Personalverrechnung: eine Einführung 2012
20. Aufl. 2012
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S. 44Teil 6: Abrechnung von laufenden Bezügen
6.1. Allgemeines
In diesem Teil wird die Abrechnung von laufenden Bezügen für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge behandelt.
Die Abrechnung für andere Dienstnehmergruppen (z. B. geringfügig beschäftigte Dienstnehmer) und für bestimmte Bezugsbestandteile (z. B. Überstunden, Sonderzahlungen) wird in späteren Teilen besprochen.
Laufende Bezüge sind Bezüge, die während der normalen Lohnzahlungszeiträume laufend verdient werden.
Das Abrechnungsschema für laufende Bezüge umfasst:
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Abrechnungsschema | Behandlung im Teil bzw. Punkt | ||
Grundbezug | 6.3. | ||
+ | zusätzliche Bezugsbestandteile (z. B. laufende Prämien) | ||
= | Bruttobezug (Gesamtbezug) | ||
- | Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung | 6.4.1. | |
- | Service-Entgelt | 19.2.4. | |
- | Lohnsteuer | 6.4.2. | |
- | Gewerkschaftsbeitrag | 6.4.3. | |
- | Betriebsratsumlage | 6.4.4. | |
- | Vorschüsse/Akontozahlungen | 6.4.5. | |
- | gepfändeter Betrag | 23. | |
- | andere Abzüge | 6.4.5. | |
= | Nettobezug (Auszahlungsbetrag) | ||
6.2. Abrechnungsperioden
Den Zeitraum, für den der Bezug des Dienstnehmers abgerechnet wird, bezeichnet man als Abrechnungsperiode.
S. 45Man unterscheidet dabei in eine
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volle Abrechnungsperiode | und in eine | gebrochene Abrechnungsperiode; |
= ein Kalendermonat; | diese liegt u. a. dann vor, wenn das Dienstverhältnis während einer vollen Abrechnungsperiode beginnt oder endet bzw. beginnt und endet. | |
6.3. Grundbezug
Unter dem Grundbezug versteht man die laufende Geldleistung, deren Höhe durch den anzuwendenden Kollektivvertrag bzw. durch eine Einzelvereinbarung festgelegt ist und die sich auf Grund der für das Dienstverhältnis geltenden Normalarbeitszeit bzw. vereinbarten Teilarbeitszeit ergibt.
Die gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Einige Kollektivverträge sehen jedoch eine geringere Normalarbeitszeit vor.
Bei vereinbartem Stundenlohn bzw. Wochenlohn und bei der Abrechnung einer gebrochenen Abrechnungsperiode ist der Grundbezug gesondert zu ermitteln. Bestimmt der anzuwendende Kollektivvertrag keine Umrechnungsvariante, ist jede rechnerisch mögliche Variante erlaubt.
Ermittlung des Grundbezugs bei Vorliegen einer 40-Stunden-Woche:

S. 46
Gesetzliche Feiertage bewirken keine Minderung des (Grund-)Bezugs. Der Dienstnehmer hat jene Bezahlung zu erhalten, die ihm gebührt hätte, wäre kein Feiertag gewesen (Ausfallprinzip). Durch das Ausfallprinzip soll gewährleistet werden, dass der Dienstnehmer durch den Feiertag keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet.
S. 476.4. Abzüge
6.4.1. Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
Rechtsgrundlage der Sozialversicherung ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Lt. ASVG umfasst
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| 30 SV-Tage und |
| 7 SV-Tage. |
Daher umfassen z. B. 10 Kalendertage auch 10 SV-Tage.
Basis für die Berechnung des Dienstnehmeranteils (des allgemeinen Beitrags) ist die sog. Beitragsgrundlage. Diese erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:
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Summe der laufenden Geld- und Sachbezüge1) und Leistungen Dritter (z. B. Trinkgelder2)) | Alle Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat4) oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält5) (= Entgelt) (§ 49 Abs. 1 ASVG). | ||
- beitragsfreie Bezüge3) | Die beitragsfreien Bezüge sind im § 49 Abs. 3 ASVG erschöpfend aufgezählt. Die wichtigsten davon sind:
| ||
= beitragspflichtiger Bezug | |||
1) Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen (→ 9.2.1.).
2) Für die meisten Tätigkeiten, bei denen üblicherweise Trinkgelder gewährt werden, haben die Gebietskrankenkassen sog. Trinkgeldpauschalbeträge festgelegt, die anstelle der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind.
3) Siehe dazu auch Teil 7.
4) Ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen (Anspruchsprinzip).
Dazu ein Beispiel:
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Anspruch lt. Kollektivvertrag | € 1.450,- |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € 1.000,- |
Entgelt | € 1.450,- |
5) S. 48Alles, was über den arbeitsrechtlichen Anspruch hinaus zufließt, ist ebenfalls Entgelt (Zuflussprinzip).
Dazu ein Beispiel:
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Anspruch lt. Kollektivvertrag | € | 1.450,- |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € | 1.800,- |
Trinkgelder | € | 80,- |
Entgelt | € | 1.880,- |
Der beitragspflichtige Bezug kann sich - falls er hoch genug ist - teilen in den
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beitragspflichtigen Bezug bis zur Höchstbeitragsgrundlage1) | beitragspflichtigen Bezug über der Höchstbeitragsgrundlage. |
= Beitragsgrundlage2); | |
1) Der Dienstnehmeranteil wird nur bis zu einem bestimmten Betrag - der sog. Höchstbeitragsgrundlage - eingehoben (siehe nachstehend). Es gibt aber auch eine Untergrenze, die sog. Geringfügigkeitsgrenze (→ 16.4.).
2) Die Beitragsgrundlage bleibt ungerundet (auf Cent genau).
Höchstbeitragsgrundlagen (HBG)
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Tage | für alle Beiträge | Tage | für alle Beiträge | Tage | für alle Beiträge | |||||
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 | € 141,- € 282,- € 423,- € 564,- € 705,- € 846,- € 987,- € 1.128,- € 1.269,- € 1.410,- | 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 | € 1.551,- € 1.692,- € 1.833,- € 1.974,- € 2.115,- € 2.256,- € 2.397,- € 2.538,- € 2.679,- € 2.820,- | 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 | € 2.961,- € 3.102,- € 3.243,- € 3.384,- € 3.525,- € 3.666,- € 3.807,- € 3.948,- € 4.089,- € 4.230,- |
Übt ein Dienstnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, müssen bei jedem Dienstverhältnis Beiträge (Dienstnehmeranteile) bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden.
S. 49Für die Ermittlung der allgemeinen Beiträge gibt es zwei Verfahren:
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Das Selbstabrechnungsverfahren | und | das Vorschreibeverfahren. |
Findet i. d. R. für Mittel- und Großbetriebe Anwendung. | Findet i. d. R. für Betriebe (auf deren Verlangen) mit weniger als 15 Dienstnehmern Anwendung. | |
Der Dienstnehmeranteil wird zwar vom Dienstgeber selbst ermittelt, der Gesamtbeitrag aber von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben (→ 19.2.2.). | ||
Der Dienstnehmeranteil beinhaltet neben den sog. Sozialversicherungsbeiträgen auch noch sonstige Beiträge und Umlagen (siehe nachstehende Tabellen). Alle Beiträge und Umlagen bezeichnet man in der Praxis üblicherweise als Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung oder bloß als Dienstnehmeranteil.
Der Dienstnehmeranteil ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.
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Dazu ein Beispiel: | € 123,454 ergibt gerundet € 123,45; |
€ 123,455 ergibt gerundet € 123,46. |
Für die Beitragsverrechnung sind einheitliche Beitragsgruppen zu verwenden. Diese bestehen aus
einem Buchstaben, einer Ziffer und ev. aus einem Kleinbuchstaben.
Aus der Kombination dieser Symbole sind die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Versicherungen und die zu berücksichtigenden Beitragssätze ableitbar.
Hinweis: Über ein Beitragsgruppen-Ermittlungsprogramm kann man die jeweils zu berücksichtigende Beitragsgruppe feststellen. Sie finden dieses u. a. unter: www.noedis.at→Beitragsgruppe ermitteln.
Abkürzungen zur nachstehenden Beitragstabelle:
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AK | Arbeiterkammerumlage |
AV | Arbeitslosenversicherung |
BV | Betrieblicher Vorsorgebeitrag |
DG | Dienstgeber |
DN | Dienstnehmer |
IE | Insolvenzentgeltsicherungszuschlag |
KV | Krankenversicherung |
LK | Landarbeiterkammerumlage |
NB | Nachtschwerarbeitsbeitrag |
PV | Pensionsversicherung |
SW | Schlechtwetterentschädigungsbeitrag |
UV | Unfallversicherung |
WF | Wohnbauförderungsbeitrag |
S. 506.4.1.1. Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

1) Inkl. Zusatzbeitrag gem. § 51b ASVG (0,5 %).
2) Inkl. Ergänzungsbeitrag gem. § 51c ASVG (0,1 %).
3) Inkl. Ergänzungsbeitrag gem. § 51e ASVG (0,1 %).
4) 5) 6) Siehe Seite 54.
7) Siehe Punkt 6.4.1.3.
S. 51Beitragsgruppenbestimmung für den Regelfall

S. 52
S. 53
4) S. 54Sind von der Entrichtung der sonstigen Beiträge und Umlagen befreit.
5) Die Beiträge sind zur Gänze vom Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
6) Keine Arbeiterkammerumlage ist zu entrichten u. a. für
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|
|
Beitragsgruppen für Lehrlinge 2012

S. 55Beitragssätze zu den Beitragsgruppen für Lehrlinge 2012

1) Siehe Punkt 6.4.1.3.
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Angaben: | Lösung: | |||||||||||||
Dienstnehmer | Anzahl d. SV-Tage | beitragspflichtiger Bezug | Teil bis zur HBG (Beitragsgrundlage) | Teil über der HBG | Beitragsgruppe | Beitragssatz | Dienstnehmeranteil | |||||||
Beitragszeitraum | ||||||||||||||
Angestellter 1 | 30 | € 1.300,- | € 1.300,- | - | D 1 | 17,07 | € 221,91 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Angestellter 2 | 30 | € 4.300,- | € 4.230,- | € 70,- | D 2 | 15,07 | € 637,46 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Angestellter 3 | 10 | € 1.680,- | € 1.410,- | € 270,- | D 1 | 18,07 | € 254,79 | |||||||
- | ||||||||||||||
Arbeiter 4 | 30 | € 2.500,- | € 2.500,- | - | A 1 | 18,20 | € 455,- | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Arbeiter 5 | 30 | € 4.400,- | € 4.230,- | € 170,- | A 2 | 15,20 | € 642,96 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Arbeiter 6 | 4 | € 660,- | € 564,- | € 96,- | A 1 | 15,20 | € 85,73 | |||||||
- | ||||||||||||||
Lehrling 7 1. LJ | 30 | € 330,- | € 330,- | - | A 7y D 7b | 10,25 | € 33,83 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Lehrling 8 2. LJ | 15 | € 220,- | € 220,- | - | A 7y D 7b | 10,25 | € 22,55 | |||||||
- | ||||||||||||||
Lehrling 9 3. (letzt.) LJ | 30 | € 680,- | € 680,- | - | A 3y D 3b | 14,20 | € 96,56 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
Lehrling 10 4. (letzt.) LJ | 30 | € 840,- | € 840,- | - | A 3y D 3b | 14,20 | € 119,28 | |||||||
1 Monat | ||||||||||||||
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HBG | Höchstbeitragsgrundlage |
LJ | Lehrjahr |
SV-Tage | Sozialversicherungstage |
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S. 57 | Beitragsgruppe | DN-Anteil | AV-Beitragssenkung 1) | KU | WF | Summe | ||||||
Angestellter 1 | D 1 | 17,07 % | - 1 % | 0,5 % | 0,5 % | 17,07 % | ||||||
Angestellter 2 | D 2 | 14,07 % | - | 0,5 % | 0,5 % | 15,07 % | ||||||
Angestellter 3 | D 1 | 17,07 % | - | 0,5 % | 0,5 % | 18,07 % | ||||||
Arbeiter 4 | A 1 | 17,20 % | - | 0,5 % | 0,5 % | 18,20 % | ||||||
Arbeiter 5 | A 2 | 14,20 % | - | 0,5 % | 0,5 % | 15,20 % | ||||||
Arbeiter 6 | A 1 | 17,20 % | - 3 % | 0,5 % | 0,5 % | 15,20 % | ||||||
Lehrling 7 | A 7y-D 7b | 10,25 % | - | - | - | 10,25 % | ||||||
Lehrling 8 | A 7y-D 7b | 10,25 % | - | - | - | 10,25 % | ||||||
Lehrling 9 | A 3y-D 3b | 17,20 % | - 3 % | - | - | 14,20 % | ||||||
Lehrling 10 | A 3y-D 3b | 17,20 % | - 3 % | - | - | 14,20 % |
1) AV-Beitragssenkung bei geringem Entgelt (gemeint ist der beitragspflichtige Bezug) (→ 6.4.1.3.).
6.4.1.2. Vorschreibeverfahren
Dieses Verfahren bezeichnet man deshalb als Vorschreibeverfahren, weil dem Dienstgeber im Rahmen der außerbetrieblichen Abrechnung (→ 19.2.2.) die Gesamtbeiträge nach Ablauf eines Beitragszeitraums durch die Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden.
Die Ermittlung des Dienstnehmeranteils erfolgt analog zum Selbstabrechnungsverfahren (→ 6.4.1.1.).
6.4.1.3. Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Beitragssenkung bei geringem Entgelt
Bei geringem Entgelt (Lehrlingsentschädigung) vermindert sich der zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag durch eine Senkung des auf den Dienstnehmer (freien Dienstnehmer, Lehrling) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrags beträgt bei monatlichem Entgelt
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1. | bis | € 1.186,- | 0 %, |
2. | über | € 1.186,- bis € 1.294,- | 1 %, |
3. | über | € 1.294,- bis € 1.456,- | 2 %, |
4. | über | € 1.456,- die normalen | 3 %. |
Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Dienstnehmern (freien Dienstnehmern, Lehrlingen) mit geringem Entgelt siehe Punkt 16.11.
S. 586.4.2. Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Einhebungsform der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).
Lt. EStG umfasst
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| 360 Lohnsteuertage, |
| 30 Lohnsteuertage und |
| 7 Lohnsteuertage. |
Daher umfassen z. B. 10 Kalendertage auch 10 Lohnsteuertage.
Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist die sog. Bemessungsgrundlage. Diese erhält man auf Grund nachstehender Berechnung:
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Summe der laufenden Geld- und Sachbezüge1) | Alle aus einem Dienstverhältnis zugeflossenen Bezüge und Vorteile (Zuflussprinzip)4) (§ 25 Abs. 1 EStG). | |||
Die nicht steuerbaren Bezüge und die lohnsteuerfreien Bezüge sind im EStG erschöpfend aufgezählt. Die wichtigsten davon sind: | ||||
- | ● | Tages- und Nächtigungsgelder (→ 10.2.2.2., → 10.2.2.3.), | ||
● | Kilometergelder (→ 10.2.2.1.2.) | |||
u. a. m. | ||||
- | ● | Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitszuschläge, | ||
● | Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, | |||
● | Überstundenzuschläge (→ 8.2.2.), | |||
● | Trinkgeld (→ 7.) | |||
u. a. m. | ||||
= | lohnsteuerpflichtige Bezüge | |||
- | Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (→ 6.4.1.) | |||
- | Service-Entgelt (→ 19.2.4.) | |||
- | Gewerkschaftsbeitrag (→ 6.4.3.) | |||
- | Pendlerpauschale (→ 6.4.2.2.) | |||
- | Freibetrag (→ 20.1.) | |||
- | Rückzahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn (→ 20.2.1.) | |||
+ | Jahressechstelüberhang (abzüglich Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung) (→ 11.3.2.) | |||
= | Bemessungsgrundlage | |||
1) S. 59Sachbezüge sind mit einem Geldwert anzusetzen (→ 9.2.2.).
2) Nicht steuerbar sind Leistungen des Arbeitgebers, die den Besteuerungsbestimmungen des EStG überhaupt nicht unterliegen; in der Praxis werden diese Leistungen i. d. R. auch als „steuerfreie“ Bezüge bezeichnet.
Steuerfrei sind jene Bezugsarten, die zwar dem EStG unterliegen, aber auf Grund ausdrücklicher Bestimmungen von der Lohnsteuer befreit sind.
3) Siehe dazu auch Teil 7.
Dazu zwei Beispiele:
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Anspruch lt. Kollektivvertrag | € 1.450,- |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € 1.000,- |
zugeflossene Bezüge | € 1.000,- |
Anspruch lt. Kollektivvertrag | € 1.450,- |
tatsächlich ausbezahlter Lohn | € 1.780,- |
zugeflossene Bezüge | € 1.780,- |
Die Lohnsteuer für laufende Bezüge (die Tariflohnsteuer, Lohnsteuer nach Tarif) wird i. d. R. unter Verwendung der sog. „Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle“ ermittelt.
Beim Ermitteln der Lohnsteuer ist
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der jeweilige Lohnzahlungszeitraum (täglich, monatlich), | ev. der Alleinverdienerabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag, | ev. der Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag |
zu beachten.
Beginnt und/oder endet ein Dienstverhältnis während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. In allen anderen Fällen ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Ausgenommen davon sind bestimmte Bezüge im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses (z. B. die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, siehe dazu Seite 293).
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S. 60Alleinverdiener ist, | Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner | |
|
| |
Alleinerzieher ist, | ||
|
1) Als Kind gilt nur, für das dem Arbeitnehmer oder seinem (Ehe)Partner
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (und damit auch die österreichische Familienbeihilfe) zusteht.
2) Der Betrag, der mit der Zuverdienstgrenze zu vergleichen ist (Vergleichsbetrag), ist wie folgt zu ermitteln:
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Jährlicher Bruttobezug (inkl. Sonderzahlungen) | |
- | steuerfreie Bezugsbestandteile (→ 7.) |
- | steuerfreie bzw. nicht besteuerte sonstige Bezüge (→ 11.3.2.) |
- | steuerfreie Zulagen und Zuschläge (→ 8.2.2.) |
- | Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung |
- | Werbungskosten, zumindest das jährliche Werbungskostenpauschale (→ 20.2.1.) |
- | Pendlerpauschale (→ 6.4.2.2.) |
+ | Wochengeld (→ 15.3.) |
= | Vergleichsbetrag |
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (inkl. des [der] Kinderzuschlags[-zuschläge]) bewirkt (in Form eines Absetzbetrags) eine direkte Lohnsteuerersparnis.
S. 61Für Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher stehen pro Kalenderjahr folgende Absetzbeträge zu:
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€ 364,- | + | € 130,- | = | € 494,-, |
€ 364,- | + | € 130,- + € 175,- | = | € 669,-, |
€ 364,- | + | € 130,- + € 175,- + € 220,- | = | € 889,-1). |
Basisbetrag | Kinderzuschläge für das 1. Kind 2. Kind 3. Kind | AVAB/AEAB |
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AVAB | Alleinverdienerabsetzbetrag |
AEAB | Alleinerzieherabsetzbetrag |
2) Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 220,-.
Wirkt sich bei geringen Einkünften der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag (und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) nicht aus, werden diese Absetzbeträge im Weg der Veranlagung gutgeschrieben (→ 20.3.4.).
Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag auf einem (beim Finanzamt erhältlichen) amtlichen Vordruck (Formular E 30) erklären. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen. Die Erklärung darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht gesondert zu prüfen. Er darf allerdings den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers offenkundig, also ohne weitere Ermittlungen, als unrichtig erkennen musste.
Angaben:
monatliche Abrechnung,
Bemessungsgrundlage: € 1.368,-,
Alleinverdienerabsetzbetrag - 2 Kinder.
S. 62Lösung:
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Monatslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer (Beträge in €) | ||||||||||||||
Monatslohn1) bis | Grenzsteuersatz | Abzug ohne AVAB/ AEAB | Abzug mit AVAB/AEAB | |||||||||||
mit 1 Kind | mit 2 Kindern | mit 3 Kindern | mit 4 Kindern | mit 5 Kindern | ||||||||||
1.011,44 2.099,34 5.016,00 darüber | 0 % 36,5 % 43,21429 % 50 % | 369,18 510,13 850,50 | 410,34 551,30 891,67 | 424,93 565,88 906,25 | 443,26 584,22 924,59 | 461,59 602,55 942,92 | 479,93 620,88 961,25 | |||||||
1) Monatslohn (monatliches Einkommen, monatliche Bemessungsgrundlage).
Bei mehr als 5 Kindern erhöht sich der Abzugsbetrag für jedes weitere Kind um € 18,333.
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AVAB | Alleinverdienerabsetzbetrag |
AEAB | Alleinerzieherabsetzbetrag |
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Bemessungsgrundlage (= Monatseinkommen) | € 1.368,- |
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 2.099,34); aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz und der Abzug abzulesen.
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€ 1.368,- × 36,5 % | = € | 499,32 |
abzüglich Abzug | - € | 424,93 |
Lohnsteuer | = € | 74,39 |
gerundet1) | = € | 74,39 |
1) Die so ermittelte Lohnsteuer ist ev. kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.
Angaben:
Abrechnung für 17 Lohnsteuertage,
Bemessungsgrundlage: € 1.153,84,
Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind.
S. 63Lösung:
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Tageslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer (Beträge in €) | ||||||||||||||
Tageslohn1) bis | Grenzsteuersatz | Abzug ohne AVAB/ AEAB | Abzug mit AVAB/AEAB | |||||||||||
mit 1 Kind | mit 2 Kindern | mit 3 Kindern | mit 4 Kindern | mit 5 Kindern | ||||||||||
33,72 69,98 167,20 darüber | 0 % 36,5 % 43,21429 % 50 % | 12,306 17,004 28,350 | 13,678 18,377 29,722 | 14,164 18,863 30,208 | 14,775 19,474 30,819 | 15,386 20,085 31,431 | 15,997 20,696 32,042 | |||||||
1) Tageslohn (tägliches Einkommen, tägliche Bemessungsgrundlage).
Bei mehr als 5 Kindern erhöht sich der Abzugsbetrag für jedes weitere Kind um € 0,611.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AVAB | Alleinverdienerabsetzbetrag |
AEAB | Alleinerzieherabsetzbetrag |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 1.153,84 : 17 = € 67,87 (tägliche Bemessungsgrundlage) Bemessungsgrundlage (= Tageseinkommen) | € | 67,87 |
Das Einkommen ist der entsprechenden Zeile zuzuordnen (in diesem Beispiel ist das die Zeile bis 69,98); aus dieser Zeile ist der Grenzsteuersatz und der Abzug abzulesen.
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€ 67,87 × 36,5 % | = € | 24,773 |
abzüglich Abzug | - € | 13,678 |
tägliche Lohnsteuer | = € | 11,095 |
gerundet1) | = € | 11,10 |
17-tägige Lohnsteuer € 11,10 × 17 | = € | 188,70 |
1) Die so ermittelte Lohnsteuer ist kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Maßgebend für den Rundungsvorgang ist die dritte Nachkommastelle.
6.4.2.1. Aufrollung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den laufenden Bezügen durch Aufrollung der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen.
Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer selbst entrichtete
Gewerkschaftsbeiträge und/oder Kirchenbeiträge1)
berücksichtigt werden, wenn
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat,
der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (→ 20.1.) berücksichtigt hat und
dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.
S. 64Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen beim Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag und beim Freibetragsbescheid (→ 20.1.) - somit nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Aufrollung gegebenen Verhältnisse - zu erfolgen.
Die Aufrollung und Neuberechnung der Lohnsteuer kann im laufenden Kalenderjahr unter Miteinbeziehung des Dezemberbezugs bis zum entsprechenden Lohnsteuerfälligkeitstag (15. 1. des Folgejahrs, → 19.3.5.) erfolgen.
Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld (→ 13.2.) ausbezahlt wird.
1) Kirchenbeiträge können nur im Ausmaß von max. € 400,- berücksichtigt werden.
6.4.2.2. Pendlerpauschale
Wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei nachstehenden einfachen Fahrtstrecken (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend1)2),
zumindest hinsichtlich der überwiegenden Fahrtstrecke3) zumutbar bzw. unzumutbar oder möglich bzw. nicht möglich ist,
hat der Arbeitgeber folgende Pauschalbeträge zu berücksichtigen:

1) Ist der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen, müssen in zeitlicher Hinsicht die entsprechenden Verhältnisse im Kalendermonat überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird.
2) S. 65Ist der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen (bei gebrochener Abrechnungsperiode), muss die Beurteilung, ob ein Pendlerpauschale zusteht, für jeden einzelnen Arbeitstag getroffen werden. Der Begriff des „Überwiegens“ geht bei einem Kalendertag-Lohnzahlungszeitraum ins Leere (da an einem Kalendertag nur gependelt oder nicht gependelt werden kann). Für die Tage der Beschäftigung im Kalendermonat ist das (Große oder Kleine) Pendlerpauschale mit dem entsprechenden Tagesbetrag anzusetzen.
Dazu ein Beispiel:
Ein Dienstverhältnis beginnt am 25. April, die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 25 km. In diesem Monat ist an den fünf Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei der Hin- und Rückfahrt zumutbar. Es steht daher für sechs Lohnsteuertage das Kleine Pendlerpauschale in Höhe von € 11,60 (€ 696,- : 360 x 6) zu.
3) Mehr als die Hälfte der einfachen Fahrtstrecke.
4) Da für eine Weglänge von exakt 20 km (bzw. 40 km, 60 km) nicht zwei Pendlerpauschalen gleichzeitig in Betracht kommen können, ist die Staffelung des Pendlerpauschals so zu verstehen, dass bis einschließlich 20,00 km (bzw. 40,00 km, 60,00 km) jeweils das niedrigere und ab 20,01 km (bzw. 40,01 km, 60,01 km) jeweils das höhere Pendlerpauschale zusteht.
Die Fahrtstrecke (Wegstrecke, Wegzeit) bemisst sich bei zumutbarem Massenbeförderungsmittel nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehweg. Im Fall der Unzumutbarkeit wird die kürzeste Straßenverbindung herangezogen.
Berechnung der Wegzeit:
Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
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+ | Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten Verkehrsmittel auszugehen (z. B. U-Bahn statt Bus) |
+ | Wartezeit beim Umsteigen |
+ | Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz |
+ | Wartezeit auf den Arbeitsbeginn |
= | Wegzeit |
Teilstrecken werden immer auf volle Kilometer aufgerundet.
Bei mehreren Wohnsitzen ist immer die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Verfügt der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort nur über eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg nicht von dieser Schlafstelle, sondern vom Wohnsitz aus zu berechnen.
5) Hinsichtlich der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt:
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit7)für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit7)für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.
Beträgt die Wegzeit7)für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten, aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit7) für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Pkw.
Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn man stark gehbehindert ist. Dies ist dann der Fall, wenn man als Behinderter eine Bescheinigung gem. § 29 b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
6) S. 66Nicht möglich ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wenn ein solches nicht vorhanden oder im Fall des Bedarfs (z. B. in der Nacht) nicht mehr in Betrieb ist.
7) Ist die Wegzeit bei der Hin- oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Wenn verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, ist immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Darüber hinaus wird eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel unterstellt. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Bei gleitender Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an das Verkehrsmittel.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbunds, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.
Es ist unerheblich, welche Art von Verkehrsmittel und ob überhaupt ein Verkehrsmittel benützt wird. Treffen obige Voraussetzungen zu, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale zu.
Der Arbeitnehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen auf einem (beim Finanzamt erhältlichen) amtlichen Vordruck (Formular L 34) erklären. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen und das Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Innerhalb des Kalenderjahrs kann der Arbeitgeber das Pendlerpauschale sogar für Zeiträume vor der Antragstellung nachträglich berücksichtigen.
Wurde das Pendlerpauschale beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, kann es auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (→ 20.1.) beantragt werden.
Änderungen sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden.
Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenztage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein.
Liegen allerdings Krankenstands- bzw. Urlaubstage vor, und
hat im Monat davor ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, besteht im laufenden Monat dann ein Anspruch darauf, wenn die Anzahl der Tage, an denen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird und die Anzahl der Krankenstands- bzw. Urlaubstage größer als 10 ist,
hat im Monat davor kein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, besteht im laufenden Monat nur dann ein Anspruch darauf, wenn die Anzahl der Tage, an denen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegt wird, größer als 10 ist.
Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist.
Aus der Verwendung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich nicht automatisch, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Auch hier sind lediglich die allgemeinen Kriterien maßgebend.
S. 67Beginnen Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus, scheiden die Tage der Dienstreise bei der Frage nach den überwiegenden Fahrten für das Pendlerpauschale grundsätzlich aus.
Erwachsen dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Kosten, weil der Arbeitgeber einen kostenlosen Werkverkehr in der Art eines Massenbeförderungsmittels eingerichtet hat (dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer als Lenker von Einsatzfahrzeugen, Bussen und Lastkraftwagen ab dem bzw. bis zum Wohnort fährt), steht kein Pendlerpauschale zu. Verlangt der Arbeitgeber dafür Kostenersätze, können diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschals vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Weiteres zum Werkverkehr finden Sie unter Punkt 10.6.1.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Strecken- oder Netzkarte (ein sog. „Jobticket“), steht in keinem Fall ein Pendlerpauschale zu (→ 10.6.2.).
Bei mehreren Dienstverhältnissen steht nur dann ein zusätzliches Pendlerpauschale zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Inhalt der Erklärung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht gesondert zu prüfen. Er darf allerdings das Pendlerpauschale nicht berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Angaben des Arbeitnehmers offenkundig, also ohne weitere Ermittlungen, als unrichtig erkennen musste.
6.4.3. Gewerkschaftsbeitrag
Die Höhe des Gewerkschaftsbeitrags richtet sich nach der Bezugshöhe und den dafür von den einzelnen Fachgewerkschaften vorgeschriebenen Sätzen. Der Beitritt zum Österreichischen Gewerkschaftsbund erfolgt freiwillig.
Der Gewerkschaftsbeitrag stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten (→ 20.2.1.) dar. Wird der Gewerkschaftsbeitrag
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vom Arbeitgeber einbehalten, | vom Arbeitnehmer direkt an die Gewerkschaft bezahlt, |
erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung bei der Bezugsabrechnung (→ 6.4.2.); | erfolgt die lohnsteuerliche Berücksichtigung entweder bei der Aufrollung der laufenden Bezüge (→ 6.4.2.1.) oder im Weg der Veranlagung (→ 20.3.). |
6.4.4. Betriebsratsumlage
Die Arbeitnehmerschaft hat einen Betriebsrat zu wählen, falls im Betrieb dauerhaft mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Arbeitnehmer müssen dabei zunächst eine Betriebsversammlung einberufen, die dann den Wahlvorstand wählt. Die einzige Pflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl besteht darin, dem Wahlvorstand ein Arbeitnehmer- Verzeichnis (mit Arbeitnehmer, Name, Datum von Geburt und Eintritt, Staatsbürgerschaft und Information über Abwesenheit wegen Präsenzdienst, Urlaub, Karenz etc.) zu übermitteln. Letztlich besteht weder für den Arbeitgeber noch für die Belegschaft die Verpflichtung, einen Betriebsrat zu wählen.
S. 68Auf Antrag des Betriebsrats kann die Betriebsversammlung die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Zweck der Betriebsratsumlage ist
die Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats und
die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft.
Die Betriebsratsumlage darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
Die Betriebsratsumlage stellt für den Arbeitnehmer Werbungskosten (→ 20.2.1.) dar. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung erfolgt im Weg der Veranlagung (→ 20.3.).
6.4.5. Andere Abzüge
Beispiele für andere Abzüge sind der/die/das
Service-Entgelt (→ 19.2.4.),
Akontozahlung (Vorauszahlung für eine bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Arbeitsleistung),
Darlehensrückzahlung und Vorschuss (Vorauszahlung für eine noch nicht erbrachte Arbeitsleistung),
Prämie für eine freiwillige Zusatzversicherung,
Werksküchenbeitrag
u. a. m.
6.5. Zusammenfassung
Laufende Bezüge (ohne Zulagen und Zuschläge, → 8.2.) der
Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV | LSt | DB zum FLAF (→ 19.3.2.) | DZ (→ 19.3.3.) | KommSt (→ 19.4.1.) | ||||||
Arbeiter und Angestellten sind | pflichtig1) | pflichtig2)3) | pflichtig3)4)5) | pflichtig3)4)5) | pflichtig3)4) | |||||
Lehrlinge sind | pflichtig1) | pflichtig2)3) | pflichtig3)4) | pflichtig3)4) | pflichtig3)4)6) |
zu behandeln. Bezüglich der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahn-Steuer) siehe Punkt 19.4.2.
1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 6.4.1., → 7.).
2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
3) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 6.4.2., → 7.).
4) Ausgenommen davon sind die Bezüge der begünstigten behinderten Dienstnehmer und der begünstigten behinderten Lehrlinge (→ 16.9.).
5) Ausgenommen davon sind die Bezüge der Dienstnehmer (Personen) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs (→ 16.10.).
6) Manche Gemeinden verzichten hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung auf das Hineinrechnen dieser in die Bemessungsgrundlage.
S. 696.6. Abrechnungsbeispiele
Angaben:
Angestellter A,
monatliche Abrechnung für März 2012,
Monatsgehalt: € 4.000,-,
Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche,
Beitragsgruppe D 2,
Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind,
Freibetrag lt. Mitteilung: € 80,-/Monat,
das BMSVG findet Anwendung.
Arbeiter B,
Eintritt: ,
Abrechnung für April 2012,
Monatslohn: € 1.950,-1),
Arbeitszeit: Montag bis Freitag: je 8 Stunden,
Beitragsgruppe A 1,
Alleinverdienerabsetzbetrag - 1 Kind,
Pendlerpauschale: € 58,-/Monat.
1) Die Aliquotierung des Monatslohns wurde wie folgt vorgenommen:
€ 1.950,- : 22 x 10 = € 886,36
22 = 5 × 4,333 (→ 6.3.)
10 = Anzahl der Arbeitstage
Lehrling C,
kaufmännischer Lehrling,
1. Lehrjahr,
monatliche Abrechnung für Oktober 2012,
Lehrlingsentschädigung (LE): € 420,-/Monat,
Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche,
Beitragsgruppe D 7b,
ohne Alleinverdienerabsetzbetrag,
das BMSVG findet Anwendung.
S. 70Lösung für den Angestellten A:

S. 71Lösung für den Arbeiter B:

S. 72Lösung für den Lehrling C:
