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GesRZ 3, Juli 2018, Seite 131

Überarbeitung des EGVG und des VStG

Am übermittelte das BMVRDJ den Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (49/ME 26. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00049/index.shtml). Ziele dieses Bundesgesetzes sind neben allgemeinen Anpassungen, die Verwaltungsstrafverfahren effizienter, transparenter und einheitlich zu gestalten, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu entlasten, eine Entschärfung des Kumulationsprinzips und der Verschuldensvermutung sowie die Verankerung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“.

So soll in § 5 VStG, der für Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen eine – widerlegliche – Verschuldensvermutung vorsieht, eine Ausnahme für Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe von über 50 000 € bedroht sind, eingefügt werden.

Zudem wird in den Erläuterungen auf § 9 Abs 1 VStG verwiesen, der für Vertretungsbefugte von juristischen Personen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht, wenn kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet wurde, um die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Die ...

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