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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 400

Feststellungsbegehren im Unfallversicherungsrecht trotz Gewährung von Versehrtenrente

1. § 65 Abs 2 ASGG lässt ausnahmsweise ein Begehren auf Feststellung einer Tatsache zu, nämlich der Tatsache, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und einer Gesundheitsstörung besteht. Eine solche Feststellung gilt explizit als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts im Sinne des § 228 ZPO. Im Zeitpunkt der Feststellung muss auch noch nicht feststehen, ob aus der festgestellten Tatsache jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) abgeleitet werden können wird.

2. Mit Rechtskraft der Feststellung ist der Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung, etwa nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands) bindend festgestellt. Die Feststellung bewirkt eine Umkehr der Beweislast für ein Folgeverfahren: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des – anspruchsbegründenden – Kausalzusammenhangs befreit, weil dieser bereits bindend feststeht. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener versc...

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