Strittig ist, ob die Privatfahrten des Bw mit dem arbeitgebereigenen PKW im Streitjahr weniger als 6000 km betrugen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0095-S/08-RS1 | Wenn eine objektive, vollständige und damit einwandfreie Überprüfung der in dem vorgelegten Fahrtenbuch getätigten Angaben über die nachweislich zurückgelegten dienstlichen als auch privaten Kilometer (Fahrtstrecken) nicht möglich ist, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde, aber auch keine weiteren aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden können, kann ein ausreichender Nachweis über das Maß der Privatfahrten durch den Bw als nicht erbracht angesehen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.H., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann im Pongau vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist bei der Firma L. GesmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung dieses FirmenPkws für private Zwecke wurde vom Arbeitgeber ein Sachbezug nach § 4 Abs 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge angesetzt.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2003 stellte der Bw den Antrag auf Ansetzung des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges, da die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer unter 6000 km gelegen wäre.
Im Bescheid vom wurde dem Antrag seitens des Finanzamtes nicht Folge geleistet. Die am eingebrachte Berufung wurde durch Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen: Die vorliegenden Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches wären nicht geeignet, der Argumentation des Bw folgen zu können, dass er während des Jahres 2003 unter 6000 km privat gefahren wäre. Sämtliche Kilometerstände wie auch die gefahrenen dienstlichen und privaten Kilometer wären auf ganze Zehn oder Hundert gerundet, was keinesfalls den Tatsachen entsprechen könnte.
In seinem weiteren Berufungsvorbringen vom führte der Bw aus: Er besuchte täglich eine Vielzahl von Kunden. Diese wären nicht immer in einem Ort so wie im Fahrtenbuch angegeben, denn dafür würde sich im Fahrtenbuch ja gar kein Platz finden. So könnte es oft vorgekommen sein, dass man einen Kunden an einem Tag zweimal anfahren musste bzw könnte man nicht immer so schön nach der Reihe die Kunden anfahren, da in der Regel nur teilweise mit Terminvereinbarung gearbeitet worden wäre. Es hätte etliche Kunden gegeben, die nur vormittags erreichbar gewesen wären, sodass gewisse Strecken sehr uneffizient gefahren werden mussten. Wenn er in seinem Fahrtenbuch als Ziel "Zell am See" angegeben hätte, so wäre er im Gasteinertal, in Uttendorf, in Saalbach, in Fusch, in Saalfelden und eventuell in Lofer gewesen. Die Angaben der Kilometer in Zehner Schritten wären reine rechnerische Erleichterungen und würde im Mittelmaß ohnehin wieder entsprechen. Dass sich dabei natürlich große Kilometerdifferenzen zum Routenplaner ergäben, wäre klar.
Die im Zuge des Berufungsschreibens seitens des Bw angebotene Beibringung der Servicerechnungen für den FirmenPKW, die Servicerechnungen des Privat PKWs sowie des Zulassungsscheins kam der Bw nach weiterer Aufforderung der Finanzamtes nur insofern nach, als er die Servicerechnungen, den Kaufvertrag und den Zulassungsschein für den PrivatPKW vorlegte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 bis 7 EStG zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird. Nach § 15 Abs 2 EStG sind solche Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging eine Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, verlautbart im BGBl II 2001/416, die in § 4 die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge folgendermaßen regelt:
Abs 1: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 510 € monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten der Sonderausstattungen.
Abs 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinn des Abs 1 (Privatfahrten) im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255 € monatlich anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Nach § 78 Abs 1 EStG 1988 besteht für jeden Arbeitgeber die Verpflichtung, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung richtig zu berechnen und einzubehalten. Diese gesetzliche Verpflichtung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf das Verhältnis des Arbeitgebers zum Bund, sondern auch auf die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und gilt auch für in Form von Sachbezügen zugeflossene Vorteile aus dem Dienstverhältnis.
Beim "Sachbezug KFZ" ist eine laufende, zeitnahe und wirksame Kontrolle der Arbeitnehmer nur durch den Arbeitgeber möglich. Den Finanzbehörden, welche oft erst viel später mit dem Sachverhalt konfrontiert werden, ist eine verlässliche Kontrolle der Angaben des Arbeitnehmers nur bei Vorlage einwandfreier, vollständiger und zeitnah geführter Aufzeichnungen möglich. Auch dem Verordnungstext, welcher ausdrücklich von einer "nachweislich" zurückgelegten limitierten Kilometeranzahl spricht, ist die Anforderung erhöhter Qualität hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel zu entnehmen.
Der Arbeitnehmer hat also einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Steuerabzug vom Arbeitslohn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bereits bei der laufenden Lohnverrechnung vornimmt. Urgiert er dieses Recht nicht und beantragt statt dessen die Reduktion des vom Arbeitgeber angesetzten "vollen Sachbezuges" im Rahmen der Veranlagung, liegt es am Arbeitnehmer, die Richtigkeit seines Begehrens durch zeitnah geführte, formell und materiell richtige, vollständige und nachvollziehbare Unterlagen nachzuweisen (Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnungen beim Arbeitgeber, Tourenpläne etc).
Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind. (). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich sowohl auch privat gefahrenen Kilometer.
Im vorliegenden Fall wurde versucht den von der Behörde I. Instanz geforderten Nachweis durch die Vorlage eines Fahrtenbuches zu erbringen. Der Bw notierte am Morgen eines Arbeitstages und zu Dienstende den betreffenden Kilometerstand, wobei sämtliche Kilometerstände wie auch die gefahrenen dienstlichen und privaten Kilometer vom Bw stets auf ganze Zehn oder Hundert gerundet wurden (zB Niedernfritz-Zell am See 320 km, ). Der Bw benannte zwar den jeweiligen Start- und der Zielort des Tages, die an diesem Tag aber noch angefahrenen "Zwischenziele" führte er nicht an, sodass die detaillierten Aufzeichnungen hinsichtlich der konkreten, einzelnen Fahrtstrecke zwischen den einzelnen Kunden fehlten.
Es wurden weder die Namen, der Zweck noch Anschriften der Kunden aufgezeichnet, sodass eine Überprüfung im Sinne der obigen Ausführungen nicht möglich war.
Da seitens der Abgabenbehörde konkrete Zweifel an der Beweiskraft des Fahrtenbuches bestanden, wurde der Bw zur Vorlage weiterer Beweismittel aufgefordert (Servicerechnungen für den arbeitgebereigenen PKW etc, Ergänzungsersuchen vom ). Daraufhin legte der Bw Servicerechnungen für den PrivatPKW, den Kaufvertrag sowie den Zulassungsschein für den PrivatPKW vor. Die Servicerechnungen für den FirmenPKW konnten nicht mehr beigebracht werden. Die für den PrivatPKW beigebrachten Servicerechnungen waren aber nicht geeignet eine objektive Überprüfung der Kilometerstände des FirmenPKWs zu ermöglichen. "Fahrtenbücher" ohne konkreten Kilometerstand und ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und dem Zweck der Fahrten sind letztlich weder für den Arbeitgeber, aber schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle etwa durch Vergleiche mit "Pickerlberichten", Reparatur- und Servicerechnungen oder weiteren Unterlagen aus dem Betrieb des Arbeitgebers sowie durch Routenplaner fehlen (vgl. UFS Entscheidung vom , RV/0606-I/03).
Hinzu kommt noch, dass der Bw nie den Weg Wohnung - Arbeitsstätte als private Fahrt ausgeschieden hat. Es widerspricht aber den Erfahrungen des täglichen Lebens, wenn niemals der Firmensitz angefahren wurde.
Da eine objektive, vollständige und damit einwandfreie Überprüfung der in dem vorgelegten Fahrtenbuch getätigten Angaben über die "nachweislich" zurückgelegten dienstlichen als auch privaten Kilometer (Fahrtstrecken) nicht möglich war, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß (siehe obige Ausführungen) geführt wurde, aber auch keine weiteren aussagekräftige Unterlagen seitens des Bw vorgelegt wurden, konnte ein ausreichender Nachweis über das Maß der Privatfahrten durch den Bw als nicht erbracht angesehen werden.
Der bei der Lohnverrechnung angesetzte Sachbezug kann daher nicht im Rahmen der Veranlagung auf den halben Sachbezug reduziert werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Schlagworte | Sachbezug für Privatfahrten mit dem arbeitgebereigenen PKW |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2010, 233 Fragner in SWK 3/2014, 101 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at