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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 125

Privatstiftung und Vermögensopfer

Hat ein Verstorbener einer Privatstiftung (oder einer sonstigen Stiftung bzw vergleichbaren Vermögensmasse) Vermögen unter Lebenden oder von Todes wegen gewidmet oder sind Zuwendungen bzw Begünstigten- oder Letztbegünstigtenstellungen auf den Verstorbenen zurückzuführen, stellen sich regelmäßig pflichtteilsrechtliche Fragen. Im Rahmen des ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, wurden teilweise von der Lehre entwickelte Lösungsansätze übernommen und Klarstellungen herbeigeführt, teilweise haben sich neue Diskussionspunkte eröffnet (siehe zu Einzelheiten bereits N. Arnold, Privatstiftung und Pflichtteilsrecht, GesRZ 2015, 346).

Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen. Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Als Schenkungen gelten ausdrücklich auch Vermögenswidmun...

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