Vergleichszahlung oder Abfertigung?
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0001 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7100802/2016 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
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» Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1 (vormals Adresse2), vertreten durch Mag. Michael Gollowitzer, 1030 Wien, Radetzkystraße 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Nicht zutreffendes löschen, ggf adaptieren bzw. nummerieren» Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Text ergänzen» Auf Grund der vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2007 hat das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und mit Bescheid vom eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 5.108,59 festgesetzt.
Mit Schreiben vom hat das Finanzamt X dem Wohnsitzfinanzamt mitgeteilt, dass der Bw. als Kläger laut Klagschrift € 373.697,72 von seinem ehemaligen Arbeitgeber als Zahlungsbegehren gefordert habe. Dieser Betrag setze sich laut Klagschrift aus ausstehenden Gehälter, Sachbezug, aliquote Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung und betriebliche Pensionsversicherung zusammen. Laut Gerichtsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien sei dem Bw. ein Betrag von € 36.000,00 brutto zugesprochen worden. Von diesem als Abfertigung bezeichneten Betrag habe der ehemalige Arbeitgeber des Bw. 6 % Lohnsteuer einbehalten und im Juni 2007 € 33.840,00 an den Bw. überwiesen. Seitens des ehemaligen Arbeitgebers sei verabsäumt worden einen Lohnzettel dem Finanzamt zu übermitteln. Weiters wurde in dem Schreiben angeführt, dass im Zuge einer Nachschau beim ehemaligen Arbeitgeber des Bw. festgestellt worden sei, dass laut Vergleich gegenüber der Klagschrift auf die Abfertigung 12,64% (€ 4.550,40) entfalle und nach Abzug von 1/5 (sonstige steuerfreie Bezüge) des Bruttobetrages und des Versicherungsbeitrages für die betriebliche Pension in Höhe von 2,02% (€ 727,20) der Restbetrag (€ 24.577,92) als steuerpflichtiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Ein Lohnzettel für den Zeitraum Juni 2007 wurde vom Finanzamt X mit den vorangeführten Beträgen erstellt und in der Datenbank angemerkt.
Das Wohnsitzfinanzamt hat auf Grund dieses neuen Sachverhaltes das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und im neu erlassenen Sachbescheid vom die Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers laut übermittelten Lohnzettel in die Veranlagung mit einbezogen und die Einkommensteuer mit € 5.293,39 festgesetzt.
Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid hat der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Rahmen des Vergleiches die Auszahlung einer Abfertigung (alt) von € 36.000,00- welche mit 6% zu versteuern sei- vereinbart worden sei. Ein Lohnzettel des ehemaligen Arbeitgebers, der Vergleich und ein Überweisungsschein- jeweils in Ablichtung- waren der Berufung angeschlossen.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass vom Wohnsitzfinanzamt eine Anfrage an das Finanzamt der Betriebsstätte des ehemaligen Arbeitgebers zwecks Überprüfung des Lohnzettels gestellt worden ist.
Im Antwortschreiben teilte das Finanzamt der Betriebsstätte mit, dass der am erstellte und übermittelte Lohnzettel richtig sei. Ein Berechnungsblatt war dem Schreiben angeschlossen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter innerhalb der vom Finanzamt gewährten Fristverlängerung ein Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, soweit es sich bei den verglichenen Summen um freiwillige oder gesetzliche Abfertigungen handle, eine begünstigte Besteuerung mit 6 % vorgesehen sei. In der Klagschrift seien unter Punkt 8 lit. a ein Abfertigungsanspruch von € 47.221,00 geltend gemacht worden. Es stehe den Vertragsparteien frei, begünstigte Entgelte bis zur strittigen Höhe zu begleichen und auf nicht begünstigte Gehaltsbestandteile zu verzichten. Ohne eine solche ausdrückliche Widmung eines pauschalen Vergleichsbetrages sei der Vergleichsbetrag den zuletzt strittigen Forderungen anteilig zuzuordnen. Dem Abgabepflichtigen stehe es zu, im Wege der Vergleichsformulierung eine möglichst abgabenschonende Aufteilung der Vergleichssumme in Hinblick auf die strittigen Beträge vorzunehmen. Im Rahmen des Vergleiches sei die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) in Höhe von € 36.000,00 vereinbart worden und da dieser Betrag unter dem strittigen bzw. klagsgegenständlichen Ausmaß der Abfertigung von € 47.221,00 liege, sei der gesamte Vergleichsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern.
Über die Berufung wurde erwogen:
Text ergänzen» Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. hat im Kalenderjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Im Abgabeninformationssystem des Bundes sind für den Bw. Lohnzettel für die Zeiträume 1. Jänner bis 31. August und von 1. September bis 31. Dezember angemerkt. Diese Lohnzettel sind von den jeweiligen Arbeitgebern am übermittelt worden.
Aus dem vorgelegtem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien geht hervor, dass der Bw. wegen € 357.774,48 seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt hat und dass der Bw. nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden bedingten Vergleich geschlossen hat:
Die beklagte Partei verpflichtet sich, aus dem einvernehmlich am beendeten Dienstverhältnis dem Bw. € 36.000,00 brutto an Abfertigung binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
Durch diesen Vergleich sind sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehenden Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht mittels Schriftsatz einer der Parteien, welcher bis spätestens eingelangt sein muss, widerrufen wird.
Laut vorgelegtem Überweisungsbeleg hat der ehemaligen Arbeitgeber am einen Betrag von € 33.840,00 an den Rechtsvertreter des Bw. überwiesen. Auf dem Überweisungsbeleg ist angemerkt "Vergleichsbetrag netto Abfertigung abzüglich Lohnsteuer". Für diese Zahlung hat der ehemalige Arbeitgeber keinen Lohnzettel ausgestellt.
Das Finanzamt der Betriebsstätte des ehemaligen Arbeitgebers hat für den Bw. einen Lohnzettel für den Zeitraum bis in der Lohnzetteldatenbank angemerkt. Grundlage der am Lohnzettel ausgewiesenen Beträge war der vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geschlossene Vergleich des Bw. mit seinem ehemaligen Arbeitgeber. Laut Vergleichsausfertigung hat der Streitwert € 357.774,48 betragen. Dieser Betrag setzt sich nach der vom Finanzamt der Betriebsstätte angefertigten Kontrollmitteilung (Schreiben vom ) laut Klagschrift (Forderung € 373.697,72) aus ausstehenden Gehältern, Sachbezug, aliquoter Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung (€ 47.221,00), betriebliche Pensionsversicherung (€ 7.550,46) zusammen. Der vom Finanzamt der Betriebsstätte erstellte Lohnzettel weist nachfolgende Beträge aus: KZ 210: € 35.272,80, KZ 243: € 10.694,88, KZ 245: € 24.577,92 und KZ 260: €1.886,98.
In Streit steht, ob der vom ehemaligen Arbeitgeber an den Bw. ausbezahlte als Abfertigung bezeichnete Betrag zur Gänze der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 (Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw.) unterliegt oder ob nur ein Teilbetrag nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern ist und eine Versteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 für den Restbetrag zu erfolgen hat (Ansicht des Finanzamtes).
Rechtliche Würdigung
Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz des Abs. 8 lit. a des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern; § 67 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.
Vergleichssummen sind Zahlungen aus einem Dienstverhältnis, die auf einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhen. Unter Vergleich versteht man einen Neuerungsvertrag (§ 1380 ABGB), durch welchen streitige oder zweifelhafte (bereits bestehende) Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet.
Der Begriff Vergleich wird von der Judikatur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgelegt. Danach hat die Vorschrift den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind. Da der Vergleich sich immer auf die Vergangenheit bezieht, ist es nicht erforderlich, dass die Vergleichssumme neben dem laufenden Bezug gezahlt wird.
Ein Vergleich liegt nach der Judikatur und Verwaltungspraxis in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch vor, wenn Urteile von Gerichten oder Bescheide von Verwaltungsbehörden bzw. Sozialversicherungsträgern zu einer Bereinigung strittiger Lohnzahlungen führen (vgl. Doralt EStG, Kommentar, § 67 Tz 82 und die dort angeführte Judikatur).
Nach den vorgelegten Unterlagen liegt eindeutig eine Zahlung auf Grund des vom Bw. mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeits- und Sozialgerichtes Wien geschlossenen Vergleiches vor. Dass der geschlossene Vergleich nicht rechtswirksam geworden ist, wurde weder behauptet noch kann dies der Aktenlage entnommen werden. Der im Vergleich angeführte Betrag ist nach Abzug des festen Steuersatzes (6%) mit € 33.840,00 nach dem Überweisungsbeleg vom ehemaligen Arbeitgeber an den Rechtsvertreter des Bw. am überwiesen worden.
Die Art der Besteuerung des Betrages ergibt sich aus dem oben zitierten Gesetzestext des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988.
Zu prüfen ist nun somit, ob dieser Betrag wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen ist, oder ob eine Besteuerung als Abfertigung (alt) nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 in Frage kommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine begünstigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Betrag entfällt. Im Erkenntnis vom , 92/15/0104 wurde ua. ausgeführt, dass auch dann, wenn steuerfreie Bezüge oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfasst werden, sich an ihrer steuerlichen Begünstigung nichts ändert. Diese Begünstigung ist aber nur dann durchführbar, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll.
In seinem Erkenntnis vom , 85/14/0162 stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass selbst die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, dann nicht ausreichend ist, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Nach dem Schreiben des Finanzamtes der Betriebsstätte des ehemaligen Arbeitgebers vom hat der Bw. laut Klagschrift einen Betrag von € 373.697,72 gefordert. Dieser Betrag setzt sich aus ausstehenden Gehälter, Sachbezug, aliquote Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung und betriebliche Pensionsversicherung zusammen. Laut der vom Bw. übermittelten Vergleichsausfertigung beträgt der Streitwert € 357.774,48. Aus welchen Gründen und für welche Gehaltsbestandteile der Streitwert eingeschränkt worden ist, kann nicht nachvollzogen werden, da diesbezügliche Unterlagen nicht beigebracht worden sind.
Die Vergleichsausfertigung enthält unter dem Punkt "Erstens" zwar den Ausspruch, dass der ehemalige Arbeitgeber aus dem einvernehmlich am beendeten Dienstverhältnis an den Bw. den Betrag von brutto € 36.000 an Abfertigung zu bezahlen hat um im Punkt "Zweitens" festzuhalten, dass durch den Vergleich sämtliche zwischen den Parteien allfällig bestehende Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen sind.
Nach Meinung der Berufungsbehörde ist mit der Bezeichnung des zu bezahlenden Betrages als Abfertigung in der Vergleichsausfertigung nicht eindeutig klar gelegt worden, dass es sich bei dem zugesprochenen Betrag tatsächlich um eine gesetzliche Abfertigung (alt) handelt, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses typischerweise anfällt. Dadurch, dass mit der Klagschrift nicht nur die Zusprechung einer Abfertigung gefordert worden ist, sondern auch andere Gehaltsbestandteile angeführt wurden und in der Vergleichsausfertigung keinerlei Hinweise darüber enthalten sind, dass die Forderungen nur auf die Abfertigung eingeschränkt worden sind, ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass es sich dabei um eine Zahlung handelt, die strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche allfällige Ansprüche und Forderungen") abgalt. Eine solche Zahlung ist nicht für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch, sondern schlechthin für die Beendigung strittiger Ansprüche im Sinne eines Vergleiches gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat das Finanzamt der Betriebsstätte den Lohnzettel gesetzeskonform erstellt. Der laut Vergleichsausfertigung vom ehemaligen Arbeitgeber an den Bw. zu bezahlende Betrag ist mit € 36.000,00 brutto angegeben. Das Finanzamt hat einen Teil der Zahlung (entsprechend dem Prozentsatz des laut Vergleich zu bezahlenden Betrages an der Gesamtforderung) in Höhe von € 4.550,00 als Abfertigung angesehen und mit dem begünstigten Steuersatz (6%) besteuert. Ein Fünftel (€ 6.144,48) wurde gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 steuerfrei belassen.
Der vom Finanzamt der Betriebsstätte ausgefertigte Lohnzettel wurde zu Recht vom Wohnsitzfinanzamt in die Veranlagung des Kalenderjahres 2007 mit einbezogen und die zu wenig abgeführte Lohnsteuer festgesetzt.
Der angefochtene Bescheid entspricht der Sach- und Rechtslage, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at