OGH vom 16.05.2006, 1Ob44/06m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Baumeister Alfred B***** Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagten Parteien 1) Johann P*****Steuerberatungs-OEG, *****, 2) Dr. Josef L*****, und 3) Dr. Rainer S*****, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 363.360 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 106/05p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Handelsgericht vom , GZ 27 Cg 193/04g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.033,38 EUR (darin 505,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin unterfertigte am folgende Vollmacht:
„Hiermit bevollmächtige ich ... (den Zweit- und den Drittbeklagten) ..., mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, ...
...
Für das Auftragsverhältnis gelten mangels anderer Vereinbarungen die jeweils gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder.
..."
Die hier maßgebenden Teile der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder 1986 (AAB 1986 - die Kundmachung der Stammfassung erfolgte am - siehe dazu Schmid/Wolf/Herneth/Vesely/Frank/Bedenik, Kommentar der AHR und der AAB für Wirtschaftstreuhänder [1993], 31) lauten:
I. Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über (gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk, Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.
...
§ 8 Haftung
(1) Der Wirtschaftstreuhänder haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Wirtschaftstreuhänders auf das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der jeweiligen Berufsgruppe gemäß § 16 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), BGBl Nr. 125/1955, idgF, begrenzt. Gehört der Wirtschaftstreuhänder mehreren Berufsgruppen an, zählt die Mindestversicherungssumme der umfassenderen Berufsbefugnis.
(3) ...
(4) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(5) ...
(6) ..."
Die erstbeklagte Partei erstellte für die nunmehrige Gemeinschuldnerin zumindest die Jahresabschlüsse 1998/1999 zum , 1999/2000 zum und 2000/2001 zum . Den letztgenannten Abschluss übergab der Buchhalter der erstbeklagten Partei dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am persönlich. Weitere Jahresabschlüsse (für die Gemeinschuldnerin) wurden von der erstbeklagten Partei nicht mehr erstellt.
Der Kläger begehrte mit der am eingebrachten Klage den Zuspruch von 363.360 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die von der erstbeklagten Partei für die nunmehrige Gemeinschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse seien grob mangelhaft gewesen. Sie hätten die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiert. Dessen Konkursreife sei bereits zum Stichtag eingetreten gewesen. Im Fall korrekter Jahresabschlüsse wäre der Reorganisationsbedarf des Unternehmens viel früher zu Tage getreten und die Eröffnung des Konkurses früher beantragt worden. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin habe gebotene Reorganisationsmaßnahmen und letztlich das Erfordernis einer früheren Konkurseröffnung wegen der unrichtigen Jahresabschlüsse nicht erkannt. Bereits die Durchführung gebotener Reorganisationsmaßnahmen hätte einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls erheblich verringert. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich zwischen dem Bilanzstichtag - hilfsweise den Stichtagen oder - und der Konkurseröffnung um zumindest 763.064,76 EUR verschlechtert, überdies habe sich die „Fremdkapitalstruktur" um zumindest 908.410,43 EUR erhöht. Der durch die unrichtigen Jahresabschlüsse im Vermögen des Unternehmens und der Konkursgläubiger entstandene Schaden liege insgesamt bei 1,678.742 EUR. Der Masseverwalter habe die Kenntnis des Schadens und des Schädigers praktisch erst mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erlangt. Er habe den beklagten Parteien überdies keinen Auftrag erteilt, sodass die AAB 1986 im Verhältnis zu ihm nicht anwendbar seien. Deren Verjährungsbestimmung sei überdies sittenwidrig, weil damit die strenge Haftung von Sachverständigen nach § 1299 ABGB - in gröblicher Benachteiligung der Vertragspartner - völlig ausgehöhlt würde. Die beklagten Parteien hätten gewusst, dass die von ihnen erstellten Bilanzen Banken und anderen Gläubigern als Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen vorgelegt würden.
Die beklagten Parteien wendeten u. a. ein, allfällige Fehler anlässlich der Bilanzierung hätten die Konkurseröffnung nur geringfügig verzögert. Erwiese sich der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001, der dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am persönlich übergeben worden sei, als unrichtig, so wäre ein Schadenersatzanspruch bei Klageeinbringung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 schon verjährt gewesen. Da der Kläger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und den beklagten Parteien geltend mache, könne er sich nicht erfolgreich auf eine mangelnde Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis durch eine eigene rechtsgeschäftliche Willenserklärung berufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 4 AAB 1986 auch im Verhältnis zum Kläger maßgebend, mache dieser doch einen vertraglichen Anspruch der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geltend. Diese Bestimmung sei nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001 dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bereits am persönlich übergeben worden sei, sei der erhobene Anspruch bei Klageeinbringung bereits verjährt gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Oberste Gerichtshof habe die Frage nach der Weitergeltung der vor dem in Vertragsverhältnisse einbezogenen AAB 1986 nach dem Außerkrafttreten des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (WT-KG - BGBl 1948/20) auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes (WTBG - BGBl I 1999/58) noch nicht gelöst. Im Schrifttum werde vertreten, es seien seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes individuelle Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss möglich, unwirksam seien dagegen generelle Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). § 8 Abs 1 AAB 1986 gelte wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage nach § 17 Abs 2 WT-KG nicht mehr. Ein Wirtschaftstreuhänder hafte seither auch für leichte Fahrlässigkeit. Hier gehe es indes nicht darum, sondern um die Wirksamkeit der durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbarten Verkürzung der Verjährungsfrist. Selbst wenn die rechtliche Grundlage für die AAB 1986 nach Aufhebung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes entfallen sein sollte, gebe es mittlerweile auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes - im Internet veröffentlichte und daher gerichtsnotorische - neue AAB für Wirtschaftstreuhandberufe, die sich in der Verkürzung der Verjährungsfristen von den AAB 1986 inhaltlich nicht unterschieden. Hier unterliege das Auftragsverhältnis den jeweils gültigen AAB. Die bloße Erstellung von Jahresabschlüssen sei einer Steuerberatertätigkeit gleich zu halten. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) ausgesprochen, dass die Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für eine Steuerberatungstätigkeit auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens nach den AAB 1986 nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei. § 275 HGB sei auf die Haftung der beklagten Parteien nicht anzuwenden. Mit der Frage der Verkürzung der objektiven Verjährung durch AGB habe sich der Oberste Gerichtshof allerdings noch nicht auseinander gesetzt. Nach Stimmen im Schrifttum sei die exorbitante Verkürzung der von der Kenntnis des Schadens unabhängigen Verjährung durch § 8 Abs 4 AAB 1986 nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Dem sei nicht zu folgen. Nach deutschem Recht werde vor dem Hintergrund des Zwecks der Verjährung, einer drastischen Verschlechterung der Beweislage vorzubeugen und den Rechtsfrieden zu sichern, eine Frist von drei Jahren für die objektive Verjährung für ausreichend gehalten. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 275 Abs 5 HGB werde - ungeachtet der Kenntnis des Schadens und des Schädigers - mit dem Schadenseintritt in Gang gesetzt. Überdies beginne die kurze Verjährungsfrist nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erst mit dem Eintritt eines Primärschadens. Nach M. Bydlinski (in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 6) begegne ein Beginn der objektiven Verjährung unabhängig vom Schadenseintritt den gleichen Bedenken, die für die Judikaturwende zur subjektiven Verjährung ausschlaggebend gewesen seien. Auf dem Boden dieser Auffassung, dass die von einer Kenntnis des Schadens unabhängige objektive Verjährung ebenso frühestens mit dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werden könne, sei eine Verkürzung von dreißig auf drei Jahre „nicht unbesehen als 'gröblich' benachteiligend" anzusehen. Dem Interesse des Geschädigten an einer möglichst langen Klagbarkeit stehe „das Interesse des Schuldners an Rechtsklarheit bzw Beweisbarkeit der Schuldlosigkeit" gegenüber. Werde eine Verjährung von drei Jahren erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt, so werde der Geschädigte innerhalb dieser Frist die Kenntnis des Schadens und des Schädigers als Grundlage für eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt haben. Eine Auslegung der Wendung „nach dem schadensbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 als Erfordernis eines Schadenseintritts entspreche insofern der Regelung der langen Verjährung nach § 1489 ABGB. Dass der Primärschaden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nicht erst mit der Konkurseröffnung über deren Vermögen, „sondern schon mit der (früheren) Unterlassung rechtzeitiger Reorganisationsmaßnahmen bzw ungerechtfertigten Kreditausweitungen eingetreten" sei, folge aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers, aber auch aus der von ihm verfochtenen Rechtsansicht. Die dreijährige - Vertragspartner nicht gröblich benachteiligende - Verjährungsfrist gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 sei bei Klageeinbringung bereits verstrichen gewesen. Unzutreffend sei, dass der Kläger an die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 4 AAB 1986 nicht gebunden und das streitverfangene Auftragsverhältnis ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter sei. Der Masseverwalter mache gegen die beklagten Parteien einen vertraglichen Anspruch geltend. Deshalb sei auch die einschlägige vertragliche Verjährungsregelung anzuwenden. Gegen eine Qualifikation des streitverfangenen Auftragsverhältnisses als Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter spreche, dass der geschützte Personenkreis nicht unabgrenzbar sein dürfe, sondern für den Wirtschaftstreuhänder konkret vorhersehbar sein müsse. Der Masseverwalter sei überdies nicht Vertreter der Konkursgläubiger, sondern ein solcher der Konkursmasse; er habe lediglich bei Verwertung der Masse die Interessen der Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Aber selbst wenn Konkursgläubiger als Dritte in den Schutzbereich des streitverfangenen Auftragsverhältnisses fielen und der Masseverwalter deren Interessen zu vertreten hätte, griffe die erörterte Verjährungsbestimmung ein. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil es zur allfälligen Unwirksamkeit der die objektive Verjährung betreffenden Regelung in § 8 Abs 4 AAB 1986 vor dem Hintergrund des § 879 Abs 3 ABGB im Kontext mit einem allfälligen Verjährungsbeginn erst mit Eintritt eines Primärschadens an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Anwendbare AGB
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) aus, dass das WT-KG BGBl 1948/20, dessen § 17 Abs 2 der Erlassung der AAB (1986) als Grundlage gedient habe, zufolge § 228 Z 3 WTBG BGBl I 1999/58 mit außer Kraft getreten und damit die gesetzliche Basis für diese AGB „'gefallen'" sei (ebenso in der Folge 9 Ob 212/02w). Auf einen vor dem verwirklichten Sachverhalt seien diese Bedingungen indes noch anwendbar. Dort erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis der Streitteile 1994. Überdies war ein vor dem eingetretener Schaden Gegenstand der Klage.
1. 2. Hier erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das maßgebende Vertragsverhältnis am . Nach den Klagebehauptungen trat ein (Primär-)Schaden im Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin bereits unmittelbar nach dem ein, weil infolge der zu diesem Stichtag erstellten unrichtigen Bilanz ein Reorganisationsbedarf des Unternehmens nicht erkannt worden sei. Bereits rechtzeitige Reorganisationsmaßnahmen hätten einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls verringert. Angesichts dieser Sachlage ist auch im Anlassfall von der Anwendbarkeit der AAB 1986 auszugehen. In diesem Kontext ist allerdings auch festzuhalten, dass für die voranstehend referierten Erwägungen in der Entscheidung 1 Ob 1/00d nicht der Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern jener der Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis ausschlaggebend war, ist doch die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auch nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht nicht an sich unzulässig (zuletzt so 4 Ob 279/04i = EvBl 2005/134; siehe ferner RIS-Justiz RS0034782; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1502 Rz 1; Dehn in KBB § 1502 ABGB Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² § 1502 Rz 4).
Der Revisionswerber wendet sich im Grundsätzlichen nicht mehr gegen die Einbeziehung der AAB 1986 in das wesentliche Vertragsverhältnis, er verficht bloß den Standpunkt, deren § 8 Abs 4 sei zufolge einer gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners eines Wirtschaftstreuhänders unwirksam.
2. Erhebliche Rechtsfrage
Der Kläger gründet seine Rechtsrüge auf die Behauptung, das Berufungsgericht halte die Regelung zur objektiven Verjährung in § 8 Abs 4 AAB 1986 für nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, obgleich sie die Verjährungsfrist auf drei Jahre „unabhängig von der Kenntnis des Schadenseintritts" verkürze. Das ist unrichtig, folgt doch aus dem angefochtenen Urteil eine Auslegung der erörterten AGB-Bestimmung dahin, dass die für die objektive Verjährung von Schadenersatzansprüchen auf drei Jahre verkürzte Frist nicht vor dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werde. Die weiteren Rechtsmittelausführungen lassen allerdings (noch) erkennen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Verkürzung der objektiven Verjährung an sich - daher auch in der vom Berufungsgericht bevorzugten Auslegungsvariante - in Zweifel zieht, sodass der Oberste Gerichtshof die Revision wegen einer insofern zu lösenden erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO sachlich erledigen kann (Näheres dazu bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10 f mN aus der Rsp).
3. Verkürzung der objektiven Verjährung in den AAB 1986
3. 1. Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 6 Ob 35/00s ganz allgemein, in erster Linie jedoch offenkundig in Ansehung der subjektiven Verjährung, dass die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auf dem Boden des § 8 Abs 4 AAB 1986 zulässig sei. Später begründete der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 1/00d im Detail, weshalb eine die subjektive Verjährung auf sechs Monate verkürzende Vereinbarung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 den Vertragspartner eines Wirtschaftstreuhänders im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteilige. Erörtert wurden Äußerungen im österreichischen Schrifttum, aber auch die deutsche Rechtslage. Letztlich veranlasste die zu lösende Rechtsfrage grundsätzliche Erwägungen zum Verjährungszweck. Nach diesen dient das Institut der Verjährung vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner solle davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stünden. Grundsätzlich müsse zwar der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, in manchen Bereichen komme es jedoch zur Beweislastumkehr. Ferner gebe es Sachverhalte, bei denen der Schuldner durch den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers zumindest einen Teil des geltend gemachten Anspruchs abwehren könne. Dem Schuldner werde nach langer Zeit der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Abgesehen von der sich verschlechternden Beweissituation dürfe sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichten, dass ihn der Gläubiger nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Neben dem Schuldnerschutz sei die Verjährung aber auch durch öffentliche Interessen, die vor allem in § 1502 ABGB positiviert worden seien, geprägt. Letztere Norm setze der privatautonomen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien insofern Grenzen, als auf die Einrede der Verjährung wirksam weder im Voraus verzichtet, noch eine längere als die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist vereinbart werden könne. Lang andauernde Zustände hätten eine gewisse Indizwirkung für deren Richtigkeit. Diese Grenze im Interesse des Rechtsfriedens solle durch eine Parteienvereinbarung nicht beliebig hinausgeschoben werden können. Lange zurückliegende Sachverhalte erforderten zudem einen übermäßigen Beweiserhebungsaufwand, was die Gerichte belaste und den Parteien einen erheblichen Kostenaufwand aufbürde. Im Weg des gebotenen Umkehrschlusses aus § 1502 ABGB, der nur den vorausgehenden Verzicht und die Verlängerung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausschließe, ergebe sich die grundsätzliche Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung einer gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Dies gelte uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn eine solche Verkürzung zwischen (wirtschaftlich) annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart worden sei. Dagegen unterliege die Verkürzung einer Verjährungsfrist in AGB der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Insofern sei die Regelung über die subjektive Verjährung in § 8 Abs 4 AAB 1986 an § 1489 ABGB zu messen. Danach verjährten Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Wenn die Rechtsprechung sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich arbeitsvertraglicher Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung gesetzlich normierter Fristen zu deren Geltendmachung auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten für unbedenklich halte, so müsse das umso mehr für eine AGB-Bestimmung gelten, die regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute in - wenngleich schadenersatzrechtlichen Beziehungen - binde. Der Geschädigte kenne die Person des potentiell Ersatzpflichtigen ohnehin. Berufsmäßige Parteienvertreter betreuten in der Regel eine Vielzahl von Mandanten, sie gerieten daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Vertretungstätigkeit in viel größere Beweisschwierigkeiten als der Mandant, der sich an seinen eigenen, ihm verständlicherweise sehr wichtigen Fall auch noch nach Jahren gut erinnern werde. Da das Interesse eines Wirtschaftstreuhänders an einer raschen Klärung der Frage, ob er mit Schadenersatzansprüchen seines Mandanten aus dem Auftragsverhältnis zu rechnen habe, eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist sei, sich regelmäßig in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüberstünden und eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens noch ausreiche, um dem Mandanten des Wirtschaftstreuhänders eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen Letzteren zu ermöglichen, werde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftstreuhänder durch die Fristverkürzung nicht übermäßig und auch nicht ohne sachlichen Grund erschwert. Auf der Basis solcher Gründe sei die in § 8 Abs 4 AAB 1986 vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Diese Rechtsprechung wurde später fortgeschrieben (1 Ob 227/04w = RdW 2005, 486; 9 Ob 212/02w). An ihr ist weiterhin festzuhalten.
3. 2. Die Verjährung der Schadenersatzpflicht von Abschlussprüfern gemäß § 275 Abs 5 HGB in fünf Jahren beurteilt der Oberste Gerichtshof - im Einklang mit der herrschenden Lehre - als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsnorm des § 1489 ABGB; die Verjährung beginne mit dem Eintritt eines Schadens (2 Ob 299/05t; 10 Ob 24/04h = ÖBA 2005, 287; 4 Ob 89/04y = ÖBA 2005, 285 [implizite zum Verjährungsbeginn]). Ausgesprochen wurde ferner, dass die Haftung des Abschlussprüfers einer Aktiengesellschaft der eines Genossenschaftsrevisors nahe stehe. Für diesen habe der Gesetzgeber in § 10 Abs 5 GenRevG 1997 festgelegt, dass die Ersatzpflicht für Schäden in fünf Jahren „'ab Schadenseintritt'" verjähre. Es komme dabei nicht darauf an, wann die Genossenschaft Kenntnis vom haftungsbegründenden Ereignis erlangt habe; der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass nach fünf Jahren der Rechtsfrieden Vorrang haben solle. Diese Wertung sei auf die vergleichbare Verjährung der Haftung der Abschlussprüfer übertragbar.
3. 3. Die soeben erörterte Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber - selbst für den Wirtschaftstreuhänder als Abschlussprüfer - die Verkürzung der objektiven Verjährung nach § 1489 zweiter Satz ABGB von dreißig Jahren auf die wesentlich kürzere Frist von fünf Jahren unter der Voraussetzung für sachgerecht hält, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten (Primär-)Schadens beginnt (vgl zum Genossenschaftsrevisor: RV 840 BlgNR 20. GP 26 zu § 10 Abs 3 GenRevRÄG 1997 BGBl I 1997/127). Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass gegen den Beginn der objektiven Verjährung mit dem schädigenden Ereignis ungeachtet der Frage nach dem Eintritt eines Schadens sowie des Zeitpunkts der Schädigung die gleichen Bedenken bestehen, die Anlass für die - mit der Entscheidung des erkennenden als verstärkter Senat 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) eingeleiteten - Wende der Rechtsprechung zur subjektiven Verjährung nach § 1489 erster Satz ABGB war (siehe zu solchen Bedenken M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 6 mwN aus dem Schrifttum). Danach wird die Verjährung vor dem Eintritt eines (Primär-)Schadens nicht in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0083144, RS0087613).
3. 4. Im Licht aller bisherigen Erwägungen wird die Frage nach der Auslegung der Wendung "spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 aufgeworfen. Bei der unter 3. 1. erörterten Rechtmäßigkeit der subjektiven Verjährung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 binnen sechs Monaten ab Kenntnis (auch) des Schadens wurde betont, dass eine solche Zeitspanne noch ausreiche, um dem Mandanten eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen den Wirtschaftstreuhänder zu ermöglichen. Deshalb sei die Verkürzung der subjektiven Verjährung auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt.
3. 5. Eine sichere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines auf die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten durch einen Wirtschaftstreuhänder gestützten Schadenersatzanspruchs ist vor dem Eintritt eines bestimmten (Primär-)Schadens im Vermögen des Auftraggebers schon deshalb nicht möglich, weil der Kausalkonnex zwischen einem Ersterem vorwerfbaren Verhalten und einem Schaden im Vermögen des Letzteren nicht beurteilt werden kann (allgemein zum Erfordernis der Kenntnis des Ursachenzusammenhangs bei der subjektiven Verjährung 2 Ob 58/02x; Dehn aaO § 1489 ABGB Rz 3; speziell zu Schadenersatzansprüchen gegen Wirtschaftstreuhänder 1 Ob 1/00d). Das Prinzip der Möglichkeit einer sicheren Anspruchsprüfung trägt die Auffassung, dass die subjektive Verjährung nicht in Gang gesetzt wird, solange ungewiss ist, ob ein bestimmtes haftungsbegründendes Verhalten überhaupt einen Schaden verursachte (6 Ob 353/04m; 1 Ob 12/05d; 3 Ob 70/03w = SZ 2003/154). Es wurde ferner bereits unter 3. 3. begründet, dass der Gesetzgeber eine Verjährungsregelung, die letztlich die objektive Verjährung eines Ersatzanspruchs ermöglicht, noch ehe ein Schaden eingetreten ist (M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 6), für untragbar hält. Eine Interessenabwägung, deren Grundlagen in der Entscheidung 1 Ob 1/00d erörtert wurden, kann daher hier nur das Ergebnis zeitigen, dass das auf dem Boden einer wörtlichen Auslegung (siehe dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 6 Rz 17; P. Bydlinski in KBB § 6 ABGB Rz 2 f) erschließbare Verständnis der die objektive Verjährung von Schadenersatzansprüchen betreffenden Wendung "spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 eine den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligende Bestimmung ist. Eine Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB führt indes im Anlassfall - anders als im Verfahren über eine Verbandsklage (RIS-Justiz RS0038205, RS0111641) oder auf Grund eines Verbrauchervertrags (7 Ob 179/03d = SZ 2003/91) - nicht jedenfalls zum gänzlichen Entfall der betroffenen Vertragsklausel, sondern zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt (so zuletzt etwa 7 Ob 179/03d = SZ 2003/91; 4 Ob 119/03h = SZ 2003/109; siehe ferner RIS-Justiz RS0016935). Als Ergebnis dessen ist die erörterte Wendung des § 8 Abs 4 AAB 1986 - § 8 Abs 3 AAB 2000 enthält eine inhaltlich identische Regelung - bei Vertragsverhältnissen, an denen Unternehmer beteiligt sind, folgendermaßen zu lesen und zu verstehen:
„Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sofern ..."
Der Geschädigte wird im Fall der vertraglichen Anwendbarkeit dieser die objektive Verjährung regelnden Bestimmung gewöhnlich so rechtzeitig von einem (Primär-)Schaden innerhalb von drei Jahren ab dessen Eintritt Kenntnis erlangen können, um die für einen aussichtsreichen Schadenersatzanspruch erforderlichen Grundlagen noch vor Verstreichen der Verjährungsfrist ermitteln und beurteilen zu können, obgleich es auf die Kenntnis des Schadens bei der objektiven Anspruchsverjährung nicht ankommt. Dieser Umstand ist hier jedoch mittelbar für die anlässlich der Inhaltskontrolle des § 8 Abs 4 AAB 1986 nach § 879 Abs 3 ABGB gebotene Interessenabwägung von Bedeutung, weil angesichts dessen von einer die Rechtsposition des Vertragspartners des Wirtschaftstreuhänders in der Regel unbillig belastenden und daher gröblich benachteiligenden Verjährungsregelung nicht gesprochen werden kann.
Anzumerken ist ferner, dass der letzte Halbsatz der erörterten Bestimmung auf Grund der 1992 geänderten Fassung der AAB 1986 unter Beseitigung des in der Entscheidung 4 Ob 89/04y erörterten Redaktionsfehlers wie folgt zu lesen und zu verstehen ist:
„..., sofern nicht § 275 HGB anzuwenden ist."
4. Ergebnis
4. 1. Der vom Kläger behauptete (Primär-)Schaden trat bereits unmittelbar nach dem Bilanzstichtag - „hilfsweise unmittelbar nach den Stichtagen oder " - ein. Daher wurde die objektive Verjährung entgegen dessen Ansicht nicht erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Gang gesetzt.
Berücksichtigt man, dass der Konkurs über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am eröffnet wurde, hätte der Kläger, obgleich es darauf bei der objektiven Verjährung - wie bereits erwähnt - nicht ankommt, auch hier faktisch die Möglichkeit gehabt, innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne die Voraussetzungen für einen aussichtsreichen Schadenersatzanspruch auf Grund der für die betroffenen Geschäftsjähre allenfalls fehlerhaft erstellten Bilanzen zu ermitteln. Sollten die betroffenen Bilanzen entsprechend den Klagebehauptungen wirklich „grob mangelhaft" gewesen sein und „die wahre wirtschaftliche Lage" der nunmehrigen Gemeinschuldnerin verschleiert haben, so müsste die erhebliche Diskrepanz zwischen dem aus den Bilanzen folgenden Vermögensstatus und der nach der Konkurseröffnung erkennbaren wesentlich schlechteren wahren Vermögenslage der Gemeinschuldnerin sogleich aufgefallen sein.
4. 2. Die Ansicht des Klägers, die Regelung in § 8 Abs 4 AAB 1986 zur objektiven Verjährung mache „die ausgesprochen strenge Haftung nach § 1299 ABGB ... de facto unanwendbar", ist unzutreffend. Durch die erörterte Bestimmung werden nicht die Voraussetzungen der Haftung von Wirtschaftstreuhändern gemäß § 1299 ABGB eingeschränkt, sondern es wird diese Haftung lediglich durch eine dessen Vertragspartner - entsprechend den voranstehenden Ausführungen - nicht gröblich benachteiligende Bestimmung über die objektive Anspruchsverjährung zeitlich begrenzt. Soweit ins Treffen geführt wird, ein „Betrieb" könne nach den „Bestimmungen der BAO" durch die Steuerbehörde „bis zu 5 Jahre(n) rückwirkend" geprüft werden, woraus sich Steuernachforderungen auf Grund „von Fehlern des Wirtschaftstreuhänders" ergeben könnten, ist auf die Begründung unter 3. 5. zur geltungserhaltenden Reduktion des § 8 Abs 4 AAB 1986 zu verweisen. Träte ein Schaden im Vermögen des Vertragspartners des Wirtschaftstreuhänders erst durch eine Steuernachforderung ein, so begänne die objektive Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt.
4. 3. In der Revision wird ferner daran festgehalten, dass der maßgebende Vertrag ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten der Gläubiger der Gemeinschuldnerin sei. Deshalb sei „eine Verkürzung der Verjährung gegenüber Dritten ... als Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig".
Die Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin sind vor dem Hintergrund der Entscheidung 10 Ob 57/03k (Bilanzerstellung für Kapitalgesellschaften durch einen Steuerberater), deren Gründen und Ergebnis der erkennende Senat beitritt, nur soweit als geschützte Dritte des erörterten, von der erstbeklagten Partei offenkundig übernommenen Vertrags anzusehen, als für die erstbeklagte Partei bei Erstellung der den Klagegrund bildenden Bilanzen „klar ersichtlich" gewesen wäre, dass diese Jahresabschlüsse auch im Interesse bestimmter Dritter zu errichten seien und Letztere im Vertrauen auf deren Richtigkeit konkrete Vermögensnachteile erlitten hätten. Insofern behauptete der Kläger im Verfahren erster Instanz im Verhandlungstermin vom , „die Beklagten" hätten „gewusst", dass „die Jahresabschlüsse und Bilanzen den Gläubigern bzw Banken vorgelegt würden" und „die entsprechenden Dispositionen der Darlehensgeber in Richtung Verlängerung der Kreditlinien darauf basierten". Zum Nachweis dessen wurde die Vernehmung des Geschäftsführers der nunmehrigen Gemeinschuldnerin angeboten (ON 7 S. 7 f). Ob dieses Vorbringen zur Annahme eines Schutzes der Vermögensinteressen Dritter ausreichte, muss nicht erörtert werden, ist doch der Masseverwalter nicht schon kraft seiner Stellung als Vertreter der Konkursmasse (7 Ob 65/01m; 6 Ob 25/01x = SZ 74/58; 6 Ob 110/00w = SZ 73/182) befugt, Schadenersatzansprüche bestimmter Konkursgläubiger, die allenfalls als geschützte Dritte des Vertrags der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit der erstbeklagten Partei anzusehen wären, einzuklagen. Der Masseverwalter ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber "immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig", sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann (7 Ob 65/01m; 6 Ob 110/00w). Der Kläger betont am Ende seiner Revision insofern selbst, lediglich Vertreter der „Konkursmasse" zu sein.
Dem Argument, die Verkürzung der objektiven Verjährung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 belaste als Vereinbarung zu Lasten Dritter die Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin, ist zu entgegnen: Wären diese Personen geschützte Dritte im bereits erörterten Sinn, so könnten sie nur Rechte innerhalb der durch den fremden Vertrag gezogenen Grenzen geltend machen. Das hat mit einem Vertrag zu Lasten Dritter (siehe dazu Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 880a Rz 1; Bollenberger in KBB § 879 ABGB Rz 10; P. Bydlinski in KBB § 880a ABGB Rz 1; Rummel in Rummel, ABGB³ § 880a Rz 1) nichts zu tun. Deren Berechtigung, Schadenersatzansprüche innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen klageweise durchsetzen, kann im Grundsätzlichen nicht weiter gehen als das Recht des Vertragspartners des Wirtschaftstreuhänders. Allerdings wird die objektive Verjährung der Ersatzansprüche der durch den fremden Vertrag geschützten Dritten vor dem Eintritt eines in deren Vermögen durch das allfällige Fehlverhalten des Wirtschaftstreuhänders verursachten Schadens gleichfalls nicht in Gang gesetzt. Diese Zeitpunkte wären hier nur dann entscheidungswesentlich, wenn der Masseverwalter berechtigt wäre, die Ansprüche solcher Gläubiger - etwa auf Grund von Zessionen - klageweise geltend zu machen.
4. 4. Dass der Klageanspruch ein für die Konkursmasse der Gemeinschuldnerin geltend gemachtes vertragliches Recht auf Grund des am begründeten Auftragsverhältnisses zum Gegenstand hat, ist dem Masseverwalter nach den Revisionsausführungen selbst bewusst. Er muss sich daher die vereinbarte rechtswirksame Verkürzung der objektiven Verjährung entgegenhalten lassen. Das wurde bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt. Dagegen wird in der Revision nichts Konkretes vorgebracht, sodass insofern gemäß § 510 Abs 3 ZPO ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts genügt.
4. 5. Der Revision kann somit, wie zusammenzufassen ist, selbst auf dem Boden der unter 3. erläuterten Rechtslage kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.