Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG
Aussagen im Wartungserlass zu Art. II UmgrStG und weiterführende Überlegungen
Vor Kurzem hat das BMF den UmgrStR-Wartungserlass zu den Artikeln I, II und III UmgrStG veröffentlicht. Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen zum Kernstück des Wartungserlasses zu Art. II UmgrStG – nämlich zur Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG – vorgestellt und weiterführende Überlegungen angestellt.
1. Geänderter Gesetzeswortlaut und Telos
Die grundlegende Änderung der Ausschüttungsfiktionsregelung in § 9 Abs. 6 UmgrStG durch das AbgÄG 2012 sieht eine Abkehr vom Konzept der Heranziehung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses als Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor. Während vor Inkrafttreten des AbgÄG 2012 das unternehmensrechtliche Eigenkapital („Reinvermögen nach der der Umwandlung zugrunde liegenden, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Schlussbilanz“) als Ausgangsbasis herangezogen wurde, steht jetzt das steuerliche Umwandlungskapital, das sich aus der steuerlichen Umwandlungsbilanz gem. § 8 Abs. 5 UmgrStG ergibt, im Vordergrund, das die Ausgangsbasis zur Ableitung des Gewinnkapitals und in weiterer Folge zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion darstellt.
Der Wartungserlass zu den UmgrStR führt zu dieser Systemumstellung in Rz. 544 aus, dass nunmehr nicht an den unter...