Personalverrechnung in der Praxis 2020
31. Aufl. 2020
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S. 145441. Schuldung - Haftung - Regressansprüche
In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:
Wer schuldet die Lohnabgaben und wer kann bei Nichtentrichtung zur Haftung herangezogen werden?
Kann sich der Dienstgeber beim Dienstnehmer regressieren, wenn er z.B. im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung zur Nachzahlung von Lohnabgaben verpflichtet wird?
41.1. Im Bereich der Sozialversicherung
41.1.1. Schuldung
Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen (§ 58 Abs. 2 ASVG).
Abweichend davon schulden bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (→ 31.8.) der Dienstgeber und/oder der Dienstnehmer für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gem. § 43 Abs. 2 ASVG (→ 31.8.3.) zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen (§ 58 Abs. 3 ASVG).
Die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, ...