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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 159

Seite 2 der Einkommensteuererklärung

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Angaben zum (Ehe-)Partner

Außer dem Familiennamen und Vornamen wird auch die Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer) verlangt. Durch die Versicherungsnummer können auch Angaben über das Einkommen etc. (z. B. wichtig bei Antrag auf den Alleinverdienerabsetzbetrag) überprüft werden.

Die Angaben über den Ehepartner oder über den Partner bei einer Partnerschaft mit Kind und die Einkünfte des Partners sind notwendig, damit das Finanzamt feststellen kann, ob Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Beim Ehegatten genügt der Vorname: Wenn Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, ist der Familienname des Partners anzugeben.

Wenn Sie mit einem Partner in Gemeinschaft gelebt haben, ohne mit diesem verheiratet zu sein und ohne mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag zu haben, brauchen Sie keine Angaben über den Partner (Lebensgefährten) zu machen.

S. 1603

Alleinverdienerabsetzbetrag

Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen, wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte waren.

Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetr...

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