Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.04.2008, RV/0660-W/08

Zustellung eines Bescheides an einen Minderjährigen.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0660-W/08-RS1
wie RV/1051-W/03-RS1
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), geb. am xx.xx.xxxx, stellte am einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe, und zwar vom bis . Der Bw. war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom wurde dem Bruder des minderjährigen Bw. die alleinige Obsorge übertragen. Dieser bezieht seit Oktober auch für den Bw. die Familienbeihilfe.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom - adressiert an den minderjährigen Bw. - mit der Begründung ab, dass gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz ausländische Schüler weiter zum Haushalt der Kindeseltern im Herkunftsland gehören. Der Antrag wäre von den Kindeseltern in der Türkei zu stellen.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom dagegen Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 21 Abs. 1 ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Nach § 144 ABGB haben die Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.

§ 151 ABGB lautet:

(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

Gemäß § 10 Abs. 5 FLAG bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Geltendmachung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

2. Feststehender Sachverhalt

Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der Abweisungsbescheid über den Antrag des Bw. vom direkt an ihn ergangen und zugestellt worden ist.

Der Bw. ist am xx.xx.xxxx geboren. Er war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung somit 14 Jahre alt.

3. Rechtliche Würdigung

Nach dem , kann in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten, für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs. 2 ABGB und § 151 Abs. 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit prozessunfähig.

Zustellungen können daher rechtswirksam ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl , VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Behörde).

Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 97 Anm 11). Daraus folgt, dass die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Minderjährigen rechtsunwirksam war.

Es wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Zustellung unwirksam ist, weil sie an einen Minderjährigen erfolgte, auch keine Heilung durch Eintritt der Volljährigkeit eintritt (Ritz, BAO³, § 7 ZustellG Tz 10 unter Verweis auf ).

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Festgehalten wird, dass der Bruder des Bw., dem mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom die alleinige Obsorge übertragen wurde, auch rückwirkend für den Berufungszeitraum einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen könnte, wobei im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG vorliegen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Geschäftsfähigkeit
Handlungsfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at