Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 791
27.1. Gründe, die aufseiten des Dienstnehmers liegen
Neben
einem Gebührenurlaub (Erholungsurlaub) (→ 26.2.),
einer Pflege(Betreuungs-, Begleitungs)freistellung (→ 26.3.),
einer Krankheit, einem Unglücksfall und einem Kuraufenthalt (→ 25.1.2.),
einer Freizeit während der Kündigungsfrist (→ 32.1.4.4.4.)
können u.a. auch noch
wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe (→ 27.1.1.),
eine Familienhospizkarenz und eine Teilzeit-Familienhospizkarenz (→ 27.1.1.2.),
eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeitbeschäftigung (→ 27.1.1.3.),
eine Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld (→ 27.1.1.4.),
ein vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub) (→ 27.1.2.),
eine Schutzfrist vor und nach einer Entbindung (→ 27.1.3.),
eine Karenz und eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.),
ein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst (→ 27.1.6.)
zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen.
Durch höhere Gewalt bedingte Gründe – diese fallen in die sog. neutrale Sphäre – zählen nicht zu den Gründen, die aufseiten des Dienstnehmers liegen. Dabei handelt es sich um umfassende Elementarereignisse, welche die Allgemeinheit und nicht bloß einen Dienstnehmer (oder einen Betrieb) betreffen.
Im Fall der Zuordnung zur neutralen Sphäre entfällt die Pfli...