Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
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S. 30918. Abgabenrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen, SFN-Zuschlägen und Überstundenzuschlägen
18.1. Allgemeines
Von der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Zulagen und Zuschläge sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die
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Schmutzzulagen | beitragsfrei, | lohnsteuerfrei |
Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtarbeitszuschläge, bestimmte Überstundenzuschläge | beitragspflichtig |
zu behandeln (→ 45.).
Die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nennt man in der Praxis SEG-Zulagen, die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit SFN-Zuschläge.
Die Bezeichnung der Zulage oder des Zuschlags ist allerdings ohne Bedeutung. So kann z.B. eine „Hitzezulage“ bei Zutreffen aller für die abgabenfreie Behandlung notwendigen Voraussetzungen als „Erschwerniszulage“ behandelt werden.
18.2. Sozialversicherung
Als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 ASVG gelten nicht (beitragsfrei sind):
Schmutzzulagen, soweit sie
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• | nach § 68 | Abs. 1 | (→ 18.3.1.), |
Abs. 5 | (→ 18.3.2.1.1., → 18.3.2.1.2.) und | ||
Abs. 7 | (→ 18.3.2.6.) | ||
EStG nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG). |
Das ASVG bindet die beitragsfreie Behandlung von Schmutzzulagen an die Befreiungsbestimmungen des EStG. Daher sind die auf Grund von Einzeldiens...