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SWK 34, 5. Dezember 2013, Seite 1496

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage i. Z. m. Revisionsverfahren

(B. R.) Einer Rechtssache kommt nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofes dann grundsätzliche Bedeutung (i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der deutschen Finanzgerichtsordnung) zu und es ist somit eine Revision zulässig, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierfür muss eine Rechtsfrage herausgestellt werden, deren Beantwortung durch das Höchstgericht (Bundesfinanzhof) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (BFH-Beschluss vom , I B 60/12, mit Verweis auf BFH-Beschlüsse vom , IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; , IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243, sowie , III B 109/12, BFH/NV 2013, 1129).

Anmerkung:Der BFH-Beschluss ist künftig (ab 2014) auch für österreichische Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsverfahren, somit auch Abgabenverfahren, von Relevanz. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (somit auch des Bundesfinanzgerichts) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich nur dann...

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