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SWK 34, 5. Dezember 2013, Seite 1485

Kuraufenthalt ohne ärztliche Verordnung der Kur

(B. R.) Auch bei einem Vorbringen, der Steuerpflichtige hätte nicht jeden Tag vom weit entfernten Kurort nach Hause zurückkehren können, ist ein Aufenthalt in einem Hotel des vom Wohnort über 80 km entfernten Kurorts (zu dem es auch keine ärztliche Verordnung als Kur, sondern nur Vorschreibungen einzelner physikalischer Behandlungen gibt) auch dann nicht zwangsläufig, wenn die verordneten Behandlungen (Massagen, Heilgymnastik, Ultraschall, Lymphdrainage, somit Standardangebot physikalischer Institute) unmittelbar an den Wohnort angrenzend in Wien mit zumutbarer kurzer Hin- und Rückfahrt erhältlich waren ().

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