Pflegeheim, Vermögensumschichtung, Wohnung, Schenkung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beantragte der Berufungswerber seine Eigenleistungen für das Pflegeheim seiner Mutter in der Höhe von € 4.432,- als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass diese Kosten mit dem erhaltenen Pflegegeld abgegolten seien.
In der dagegen erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber im Wesentlichen ein, dass sich seine Mutter seit Juni 2007 im Seniorenheim Badgastein befinde. Dort sei sie bis Juli 2008 Selbstzahlerin gewesen. Da ihre Renteneinkünfte und das bis dahin erhaltene Pflegegeld nicht ausgereicht hätten, habe der Berufungswerber zusammen mit seinem Bruder die darüber hinaus gehenden Kosten zu gleichen Teilen getragen. Eine Regressforderung der Bezirkshauptmannschaft in der Höhe von € 489,- habe er im Dezember 2008 geleistet. Die Verpflichtung ergebe sich aus dem Übergabevertrag vom , in welchem dem Berufungswerber Wohnungseigentum an Wohnung A, von seinen Eltern übergeben worden sei.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht zugestanden werden könnten, da der Berufungswerber aufgrund des Übergabevertrages verpflichtet gewesen sei, die streitgegenständlichen Leistungen zu erbringen.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In seiner Begründung argumentiert der Berufungswerber, dass er laut Bescheid vom von der Bezirkshauptmannschaft B erst ab Juli 2008, dem Zeitpunkt ab dem seine Mutter Sozialhilfe erhalte, für das von seiner Mutter erhaltene Wohnungseigentum eine Gegenleistung erbringen müsse. Die vorher geleisteten Zahlungen stellten sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz dar.
Nach Aufforderung durch den UFS legte der Berufungswerber den Übergabevertrag vom betreffend Wohnungsanteil in Adresse2 sowie Belege für die Zahlungen in der Höhe von € 4.432,- an das Seniorenheim Bad Gastein vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob und wenn ja in welcher Höhe die vom Berufungswerber im Streitjahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeheimkosten betreffend seine Mutter als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Berufungswerber hat im Februar 2007 im Rahmen eines Übergabevertrages von seinen Eltern den Hälfteanteil einer Wohnung in Salzburg ins Eigentum übertragen erhalten. Laut Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom beträgt der Wert dieser Wohnung annäherungsweise € 149.726,- (der Hälfteanteil stellt somit einen Wert von rund € 75.000,- dar). Nach dem Tod seines Vaters im März 2007 befand sich seine Mutter seit Juni 2007 im Seniorenheim Badgastein. Dort war seine Mutter bis Juli 2008 Selbstzahlerin. Da ihre Renteneinkünfte und das bis dahin erhaltene Pflegegeld nicht ausreichten, hat der Berufungswerber zusammen mit seinem Bruder die darüber hinaus gehenden Kosten zu gleichen Teilen getragen. Für das Jahr 2008 beantragte der Berufungswerber seine Eigenleistungen für das Pflegeheim seiner Mutter in der Höhe von € 4.432,- als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 1) nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt:
Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs.2)
Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3)
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Abs. 2 bestimmt, dass die Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Unter Beachtung der mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung liegt eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wenn gegen einen Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert einer von Todes wegen oder im Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, so liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder nur mittelbar im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben den rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vergleiche 13/1696/80). Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbenen Vermögen übersteigt ().
Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach kann erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt. (/80; , 84/14/0040).
Pflegeaufwendungen, die durch eine vor der Entstehung der Aufwendungen erfolgte Schenkung des Pflegebedürftigen gedeckt sind, stellen keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar und können daher keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 finden (vgl. RV/0670-G/08 und RV/0037-G/09).
Im gegenständlichen Fall haben die Eltern ihrem Sohn, dem Berufungswerber, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, nämlich nur etwa drei Monate vor Beginn der Unterbringung der Mutter im Pflegeheim eine Liegenschaft unentgeltlich übertragen. Der anteilige Wert dieser Liegenschaft stellt mit rund € 75.000,- ein Mehrfaches der in den Jahren 2007 und 2008 vom Berufungswerber an das Seniorenheim Badgastein zu leistenden Zahlungen dar. Diese Zahlungen fanden daher im übertragenen Vermögen ihre Deckung.
Zusammenfassend wurde daher das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt, weshalb den Berufungen schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen war.
Obwohl daher das für eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ebenfalls erforderliche Merkmal der Zwangsläufigkeit gar nicht mehr zu prüfen ist, ist dazu zu bemerken, dass die in Streit stehenden Aufwendungen des Berufungswerbers auch nicht zwangsläufig erwachsen sind, weil sie sich letztlich als Ergebnis eines freiwilligen Verhaltens, nämlich der aus freien Stücken erfolgten Übernahme der Liegenschaft in sein Eigentum, darstellen, sodass seiner Mutter schließlich keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung standen, den infolge der Pflegebedürftigkeit entstandenen erhöhten Bedarf abzudecken (vgl. RV/0408-K/06 und RV/0154-G/12).
Da die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes daher der bestehenden Rechtslage entsprechen, waren die dagegen gerichteten Berufungen, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-02084