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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.06.2008, RV/0126-W/08

Gewerbeanmeldung - keine Befreiung nach dem NeuFöG, wenn das NeuFöG-Formular erst nachträglich vorgelgt wird


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Miterledigte GZ:
Rv/0125-W/08


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0126-W/08-RS1
wie RV/0614-W/06-RS1
Die Vorlage der Erklärung der Neugründung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein muss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, Adr, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Stempelgebühren sowie Gebührenerhöhung zu ErfNr.xxx entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte die BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) beim Magistratischen Bezirksamt für den x.. Bezirk zur Zahl xxxx eine Gewerbeanmeldung ein und gab die Bestellung von Herrn NN zum Geschäftsführer bekannt. Am wurde vom Magistratischen Bezirksamt für den x.. Bezirk ein Gewerberegisterauszug betreffend die Bw. ausgefertigt.

Da für diese Schriften keine Gebühren an das Magistratische Bezirksamt für den x.. Bezirk entrichtet wurden übermittelte das Magistratische Bezirksamt für den x.. Bezirk dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren. In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. mit Bescheiden vom für die o.a. Schriften

1) Gebühren in Höhe von € 62,50 (Gebühr für 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in Höhe von € 43,00, Gebühr für 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,00 und Gebühr für 1 Auszug § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 GebG in Höhe von € 6,50) sowie

2) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr in Höhe von € 31,25 fest.

Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben. Zum Gebührenbescheid wurde eingewandt, dass 1. die Bw. eine Firma sei, welche die Kriterien des NeuFöG erfülle. Somit sei die Bw. gemäß NeuFöG von Gebühren, insbesonders den in o.a. Bescheid erlassenen, befreit. Dem für die Bw. zuständigen Finanzamt für den x.Bezirk und auch dem Magistratischen Bezirksamt würden die entsprechenden Bescheinigungen vorliegen.

2. Es sei unrichtig, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei, da a) gemäß unserer Ausführungen in Punkt 1 gar keine Gebühr zu entrichten sei und b) vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr rechtswirksam vorgeschrieben worden sei.

3. Eine Vorschreibung durch das Finanzamt für Gebühren sei unzulässig, da eine Abgabe für den selben Gegenstand bereits von dem Magistratischen Bezirksamt vorgeschrieben worden sei; dieses Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei.

4. Eine im Bescheid erwähnte Buchungsmitteilung sei nicht beigelegt gewesen.

Außerdem stellt die Bw. noch folgende Anträge:

"A) auf Feststellung, daß dem Finanzamt die Bescheinigung über das Zutreffend der Kriterien des NeuFÖG bekannt ist

B) auf Feststellung, daß die BW aufgrund der Vorschriften des NeuFÖG von der Zahlung der gegenständlichen Abgaben befreit ist

C) auf Feststellung, daß vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr rechtswirksam vorgeschrieben wurde

D) auf Feststellung, daß die gegenständlichen Gebühren nicht fällig waren

E) ersatzlose Behebung des Bescheides, da die Einhebung von Gebühren gemäß NeuFÖG nicht zulässig ist."

In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wurde zunächst auf die Ausführungen gemäß Punkt 1., 2. und 3. oben verwiesen und betont, dass dieselben Punkte für den Bescheid über die Gebührenerhöhung gelten würden. § 9 Abs. 1 GebG normiere, dass nur für Gebühren, welche nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, eine Gebührenerhöhung zulässig sei. Die Bw. habe die Gebühren aber nicht "nicht vorschriftsmäßig" entrichtet, da i) die Gebühr nach NeuFöG nicht zu entrichten sei und ii) die Gebührenfestsetzung durch das Magistratische Bezirksamt nicht abschließend rechtswirksam erfolgt sei, da gemäß AVG 1991 ein Einspruch aufschiebende Wirkung gegenüber der Vollziehung eines Bescheides habe. Weiters sei die Anwendung der Bundesabgabenordnung nicht zulässig, da gemäß §1 BAO diese nur in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes gemäß § 49 Abs. 1 zu erheben sind, gelte. Da Gewerbeangelegenheiten Landessachen seien, sei die BAO somit nicht anzuwenden. Diese Berufung genieße somit die aufschiebende Wirkung gemäß AVG.

Weiters stellte die Bw. noch folgende Anträge:

"F) auf Feststellung, daß der gegenständliche Gebührenbescheid wegen der obigen Ausführungen nichtig ist

G) auf Feststellung, daß aufgrund des nichtigen Gebührenbescheides auch keine Gebührenerhöhung möglich ist

H) auf Feststellung, daß vom Magistratischen Bezirksamt keine Gebühr rechtswirksam vorgeschrieben wurde

I) auf Feststellung, daß die gegenständlichen Gebühren nicht fällig waren

J) ersatzlose Behebung des Gebührenerhöhungsbescheides, aufgrund der vorgebrachten Tatsachen"

Über entsprechende Anfrage teilte das Magistratische Bezirksamt für den x.. Bezirk der dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass das Gewerbeanmeldeverfahren der BW mit Auszug aus dem Gewerberegister vom und Bescheid über die Kenntnisnahme von Herrn NN zum gewerberechtlichen Geschäftsführer vom (beide befördert am ) abschließend erledigt worden seien. Eine nachweisliche Zustellung sei nicht erfolgt. Die Erklärung der Neugründungsförderung sei erst am , also nach der abschließenden Erledigung bei der Behörde eingelangt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen bei Neugründungen (z.B. Befreiung von den Stempelgebühren) i.S. des § 1 Z. 1 bis 6 Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) die Vorlage des amtlichen Vordruckes NEUFÖ 1 (Erklärung der Neugründung) bei den in Betracht kommenden Behörden sei. Sie müsse im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein. Durch spätere Nachreichung der Erklärung könne dieser Mangel nicht mehr saniert werden. Erhebungen beim Magistratischen Bezirksamt für den x.. Bezirk hätten ergeben, dass die Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) am , also nach Ergehen der abschließenden schriftlichen Erledigung d.a. vorgelegt wurden (der Auszug aus dem Gewerberegister und der Bescheid über die Kenntnisnahme von Herrn NN zum gewerberechtlichen Geschäftsführer seien am versendet worden). Im Sinne des § 11 Abs. 1 GebG sei hinsichtlich der im Bescheid vom angeführten Schriftstücke die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung seitens der Gewerbebehörde entstanden und folglich sei der Berufung der Erfolg zu versagen. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

In den Anträgen auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte die Bw. kein weiteres Vorbringen.

Nach dem das Finanzamt bei der Vorlage der Berufungen an den UFS den "Streitpunkt" mit:

"Ist die Gebühr bzw. die Gebührenerhöhung zu Recht vorgeschrieben worden, wenn das der Vorschreibung von Gebühren bzw. Gebührenerhöhung zu Grunde liegende Verfahren abschließend erledigt wurde und die Erklärung zur Neugründung nach der abschließenden Erledigung bei der Behörde eingelangt ist?

beschrieben hatte, übermittelte die Bw. am ein Telefax an den Unabhängigen Finanzsenat, in dem sie noch Folgendes ausführte:

"1. Ich ersuche um Kenntnisnahme, daß die Ausführung des Streitpunktes in dem Vorlagebericht einen Teil der Kausa, aber keinesfalls die gesamte Kausa umfaßt.

2. ich stelle Anträge, zusätzlich zu meinen bereits erfolgten Anträgen folgende Punkte zu untersuchen und darüber mit Bescheid zu befinden:

a) kann eine Gebühr rechtmäßig vorgeschrieben werden, wenn das NeuFöG unkonditionell eine Befreiung vorsieht ?

b) kann sich eine Behörde darauf berufen, eine zur Entscheidung wesentliche Tatsache nicht gewußt zu haben, wenn sie diese Tatsache vorsätzlich nicht erhoben hat ?

c) kann sie das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern darauf berufen, daß die Erklärung zur Neugründung nicht vorgelegen wäre, wo dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt diese Erklärung schon zum Entscheidungszeitpunkt längst vorlag ?

d) ist der Bescheid der 1. Instanz, der Bescheid des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien und die Berufungsvorentscheidung rechtmäßig ergangen, da entgegen den zwingenden Bestimmungen des AVG meine Anträge unbehandelt geblieben sind."

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit:

Gemäß § 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.

Die Gebühren iS des GebG sind Steuern (ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft), auch wenn manche Stempelgebühren mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang stehen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 10 zu § 1 GebG unter Hinweis auf ).

Nach § 7 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl I 2004/156, zählen die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde) sowie die Eingabengebühren nach dem VfGG 1953 und dem VwGG 1985 zu den ausschließlichen Bundesabgaben (vgl ).

Nach dem funktionell-organisatorisch bestimmten Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in den Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Zu diesen bundesrechtlich geregelten Abgaben gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Gebühren nach dem Gebührengesetz (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 1 GebG unter Hinweis auf und ).

Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sind als Finanzbehörden erster Instanz sachlich das zu den "Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis" zählende Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (mit dem Wirkungsbereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland; vgl § 7 AVOG) sowie die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch (vgl § 9 AVOG idF des Art XVII AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) mit dem Zuständigkeitsbereich für das jeweilige Bundesland zuständig.

Stempelgebühren (von Amtlichen Ausfertigungen und Eingaben) sind dem Kompetenzbereich des Art 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt den Behörden der Länder keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld. Die Kompetenz zur Erteilung der geforderten Bewilligung hat nichts mit der Kompetenz zur Gebührenfestsetzung nach dem GebG zu tun (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 52 zu § 1 GebG unter Hinweis auf ).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar in den Verfahren bei der Gewerbebehörde das AVG anwendbar ist, jedoch die Verfahren betreffend Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Anwendung der Bestimmungen der BAO durchzuführen sind.

2) Entstehen der Steuerschuld/Entrichtung der Gebühren/Fälligkeit

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10 GebG).

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13 Euro.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 Geb unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro.

Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken von jedem Bogen einer festen Gebühr von 6,50 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 entsteht die Gebührenschuld 1. bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird; 2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Durch das AbgÄG 2001 wurde somit die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben.

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl RV 0049-I/04).

Im vorliegenden Fall wurde die abschließenden Erledigungen vom Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk am zur Post gegeben und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, im vorliegenden Fall die Gebührenschuld am entstanden.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronischen Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen abfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 203 BAO bestimmt Folgendes:

"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen ( ff). Weder der GebG-Novelle 1999 noch dem AbgÄG 2001 kann entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Erlagschein, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG nF, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Dabei hat der Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Bescheides iS des § 203 BAO keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners ( 1057, 1058/78, 1337, 1338/78). Daraus folgt aber, dass die festen Gebühren auch nach der ab geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu entrichten sind (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).

Die festen Gebühren wurden daher im vorliegen Fall am fällig und wären von der Bw. an das Magistratische Bezirksamt für den x. (ohne dass von der Gewerbebehörde ein Bescheid über die Gebühr zu erlassen gewesen wäre) zu entrichten gewesen.

3) Befreiung nach dem NeuFöG

Gemäß § 1 Z. 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.

Gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z. 1 bis 6 leg. cit. nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG muss auf dem amtlichen Vordruck bestätig sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufungsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Der letzte Satz des § 4 Abs. 3 NeuFöG enthält eine Verordnungsermächtigung, auf Grund derer der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, festlegen kann.

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde insofern Gebrauch gemacht, als gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG-Verordnung (BGBl. II 1999/278) die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entfallen kann, wenn ausschließlich die Wirkungen des § 1 Z. 1 NeuFöG eintreten.

Im vorliegenden Fall wird eine Befreiung von Stempelgebühren iSd § 1 Z. 1 NeuFöG angestrebt und könnte daher die Bestätigung über die Beratung entfallen. Dies ändert aber nichts daran, dass von der Bw. bei der Gewerbebehörde ein amtlicher Vordruck mit der Erklärung der Neugründung vorzulegen gewesen wäre.

Für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Steuerschuld - grundsätzlich entsteht, da insbesondere bei Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ). Der amtliche Vordruck muss "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 bis 7 vollzieht bzw bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vgl. ).

Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes (§ 4 NeuFöG) bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, im Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Tatbestand daher nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Gebührenschuld am entstanden und wurde bis zu diesem Zeitpunkt dem Magistratischen Bezirksamt für den x. Bezirk keine Erklärung über die Neugründung vorgelegt. Da die Erklärung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen (das ist hier die Gewerbebehörde) vorzulegen ist, hat die Vorlage der Erklärung bei einer anderen Behörde (zB beim Finanzamt für den x.Bezirk) keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld und sind weder von der Gewerbebehörde noch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Ermittlungen darüber durchzuführen, ob bei einer anderen Behörde als der Gewerbebehörde ein NeuFöG-Formular abgegeben wurde. Die nach dem Entstehen der Gebührenschuld, nämlich am , erfolgte Vorlage der Erklärung bei der Gewerbebehörde kann die bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen (vgl. abermals ).

Die von der Bw. nicht entrichteten festen Gebühren waren daher vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Es ist daher auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.

5) Anträge auf Feststellung

Zu den Anträgen auf Feststellung ist zu sagen, dass gemäß § 185 BAO als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen sind, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

Tatsachen können nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. ). Ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse hat nur dann zu ergehen hat, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. ). Kein Feststellungsbescheid ist zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist (vgl. VwGH 14.8 .1991, 89/17/0174). Die Abgabenbehörde ist daher im Falle der Erlassung eines Abgabenbescheides nicht verhalten, vorher einen Feststellungsbescheid über die Abgabepflicht zu erlassen (vgl. ).

Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde gemäß § 198 Abs. 1 BAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

Durch die im letzten Satz des § 3 Abs. 2 GebG enthaltene Verweisung auf die Bestimmung des § 203 BAO ergibt sich, dass in Fällen wie dem gegenständlichen ein Abgabenbescheid zu erlassen ist und war vom Finanzamt daher kein gesonderter Feststellungsbescheid über das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach dem NeuFöG, über das Bestehen der Gebührenpflicht etc. zu erlassen.

Abgabenbescheide haben gemäß § 198 Abs. 2 BAO im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Bei der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit ist es zulässig, im Abgabenbescheid auf die Lastschriftanzeige (Buchungsmitteilung) zu verweisen; diesfalls ist die Angabe in der Lastschriftanzeige Teil des Bescheidspruches ().

Im gegenständlichen Fall enthält der Gebührenbescheid Folgenden Hinweis:

"Die Gebühr(en) war(en) bereits fällig.Die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Im Bescheid über die Gebührenerhöhung wurde Folgendes ausgeführt:

"Die Fälligkeit ist der gesondert ergehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Fehlen im Spruch eines Bescheides nur die Angaben über die Fälligkeit der Abgabe, bedeutet dies noch nicht, dass kein rechtswirksamer Bescheid vorläge. Denn die Fälligkeit einer Abgabenschuld ergibt sich, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind, schon aus dem Gesetz (§ 210 BAO) selbst (vgl. ua. ). Durch einen Größenschluss ist daher abzuleiten, dass selbst dann, wenn die Bw. die gesondert versendete Buchungsmittelung nicht erhalten hätte, rechtswirksame Bescheide vorliegen und das Ende der Zahlungsfrist (für die festen Gebühren) bzw. der Fälligkeitszeitpunkt (für die Gebührenerhöhung) auf Grund der Bestimmungen des § 210 Abs. 4 BAO bzw. § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monat nach Zustellung der Bescheide eingetreten wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Gewerbeanmeldung
Gebührenbefreiung
Erklärung der Neugründung
Formular
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at