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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 173

Seite 4 der Einkommensteuererklärung

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)

Es ist nicht notwendig und vonseiten des Finanzamtes auch gar nicht erwünscht, dass Sie der Einkommensteuererklärung Lohnzettel (Formular L 16) beilegen, weil die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Lohnzettel direkt an die Finanzverwaltung zu schicken. Das Finanzamt speichert die in den von den Arbeitgebern eingesandten Lohnzetteln enthaltenen Daten und verwendet bei der Ausstellung des Steuerbescheides nur diese Daten. Die Angaben auf den Lohnzetteln, die Sie eventuell der Steuererklärung beilegen, sind für das Finanzamt uninteressant.

Trotzdem ist zu empfehlen, dass Sie sich von den Arbeitgebern die Lohnzettel geben lassen und diese zu der bei Ihnen bleibenden Kopie der Steuererklärung nehmen, damit Sie den Überblick über Ihre steuerpflichtigen Einkünfte behalten.

Auf den Lohnzetteln werden von den Bruttobezügen (Kennzahl 210) (jedoch ohne die gemäß § 26 EStG nicht in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallenden Leistungen der Arbeitgeber) die unter den Kennzahlen 215, 220, 230, 240 und 243 angeführten Beträge abgezogen; daraus ergeben sich die unter Kennzahl 245 angegebenen steuerpflichtigen Bezüge.

In der Einkommensteuererklärung haben S...

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