Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 498
22.1. Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags seinen Dienstort vorübergehend verlässt, i.d.R. ohne dass dabei eine Mindestzeit und eine Mindestweggrenze vorgesehen ist.
Bei einer länger dauernden Versetzung des Dienstnehmers an einen anderen Dienstort desselben Dienstgebers liegt keine Dienstreise vor.
Bei Vorliegen einer Dienstreise werden i.d.R. Reisekostenentschädigungen bezahlt. Bei diesen handelt es sich um Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die dem Dienstnehmer die Kosten einer Dienstreise ersetzt werden.
Die Reisekostenentschädigungen gliedern sich in:
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Reisevergütungen | Tagesgelder ③ | Nächtigungsgelder ④ | |
Fahrtkostenvergütungen ① | Kilometergelder ② |
① Fahrtkostenvergütungen umfassen den Ersatz für Bahn-, Flug-, Taxikosten usw.
② Kilometergelder ersetzen Auslagen, die dem Dienstnehmer durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstehen, für dessen Betrieb er selbst aufzukommen hat.
③ Tagesgelder ersetzen die Verpflegungsmehraufwendungen.
④ Nächtigungsgelder ersetzen die Nächtigungsaufwendungen.
22.2. Arbeitsrechtliche Hinweise
Unternimmt der Dienstnehmer eine Dienstreise, erwachsen ihm i.d.R. neben den Fahr...