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OGH 27.01.1998, 1Ob10/98x

OGH 27.01.1998, 1Ob10/98x

Rechtssätze


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Normen
RS0004372
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen.
Normen
ABGB §786
ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IA
EGZPO ArtXLII Da
HGB §384
HGB §400
RS0019529
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzusehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das Verkehrsübliche abgestellt werden.
Norm
EGZPO ArtXLII IDa
RS0035039
Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).
Normen
RS0109250
Das ABGB kennt keine dem § 151 PatG in der Fassung der PatGNov 1977 gleichartige Verpflichtung, die Richtigkeit einer Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen.
Normen
RS0035009
Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach § 148 PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). Daß der Verletzte bereits in der auf Rechnungslegung gerichteten Klage auch die Herausgabe der Bereicherung begehren muß, ist nicht erforderlich. Den Beklagten trifft aber nur die Rechnungslegungspflicht, nicht auch die Verpflichtung, eine Überprüfung dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen zu dulden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Claudia B*****, 2) Heinz I*****, und 3) Günther I*****, sämtliche vertreten durch Dr.Gerhard Fink, Dr.Peter Bernhart und Mag.Dr.Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Josef T*****, vertreten durch Dr.Klaus Messiner und Dr.Ute Messiner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 80.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 269/97x-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 830 ABGB ist jeder Teilhaber befugt, auf Ablegung der Rechnung zu dringen. Nach § 837 ABGB ist der Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen. Gemäß § 1012 ABGB ist der Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber Rechnungen, die bei dem Geschäfte vorkommen, vorzulegen. Schließlich hat derjenige, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber abzulegen. Alle diese im vorliegenden Fall in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen sprechen von einer Pflicht zur Rechnungslegung, nicht aber von einer Verpflichtung, diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Lediglich im Patentgesetz ist über die Verpflichtung des Verletzers zur Rechnungslegung hinaus vorgesehen, daß er die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen muß (§ 151 PatG in der Fassung der PatGNov 1977 SZ 67/207; 4 Ob 340, 341/80). Durch diese Verpflichtung zur Duldung der Prüfung durch einen Sachverständigen wurde nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke geschlossen (490 BlgNR 14. GP, 16). Eine gleichartige Verpflichtung zur Duldung findet sich aber in den zuvor zitierten Gesetzesstellen des ABGB, auf die sich die Ansprüche der Kläger stützen können, nicht. Demnach mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen (vgl ÖBl 1972, 86). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles auf das verkehrsübliche abzustellen (RdW 1994, 311). Die Rechnungslegung soll dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür bieten, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (SZ 55/87; MietSlg 34.542/8; 4 Ob 340, 341/80; SZ 46/112; vgl WoBl 1994, 71; WoBl 1994, 225; WoBl 1993, 60; JBl 1987, 174; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1012). Die prozessuale Durchsetzung der Rechnungslegung erfolgt gemäß Art XLII EGZPO (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1039). Mit der Legung einer formell vollständigen Rechnung ist die Rechnungslegungspflicht erfüllt. Der darüber hinausgehende Abspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann, wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen, prozessual nicht erzwungen werden (EvBl 1977/151; SZ 25/99; Strasser aaO Rz 20 zu § 1012). Mangels gesetzlicher Grundlage ist es daher Sache der Kläger, die vom Beklagten zu legende Rechnung in geeigneter Weise auf deren Richtigkeit zu prüfen bzw überprüfen zu lassen.

Infolge eindeutiger Gesetzeslage und in Anbetracht der oben zitierten Judikatur liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor; die Revision ist unzulässig.

Die Kostenentscheidung ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00010.98X.0127.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAC-95615