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Konzernrechnungslegung
Dieser Beitrag ist Teil der GesRZ-Rubrik „Der Konzern“, mit der dem Leser ein Überblick über wesentliche Facetten des Konzerns in prägnanter Form vermittelt werden soll. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Konzernrechnungslegung, wobei die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen im UGB (§§ 244 ff) im Vordergrund stehen.
I. Grundanliegen
Das UGB unterscheidet zwischen dem Einzelabschluss der jeweiligen Gesellschaft und dem Konzernabschluss. Der Konzernabschluss besteht gem § 250 Abs 1 UGB aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung, dem Konzernanhang, der Konzernkapitalflussrechnung und dem sog Konzerneigenkapitalspiegel. Er kann zusätzlich um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Hinzu tritt der Konzernlagebericht (§ 267 UGB). Der Grundgedanke besteht darin, im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt nur ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs 3 UGB). Dieser sog Einheitsgrundsatz kann als Generalnorm für die Konsolidierung bezeichnet werden.
Der Konzernabschluss dient – anders als der Einzelabschluss – ausschließlich Informationsinteressen. An ihn ist weder die Gewinnausschüttung an die Gesell...