Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen Unzuständigkeit des als säumig benannten Finanzamtes.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw. GmbH, Adr., Deutschland, vertreten durch Grützmacher/Gravert/Viegener Partnerschaft, 20459 Hamburg, Herrengraben 3, vom betreffend Rückzahlung der österreichischen Abzugsteuer 2007 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Devolutionswerberin (Dw.) mit Sitz in Deutschland hat beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Schreiben vom die Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von 134.700 € beantragt. Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. In der Folge wurde dem Finanzamt gemäß § 311 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetragen, bis über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Rückzahlungsantrag wurde am vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber an das Finanzamt Linz weitergeleitet.
Gemäß § 94a Abs. 2 EStG ist bei Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den zum Abzug Verpflichteten eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
Für Rückzahlungen auf der Rechtsgrundlage des § 94a EStG ist hinsichtlich der Zuständigkeit § 59 BAO heranzuziehen. Nach der Bestimmung des § 59 BAO ist für die Erhebung der Abzugsteuern - wie im vorliegenden Fall der Kapitalertragsteuer - das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt.
Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer erfolgte durch die Fa. W. AG mit Sitz in A-Stadt, an der die Dw. mit 44,9% beteiligt ist. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Gesellschaft ist somit das Finanzamt Linz örtlich zuständig, da sich in dessen Bereich der Ort der Geschäftsleitung befindet.
Eine Zuständigkeit des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zur Erledigung des gegenständlichen Rückzahlungsantrages war daher nicht gegeben. Auch eine Entscheidungspflicht dieses Finanzamtes besteht bzw. bestand nicht.
Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Das Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart leitete nach Erkennen der Unzuständigkeit den Rückzahlungsantrag für 2007 an das Finanzamt Linz weiter.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben, so geht nach § 311 Abs. 2 BAO auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar, § 311 Tz 42). Die Pflicht zur Entscheidung über das Anbringen einer Partei trifft nur die Behörde, die zum Abspruch über dieses Anbringen zuständig ist, die Weiterleitung eines Anbringens hat jedenfalls das Erlöschen selbst einer bestandenen Entscheidungspflicht zur Folge (, ).
Der Devolutionsantrag war daher mangels Entscheidungspflicht des als säumig benannten Finanzamtes als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolutionsantrag Unzuständigkeit Rückzahlungsantrag Entscheidungspflicht Weiterleitung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at