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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 228

Seite 1 der Beilage E 1kv

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Kv1

Tarifbesteuerte Kapitaleinkünfte (Kennzahlen 856, 857, 929)

In die Kz. 929 sind Kapitalerträge einzutragen, die einerseits gemäß § 27a Abs. 2 EStG der progressiven Einkommensteuer unterliegen und von denen andererseits im Ausland EU-Quellensteuer erhoben wurde. Die EU-Quellensteuer selbst wird in Kz. 931 (Punkt 1.6 des Formulars E 1kv) eingetragen.

In die Kz. 856 sind Einkünfte aus echten stillen Gesellschaften einzutragen, die nicht der EU-Quellensteuer unterliegen. Dazu gehören nach dem Formular auch Überschüsse aus der Abschichtung. Zu beachten ist, dass auch Einkünfte aus der Veräußerung von nach dem angeschafften Anteilen an stillen Gesellschaften in die Kz. 856 einzutragen sind. Stille Gesellschaften unterliegen keinem KESt-Abzug (sowohl Alt- als auch Neubestände).

In die Kz. 857 sind nach dem zugeflossene Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen, die gemäß § 27a Abs. 2 EStG stets nach dem allgemeinen Steuertarif zu besteuern und daher erklärungspflichtig sind. Einkünfte, die der EU-Quellensteuer unterliegen, sind nur in Kz. 929 (und nicht auch in Kz. 857) einzutragen. Nur Einkünfte aus echten stillen Gesellschaften sind in die Kz. 856 einzutragen. Die Ausübung der Regelbesteuerungsoption (siehe Seite 227,...

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