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GesRZ 4, August 2013, Seite 173

Die Verschwiegenheitspflicht der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer nicht börsenotierten AG

Michael Gruber und Martin Auer

Im folgenden Beitrag werden Inhalt und Umfang der Verschwiegenheitspflicht untersucht, wie sie in den §§ 84 und 99 AktG für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder normiert ist. Untersuchungsgegenstand soll die nicht börsenotierte AG sein, bei Börsenotierung ändert sich die Betrachtungsweise durch die dort normierten Publizitätspflichten bzw das Insiderrecht.

I. Einleitung

Einschlägig sind § 84 Abs 1 und § 99 AktG. Dieser Systematik des AktG folgend, wird daher hier zunächst die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstands und sodann diejenige der Mitglieder des Aufsichtsrats näher ausgeführt. Wenngleich es dabei wegen der gesetzlichen Verweisungstechnik zwangsläufig zu gewissen Wiederholungen kommt, wird die Untersuchung gleichwohl getrennt abgeführt. Grundsätzlich wird sich aber die Erörterung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten auf die sich aus diesem Amt im Unterschied zum Vorstand ergebenden Besonderheiten beschränken.

Anschließend werden die beiden Verschwiegenheitspflichten zueinander in Beziehung gesetzt und es wird auch der Frage nachgegangen, wem denn bei etwaigen Auffassungsunterschieden unter den Organen die Letztentscheidung zusteht.

Entsprechend der ganz hM im österrei...

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