Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen und der Ansässigkeit bei einer Auslandstätigkeit von 10 Monaten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr negative Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Übersetzerin in Österreich. Zusätzlich erzielte sie in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 52.763,21, Rentenleistungen der deutschen X in der Höhe von € 20.307,84 sowie ausländische Kapitalerträge bei der Bank in der Höhe von € 76,69.
Mit Eingabe vom teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie ab eine Angestelltenposition in Deutschland antreten und ihr Gewerbe als Übersetzerin in Österreich stilllegen lassen werde.
Mit Eingabe vom übermittelte die Bw. ihren deutschen Lohnsteuerbescheid 2008 sowie einen Bescheid der deutschen x über ihre Witwenpension und teilte dazu mit, dass offenbar - entgegen der Information des Steuerberaters in Deutschland - auch die Witwenpension in Österreich zur Gänze zu versteuern sei, obwohl die Bw. vom bis zum vorwiegend in Deutschland gelebt habe, weil sie dort angestellt gewesen sei.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 in der Höhe von € 7.588,03 fest, wobei die deutschen Rentenleistungen und Kapitaleinkünfte zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterworfen und die ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass die Ansicht des Finanzamtes, wonach für die Besteuerung der Zeit vom bis zum , in der die Bw. in Deutschland ein unbefristetes Angestelltenverhältnis gehabt habe, das so genannte Ansässigkeitsrecht gelte, dem geltenden Steuerrecht widerspreche.
Das Angestelltenverhältnis sei unbefristet gewesen und es habe bis Ende des Jahres 2008 keine Absicht der Bw. bestanden, nach Österreich zurückzukehren. Die Wohnung in Österreich sei zum Verkauf angeboten worden. Erst im November 2008 habe der potenzielle Käufer der Bw. mitgeteilt, dass kein Interesse mehr am Kauf bestehe. Die Rückkehr nach Österreich sei in erster Linie durch die unerwartete Entscheidung des Käufers bedingt gewesen, da die Erhaltung von zwei Wohnungen bereits im Jahr 2008 außerordentlich anstrengend und kostspielig gewesen sei.
Der Lebensmittelpunkt der Bw. sei ausschließlich in Deutschland gewesen. Reisen nach Österreich hätten nur zweimal stattgefunden, um Sommer- und Winterkleidung zu holen. Auf Grund dieser Tatsachen sei eindeutig nachweisbar, dass der Lebensmittelpunkt im Jahr 2008 in Deutschland gelegen und die Bw. daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei.
Daraus gehe hervor, dass die Witwenpension sowie die geringfügigen Kapitaleinkünfte in Deutschland zu versteuern seien.
Am übermittelte die Bw. eine als "Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid" bezeichnete Eingabe, in welcher sie vorbrachte, dass unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 (in weiterer Folge DBA Deutschland) in ihrem Fall insbesondere die Artikel 4 Abs. 1 und 2a, 7 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1a gelten würden.
Weiters wiederholte sie, dass in Deutschland ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe und ihre Wohnung in Österreich zum Verkauf angeboten gewesen sei. Frau B habe sich im Namen ihrer Eltern für die Wohnung interessiert, Ende November dann aber eine andere Entscheidung getroffen. Es hätten keine regelmäßigen Heimfahrten, sondern nur zwei Fahrten stattgefunden, um Sommer bzw. Winterkleidung auszutauschen. Das Gewerbe in Österreich sei ruhend gemeldet, eine endgültige Abmeldung vom Wohnungsverkauf abhängig gewesen.
Demnach stehe die Besteuerung der Witwenpension und der Kapitaleinkünfte gemäß DBA Deutschland dem Staat Deutschland zu. Zudem bestehe kein Anspruch auf Besteuerung des in Deutschland bezogenen Gehaltes unter Progressionsvorbehalt in Österreich. Lediglich die selbständigen Einkünfte im Zeitraum vom bis zum könnten einer Besteuerung in Österreich unterzogen werden.
Mit Eingabe vom an den Unabhängigen Finanzsenat wollte die Bw. einige Punkte klarstellen. Danach sei das Gewerbe der Bw. in Österreich ab stillgelegt und erst mit wieder aufgenommen worden. Das Arbeitsverhältnis in Deutschland sei nach Ablauf der Probezeit von einem befristeten in ein unbefristetes übergegangen. Die Bw. sei in D ab dem gemeldet gewesen. Diese Unterkunft sei mit der Mietwohnung gleichzusetzen, die sie ab in N bewohnt habe.
Betreffend die Kaufinteressentin an ihrer Wohnung erläuterte die Bw. vor, dass es sich - wie aus der Email-Korrespondenz zu entnehmen sei - nicht um einen nachträglich "ausfindig" gemachten Käufer, sondern um eine Nachbarin handle, die an der Wohnung für ihre Eltern interessiert gewesen sei. Die Wohnung sei zweimal besichtigt worden und es hätten sehr konkrete Kaufabsichten bestanden, weswegen die Bw. von einer Vermarktung durch einen Makler Abstand genommen habe. Letztlich sei der Kauf deshalb nicht zustande gekommen, weil sich die potenzielle Käuferin kurzfristig entschlossen habe, ein Haus zu kaufen und ihre eigene Wohnung den Eltern zu überlassen.
Betreffend die Zeit des Auslandsaufenthaltes wendete die Bw. ein, dass es sich praktisch um ein volles Jahr gehandelt habe, da das Gewerbe in Österreich erst ab wieder angemeldet worden sei und die Bw. die Wohnung in Deutschland bis bezahlt habe. Auch das Arbeitsverhältnis habe bis gedauert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Bw. ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom nicht als Berufung, sondern als "Einkommensteuer 2008 - Versteuerung in Österreich" bezeichnet, irrelevant ist. Unbedeutend ist auch der Umstand, dass die Bw. ihre Eingabe vom als "Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid" bezeichnet, da die Bundesabgabenordnung für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, keine bestimmte Form oder bestimmte Formel vorschreibt ( 971/71). Entscheidend ist lediglich, dass aus dem gesamten Inhalt der Berufung hervorgeht, wogegen sie sich richtet ().
Da aus den Eingaben der Bw. im gegenständlichen Fall eindeutig hervorgeht, dass sich die Bw. gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 wendet, die Bw. in ihrer Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom selbst als Datum ihrer Berufung den nennt und infolge der erklärungsgemäßen Veranlagung der Umsatzsteuer 2008 kein Interesse an einer Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 bestehen kann, ist die Eingabe vom als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 zu werten und die Eingabe vom als Ergänzung dazu anzusehen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. ist österreichische Staatsbürgerin und seit dem (Wirksamkeit der Gewerbeberechtigung) in Österreich als Übersetzerin selbständig tätig. Ab wurde ihr Gewerbe in Österreich ruhend gemeldet, da sie ein Dienstverhältnis in Deutschland bei der Premier Research Germany Ltd. (zunächst für sechs Monate befristet - nach Ablauf der Probezeit unbefristet) aufgenommen hat. Tatsächlich endete die Auslandstätigkeit mit Ende des Jahres 2008 und die Bw. kehrte wieder nach Österreich zurück, wo sie mit ihr ruhendes Gewerbe als Übersetzerin wieder aufnahm.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres hatte die Bw. ihren Hauptwohnsitz seit bis heute durchgehend in A (Österreich).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw. während ihrer Auslandstätigkeit in Österreich ansässig geblieben ist und Österreich daher einerseits das Besteuerungsrecht an den deutschen Rentenleistungen und Kapitaleinkünften hat sowie andererseits die von der Bw. im Streitjahr 2008 in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für ihre Tätigkeit bei der Premier Research Germany Ltd. im Wege des Progressionsvorbehaltes in die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer einbeziehen darf (Finanzamtsansicht) oder ob die Bw. ihre Ansässigkeit nach Deutschland verlagert hat und Österreich daher weder Anspruch auf die Besteuerung der Rentenleistungen und Kapitaleinkünfte hat noch für die ausländischen nichtselbständigen Einkünfte den Progressionsvorbehalt anwenden darf (Ansicht der Bw.).
Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit allen in- und ausländischen Einkünften (unabhängig vom Ort des Zuflusses) unbeschränkt steuerpflichtig.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Lebensumstände. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung in den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa vom , 91/14/0041, vom , 90/13/0299, vom , 95/13/0150 und vom , 99/15/0104).
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Die ständige Benützung der Wohnung ist nicht Voraussetzung für einen Wohnsitz (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 1, Tz 11.1). Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres hatte die Bw. ihren Hauptwohnsitz seit bis heute durchgehend in A.
Aus dem Umstand, dass die Bw. ihre Wohnung in Österreich während des Zeitraumes ihrer Auslandstätigkeit beibehalten hat, ist zu schließen, dass die Bw. nach einer potenziellen späteren Rückkehr ins Inland diese Wohnung wieder bewohnen wollte. Dieser Fall ist auch tatsächlich eingetreten, da die Bw. nach ihrem Aufenthalt in Deutschland wieder in dieselbe Wohnung zurückkehrte und diese seither auch wieder bewohnt, was aus der durchgehenden Meldung zu schließen ist. Eine gegenteilige Behauptung wird im Verfahren nicht aufgestellt und auch kein Zweifel an der Wohnsitzqualität im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes releviert.
Das Vorbringen der Bw., wonach ihre Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten gewesen wäre und sie im Falle des erfolgreichen Verkaufes ihrer Wohnung nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt wäre, ist insofern nicht zielführend, als es in diesem Zusammenhang nicht auf die verfolgte subjektive Absicht, sondern auf die tatsächliche Gestaltung und die äußeren Umstände ankommt (vgl. Jakom, Einkommensteuergesetz Kommentar 1. Auflage 2008, § 1, Tz 40). Eine Aufgabe des Wohnsitzes ist nur dann anzunehmen, wenn nach außen in Erscheinung tretende, tatsächliche Umstände so verändert werden, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BAO nicht mehr vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Wohnung aufgelöst wird oder sonstige Umstände gesetzt werden, die die Annahme des weiteren Beibehalten und Benutzens ausschließen. Der steuerliche Wohnsitz gilt auch dann als aufgegeben, wenn die Wohnung geräumt und die Möbel nachweislich in einem Möbellager deponiert werden (Ginthör/Huber/Obermann SWI 05, 25f). Ein derartiges Vorbringen der Bw. kann den Verwaltungsakten jedoch nicht entnommen werden.
Auch mit dem Einwand, wonach keine regelmäßigen Heimfahrten, sondern nur zwei Fahrten um Sommer bzw. Winterkleidung auszutauschen, stattgefunden hätten, kann die Bw. nichts für sich gewinnen, zumal - wie bereits oben ausgeführt - ein ständiger Inlandsaufenthalt für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig ist, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind, besteht. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.
Das Argument, wonach die Bw. in Deutschland ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte, ist insofern nicht zielführend, als auch unbefristete Arbeitsverhältnisse gelöst werden können. Eben so wenig kann der Einwand, dass das Gewerbe der Bw. in Österreich ruhend gemeldet wurde, der Berufung zum Erfolg verhelfen, da auch ein ruhend gemeldetes Gewerbe jederzeit wieder aufgenommen werden kann. So hat die Bw. im gegenständlichen Fall den Wiederbetrieb ihrer Gewerbeberechtigung als Übersetzungsbüro und Dolmetsch per bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich gemeldet.
Es steht somit fest, dass die Bw. während ihrer Auslandstätigkeit im Jahr 2008 in Österreich über einen aufrechten Wohnsitz verfügte. Nach der auf OECD-Ebene akkordierten Meinung (Art. 4 Z 15 OECD-Kommentar zum Musterabkommen) ist das Beibehalten der Wohnstätte im Heimatstaat als Indiz dafür anzusehen, dass die Bw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in nach Deutschland verlagert hat.
Auf Grund der gegebenen Verhältnisse ist daher vorläufig davon auszugehen, dass die Bw. im Streitjahr 2008 in Österreich ansässig und damit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob das österreichische Besteuerungsrecht an den deutschen Rentenleistungen und Kapitaleinkünften der Bw. durch das DBA Deutschland eingeschränkt wird bzw. ob Österreich zu Recht die in Deutschland erzielten nichtselbständigen Einkünfte einerseits von der Besteuerung ausgenommen hat, sie jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Bw. einbezogen hat (Progressionsvorbehalt).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA Deutschland dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
Dementsprechend hat das Finanzamt im gegenständlichen Fall bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 die Rentenleistungen und die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich besteuert.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Einkünfte aus Dienstverhältnissen werden also grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, der Wohnsitzstaat hat nur dann und insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Tätigkeit in seinem Gebiet ausgeübt wurde.
Entsprechend diesem Grundsatz wurden im gegenständlichen Fall im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2008 die im Jahr 2008 in Deutschland (Tätigkeitsstaat) erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Bemessungsgrundlage ausgeschieden.
In Entsprechung des Artikels 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland wurden diese Einkünfte jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Bw. einbezogen.
Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland lautet:
Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Nach Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden (Progressionsvorbehalt).
Voraussetzung für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sowie die Besteuerung der ausländischen Rentenleistungen und der Kapitaleinkünfte ist demnach, dass die Bw. im Jahr 2008 im Sinne des DBA Deutschland in Österreich ansässig war, was in der Folge zu prüfen sein wird.
Die Bw. bestreitet ihre Ansässigkeit in Österreich indem sie einwendet, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Streitjahr ausschließlich in Deutschland befunden habe. Aus diesem Grund widerspreche sowohl die Besteuerung der deutschen Rente und der deutschen Kapitaleinkünfte als auch die Anwendung des Progressionsvorbehaltes dem geltenden Steuerrecht.
Nach Artikel 4 Abs. 1 DBA Deutschland bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
Laut Auskunft der Bw. sei sie ab in D gemeldet gewesen und habe ab eine Mietwohnung in N bewohnt. Somit verfügte die Bw. im Streitjahr sowohl in Österreich als auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte.
Da die Bw. in beiden Vertragsstaaten über einen Wohnsitz verfügte, ist in weiterer Folge zu ermitteln, in welchem Vertragsstaat sie in diesem Zeitraum die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt hatte, um die Ansässigkeit im Sinne des DBA zu bestimmen.
Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland lautet:
Ist eine nach Abs. 1 natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt gemäß Abs. 2 des Artikels 4 DBA Deutschland Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei der Klärung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. befindet, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt.
Wenngleich die Bw. im Streitjahr allein stehend war, können im gegenständlichen Fall aus folgenden Verhaltensweisen der Bw. persönliche Beziehungen zu Österreich erschlossen werden:
Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Bw. offensichtlich weder gegenüber der X noch gegenüber der Bank die Änderung ihrer Wohnadresse bekanntgegeben hat, da sowohl die die Bestätigung der x über die gezahlten Rentenleistungen als auch die Jahreserträgnisaufstellung und Jahressteuerbescheinigung der Bank - genau wie in den Vorjahren - an die österreichische Adresse der Bw. übermittelt wurden. Daraus ist zu folgern, dass sich die Bw. nach wie vor in Österreich ansässig gefühlt hat.
Des Weiteren bringt die Bw. vor, dass sie lediglich zweimal im Jahr 2008 nach Österreich gekommen sei, um Sommer- bzw. Winterkleidung auszutauschen. Aus dem Umstand, dass die Kleidung jeweils nur ausgetauscht, und ganz offensichtlich nicht gänzlich übersiedelt wurde, ist zu schließen, dass es die Bw. jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen hat, diese Kleidung in der darauf folgenden Sommer- bzw. Wintersaison möglicherweise wieder in Österreich zu tragen.
Betreffend das Vorbringen der Bw., wonach die Wohnung in Österreich zum Verkauf angeboten gewesen sei, ist - abgesehen davon (wie bereits oben ausgeführt), dass die Absicht des Wohnungsverkaufes allein keine Wohnsitzaufgabe bewirkt - festzustellen, dass als Käufer der Wohnung der Bw. lediglich zwei Personen im Freundes- bzw. Bekanntenkreis der Bw. kontaktiert wurden und als Käufer in Frage kamen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist aus einem derartigen Verhalten der Bw. kein ernsthaftes Interesse am Verkauf ihrer Wohnung zu schließen. Angesichts des Umstandes, dass die Bw. vorbringt, dass sie bis Ende des Jahres 2008 keine Absicht gehabt habe, nach Österreich zurückzukehren und die Rückkehr letztlich nur durch die unerwartete Absage des potenziellen Käufers bedingt gewesen sei, da die Erhaltung von zwei Wohnung sehr kostspielig gewesen sei, ist die Vorgangsweise der Bw. nur schwer nachvollziehbar. Bei ernsthaftem Interesse am Verkauf einer Wohnung, wie es von der Bw. im Hinblick auf die hohen Kosten sowie die Absicht, nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, behauptet wird, wenden sich interessierte Verkäufer im Regelfall an einen professionellen Immobilienmakler, denn nur durch gezielte Immobilienvermarktung kann der einigermaßen rasche Verkauf einer Wohnung - insbesondere wenn sich die Verkäuferin im Ausland aufhält - sichergestellt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der potenzielle Käufer sehr konkrete Kaufabsichten gehabt habe. Durch ihr Verhalten hat die Bw. jedoch sowohl die rechtliche als auch die faktische Verfügungsgewalt über ihre Wohnung behalten und damit Vorsorge für die Zeit nach ihrer Rückkehr getroffen.
Die Argumente der Bw., wonach in Deutschland ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe und in Österreich das Gewerbe der Übersetzerin ruhend gemeldet worden sei, vermögen keine Ansässigkeitsverlagerung nach Deutschland zu bewirken, zumal das bloß vorübergehende Vorhandensein einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Deutschland nicht ausreicht, um dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass grundsätzlich bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen wird, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahren dauernden Aufenthalten im Ausland wird hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln (vgl. die für den UFS unverbindlichen EStRL 2000, Rz 7596, die EAS-Auskunft des BMF, GZ C 228/1-IV/4/03 vom sowie die Verwaltungspraxis).
Das Vorliegen einer von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung (in der ausdrücklich eine Ansässigkeit im Sinne des DBA bestätigt wird) stellt hingegen ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland dar (ständige Verwaltungspraxis im Verständigungsverfahren).
Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum der Auslandstätigkeit mit 10,5 Monaten zu kurz, um allein daraus für den Lebensmittelpunkt der Bw. einen brauchbaren Rückschluss abzuleiten. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates zeichnen die genannten Umstände (Verhaltensweisen der Bw., keine Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung sowie kurzer Auslandsaufenthalt) somit ein Sachverhaltsbild, das in seiner Gesamtheit nicht dafür spricht, dass durch den Auslandsaufenthalt der Bw. eine erhebliche und dauerhafte Reduktion der Beziehungen zu ihrem Heimatland eingetreten ist und sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. im Streitjahr nach Deutschland verlagert hat.
Wenn die Bw. wiederholt darauf hinweist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Streitjahr ausschließlich in Deutschland befunden habe, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es das DBA nicht der Beurteilung des Steuerpflichtigen überlässt, welchen Wohnsitz er als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, sondern auf die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abstellt, deren Vorliegen nur anhand objektiv feststellbarer Umstände beurteilt werden kann.
Daraus ergibt sich, dass Österreich im Streitjahr 2008 als Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA Deutschland anzusehen war und daher die von der Bw. im Streitjahr 2008 bezogenen deutschen Rentenleistungen und Kapitaleinkünfte in Österreich steuerpflichtig waren sowie Österreich die in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege des Progressionsvorbehaltes in die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer 2008 einbeziehen durfte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 11 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
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