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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 142

Wankelmut tut selten gut: Zur nachträglichen Modifikation von Ergebnisverwendungsbeschlüssen im Recht der GmbH

Christian Feltl

Bisweilen hegen GmbH-Gesellschafter aus unterschiedlichsten Gründen den Wunsch, den bereits ordnungsgemäß gefassten Beschluss über die Ergebnisverwendung nachträglich abzuändern: Der Bilanzgewinn soll doch nicht auf neue Rechnung vorgetragen, sondern vielmehr ausgeschüttet werden. Ob dies zulässig ist, muss in Ermangelung einer expliziten gesetzlichen Regelung jedoch als (zumindest) fragwürdig bezeichnet werden. Zusätzliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn im Zeitraum zwischen erster und zweiter Beschlussfassung ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Diesem an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und allgemeinem Zivilrecht gelegenen Problemfeld ist der vorliegende Beitrag gewidmet.

I. Einleitung

Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG haben die Gesellschafter einer GmbH über „die Verteilung des Bilanzgewinns“, sofern Letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist, innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr zu entscheiden. Obwohl das Gesetz von der Verteilung „des Bilanzgewinns“ spricht, ist darunter ausweislich der Materialien ganz allgemein die Ergebnisverwendung zu verstehen, womit sich letztlich drei Mögl...

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