Säumniszuschlag im Falle einer Berufung gegen den Stammabgabenbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Säumniszuschlag (§ 217 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 456.52 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlungen 10-11/2009 mit einem Betrag von € 22.825,80 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wären.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass keine Abgabenschuld, sondern eine Abgabengutschrift bestehe, wie in der Berufung vom dargestellt worden wäre.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass entscheidend für die Verwirkung eines ersten Säumniszuschlages wäre, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Säumniszuschlag stelle sich sohin als objektive Säumnisfolge dar. Ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein Verschulden treffe, wäre für die Verwirkung des Säumniszuschlages im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO bedeutungslos. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, wären - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag stelle auch keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern solle (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen. Diese Regelung bezwecke also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hätte Formalschuldcharakter. Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht wäre allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären. Es wäre eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig.
Die Abgabenbehörden wären bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolge in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen wäre kein Spielraum.
Im vorliegenden Fall hätte die Festsetzung der Umsatzsteuer 10-11/2009 (zugestellt am ) zu einer Nachforderung in Höhe von € 22.825,80 geführt. Das bedeute, es wären für den genannten Zeitraum um den genannten Betrag zu wenig an Vorauszahlungen entrichtet und/oder zu viel an Umsatzsteuerüberschüssen in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht worden. Gemäß § 21 Abs. 3 UStG iVm § 21 Abs. 1 UStG wäre diese Nachforderung bereits am fällig gewesen. Die gemäß § 210 Abs. 4 BAO zu setzende Frist bis stelle nur mehr eine Nachfrist dar, welche die sofortige zwangsweise Einbringung der Nachforderung verhindert, aber keine Auswirkung mehr auf die bereits eingetretene Säumniszuschlagsverpflichtung hätte.
Es wäre zwar am gegen die Bescheide vom eine Berufung eingebracht worden, doch gemäß § 254 BAO werde durch die Einbringung einer solchen die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Auch wäre der ebenfalls am eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht geeignet, einen ersten Säumniszuschlag zu verhindern, da dieser erst nach dem genannten Fälligkeitstag eingebracht worden wäre.
Da laut Aktenlage die Nachforderung nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre und auch sonst keine Umstände vorgelegen wären, die den Zeitpunkt des Eintritts der Säumniszuschlagsverpflichtung hinausgeschoben hätten, bestünden die mit Bescheid vom vorgeschriebenen ersten Säumniszuschläge völlig zu Recht.
Sollte aber der Berufung der Bw. gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 10-11/2009 ein Erfolg beschieden sein und diese Abgabenschuldigkeit nachträglich herabgesetzt werden, dann könne sie immer noch einen Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung des diesbezüglichen Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 8 BAO einbringen.
Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies auf die bisherigen Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass eine Einhebung oder zwangsweise Einbringung der Abgaben verfassungswidrig wäre, weil die Abgabengutschrift unverhältnismäßig lang und grundlos von der Behörde zurückgehalten werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Darüber hinaus liegt die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Im Übrigen wird auf die sehr ausführliche und zutreffende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle einer stattgebenden Berufungs(vor)entscheidung durch die Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz - zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-97253