Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 93929. Behinderte
29.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetz vom , BGBl 1988/721, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten i.S.d. BEinstG erlischt mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten angehören zu wollen(§ 14 Abs. 1 BEinstG). Bescheide, die bis zum in Rechtskraft erwachsen sind, werden dadurch nicht berührt (§ 27 Abs. 2 BEinstG).
Die Beschäftigungsvorkehrungen und das Diskriminierungsverbot gelten auch für die nicht begünstigten Behinderten (§ 7b Abs. 4 BEinstG).
29.2. Personenkreis - arbeitsrechtliche Bestimmungen
Man unterscheidet zwei Arten von Behinderten nach dem BEinstG:
Der begünstigte Behinderte nach § 2 BEinstG (→ 29.2.1.), dessen Status mittels Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festgestellt wird. Er hat ab dem siebenten Monat bzw. ab dem fünften Jahr des Dienstverhältnisses einen besonderen Kündigungsschutz. D...