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COVID-19-Sonderfreistellung für ungeimpfte Schwangere
Im Dezember 2020 wurde mit BGBl I 2020/160 im MSchG erstmals ein befristeter Sonderfreistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen geschaffen. Im Anschluss wurde diese Maßnahme dreimal verlängert. Zuletzt war sie bis befristet.
Da die Schutzimpfung für Schwangere erst seit Mai 2021 vom Nationalen Impfgremium empfohlen wird und die weitere Infektionslage noch nicht abgeschätzt werden kann, wurde ein besonderer Schutz der Schwangeren weiterhin erforderlich erachtet.
Erst über einen selbständiger Antrag bereits nach dem Ende der Befristung wurde am im Nationalrat und am im Bundesrat neuerlich eine COVID-19-Sonderfreistellung beschlossen (AB 1086 BlgNR 27. GP; 377/BNR 27. GP) und am in BGBl I 2021/184 kundgemacht. Da wesentliche Teile der bisherigen Regelung mit Ablauf des außer Kraft getreten sind, war eine komplette Neuregelung notwendig, die auch einige Adaptierungen enthält, die den entstandenen Zeitraum zwischen den außer Kraft getretenen Bestimmungen und dem Inkrafttreten der neuen Regelung überbrücken sollen. Die neuen Bestimmungen enthalten abermals eine Befristung, und zwar bis . Inhaltlich entspricht der neue § 3a MSchG im Wesentlichen jener Regelung der COVID-19-Sonderfreistellu...