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GesRZ 4, September 2017, Seite 257

§ 142 UGB und Firmenbuch

§ 3 Abs 1 Z 15 FBG

§ 4 Abs 2, § 8 Abs 1, § 142 und § 189 UGB

1. Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist.

2. Diese Anmeldepflichten sind mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG zu erzwingen. Wird die Vermögensübernahme nach § 142 UGB eingetragen, ist eine allfällige gleichzeitig damit verbundene (Teil-)Betriebsübertragung weder anzumelden noch einzutragen.

(OLG Wien 28 R 299/16w; HG Wien 74 Fr 8891/16g)

Die B. GmbH (im Folgenden: GmbH) ist seit im Firmenbuch eingetragen. Der Revisionsrekurswerber ist seit deren selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG). Kommanditistin der KG mit einer Haftsumme von 5.000 € war die W. Privatstiftung (im Folgenden: Stiftung).

Am beantragten der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer der GmbH sowie die Vorstandsmitglieder der Stiftung die Eintragung der Auflösung und Löschung der KG. Die Stiftung...

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