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SWK 34, 5. Dezember 2013, Seite 1485

Kein Betriebsausgabenabzug von Unfallkosten bei selbst verschuldetem Unfall im Zustand erheblicher Alkoholisierung

(B. R.) Wird ein Betriebsfahrzeug auf einer beruflich veranlassten Fahrt durch einen selbst verschuldeten Unfall beschädigt, richtet sich die Abzugsfähigkeit der Unfallkosten nach dem Grad des Verschuldens. Unfallkosten (Reparaturkosten) sind dann keine Betriebsausgabe, wenn der Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht wurde. Da die Alkoholisierung nicht dem Betriebsbereich, sondern dem Privatbereich zuzurechnen ist, sind die Unfallkosten nicht durch den Betrieb veranlasst. Im vorliegenden Fall war der Grad der festgestellten Alkoholisierung (1,72 Promille) jedenfalls erheblich, sodass das Verhalten des Fahrzeuglenkers – ohne nähere Überprüfung des konkreten Unfallherganges – jedenfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist (-K/11).

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