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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 157

Einlagenrückgewährverbot und Schwestergesellschaften

Zur Zurechnung an den gemeinsamen Gesellschafter

Florian Striessnig

Auch zwischen Schwestergesellschaften erbrachte Leistungen sind mitunter aufgrund des Einlagenrückgewährverbots rechtswidrig. Dafür muss die Leistung in irgendeiner Form dem gemeinsamen Gesellschafter zurechenbar sein. Aber anhand welcher Kriterien erfolgt diese Leistungszurechnung? Der vorliegende Beitrag soll einen näheren Blick auf diese Frage werfen, die in der Literatur breit diskutiert wird.

I. Ausgangslage

Als unzulässige Einlagenrückgewähr nach § 82 und 83 GmbHG und § 52 und 56 AktG sind solcherartige Leistungen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter verboten, die zu einer Begünstigung des Gesellschafters führen. Dabei bezieht sich der Gesetzeswortlaut (nur) auf Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, nicht aber auch auf Leistungen an Dritte. Ungeachtet dessen ist dem OGH zufolge eine Einlagenrückgewähr jedoch genauso bei einer Leistung der Gesellschaft an formal Dritte (wie etwa eine Schwestergesellschaft) möglich, weil es zwischen der durch die Leistung begünstigten Schwestergesellschaft und dem Gesellschafter aufgrund seiner an ihr gehaltenen Beteiligung ein Naheverhältnis gibt.

In Anbetracht dessen stehen insb Umsatzgeschäfte, Kreditgewährungen oder Sicherheitenbes...

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