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GesRZ 1, Februar 2012, Seite 71

Unternehmenskauf und Spaltung à la carte

Oskar Winkler

In der Praxis der Rechtsberatung von Unternehmen ist ein wichtiger Teil bezogen auf den Erwerb von Unternehmen und Betrieben. Derartige Erwerbsvorgänge können als Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft (share deal) oder als Erwerb einer Gesamtheit oder einzelner Aktiva und Passiva wie Sachenrechte, Verträge und Verbindlichkeiten (asset deal) gestaltet sein. In den Fällen, in denen nicht eine oder mehrere Gesellschaften zur Gänze verkauft werden sollen, hat entweder ein asset deal durchgeführt oder haben im Vorfeld entsprechende Maßnahmen vorgenommen zu werden, damit die Sachenrechte, Verträge und Verbindlichkeiten der Gesellschaft genau dem entsprechen, was Gegenstand des Erwerbs sein soll. Der wesentliche Unterschied: Während beim share deal die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft unverändert bleiben, führt ein asset deal zur Einzelrechtsnachfolge.

Das Herauslösen bestimmter Sachenrechte, Verträge und Verbindlichkeiten aus einer Gesellschaft kann durch Abspaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme oder durch Sacheinlage in eine bestehende oder eine neu gegründete Gesellschaft erfolgen. Dargestellt werden soll, dass mit einer Spaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bes...

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