Gebührenpflicht eines Ansuchens um Ausstellung eines Befähigungsnachweises
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Miterledigte GZ: |
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RV/3338-W/09 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/3339-W/09-RS1 | wie RV/0510-W/07-RS1 Ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung eines Gewerbes unterliegt der Gebühr, auch wenn der Gewerbeschein letztendlich nicht benötigt wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 63) an den Berufungswerber einen Bescheid zur Geschäftszahl x, worin ausgesprochen wurde, dass der Berufungswerber die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Denkmal-, Fassaden-und Gebäudereinigung (Handwerk) nicht besitzt.
In diesem Bescheid wurde der Berufungswerber darauf verwiesen, dass für das vorliegende Ansuchen Bundesstempel im Betrag von € 13.20 (Ansuchen) und € 86,40 (Beilagen) fehlen, die innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachzureichen sind, da ansonsten das Finanzamt verständigt werden müsse. Mangels Entrichtung dieser Gebühr ungeachtet des erfolgten Hinweises hat der Magistrat betreffend die Feststellung der individuellen Befähigung des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb daher in der Folge mit Bescheid vom dem Berufungswerber
1.) eine Gebühr gemäß § 14 TP5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 86,40 sowie gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iHv € 13,20 und
2.) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr Höhe von € 49,80 vor.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber seine Überraschung über den Bescheid des Finanzamtes an. Der negative Bescheid der MA 63 habe ihm den Weg zu einer neuen Beschäftigung versperrt. Der Berufungswerber sei verschuldet und seit 2001 arbeitslos. Er habe niemals eine Information von der MA 63 erhalten, wonach er eine Gebühr zu entrichten hätte. Wegen des Geldmangels wurde um Annullierung der Gebühr ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Gebührenschuld unabhängig von der Art der Erledigung durch den Magistrat der Stadt Wien MA 63 im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der MA 63 vom entstanden sei. In diesem Bescheid sei auf das Fehlen der Gebühr für das Ansuchen und für die Beilagen hingewiesen worden. Der Einwand der Vermögenslosigkeit stelle im vorliegenden Verfahren keinen tauglichen Berufungsgrund dar. Die Gebührenerhöhung sei im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde um Änderung der Entscheidung ersucht. Der Berufungswerber wisse nicht, ob er von der MA 63 einen Zahlungsschein erhalten habe. Das Finanzamt habe ihn darüber trotz seiner Aufforderung nicht informiert. Wenn er nun den Zahlschein nicht erhalten hätte, könne er nicht einsehen, Verzugszinsen zu zahlen. Für den Berufungswerber stelle sich die Frage, ob das humanitär sei. Seit 8 Jahren sei er arbeitslos und habe als Ausländer kaum Chancen, Arbeit zu finden. Für den Fall der Abweisung der Berufung wurde um Ratenzahlung ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers samt den dem UFS übermittelten Akten wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom fest, dass der Berufungswerber die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung nicht besitzt. Zum Nachweis der Befähigung legte der Berufungswerber ua. ein Zeugnis, einen Versicherungsdatenauszug und Bestätigungen vor.
Aus diesem Sachverhalt folgt für die rechtliche Beurteilung Folgendes:
1. Bescheid betreffend Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2007 über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.
Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben sowie bei Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
Gemäß §14 TP5 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 72/2004 beträgt die Gebühr für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden ().
Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl RV 0049-I/04).
Im vorliegenden Fall wurde die abschließenden Erledigungen vom Magistrat der Stadt Wien am zur Post gegeben und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, die Gebührenschuld am entstanden.
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Gemäß § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten (Anm: diese Bestimmung wurde ebenfalls durch das AbgÄG 2001, mit Wirkung ab , angefügt). Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden < . . Gebühr > anzubringen.
§ 3 Abs. 2 GebG bestimmt hinsichtlich der Entrichtung der festen Gebühren nunmehr Folgendes:
"1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO haben folgenden Wortlaut:
"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
"(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."
Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des - durch die angeführten Abgabenänderungsgesetze unberührt gebliebenen - § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).
Die feste Gebühr wurde daher im vorliegenden Fall bereits am (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) fällig und wäre vom Berufungswerber der Betrag von € 99,60 an den Magistrat der Stadt Wien (ohne dass von der Gewerbebehörde zuvor ein Bescheid über die Gebühr zu erlassen gewesen wäre) zu entrichten gewesen.
Nach dem - für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindlichen - Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006, kurz Gebührenrichtlinien oder GebR) hat die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten (siehe Rz 61 der GebR) und ist eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 120 der GebR).
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber vom Magistrat der Stadt Wien gleichzeitig mit der abschließenden Erledigung vom aufgefordert, die Gebühr in Höhe von € 99,60 binnen einer Frist von 2 Wochen an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Da innerhalb dieser Frist keine Entrichtung der Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte, war die Gewerbebehörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien - als für die Gebührenerhebung sachlich zuständige Abgabenbehörde - zu übersenden.
Unstrittig ist, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Betrag von € 99,60 nicht am Konto des Magistrats der Stadt Wien einlangte und war daher die Gebühr vom Finanzamt in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können in einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Es war daher die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG und Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG als unbegründet abzuweisen.
2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl , und vom , 93/16/0082).
Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen.
Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG war daher als unbegründet abzuweisen
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Befähigungsnachweis Gebührenpflicht wirtschaftliche Notlage |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at