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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.08.2005, ZRV/0027-Z1W/04

Säumniszinsen nach dem Zollkodex

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/16/0240 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0027-Z1W/04-RS1
Ein innerhalb der Berufungsfrist gegen den Eingangsabgabenbescheid, aber nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nicht die bereits eingetretenen Säumnisfolgen, hier die Säumniszinsen, rückwirkend aufheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Mag. Kurt Schlick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/34425/34/2003, betreffend Säumniszinsen nach dem ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am schrieb das damalige Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid dem Beschwerdeführer (Bf.) für den Säumniszeitraum bis zum Säumniszinsen von 4,41% der Bemessungsgrundlage von € 2,456.474, 84, nämlich € 9.027,55, zur Entrichtung vor.

Dagegen erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die zu Grunde liegende Abgabenschuld zu Unrecht vorgeschrieben worden sei und gegen diesen Bescheid bereits ein Rechtsmittel erhoben worden sei.

Am wies das Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung zur Zl. 100/34425/34/2003 diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde einlegte, noch einmal auf den noch nicht rechtskräftigen und dem Verfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheid hinwies und Argumente gegen den Abgabenbescheid vorbrachte. Die Hauptforderung bestehe nicht zu Recht. Weiters führte er aus:

"Unrichtigerweise wurde vom Hauptzollamt Wien, Abteilung Kontenbearbeitung, in seiner Berufungsvorentscheidung vom vorgebracht, daß ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO vom verspätet eingebracht habe.

Völlig zu Recht habe ich gegen den die Festsetzung von Säumniszinsen zu Grunde liegenden Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom binnen offener Frist den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Hauptforderung in der Höhe von € 2,456.474,84 eingebracht, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom im Sinne des Artikels 244 Unterabsatz 2 ZK bestehen, womit die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom durch die Einbringung einer Berufung binnen offener Frist gehemmt wird. Nachdem ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Zollschuld gemäß Artikel 244 ZK iVm § 122a BAO vom innerhalb offener Berufungsfrist eingebracht habe, ist dieser Antrag jedenfalls nicht verspätet eingebracht worden.

Darüber hinaus habe ich mit Berufung vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , welcher im Übrigen einen gesonderten Bescheid darstellt, über die angebliche Festsetzung von Säumniszinsen binnen offener Frist ein Rechtsmittel erhoben.

Zu Recht habe ich auch binnen offener Frist den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der laut Bescheid vom Hauptzollamt Wien vom vorgeschriebenen Festsetzung von Säumniszinsen gemäß Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO eingebracht, da begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien im Sinne des Artikel 244 Unterabsatz 2 bestehen.

Aufgrund obiger Ausführungen stelle ich den -

A n t r a g ,

der unabhängige Finanzsenat möge gemäß meiner Berufung vom den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl 100/34425/39/2003, ersatzlos aufheben."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Artikel 232 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Gemäß § 78 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

Gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a erster und zweiter Unterabsatz ZK ist der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten: ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muss die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.

Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrages an den Zollschuldner nicht überschreiten.

Gemäß § 73 ZollR-DG werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Wird gemäß § 230 Abs. 6 BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

In der Sache ist von folgendem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/3445/14/2003, über einen Gesamtbetrag an Eingangsabgaben und einer Abgabenerhöhung von € 2.456.474,84enthält folgende Zahlungsaufforderung:

"Für die Entrichtung des Gesamtbetrages wird gemäß Artikel 222 Abs. 1 ZK eine Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides eingeräumt. Die Entrichtung hat auf das P.S.K. Kto.Nr. 5504.006, lautend auf Hauptzollamt Wien zu erfolgen, wobei die angeführte Aktenzahl anzugeben ist."

Laut Rückschein b erfolgte die Zustellung dieses Bescheides am .

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuld gem. Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO erfolgte mit der Berufung gegen den Abgabenbescheid in der Eingabe des Bf. vom und ist beim Hauptzollamt Wien laut Eingangsstempel am eingegangen. Dieser Antrag ist am mit dem Bescheid Zl. 100/34425/2003-26, abgewiesen worden. Die Berufung dagegen wies das Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung vom zur Zl. 100/34425/200-42, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist noch beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig.

Die Abgaben sind laut Kontoauszug vom zum Abgabenkonto des Bf. mit der Nummer 100/0163198 jedenfalls bis zum Dezember 2004 nicht entrichtet worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld - wie im gegenständlichen Fall - voraussetzt (z.B. Zahl 95/13/0130).

Nach der gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG hier anzuwendenden Fristenverordnung, und zwar gemäß Art. 3 Abs. 1, zweiter Unterabsatz der Verordnung, wird der Tag der Zustellung bei der Berechnung der 10-Tagesfrist nicht mitgerechnet, sodass diese mit zu laufen begann und mit Ablauf des geendet hat. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, auf Zahlungserleichterung oder auf Fristverlängerung sind in dieser Frist nicht gestellt worden. Da die Abgaben noch im Dezember 2004 aushafteten, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt. Damit sind die Tatbestandselemente des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG vom Bf. erfüllt worden und es ist der Abgabenanspruch bezüglich der Säumniszinsen gemäß § 4 Abs. 1 BAO zu diesem Zeitpunkt entstanden. Die gegenständliche Säumnis fällt in den Säumniszeitraum vom bis zum , in dem der Jahreszinssatz nach § 80 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZollR-DG mit 4,41 % festgesetzt war. Die Höhe der vorgeschriebenen Säumniszinsen in diesem Zeitraum entspricht diesem Prozentsatz des Abgabenbetrages.

Eine konkrete gesetzliche Regelung über die Voraussetzungen einer allfälligen Nichtentrichtung von entstandenen Säumniszinsen ist im Zollrecht - abgesehen von der hier nicht anzuwendenden Verzichtsregelung des Art. 232 Abs. 2 ZK - nicht zu finden, sodass im Sinne des § 2 Abs. 1 die allgemeinen (nationalen) abgabenrechtlichen Vorschriften - auf welche auch Art. 245 ZK verweist - der Bundesabgabenordnung Anwendung finden. Hier ist zwar auch eine konkrete Bestimmung zu den Säumniszinsen nicht zu finden, doch ergibt sich aus den Bestimmungen des § 212a BAO bzw. des § 230 Abs. 6 BAO ein Hinausschieben der Säumnisfolgen und eine Vollstreckungshemmung ex lege ab dem Zeitpunkt des Einreichens des Aussetzungsantrages bei der Abgabenbehörde (siehe auch Stoll, BAO Kommentar, Seite 2274f). Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO hatte sohin ab diesem Zeitpunkt zwar eine die Säumnisfolgen hinausschiebende und eine vollstreckungshemmende Wirkung, konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden (siehe auch Zahl 2002/16/0256). Ein kausaler Zusammenhang mit der einmonatigen Berufungsfrist kann diesbezüglich im Gegensatz zur Meinung des Bf. allerdings nicht hergestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 222 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 78 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 73 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszinsen
Ablauf der Zahlungsfrist
Aussetzung der Vollziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at