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GesRZ 1, Februar 2012, Seite 29

Europäisches Beihilferecht und schiedsrechtlicher ordre public

Paul Oberhammer

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der bislang kaum erörterten Frage, ob nicht nur das europäische Kartellrecht, sondern auch das europäische Beihilferecht Wertungen zum Ausdruck bringt, welche zum schiedsrechtlichen ordre public zählen.

I. Zu Anlass und Thema

Es ist mir eine große Freude, zu diesem Heft zu Ehren von Karl Hempel beitragen zu dürfen, zu Ehren eines herausragenden Juristen und Gentleman – nur so viel sei hier gesagt, obwohl viel mehr zu sagen wäre: doch nicht von mir und nicht an dieser Stelle. Juristische Festgaben sind wahrlich seltsame Geschenke: Man versucht, dem Jubilar durch breite Erörterung von Problemen eine Freude zu bereiten. So gesehen treibt der vorliegende Beitrag das Genre insofern auf die Spitze, als hier zu Ehren eines Großen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein so trauriges Thema wie der schiedsrechtliche ordre public Gegenstand der Betrachtung sein soll, also der Fall, dass ein Schiedsspruch Grundwertungen der Rechtsordnung widerspricht (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO; Art V Abs 2 lit b NYÜ). Immerhin bietet das Thema aber auch einen Bezugspunkt dafür, dem Jubilar an dieser Stelle Anerkennung für seine Lehrtätigkeit als Honorarprofessor für Europarecht an der Univ...

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