Personalverrechnung in der Praxis 2017
28. Aufl. 2017
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S. 29917. Arbeitsruhe - Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - (Nacht-)Schwerarbeit
Dieses Kapitel behandelt nicht alle diesbezüglich geregelten Bestimmungen. Es beschränkt sich bloß auf grundsätzliche Regelungen. Die Erläuterungen hinsichtlich der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge dienen als Vorinformation für das Kapitel 18.
Vorschriften, die sich mit der Arbeitszeit und der arbeitsfreien Zeit befassen, unterscheiden grundsätzlich zwischen
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Ruhepausen | und | Ruhezeiten. |
Ruhepausen sind kurze Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Frühstückspause, Mittagspause. | Ruhezeiten sind längere arbeitsfreie Zeiten wie z.B. die Zeit zwischen den Tagesarbeitszeiten, Sonntagsruhe. |
Bezüglich der
täglichen Ruhezeit
bestimmt der § 12 Abs. 1 und 2 AZG:
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag w...