Personalverrechnung: eine Einführung 2012
20. Aufl. 2012
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S. 229Teil 16 Personen mit besonderer abgabenrechtlicher Behandlung
16.1. Allgemeines
Für einige Personengruppen sieht der Gesetzgeber andere als die für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen vor. Im Bereich des
Tabelle in neuem Fenster öffnen
EStG sind es die | ASVG sind es die |
|
|
1) Diese Personen sind Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsrechts. Aus diesem Grund gelten für diese vollinhaltlich alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Die Besonderheiten dieser Personen liegen nur im abgabenrechtlichen Bereich.
2) Diese Personen sind steuerliche Arbeitnehmer und haben daher bei Antritt ihres Dienstverhältnisses ihre Identität nachzuweisen (→ 5.2.).
3) Diese Personen sind sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmer und demnach zur Sozialversicherung anzumelden.
Darüber hinaus finden in diesem Teil
die Behinderten (→ 16.9.),
die Ferialpraktikanten (→ 16.6.),
die älteren Dienstnehmer (→ 16.10.) und
die Personen mit geringem Entgelt (→ 16.11.)
abgabenrechtliche Behandlung.
16.2. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Das EStG teilt - wie bereits im Punkt 3.2.1. dargestellt - alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 230 | ||
unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (sog. Steuerinländer) | und in | beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (sog. Steuerausländer). |
↓ | ↓ | |
Für diese Arbeitnehmer sind die Bezüge normal zu versteuern. | Für diese Arbeitnehmer ist der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu berücksichtigen. | |
Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird kein Freibetragsbescheid (→ 20.1.) ausgestellt.
Die lohnsteuerliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge (ausgenommen der abgabenfreien Entschädigungen, → 10.2.3.) beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||
laufende Bezüge | pflichtig1) | pflichtig2)3) | pflichtig4)5) | pflichtig4)5) | pflichtig4) | |||||
Sonderzahlungen | pflichtig1) | frei/pflichtig (→ 11.3.3.) | pflichtig4)5) | pflichtig4)5) | pflichtig4) | |||||
1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 6.4.1., → 7., → 12.6.).
2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
3) Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag ist nicht zu berücksichtigen.
4) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge (→ 16.9.).
5) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
Die oben dargestellte lohnsteuerliche Behandlung gilt nur insofern, als ein ev. Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes vorsieht (→ 3.2.1.).
16.3. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
Für vorübergehend (nur für kurze Zeit) beschäftigte Arbeitnehmer sieht das EStG folgende Regelung vor:
Im Verordnungsweg wurde für
Arbeitnehmer, die ausschließlich körperlich tätig sind,
Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
Arbeitnehmer der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
S. 231die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den üblichen Besteuerungsbestimmungen mit einem Pauschbetrag geregelt.
Von den drei oben angeführten Arbeitnehmergruppen beschäftigt man in der Praxis am ehesten ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer. Daher wird hier nur auf diese Bezug genommen.
Unter „ausschließlich körperlicher Arbeitsleistung“ eines Arbeitnehmers ist
eine einfache manuelle Tätigkeit zu verstehen,
die keiner besonderen Vorbildung bedarf und
ohne besondere Einschulung verrichtet werden kann (z. B. als Abwäscherin).
Ein Arbeitnehmer kann in einem Kalenderjahr immer wieder so tätig sein, im Einzelfall aber nicht länger als eine Woche. Eine kontinuierliche Tätigkeit darf nicht erkennbar sein.
Für solche Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer in Form eines festen Steuersatzes vom vollen (steuerbaren) Bruttobezug berechnet, sofern bestimmte Beträge nicht überschritten werden.
Die lohnsteuerliche Behandlung und die sonstige abgabenrechtliche Behandlung der Bezüge (ausgenommen der abgabenfreien Entschädigungen, → 10.2.3.) vorübergehend ausschließlich körperlich tätiger Arbeitnehmer ist wie folgt vorzunehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||
Bruttobezug bis zu einem
| pflichtig (als lfd. Bez. bzw. als SZ) | 2 % | pflichtig2)3) | pflichtig2)3) | pflichtig2) | |||||
bei Überschreiten dieser Beträge1) | pflichtig (als lfd. Bez. bzw. als sonst. Bez., → 11.3.3.) | |||||||||
1) Werden diese Beträge überschritten, kann der Arbeitnehmer nicht als ein vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer behandelt werden.
2) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer (→ 16.9.).
3) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
S. 23216.4. Geringfügig Beschäftigte
Als geringfügig Beschäftigte gelten sowohl
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig beschäftigte Dienstnehmer | als auch | geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer. |
Wichtiger Hinweis: Dieser Punkt beinhaltet für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer nur
die Zuordnung zu den geringfügig Beschäftigten und
die daraus resultierenden beitragsrechtlichen Behandlungen.
Alle darüber hinausgehenden Bestimmungen finden Sie unter Punkt 16.8.
16.4.1. Geringfügigkeitsgrenzen
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig (als nur unfallversicherungspflichtig1) und daher nur teilversichert), wenn es
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und
Tabelle in neuem Fenster öffnen● für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 28,89, ● insgesamt jedoch von höchstens € 376,26 gebührt |
oder
für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 376,26 gebührt.
1) Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind (obwohl nur unfallversicherungspflichtig) ebenfalls bei der Gebietskrankenkasse an- bzw. abzumelden.
Bei der Feststellung der Geringfügigkeit sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen.
Angaben:
Dienstnehmer,
befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 6. 2. - ,
2 Arbeitstage (AT) in der Woche (insgesamt 6 AT),
Entgelt insgesamt: € 120,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- : 6 AT = € 20,-
€ 20,- sind kleiner als € 28,89.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- sind kleiner als € 376,26.
Für die Zeit vom 6. 2. bis liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Angaben:
Freier Dienstnehmer,
befristetes Vertragsverhältnis vom 5. 3. - ,
14 Kalendertage = 10 Arbeitstage (AT),
Entgelt insgesamt: € 320,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist für kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart.
Vergleich mit der arbeitstäglichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 320,- : 10 AT1) = € 32,-
€ 32,- sind größer als € 28,89.
Vergleich mit der insgesamten Geringfügigkeitsgrenze kann entfallen.
Für die Zeit vom 5. 3. bis (→ 16.8.3.) liegt Vollversicherung vor.
1) Ist die Anzahl der Arbeitstage nicht bekannt, kann die Beurteilung nach Kalendertagen erfolgen. Die Anzahl der Arbeitstage entspricht in diesem Fall der Anzahl der Kalendertage. Tage, an denen keine Möglichkeit besteht, tätig zu sein, sind auszuklammern.
Angaben:
Dienstnehmer,
befristetes Beschäftigungsverhältnis vom 27. 1. - ,
6 Kalendertage (KT) = 4 Arbeitstage je 8 Stunden,
Stundenlohn: € 8,-,
Entgelt für Jänner: € 192,-,
Entgelt für Februar: € 64,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis ist für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart1).
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jänner: | € | 192,- : 5 KT × 30 = | € | 1.152,- |
Februar: | € | 64,- : 1 KT × 30 = | € | 1.920,- |
Beide Beträge (€ 1.152,- und € 1.920,-) sind jeweils größer als € 376,26.
Für die Zeit vom 27. 1. bis liegt Vollversicherung vor.
1) Ein Beschäftigungsverhältnis, welches in einem Kalendermonat beginnt und im darauf folgenden Kalendermonat endet, gilt als „für längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart“.
Angaben:
Dienstnehmer bzw. freier Dienstnehmer,
Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) auf unbestimmte Zeit,
Beschäftigung: jeden letzten Freitag im Monat,
Entgelt pro Arbeitstag: € 120,-.
Lösung:
Das Beschäftigungsverhältnis (Vertragsverhältnis) ist auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Vergleich mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze:
€ 120,- sind kleiner als € 376,26.
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
S. 235Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz1) und Lehrlinge sind, unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes, immer voll zu versichern. Gleiches gilt bei Dienstnehmern, deren Entgelt nur deshalb die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.
Für den Wechsel von Voll- auf Teilversicherung oder umgekehrt gilt:
Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende dieses Beitragszeitraums.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,- beschäftigt und daher voll versichert. Am 11. des laufenden Monats nimmt er eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 270,- beim selben Dienstgeber auf.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom | 1.-10. | (€ 1.350,- : 30 × 10) | = | € 450,- | |
Vom | 11.-30. | (€ 270,- : 30 × 20) | = | € 180,- | |
€ 630,- |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) noch bis zum Ende des laufenden Beitragszeitraums voll versichert.
Für den umgekehrten Fall bedeutet dies: Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das die Teilversicherung begründet, durch Erhöhung des Entgelts die Voraussetzungen für die Vollversicherung ein, beginnt die Vollversicherung mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) ist auf unbestimmte Zeit mit einem monatlichen Entgelt von € 270,- geringfügig beschäftigt und daher in der Unfallversicherung teilversichert. Am 11. des laufenden Monats nimmt er die Vollbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.350,- beim selben Dienstgeber auf.
Das Entgelt für diesen Monat beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vom | 1.-10. | (€ 270,- : 30 × 10) | = | € 90,- | |
Vom | 11.-30. | (€ 1.350,- : 30 × 20) | = | € 900,- | |
€ 990,- |
In diesem Fall ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) bereits mit Beginn des laufenden Beitragszeitraums voll versichert.
S. 236Die Änderung von einer Vollversicherung auf eine Teilversicherung (oder umgekehrt) ist der Gebietskrankenkasse mit Änderungsmeldung bis zum 7. des folgenden Monats bekannt zu geben.
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraums bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraums. In diesem Fall ist unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erstatten.
16.4.2. Beitragsverrechnung
16.4.2.1. Verrechnung der Unfallversicherungsbeiträge
Der vom Dienstgeber zu tragende Beitrag beträgt 1,4 % der Beitragsgrundlage (inkl. Sonderzahlungen), sofern nicht zusätzlich die Dienstgeberabgabe (→ 16.4.2.2.) anfällt.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Beitragszeitraum das Kalenderjahr.
1. Für das Selbstabrechnungsverfahren (→ 19.2.1.) gilt:
Die Unfallversicherungsbeiträge werden jährlich über die Beitragsnachweisung für den Monat Dezember verrechnet.
Beitragsgrundlage ist die Summe der monatlichen Entgelte (inkl. Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten.
Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr, sodass diese Beiträge erst mit Ablauf des Kalenderjahrs fällig sind und bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahrs bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein müssen. Eine monatliche Beitragsmeldung und Beitragsvorauszahlung ist im Selbstabrechnungsverfahren (→ 6.4.1.1.) möglich.
Für die Verrechnung dieser Beiträge sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:
Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• | N 14: | für geringfügig beschäftigte Arbeiter, |
• | N 24: | für geringfügig beschäftigte Angestellte, |
• | L 14: | für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören, |
• | M 24: | für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören. |
Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs:
Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahrs folgenden Kalendermonats keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln der Unfallversicherung bezahlt. Demnach sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• | N 14 u: | für geringfügig beschäftigte Arbeiter, |
• | N 24 u: | für geringfügig beschäftigte Angestellte, |
• | L 14 u: | für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören, |
• | M 24 u: | für geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören. |
S. 237Bei Verwendung dieser Beitragsgruppen sind jedenfalls die Beitragsgrundlagen anzugeben; als Prozentsatz ist 0 % und als Beitrag ist € 0,00 anzugeben.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 16.10.
Auch die Neugründer im Sinn des Neugründungs-Förderungsgesetzes (→ 19.5.) sind im ersten Jahr von der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags für ihre Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) befreit.
Für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) Dienstnehmer und für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) freie Dienstnehmer ist die Beitragsnachweisung (→ 19.2.1.) getrennt zu erstellen (max. möglich sind daher zwei Beitragsnachweisungen).
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung (oder umgekehrt) sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) (→ 19.2.1.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
2. Für das Vorschreibeverfahren (→ 19.2.2.) gilt:
Die Unfallversicherungsbeiträge werden mit einer jährlichen Beitragsvorschreibung vorgeschrieben.
Das zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für das Selbstabrechnungsverfahren Gesagte gilt gleichlautend.
16.4.2.2. Verrechnung der Dienstgeberabgabe
Der Dienstgeber hat neben dem Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 %
für alle1) bei ihm geringfügig beschäftigten Personen
eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) zu leisten,
sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte2) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 376,26 × 1,5 = € 564,39) übersteigt.
1) Neugründer im Sinn des Neugründungs-Förderungsgesetzes (→ 19.5.) sind im ersten Jahr von der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrags für ihre Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Dienstgeberabgabe. Überschreitet die Summe der monatlichen Entgelte der geringfügig Beschäftigten den Grenzwert von € 564,39, haben auch Neugründer die Dienstgeberabgabe abzuführen.
2) Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Die Dienstgeberabgabe beträgt 16,4 %.
Die Dienstgeberabgabe ist auch von Sonderzahlungen zu leisten.
Die Dienstgeberabgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahrs zu entrichten.
Liegen Verstöße bzw. Säumnisse bei der Meldung, in der Berechnung oder bei der Einzahlung der Dienstgeberabgabe vor, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ASVG (→ 21.4.). Erfolgt die An- bzw. Abmeldung der geringfügig beschäftigten Personen nicht rechtzeitig, kann bei nicht entschuldbarer Verspätung ein Zuschlag bis zu 10 % der Dienstgeberabgabe vorgeschrieben werden.
S. 2381. Für das Selbstabrechnungsverfahren (→ 19.2.1.) gilt:
Die Dienstgeberabgabe und der Beitrag zur Unfallversicherung werden jährlich über die Beitragsnachweisung für den Monat Dezember verrechnet.
Beitragsgrundlage ist die Summe der monatlichen Entgelte (inkl. Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten.
Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr, sodass diese Beiträge erst mit Ablauf des Kalenderjahrs fällig sind und bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahrs bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein müssen. Eine monatliche Beitragsmeldung und Beitragsvorauszahlung ist möglich.
Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe und des Beitrags zur Unfallversicherung ist die Verrechnungsgruppe N 72 (17,8 %), bei Rückverrechnung und Nachzahlung der Dienstgeberabgabe ist N 64 (16,4 %) zu verwenden.
Geringfügig Beschäftigte in den Beitragsgruppen N 14 u, N 24 u, L 14 u und M 24 u (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) sind - wenn nur die Dienstgeberabgabe zu entrichten ist - in der Verrechnungsgruppe N 74 (16,4 %) (auch bei Rückverrechnung und Nachzahlung) abzurechnen.
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung älterer Dienstnehmer siehe Punkt 16.10.
Für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) Dienstnehmer und für (geringfügig beschäftigte und voll versicherte) freie Dienstnehmer ist die Beitragsnachweisung (→ 19.2.1.) getrennt zu erstellen (max. möglich sind daher zwei Beitragsnachweisungen).
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung (oder umgekehrt) sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) (→ 19.2.1.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
2. Für das Vorschreibeverfahren (→ 19.2.2.) gilt:
Die Dienstgeberabgabe und der Beitrag zur Unfallversicherung werden mit einer jährlichen Beitragsvorschreibung vorgeschrieben.
Das zum Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für das Selbstabrechnungsverfahren Gesagte gilt gleichlautend.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusammenfassung der möglichen Beitrags-(Verrechnungs-)Gruppen: | ||||||||
Beitragsgrundlagen | bis € 564,39 | über € 564,39 | ||||||
Lebensjahr (Lj) | bis zum 60. Lj | über dem 60. Lj | bis zum 60. Lj | über dem 60. Lj | ||||
Arbeiter | N 14 | N 14 u | N 72 (bei Rückverrechnung und Nachzahlung N 64) | N 74 | ||||
Angestellter | N 24 | N 24 u | ||||||
freier DN, PV-Arb | L 14 | L 14 u | ||||||
freier DN, PV-Ang | M 24 | M 24 u | ||||||
S. 23916.4.2.3. Meldung des BV-Beitrags
Bei einem Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung auf eine voll versicherte Beschäftigung (oder umgekehrt) sind dafür auf dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L 16) (→ 19.2.1.) je ein BGN-Teil zu erstellen.
Unterliegt das Dienstverhältnis allerdings dem BMSVG (Abfertigung „neu“), sind sämtliche BV-Daten ausschließlich auf dem Beitragsgrundlagennachweis anzugeben, der die letzte Beitragszeit umfasst (keine Teilung der BV-Zeiten und Grundlagen). Dies kann (je nachdem) der Beitragsgrundlagennachweis für die geringfügige Beschäftigung oder für die Vollversicherung sein.
16.4.2.4. Zusammenfassung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||||
Bis zu den Geringfügigkeitsgrenzen1): | Der lfd. Bezug | frei2) | pflichtig5)6) (als lfd. Bez., → 6.5.) | pflichtig5)6)7)8) | pflichtig5)6)7)8) | pflichtig5)6)7) | ||||||
die Sonderzahlung | frei/pflichtig6) (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | |||||||||||
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen3): | Der lfd. Bezug | pflichtig4) (als lfd. Bez.) | pflichtig5)6) (als lfd. Bez., → 6.5.) | |||||||||
die Sonderzahlung | pflichtig4) (als SZ) | frei/pflichtig6) (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | ||||||||||
1) Bei der Feststellung der Geringfügigkeitsgrenze sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen.
2) Für geringfügig Beschäftigte sind vom Dienstgeber entweder
nur der Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.1.),
nur die Dienstgeberabgabe (→ 16.4.2.2.) oder
die Dienstgeberabgabe und der Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.2.)
zu entrichten.
3) Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ist der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) als voll versicherter Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) zu behandeln.
4) S. 240Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 6.4.1., → 7., → 12.6.).
5) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren (steuerfreien) Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
6) Von geringfügig beschäftigten und voll versicherten freien Dienstnehmern ist grundsätzlich keine Lohnsteuer einzubehalten; sie sind einkommensteuerpflichtig (→ 16.8.3.).
7) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer (→ 16.9.).
8) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
16.4.3. Dienstnehmerbeiträge bei mehrfacher Beschäftigung
Ohne unmittelbare Auswirkung für den Dienstgeber gilt:
Von der Gebietskrankenkasse werden für jeden Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) alle Entgelte1) aus allen seinen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass der Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird2), so gilt diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt, sondern als voll versichert (kranken- und pensionsversichert). Der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) hat dann für diese Pflichtversicherung - unabhängig vom Dienstgeber - die Beiträge selbst zu entrichten.
1) Nur laufende Entgelte.
2) Andernfalls besteht über Antrag die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
16.4.4. Abrechnungsbeispiel
Angaben:
Geringfügig beschäftigte Bedienerin,
Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit,
monatliche Abrechnung für Oktober 2012,
Stundenlohn: € 9,-,
es sind 30 Stunden abzurechnen,
Beitragsgruppe N 14,
ohne Alleinverdienerabsetzbetrag,
das BMSVG findet Anwendung.
Die Abrechnung eines geringfügig beschäftigten Dienstnehmers erfolgt in jedem Fall so, wie in diesem Beispiel dargestellt, unabhängig davon, ob dieser
voll versichert ist (→ 16.4.3.)
oder der Dienstgeber
bloß 1,4 % Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.1.),
bloß 16,4 % Dienstgeberabgabe (→ 16.4.2.2.) oder
die Dienstgeberabgabe und den Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.2.)
zu entrichten hat.
S. 241Lösung:

S. 24216.5. Fallweise beschäftigte Personen
Fallweise1) beschäftigte Personen sind Dienstnehmer,
die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden,
wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart wurde.
1) „Fallweise“ beschäftigt sein bedeutet von „Fall zu Fall“, aber zu vorher nicht bestimmten Terminen Dienstleistungen zu erbringen.
Zu dieser Personengruppe gehören daher nicht Dienstnehmer, die
zusammenhängend länger als sechs Tage,
regelmäßig an bestimmten wiederkehrenden Tagen, wie z. B. jeden Samstag, oder
einmal monatlich (z. B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat)
aushilfsweise beschäftigt werden. In einem solchen Fall liegt durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Die Gruppe der fallweise beschäftigten Personen teilt sich abhängig von der Höhe des durchschnittlichen täglichen Entgelts (bzw. des Gesamtbetrags) in
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geringfügig fallweise beschäftigte Personen | und | voll versicherte fallweise beschäftigte Personen. |
Für diese Dienstnehmer gilt das unter Punkt 16.4.1. Gesagte | Für diese Dienstnehmer gelten die in diesem Buch für Arbeiter und Angestellte behandelten Abrechnungsvorschriften | |
und nachstehende Meldevorschriften. | ||
Die Satzungen aller Gebietskrankenkassen bestimmen, dass die Frist für die vollständige Anmeldung und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb eines Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats beginnt und grundsätzlich sieben Tage beträgt. Es wird hiefür ein kombiniertes An- und Abmeldeformular (bzw. Datensatz) verwendet, in das der Dienstgeber die Arbeitstage in einem Tagesraster ankreuzt und das für diese Tage erzielte Arbeitsentgelt meldet.
Wichtiger Hinweis: Auch für fallweise beschäftigte Personen ist die Mindestangaben-Anmeldung (→ 5.2.) zu erstatten. Über die „Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person“ sind die einzelnen Tage der in einem Monat geplanten fallweisen Beschäftigungen zu melden. Eine Vorausmeldung für mehrere Tage (max. jedoch sechs aufeinander folgende Tage) ist demnach möglich. Kommen zu den bereits gemeldeten Tagen weitere Tage hinzu, genügt es, diese mit einem weiteren Mindestangaben-Anmeldungsformular nachzumelden. Tritt der Dienstnehmer seine Beschäftigung nicht an, ist eine Stornierung notwendig. Dabei genügt es, den (die) einzelnen unaktuellen Tag(e) zuS. 243 stornieren. Gemeldete aktuelle Tage werden von der Gebietskrankenkasse in Evidenz gehalten.
Zusammenfassung:
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SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||||
Bis zu den Geringfügigkeitsgrenzen1): | Der lfd. Bezug | frei2) | pflichtig5) (als lfd. Bez., → 6.5.) | pflichtig5)6)7) | pflichtig5)6)7) | pflichtig5)6) | ||||||
die Sonderzahlung | frei/pflichtig (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | |||||||||||
Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen3): | Der lfd. Bezug | pflichtig4) (als lfd. Bez.) | pflichtig5) (als lfd. Bez., → 6.5.) | |||||||||
die Sonderzahlung | pflichtig4) (als SZ) | frei/pflichtig (als sonst. Bez., → 11.3.3.) | ||||||||||
1) Bei der Feststellung der Geringfügigkeitsgrenze sind Sonderzahlungen nicht mit einzubeziehen.
2) Für fallweise geringfügig beschäftigte Personen sind vom Dienstgeber entweder
nur der Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.1.),
nur die Dienstgeberabgabe (→ 16.4.2.2.) oder
die Dienstgeberabgabe und der Unfallversicherungsbeitrag (→ 16.4.2.2.)
zu entrichten.
3) Werden die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ist der Dienstnehmer als fallweise voll versicherter Dienstnehmer zu behandeln.
4) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 6.4.1., → 7.).
5) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren (steuerfreien) Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
6) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer (→ 16.9.).
7) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
S. 24416.6. Ferialpraktikanten
16.6.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
Vertragsrechtlich unterscheidet man zwischen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ferialpraktikanten | und | Ferialarbeitern/Ferialangestellten. |
↓ | ↓ | |
1 | 2 | |
Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten einer mittleren oder höheren Schule, einer Akademie oder einer Hochschule, die im Rahmen ihres noch nicht beendeten Studiums eine vorgeschriebene praktische Tätigkeit (= Pflichtpraktikum) ausüben. Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet. Es kommt in erster Linie auf die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs und nicht auf die Erbringung einer Dienstleistung an. Es darf weder eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit gegeben sein.
Der Inhalt und die Dauer des Praktikums haben sich nach den Ausbildungsvorschriften der Schule bzw. des Studiums zu richten. Beschäftigungszeiten über das vorgeschriebene Ausmaß hinaus können nicht als Ferialpraktikum gewertet werden, sondern führen zu einer Beschäftigung als Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellter.
Unter Ferialarbeitern/Ferialangestellten (Werkstudenten) versteht man Schüler und Studenten, die vornehmlich in den Ferien etwas „verdienen“ wollen. Aus diesem Grund treten sie in ein Dienstverhältnis und werden je nach Art ihrer Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte geführt.
16.6.2. Versicherungsrechtliche Zuordnung
Im Sinn des ASVG teilt man Ferialpraktikanten in
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weisungsfreie (echte) Ferialpraktikanten | und | weisungsgebundene (unechte) Ferialpraktikanten. |
Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers im Sinn des ASVG nicht entsprechen. | Bei diesen handelt es sich um Personen, die den Kriterien eines Dienstnehmers im Sinn des ASVG entsprechen. | |
Die Kriterien eines Dienstnehmers sind dann erfüllt, wenn eine Person in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (also bei fremdbestimmter Arbeitsleistung) gegen Entgelt beschäftigt S. 245 wird; jedenfalls dann, wenn die Person lohnsteuerpflichtig ist (→ 3.1.2.1.5.). | ||
↓ | ||
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Ein weisungsfreier (echter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
keine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt und
keinen Arbeitslohn (Entgelt) bezieht.
Dieser unentgeltliche Ferialpraktikant ist von den Bestimmungen des ASVG ausgenommen.
Demnach ist dieser weder bei der Gebietskrankenkasse zu melden, noch sind für diesen Beiträge zu entrichten.
Er ist im Rahmen der Schülerunfallversicherung aber unfallversichert.
Ein weisungsgebundener (unechter) Ferialpraktikant ist eine Person, die
fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt und/oder
Arbeitslohn (Entgelt) bezieht1).
Die Höhe des Arbeitslohns (Entgelt) richtet sich, abhängig von der Art der Tätigkeit, nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags.
Dieser Ferialpraktikant ist Dienstnehmer im Sinn des ASVG und als solcher bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Die Beitragsverrechnung erfolgt, wenn das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (→ 16.4.1.) liegt, entweder nach A1 oder D1.
Es gelten alle für Dienstnehmer zu berücksichtigende Meldevorschriften.
1) Möglich ist auch, dass der Ferialpraktikant keine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringt, wohl aber Entgelt in Form von „Taschengeld“ erhält.
Resümee: Weisungsgebundene (unechte) Ferialpraktikanten und Ferialarbeiter/Ferialangestellte sind rechtlich gleichwertige Personen.
Wichtiger Hinweis: Bei einem Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe liegt der Hauptzweck in der praktischen Ausbildung, daher wird das Praktikantenverhältnis mit einem Dienstvertrag begründet; diese Person ist daher als Dienstnehmer zu behandeln.
16.6.3. Steuerrechtliche Zuordnung
Lohnsteuerlich ist ein inländischer Ferialpraktikant wie ein normaler Arbeitnehmer zu behandeln.
S. 24616.7. Kombinationen
Bei den im ASVG bzw. im EStG mit und ohne besonderer abgabenrechtlicher Behandlung geregelten Personengruppen sind u. a. nachstehende Kombinationen möglich:

Beispiel: Ein im Bereich des EStG beschränkt steuerpflichtig zu behandelnder Arbeitnehmer kann im Bereich des ASVG (auf Grund seines geringen Verdienstes) ein geringfügig beschäftigter Dienstnehmer sein.
S. 24716.8. Freie Dienstnehmer
16.8.1. Vertragsrechtliche Zuordnung
Ein freier Dienstnehmer ist eine auf Grund eines freien Dienstvertrags tätige Person. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag vor allem dadurch, dass
die persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (→ 4.1.) gänzlich fehlt oder nur schwach ausgeprägt vorhanden ist;
vom Werkvertrag dadurch, dass
kein Werk oder ein bestimmter Erfolg, sondern bloß gattungsmäßig umschriebene Dienstleistungen geschuldet werden (das bedeutet, geschuldet wird ein „Wirken“ [Bemühen], und nicht ein „Werk“ [Erfolg]). Der freie Dienstnehmer übernimmt demnach keine Erfolgsgarantie.
Es handelt sich also beim freien Dienstvertrag um eine Mischform zwischen „echtem“ Dienstvertrag und Werkvertrag.
Für einen freien Dienstvertrag sind u. a.
die Selbstgestaltung des Arbeitsablaufs,
das grundsätzliche Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit,
das grundsätzliche Fehlen jeder Einordnung in den fremden Unternehmerorganismus und
die (nicht ausschließliche) persönliche Arbeitspflicht
charakteristisch.
Beispiele solcher Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge zu Dienstleistungen verpflichten, sind:
Programmierer,
Werbestandbetreuer auf Messen,
freie Handelsvertreter,
Konsulenten,
Reiseleiter.
Freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht.
Auch für freie Dienstnehmer - sofern sie dem ASVG unterliegen (→ 16.8.2.) - ist unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstzettel gebührenfrei auszustellen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Auftraggebers,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
vorgesehene Tätigkeit,
Entgelt, Fälligkeit des Entgelts,
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Bezüglich der Änderungen der Dienstzettelinhalte, der Nichtaushändigung und der Auslandstätigkeit gilt das zum Dienstzettel für Dienstnehmer Gesagte (siehe Seite 38).
S. 24816.8.2. Versicherungsrechtliche Zuordnung
Den Dienstnehmern im Sinn des ASVG sind Personen gleichgestellt,
die sich auf Grund freier Dienstverträge1),
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten2),
und zwar
für einen Dienstgeber (Unternehmer mit Gewerbe- oder Berufsberechtigung),
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich3) erbringen und
über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel4) verfügen,
sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit
nicht bereits einer anderen Versicherungspflicht 5) unterliegen (§ 4 Abs. 4 ASVG).
1) Anzumerken ist, dass die im Punkt 16.8.1. dargestellte vertragsrechtliche Abgrenzung nicht in jedem Fall mit der in diesem Punkt dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung korrespondiert. Die Abgrenzungsmerkmale des Vertragsrechts können bei der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung bloß als Orientierungshilfe dienen.
2) Es muss eine vertragliche Verpflichtung vorliegen. Diese kann auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags oder durch schlüssige Handlung zu Stande gekommen sein.
3) Voraussetzung ist, dass der freie Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich zur Erfüllung der Dienstleistung tätig wird und somit den Auftrag nicht weitergibt. Durch die Vereinbarung der jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit kann zwar die Dienstnehmereigenschaft ausgeschlossen werden, nicht jedoch auch die Versicherungspflicht, wenn der Auftrag im Wesentlichen von der Person des freien Dienstnehmers erledigt wird.
4) Die Regelung über die Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel soll zum Ausdruck bringen, dass Personen mit einer unternehmerischen Struktur keine Versicherungspflicht begründen. Verwendet der freie Dienstnehmer keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel zur Erfüllung des Auftrags, wird die Versicherungspflicht eintreten.
5) Z. B. dem GSVG.
Das ASVG teilt die freien Dienstnehmer in
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geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer | und in | voll versicherte freie Dienstnehmer. |
Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen | Für diese Personen gelten die in diesem Punkt behandelten Bestimmungen. | |
und | ||
die unter Punkt 16.4. behandelten Zuordnungs- und Abrechnungsbestimmungen. | ||
S. 24916.8.3. Steuerrechtliche Zuordnung
Das EStG enthält bloß zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses sprechen, nämlich
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und
die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (→ 3.2.3.).
Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines (aus der Sicht des Vertragsrechts gesehenen) freien Dienstvertrags gegeben1), ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer und als solcher auch zu behandeln2). In einem solchen Fall gilt alles in diesem Buch über Arbeitnehmer/Dienstnehmer Gesagte. Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung (→ 20.3.) ermittelt.
1) In diesem Fall kann sich z. B. der freie Dienstnehmer wohl vertreten lassen, ist ansonst aber weisungsgebunden und in die Organisation des Betriebs eingegliedert.
2) Nachdem jedenfalls als Dienstnehmer im Sinn des ASVG gilt, wer lohnsteuerpflichtig ist, ist in einem solchen Fall der vertragsrechtliche freie Dienstnehmer auch ein Dienstnehmer im Sinn des ASVG (→ 3.1.2.1.5.).
S. 25016.8.4. Abgabenrechtliche Bestimmungen
Für einen freien Dienstnehmer im Sinn des ASVG, bei dem die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt wird, gilt:
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S. 251 | Abgabenrechtliche Bestimmungen | ||
Beginn der Versicherungspflicht | Mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. | ||
Ende der Versicherungspflicht | Erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses1). | ||
Meldungen an die Gebietskrankenkasse | Anmeldung: | vor Arbeitsantritt (→ 5.2.). | |
Abmeldung: | binnen sieben Tagen nach Ende der Versicherungspflicht (→ 17.4.2.). | ||
Änderungsmeldung: | binnen sieben Tagen ab Änderung (→ 5.2.). | ||
Zuständige Gebietskrankenkasse | Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Beschäftigungsort (→ 5.2.) des freien Dienstnehmers. Ist ein Beschäftigungsort nicht vorhanden, gilt der Wohnsitz des freien Dienstnehmers als Beschäftigungsort. | ||
Beitragsgrundlage | Das in einem Kalendermonat erzielte beitragspflichtige Entgelt (→ 6.4.1.) exkl. Umsatzsteuer. | ||
Gebührt das Entgelt (Honorar) für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist es durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung zu dividieren, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen. | |||
Höchstbeitragsgrundlage | Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt
| ||
Beitragsgruppen | Siehe nachstehend. | ||
Beitragssätze zur (zum): | freier Dienstnehmer: | Dienstgeber: | |
| 3,00 % | 3,00 % | |
3,87 % | 3,78 % | ||
10,25 % | 12,55 % | ||
- | 1,40 % | ||
- | 0,55 % | ||
0,50 % | - | ||
17,62 % | 21,28 % | ||
Geringfügig Beschäftigte siehe Punkt 16.4.2. Ältere freie Dienstnehmer siehe Punkt 16.10. in Verbindung mit Punkt 6.4.1.1. Freie Dienstnehmer mit geringem Entgelt hinsichtlich AV-Beitragssenkung siehe Punkt 16.11. | |||
Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer | Siehe Punkt 16.4. | ||
Fälligkeit der Beiträge | Beim Selbstabrechnungsverfahren: Am letzten Tag des Kalendermonats, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. Beim Vorschreibeverfahren: Mit Ablauf des zweiten Werktags nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post. | ||
Einzahlung der Beiträge | Innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Kalendermonats3), in dem der Dienstgeber das Entgelt leistet (→ 19.2.6.). | ||
Entrichtung der Beiträge | Für den Dienstgeber gelten grundsätzlich die allgemeinen, für Dienstnehmer heranzuziehenden Bestimmungen; daher entrichtet der Dienstgeber beide Anteile (→ 19.1.). | ||
Versicherungsschutz Versicherungsleistung | |||
S. 252 | |||
Sind nicht zu entrichten4)5). | |||
Sind zu entrichten. | |||
1) Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs.
2) Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist pro SV-relevantem Tag 1/30 der entsprechenden Höchstbeitragsgrundlage zu rechnen.
3) Bzw. nach der Beitragsvorschreibung.
4) Siehe dazu Punkt 16.8.3.
5) Im Sinn einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist eine dem Lohnzettelverfahren analoge Meldung (Formular E 18) an das Finanzamt vorzunehmen (→ 21.2.). Zu melden sind:
Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer, bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer,
Art der erbrachten Leistung,
Kalenderjahr, in dem das Honorar geleistet wurde,
Honorar und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer,
Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung,
an die Vorsorgekasse eingezahlte Beiträge.
Das Bonussystem findet bei freien Dienstverhältnissen im Sinn des ASVG ebenfalls Anwendung. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 19.2.3.1.
Für voll versicherte freie Dienstnehmer vorgesehene Beitragsgruppen:
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S. 253BGR | Art der Versicherung | |
L 1 r | Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind. | |
J 1 r | Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben. | |
L 2 ru | Freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 58. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR L 1r auf BGR L 2 ru umzumelden. | |
L 2 r | Freie Dienstnehmerinnen, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind, und nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR L 2 ru auf L 2 r umzumelden. | |
L 4 ru | Freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Arbeiter zugehörig sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR L 2 r auf BGR L 4 ru umzumelden. | |
M 1 r | Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind. | |
Y 1 r | Voll versicherte freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind und die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben. | |
M 2 ru | Freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind und das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR M 1 r auf BGR M 2 ru umzumelden. | |
M 2 r | Freie Dienstnehmerinnen, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind, und nach Vollendung des maßgeblichen Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR M 2 ru auf M 2 r umzumelden. | |
M 4 ru | Freie Dienstnehmer, die dem Zweig der PV der Angestellten zugehörig sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind ab Beginn des folgenden Kalendermonats von BGR M 2 r auf BGR M 4 ru umzumelden. | |
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BGR | Beitragsgruppe |
PV | Pensionsversicherung |
S. 25416.8.5. Zusammenfassung
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SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||
laufende Bezüge | pflichtig1) | frei | pflichtig2) | pflichtig2) | pflichtig | |||||
Sonderzahlungen | pflichtig1) | frei | pflichtig2) | pflichtig2) | pflichtig | |||||
1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 7., → 12.6.).
2) Ausgenommen davon sind die Bezüge der freien Dienstnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
16.8.6. Abrechnungsbeispiel
16.8.6. Abrechnungsbeispiel
Angaben:
Freier Dienstnehmer im Sinn des ASVG,
Abrechnung für Oktober 2012,
Honorar: € 1.800,-,
Tagesgelder für 10 Tage à € 22,-,
Kilometergelder für 800 km à € 0,42.
Beitragsgruppe M 1 r,
das BMSVG findet Anwendung.
Bei dem freien Dienstnehmer handelt es sich um einen sog. Kleinunternehmer1).
1) Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Nettojahresumsätze € 30.000,- nicht übersteigen.
S. 255Lösung:

S. 25616.9. Behinderte
Lt. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind begünstigte Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid. Zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört dieser allerdings auf Dauer nur dann, wenn er innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheids gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Erklärung1) abgibt, weiterhin begünstigter Behinderter sein zu wollen.
1) Dies gilt nicht für einen begünstigten Behinderten, dessen Bescheid bis zum in Rechtskraft erwachsen ist. Diese gehören in jedem Fall dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Es besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses und auf die Lohn-/Gehaltsabrechnung hat.
Begünstigte Behinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz1). Demnach können diese erst nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden. Das Dienstverhältnis darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Frist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
1) Grundsätzlich besteht kein besonderer Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten.
Für Dienstverhältnisse, die ab neu begründet wurden/werden, gilt:
Die Behinderteneigenschaft liegt bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses vor:
Der Kündigungsschutz wird nach Ablauf von vier Jahren (gerechnet vom Beginn des Dienstverhältnisses) wirksam.
Die Behinderteneigenschaft wird erst nach Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt:
Wird die Behinderteneigenschaft innerhalb von vier Jahren (gerechnet vom Beginn des Dienstverhältnisses) festgestellt, wird der Kündigungsschutz nach dem Ablauf von sechs Monaten (gerechnet vom Beginn des Dienstverhältnisses) wirksam.
Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet,
auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
Ist diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorgeschrieben.
S. 257Für begünstigte Behinderte gelten nachstehende abgabenrechtliche Bestimmungen:
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SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||
laufende Bezüge sind | pflichtig1) | pflichtig2) | frei | frei | frei | |||||
Sonderzahlungen sind | pflichtig1) | frei/pflichtig (→ 11.3.3.) | frei | frei | frei | |||||
1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 6.4.1., → 7., → 12.6.).
2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien und die nicht steuerbaren Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
Hinweis: Für begünstigte behinderte Dienstnehmer im Sinn des BEinstG ist die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) nicht zu entrichten (→ 19.4.2.).
16.10. Ältere Dienstnehmer
Für ältere Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) gelten nachstehende Sonderbestimmungen:
Arbeitslosenversicherung:
Entfall des AV-Beitrags (DG- und DN-Anteil) (trotz Arbeitslosenversicherung) für
Frauen und Männer, die das 58. Lebensjahr vor dem vollendet haben1) 2)3).
Der AV-Beitrag wird in diesem Fall aus den Mitteln der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik getragen.
Entfall des AV-Beitrags (DG- und DN-Anteil) (mangels Arbeitslosenversicherung) für
Frauen ab Erreichen des individuell möglichen Frühpensionsalters (→ 3.1.2.4.) und
Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs1) 2).
Unfallversicherungsbeitrag:
Entfall des UV-Beitrags für Frauen und Männer nach Vollendung des 60. Lebensjahrs1).
Hinweis: Für Dienstnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) nicht zu entrichten (→ 19.4.2.).
1),2),3) Siehe Seite 258, Fußnotentext1)2)3).
S. 258Auf Grund dieser Sonderbestimmungen ergeben sich vier Varianten:
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Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | Variante 4 | |||||
Bonus (bei Einstellung von über 50jährigen DN bis ) | Frauen und Männer ab 581) geb.bis1. 6.19533) | Frauen ab Frühpensionsalter1)2) | Frauen und Männer ab 601) | |||||
Beitragspflicht | ||||||||
Arbeitslosenversicherung? | → 19.2.3.1. | nein | nein | nein | ||||
Unfallversicherung? | ja | ja | ja | nein | ||||
IESG-Zuschlag? | ja | ja | nein | nein | ||||
DB/DZ? | ja | ja | ja | nein | ||||
Ansprüche des Dienstnehmers | ||||||||
Ist der DN arbeitslosenversichert? | ja | ja | nein4) | nein4) | ||||
ja | ja | ja | ja | |||||
1) Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (z. B. Vollendung des 60. Lebensjahrs), gilt die Ausnahme (Änderung) ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.
2) Individuelle Regelungen für das Pensionsantrittsalter (z. B. „Hacklerregelung“) bleiben außer Betracht.
3) Für Frauen und Männer, geboren ab , ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (DG- und DN-Anteil) zu entrichten.
4) Der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) erwirbt aber trotzdem Anwartschaftszeiten für die Arbeitslosenversicherung.
S. 259Für jede der vier Varianten ergeben sich nachstehende Beitragsgruppen:
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normale Beitragsgruppe | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | Variante 4 | ||||
Beitragsgruppe bei Bonus (→ 19.2.3.1.) | Beitragsgruppe ab 58 geb.bis1. 6.19531) (Frauen und Männer) | Beitragsgruppe ab Frühpensionsalter (Frauen) | Beitragsgruppe ab 60 (Frauen und Männer) | |||||
A 1 | J 1 | A 2 u | A 2 | A 4 u | ||||
A 1 a | J 1 a | A 2 au | A 2 a | A 4 au | ||||
A 1 l | J 1 l | A 2 lu | A 2 l | A 4 lu | ||||
A 1 p | J 1 p | A 2 pu | A 2 p | A 4 pu | ||||
A 2 | A 4 u | |||||||
A 2 l | A 2 lu | A 2 l | A 4 lu | |||||
A 2 p | A 2 pu | A 2 p | A 4 pu | |||||
A 11 | A 12 u | A 12 | A 13 u | |||||
A 11 l | A 22 u | A 12 l | A 23 u | |||||
N 14 | N 14 u | |||||||
D 1 | Y 1 | D 2 u | D 2 | D 4 u | ||||
D 1 e | Y 1 e | D 2 eu | D 2 e | D 4 eu | ||||
D 1 p | Y 1 p | D 2 pu | D 2 p | D 4 pu | ||||
D 2 | D 4 u | |||||||
D 2 x | D 4 xu | |||||||
N 24 | N 24 u | |||||||
N 21 r | S 21 r | N 22 u | N 22 r | N 23 u | ||||
S. 260 | ||||||||
N 72 | N 74 | |||||||
L 1 r | J 1 r | L 2 ru | L 2 r | L 4 ru | ||||
M 1 r | Y 1 r | M 2 ru | M 2 r | M 4 ru | ||||
L 14 | L 14 u | |||||||
M 24 | M 24 u | |||||||
1) Für Frauen und Männer, geboren ab , gelten die „normalen“ Beitragsgruppen.
Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (z. B. Vollendung des 60. Lebensjahrs bei Variante 4), sind die neuen Beitragsgruppen immer ab dem Beginn des darauf folgenden Kalendermonats zu verwenden.
Ein Lebensjahr ist mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet.
Angaben und Lösung:
Eine 55-jährige Dienstnehmerin (geboren ) ist seit sieben Jahren im Betrieb beschäftigt. Der Dienstgeber und die Dienstnehmerin zahlen den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (kein Bonusfall, keine Variante 1).
Am vollendet die Dienstnehmerin das 58. Lebensjahr. Ab August 2013 sind daher weiterhin Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu leisten (Variante 2).
Am erreicht die Dienstnehmerin auf Grund der Übergangsregelung das für sie geltende Frühpensionsalter (Pensionsstichtag - siehe Tabelle Punkt 3.1.2.4.). Ab November 2014 entfällt daher der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IESG-Zuschlag (Variante 3).
Am vollendet die Dienstnehmerin das 60. Lebensjahr. Ab August 2015 kommt es daher auch zur Befreiung vom UV-Beitrag und vom DB zum FLAF und DZ (Variante 4).
S. 26116.11. Personen mit geringem Entgelt
Bei geringem Entgelt vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei einem monatlichen Entgelt1)
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1. bis | € 1.186,- | 0 %, |
2. über | € 1.186,- bis € 1.294,- | 1 %, |
3. über | € 1.294,- bis € 1.456,- | 2 %, |
4. über | € 1.456,- die normalen | 3 %. |
1) Gemeint ist das tatsächliche beitragspflichtige Entgelt ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage (→ 6.4.1.).
Eine Zusammenrechnung der monatlichen Entgelte aus mehreren Versicherungsverhältnissen hat nicht zu erfolgen. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des AV-Beitrags einzeln zu behandeln ist.
Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil des AV-Beitrags (3 %) bleibt unverändert.
◉ Keine Ummeldung auf eine andere Beitragsgruppe
Die von dieser Regelung betroffenen Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrlinge) bleiben bei einer ev. Reduzierung des Entgelts unter ihrer Beitragsgruppe weiter versichert. Eine Ummeldung auf eine andere Beitragsgruppe hat nicht zu erfolgen.
Ein Dienstnehmer mit einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt in der Höhe von € 2.000,- ist unter der Beitragsgruppe A 1 gemeldet. Wie ist er nach einer Entgeltreduzierung auf € 1.000,- gemeldet?
Trotz der Reduzierung seines AV-Beitrags auf 0 % bleibt er weiter unter der Beitragsgruppe A 1 gemeldet.
Wie im Beispiel 1 dargestellt, bleibt jeder Dienstnehmer (freier Dienstnehmer, Lehrling) mit niedrigem Entgelt in der (ansonsten) für ihn zu berücksichtigenden Beitragsgruppe. Die Rückverrechnung des AV-Beitrags erfolgt über die Beitragsnachweisung.
Für die Abrechnung des verringerten AV-Beitrags (der Summe aller verringerten AV-Beiträge) stehen eigene Verrechnungsgruppen (ohne Unterscheidung zwischen Arbeiter, Angestellten, freien Dienstnehmern, Lehrlingen usw.) zur Verfügung:
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• | N 25 a: | Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.186,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 3 % des AV-Beitrags. | ||
• | N 25 b: | Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.294,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 2 % des AV-Beitrags. | ||
•S. 262 | N 25 c: | Verrechnungsgruppe bei einem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt bis zu € 1.456,-. |
Über diese Gruppe erfolgt die Rückverrechnung von 1 % des AV-Beitrags. | ||
Wie vorstehend dargestellt, ändert sich die Zugehörigkeit zur (bisherigen) Beitragsgruppe nicht. Daraus folgt, dass auf der Beitragsnachweisung (→ 19.2.1.) die Beitragsgrundlage weiterhin unter der (bisherigen) Beitragsgruppe ausgewiesen und auch der 3 %ige AV-Beitrag verrechnet wird. Die Rückverrechnung des AV-Beitrags erfolgt auf der Beitragsnachweisung über die vorstehenden Verrechnungsgruppen.
Beim Vorschreibeverfahren (→ 19.2.2.) wird der verminderte AV-Beitrag als Gutschrift berücksichtigt. Den Betrag der Gutschrift hat deshalb der Dienstgeber mittels „Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen durch Vorschreibebetriebe“ zu melden.
Zusammenfassung betreffend der AV-Beitragssenkung:
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Entgelt | AV-Beitrag | Rückverrechnung | ||||
Verrechnungsgruppe | %-Satz | |||||
€ 0,00 bis € 1.186,- | 0 % | N 25 a | - 3 % | |||
€ 1.186 bis € 1.294,- | 1 % | N 25 b | - 2 % | |||
€ 1.294 bis € 1.456,- | 2 % | N 25 c | - 1 % | |||
ab € 1.456,- | 3 % | |||||
◉ Getrennte Betrachtung je Beitragszeitraum - unterschiedliche Entgelthöhe
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrags ist jeder Beitragszeitraum gesondert zu betrachten. Demnach erfolgt keine Durchschnittsbetrachtung. Die Höhe des AV-Beitrags kann also durchaus von Monat zu Monat variieren. Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des AV-Anteils ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete beitragspflichtige Entgelt.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im Juli € 1.000,- : AV-Beitrag 0 %;
laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im August € 1.200,- : AV-Beitrag 1 %.
◉ Keine fiktive Aufrechnung auf das volle Monat
Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Dienst-(Lehr-)Verhältnisses bedarf es demzufolge (weil immer vom tatsächlich gebührenden beitragspflichtigen Entgelt auszugehen ist) keiner fiktiven Aufrechnung auf einen vollen Monat.
Beginn des Dienstverhältnisses: , tatsächlich gebührendes (beitragspflichtiges) Entgelt für die Zeit vom 16. 8. - : € 800,-.
Der AV-Beitrag beträgt 0 %.
Auch beim Teilentgelt im Fall von länger andauernden Dienstverhinderungen gilt der vorstehende Grundsatz.
Volles (beitragspflichtiges) Entgelt für August € 1.500,- : AV-Beitrag 3 %;
Teilentgelt (beitragspflichtig) für September € 800,- : AV-Beitrag 0 %.
◉ Getrennte Betrachtung laufende Bezüge und Sonderzahlungen
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das beitragspflichtige „laufende“ Entgelt sowie die (beitragspflichtigen) Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration, Bilanzgeld) im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es zu unterschiedlichen „Rückverrechnungen“ des AV-Beitrags kommen.
Laufendes (beitragspflichtiges) Entgelt im November € 1.300,- : AV-Beitrag 2 %;
Sonderzahlung (beitragspflichtig) im November € 1.000,- : AV-Beitrag 0 %.
◉ Rückverrechnung von Sonderzahlungen
Zur Vorgehensweise bei Rückverrechnung von Sonderzahlungen (Beendigung des Dienstverhältnisses) ist Folgendes zu beachten:
Ende des Dienstverhältnisses: .
Aliquote Weihnachtsremuneration gebührt in der Höhe von € 1.667,-;
von der bereits im Juni erhaltenen Urlaubsbeihilfe (€ 2.000,-) ist der Anteil von € 334,- rückzurechnen.
Der Minusbetrag der Urlaubsbeihilfe wird mit dem Betrag der Weihnachtsremuneration gegengerechnet. Das für die Berücksichtigung der Grenzwerte maßgebliche Entgelt per Oktober 2012 beträgt daher:
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Urlaubsbeihilfe | - € | 334,-1) | |
Weihnachtsremuneration | + € | 1.667,- | |
ergibt | € | 1.333,- : | AV-Beitrag 2 %. |
1) Die Richtigstellung der seinerzeit abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verminderung des AV-Beitrags) der Urlaubsbeihilfe kann auch durch Stornierung der Juniabrechnung erfolgen.
S. 264◉ Unbezahlter Urlaub mit aufrechter Pflichtversicherung
Eine allfällige Verminderung bzw. ein gänzlicher Entfall des AV-Beitrags kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstnehmer, wie im Sonderfall eines unbezahlten Urlaubs, die Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) zur Gänze zu tragen hat (→ 15.2.1.).
Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über einen ganzen Monat, sind für die Beurteilung im Hinblick auf die Entgeltsgrenzen das ins Verdienen gebrachte Arbeitsentgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub aufzusummieren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• | Unbezahlter Urlaub vom 16. 8. - 31. 8., | |||
• | Arbeitsentgelt (Feiertagsentgelt) vom 1. 8. - 15. 8. | € | 700,- | |
• | Beitragsgrundlage unbezahlter Urlaub | € | 600,- | |
€ | 1.300,- : | AV-Beitrag 2 %. | ||
◉ Ersatzleistung für Urlaubsentgelt/Kündigungsentschädigung/Vergleichssumme
Laufender Bezug:
Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 17.3.4.1.), Kündigungsentschädigung (→ 17.3.3.1.) bzw. Vergleichssumme (→ 12.9.2.), die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem(n) jeweiligen Monat(en) zuzuordnen. Die Beurteilung hinsichtlich einer etwaigen Verminderung oder eines Entfalls des AV-Beitrags hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen.
Sonderzahlungen:
Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen - also auch jene Teile, die auf die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, Kündigungsentschädigung bzw. Vergleichssumme entfallen - sind demgegenüber immer in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie arbeitsrechtlich fällig werden. Die Beurteilung, ob ein niedriges Entgelt, bezogen auf die Sonderzahlungen, vorliegt, erfolgt somit grundsätzlich im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Ende des Dienstverhältnisses: ,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: 1. 5. - ,
laufendes Entgelt April: € 1.350,-,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Mai: € 1.320,-,
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt Juni: € 220,-,
aliquote Sonderzahlungen bis : € 900,-,
aliquoter Sonderzahlungsanspruch auf Grund der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt: € 260,-.
Wie ist abzurechnen?
S. 265Lösung:
1. Laufendes Entgelt:
April: Laufendes Entgelt € 1.350,- : AV-Beitrag 2 %,
Mai: Laufendes Entgelt € 1.320,- : AV-Beitrag 2 %,
Juni: Laufendes Entgelt € 220,- : AV-Beitrag 0 %.
2. Sonderzahlungen:
Die Sonderzahlungen im Gesamtausmaß von € 1.160,- (aliquoter Sonderzahlungsanteil bis zu € 900,- und Anteil für die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom 1. 5. bis zu € 260,-) sind arbeitsrechtlich per fällig. Der AV-Beitrag für die Sonderzahlungen von insgesamt € 1.160,- (€ 900,- zuzüglich € 260,-) beträgt daher 0%.
Im Fall einer Kündigungsentschädigung (→ 17.3.3.) bzw. einer Vergleichssumme (für Ansprüche, die sich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beziehen, → 12.9.) wäre analog vorzugehen.