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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.05.2021, RV/7104116/2018

Zurückweisung eines Vorlageantrags infolge fehlender Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104116/2018-RS2
Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag ist unzulässig. Wird die (gesonderte) Begründung einer Beschwerdevorentscheidung vor der Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung zugestellt, ist ein zwischen der Zustellung der (gesonderten) Begründung und der Zustellung der eigentlichen Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag zufolge zulässig. Wird zwar die (gesonderte) Begründung einer Beschwerdevorentscheidung zugestellt, aber eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen, ist ein nach Ergehen der Begründung gestellter Vorlageantrag unzulässig.
RV/7104116/2018-RS3
Was Gegenstand eines Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.
Folgerechtssätze
RV/7104116/2018-RS1
wie RV/7102328/2015-RS1
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevor­entscheidung erlassen hat. § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein verfrühter, weil vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellter, Vorlageantrag ist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** KG, ***2*** ***3*** ***4***, ***3*** ***5***, vertreten durch LBG Burgenland Steuerberatung GmbH, 7400 Oberwart, Schulgasse 17, vom gegen folgende Bescheide des (damaligen) Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3 betreffend

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015

  • Umsatzsteuer für das Jahr 2013

  • Umsatzsteuer für das Jahr 2014

  • Umsatzsteuer für das Jahr 2015

  • Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013

  • Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014

  • Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015,

alle vom , alle zur Steuernummer ***6***, den Beschluss gefasst:

I. Der Vorlageantrag vom betreffend die unter 1. bis 6. angeführten Bescheide wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerde gegen die unter 1. bis 6. angeführten Bescheide vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die unter 7. bis 12. angeführten Bescheide wird gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen die unter 1. bis 6. angeführten Bescheide ausgesetzt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 265 Abs. 6 BAO verpflichtet, das Bundesfinanzgericht unverzüglich zu verständigen, sobald die Beschwerde gegen die unter 1. bis 6. angeführten Bescheide erledigt ist.

III. Gegen Spruchpunkt I. dieses Beschlusses ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig, gegen Spruchpunkt II. nicht.

Begründung

Verfahrensgang 4

Erstbescheide 4

Umsatzsteuer für das Jahr 2013 5

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013 5

Umsatzsteuer für das Jahr 2014 6

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014 6

Umsatzsteuer für das Jahr 2015 8

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015 9

Wiederaufnahmebescheide 9

Umsatzsteuer 9

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2013 9

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2014 10

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2015 10

Einkünftefeststellung 10

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2013 10

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2014 10

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2015 10

Begründung 10

Neue Sachbescheide 11

Umsatzsteuer 11

Umsatzsteuer für das Jahr 2013 11

Umsatzsteuer für das Jahr 2014 12

Umsatzsteuer für das Jahr 2015 13

Einkünftefeststellung 14

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013 14

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014 14

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015 15

Begründung 16

Außenprüfungsbericht KG 16

Tz. 1 Holzlieferungen 16

Tz. 2 Vorsteuerabzug 17

Tz. 3 Privatanteil Kfz 17

Tz. 4 Anschaffung Garagentore 17

Tz. 5 Einheitlicher luf Betrieb 18

Tz. 6 Leistungsverrechnung 21

Prüfungsabschluss 23

Beilage zur Niederschrift 24

2013 25

2014 27

2015 29

Schlussbesprechung Außenprüfung KG 30

Schlussbesprechung Außenprüfung Komplementärin 30

Beschwerde 31

Begründung: 32

1. Sachverhalt 32

2. Rechtliche Würdigung: 33

Begehren: 41

Beilagen 43

Beilage 1 43

Beilage 2 44

Beilage 3 44

Beilage 4 45

Beilage 5 46

Beilage 6 46

Beilage 7 46

Beilage 8 46

Beilage 9 46

Beilage 10 46

Beilage 11 47

Beilage 12 47

Beschwerdevorentscheidungen 47

Wiederaufnahme der Verfahren 47

2013 47

2014 48

2015 48

Umsatzsteuer 49

Umsatzsteuer 2013 49

Umsatzsteuer 2014 49

Umsatzsteuer 2015 50

Einkünftefeststellung 50

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013 50

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014 51

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015 52

Begründung 52

Berechnung 60

2013 60

2014 62

2015 64

Vorlageantrag 65

Vorlage 71

Beschluss vom 75

Zu Spruchpunkt I 76

Zu Spruchpunkt II 77

Zu Spruchpunkt III 78

Zu Spruchpunkt IV 78

Zu Spruchpunkt V 79

E-Mail (StB) vom 79

Wiederaufnahmebescheide 80

Beschwerdevorentscheidungen 80

Beilage 5 zur Beschwerde 80

Beilagen zum Vorlageantrag 81

E-Mail (FA) vom 86

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 86

Sachverhalt 86

Beweiswürdigung 87

Rechtsgrundlagen 88

Zurückweisung des Vorlageantrags 96

Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag 96

Zustellung der Bescheidbegründung vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung 97

Zustellung der Bescheidbegründung ohne Zustellung der Beschwerdevorentscheidung 98

Unzulässiger Vorlageantrag 99

Aussetzung der Entscheidung in Bezug auf die Sachbescheide 100

Zulässigkeit einer Revision 101

Zur Zurückweisung des Vorlageantrags in Bezug auf die Wiederaufnahmen 101

Zur Aussetzung in Bezug auf die Sachbescheide 101

Hinweise für das weitere Verfahren 101

Stattgabe der Beschwerde 101

Abweisung der Beschwerde 102

Untätigkeit des Finanzamts 102

Äußerung der Parteien 102

Die Zustellung erfolgt an: 104

Verfahrensgang

Erstbescheide

Das Finanzamt hat zunächst folgende Bescheide gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf), der ***1*** KG, für den Beschwerdezeitraum erlassen (OZ 14 - 19 des elektronischen Akts des BFG):

Umsatzsteuer für das Jahr 2013

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 wurden mit 95.126,11 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom ):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
65.249,11 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.442,79 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
25.280,54 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.705,05 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
4.596,46 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
491,83 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Umsatzsteuer für das Jahr 2014

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 wurden mit 161.021,92 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom ):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
110.701,36 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
6.665,53 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
42.578,94 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
5.237,20 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
7.741,62 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
952,22 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Umsatzsteuer für das Jahr 2015

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 wurden mit 161.021,92 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom ):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
59.221,23 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.007,10 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
22.989,56 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.362,72 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
4.179,92 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
429,59 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Wiederaufnahmebescheide

Umsatzsteuer

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2013

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 2).

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2014

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2014 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 13).

Wiederaufnahme Umsatzsteuer für das Jahr 2015

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2015 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 12).

Einkünftefeststellung

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2013

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 11).

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2014

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 10).

Wiederaufnahme Einkünftefeststellung für das Jahr 2015

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf (OZ 9).

Begründung

Die Begründung lautete jeweils:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall Überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Neue Sachbescheide

Zugleich mit den Wiederaufnahmebescheiden bzw. im Anschluss daran erließ das Finanzamt neue Sachbescheide.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer für das Jahr 2013

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit -4.773,59 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 8).

Umsatzsteuer für das Jahr 2014

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 mit -55.236,26 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 7).

Umsatzsteuer für das Jahr 2015

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 mit -13.211,51 € (Gutschrift) festgesetzt (OZ 6).

Einkünftefeststellung

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 wurden mit 159.711,82 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom , OZ 5):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
113.436,89 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.442,79 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
38.109,00 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.705,05 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
8.165,93 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
491,83 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 wurden mit 233.681,24 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom , OZ 4):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
155.320,36 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
6.665,53 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
67.314,15€
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
5.237,20 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
11.046,73 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
952,22 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 wurden mit 138.482,98 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (Bescheid vom , OZ 3):


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***7******1***
Anteil Einkünfte
94.643,84 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.007,10 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
37.035,32 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.362,72 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
6.803,82 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
429,59 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Begründung

Zur Begründung wurde jeweils auf die Ausführungen im Bericht gemäß § 150 BAO vom über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen.

Einkünftefeststellung 2013:

Auf die in getrennter Post ergangene Bescheidbegründung v. wird verwiesen.

Außenprüfungsbericht KG

Dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der ***1*** KG vom zur Steuernummer ***6*** (OZ 24) lässt sich unter anderem entnehmen:

Betriebsgegenstand / Art der Tätigkeit

Land- u. Forstwirtschaft

Organe der Gesellschaft

***1*** ***9***, ... (unbeschränkt haftende Gesellschafterin)

***1*** ***7*** sen., Kommanditist

***1*** ***7*** jun., Kommanditist

Steuerliche Feststellungen

Tz. 1 Holzlieferungen

USt-Sätze

Auf Gutschriften der Bgld. ***12*** GmbH iZm Holzverkäufen der gepr. Ges. wurde die Umsatzsteuer iHv 20 % ausgewiesen. Lt. Rechenwerk der gepr. KG wurden diese Umsätze jedoch bisher mit 10 % der USt unterzogen.

IdZ ergeben sich It. Bp nachstehende Änderungen der Besteuerungsgrundlagen:

Tz. 2 Vorsteuerabzug

Kürzung It. Bp

Nicht abziehbare Vorsteuern It. Bp (ER ohne USt-Ausweis bzw. bisheriger VSt-Abzug iHv 10 % anstatt 20 %):

Tz. 3 Privatanteil Kfz

Korr. It. Bp

Der bisher zum Ansatz gebrachte Privatanteil betr. das betriebliche Kfz BMW 730 wird mangels Führung von Fahrtaufzeichnungen entsprechend erhöht, was zu nachstehenden steuerlichen Änderungen führt:

Tz. 4 Anschaffung Garagentore

Aktivierung

Die Anschaffungskosten von Schiebetoren für die Fahrzeughalle wurden zur Ganze im Jahr 2013 gewinnmindernd erfasst.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich diesfalls um aktivierungspflichtige Kosten handelt ergeben sich It. Bp - unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 7 Jahren - nachstehende Erfolgsänderungen:

Tz. 5 Einheitlicher luf Betrieb

Ergebniszurechnung bish. pauschalierter Betrieb ***1*** ***9***

Einkünfte aus LuF:

Der bisherige vollpauschalierte luf Betrieb von Frau ***1*** ***9*** (verbundener Prüfungsfall; St.Nr. ***10***) wird It. Rechtsmeinung der Bp gemeinsam mit der gepr. KG steuerlich als ein einheitlicher Betrieb eingestuft.

Ein solcher einheitlicher Betrieb ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrieb auf nahe Angehörige aufgeteilt wird und eine Verflechtung in der Nutzung von Produktionsmitteln und im Vertrieb der erzeugten Produkte vorliegt.

Bei der Beurteilung, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.

Dabei kommt es im Einzelfall auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals (siehe ).

Die Einstufung der wirtschaftlichen Einheit It. Bewertungsgesetz hat keine Bindungswirkung für die einkommensteuerliche Beurteilung.

Der landwirtschaftliche Betrieb (Feldwirtschaft) von Frau ***1*** ***9*** (Adr. ***2*** ***3*** ***5***) umfasste im Prüfungszeitraum eine Gesamtflache von ca. 71 ha.

Davon wurden ca. 19 ha von der ***1*** KG bewirtschaftet (Gründe in ***2*** ***3***), ca. 1 ha wurde örtlich sowie ca.10 ha in ***13*** ***14*** "fremdverpachtet".

Die von Frau ***1*** selbstbewirtschafteten Flächen befinden sich im Gemeindegebiet von ***15*** ***16*** bzw. ***15*** ***17***.

Die Einkünfte aus dem eigenen luf Betrieb wurden bei Frau ***1*** im Rahmen der Vollpauschalierung berechnet.

Des Weiteren erzielte sie Einkünfte aus LuF aus der Gewinntangente der gepr. KG.

Hier ist Frau ***1*** unbeschränkt haftende Gesellschafterin.

Die gepr. KG (Adr. ebenfalls ***2*** ***3*** ***5***) ging per aus der Einbringung (Sacheinlage) des bilanzierenden luf Einzelunternehmens ***1*** ***7*** (Ehegatte von Frau ***1*** ***9***) hervor.

Diese Einbringung erfolgte It. Aussage von Herrn ***1*** aus erbrechtlichen Gründen.

Seit 1989 bestanden die beiden Landwirtschaften nebeneinander.

Anfänglich wurde der luf Betrieb einheitlich geführt. Eben 1989 wurde dieser aus sozialversicherungstechnischen Überlegungen in zwei Betriebe aufgesplittet.

Durch die gesellschafterseitige Bindung von Frau ***1*** an die gepr. KG (Komplementärin!) im Jahr 2008 wurde die Verflechtung der bislang steuerlich getrennt geführten Landwirtschaften noch um einiges deutlicher.

Im Prüfungszeitraum wurden von der ***1*** KG ca. 258 ha bewirtschaftet (ca. 229 ha aus der Sacheinlage von ***1*** ***7***, 8 ha Eigengrund, 19 ha Pachtgrund v. ***1*** ***9***, 2 ha "Fremdzupachtung").

Davon werden ca. 26 ha forstwirtschaftlich genutzt.

Die luf Flächen der gepr. KG befinden sich zum Großteil in der Gemeinde ***2*** ***3***. Es wurden auch kleinere Flächen in den Gemeinden ***2*** ***18*** u. ***15*** ***16*** bewirtschaftet.

Die steuerl. Gewinnverteilung der wurde wie folgt vollzogen:

***1*** ***7*** sen. (Vorweggewinn 50 % plus 35 % v. Restgewinn)

***1*** ***9*** (55 % v. Restgewinn, d.h. 22,5 % absolut)

***1*** ***7*** jun. (10 % v. Restgewinn, d.h. 5 % absolut)

In Bezug auf die gegenstdl. Prüfungsfälle spricht Folgendes für einen einheitlichen luf Betrieb (***1*** KG plus pauschalierter Betrieb v. Frau ***1*** ***9***):

- Aufteilung auf nahe Angehörige (Ehegatten u. Sohn)

- ***1*** ***9*** ist Komplementarin u. Hauptbeteiligte an der ***1*** KG

- Gemeinsame Hofstelle (idente Betriebsadresse)

- Bewirtschaftung mit denselben Maschinen u. Geräten, welche im Eigentum der gepr. KG stehen, wobei bisher Kostenverrechnungen (je ha bzw. t) ohne Personalkomponente nach Maschenringsätzen erfolgten

- Nachweis der vollständigen Leistungsverrechnung zw. KG u. pauschalierten Betrieb ***1*** ***9*** hins. Personal nicht zweifelsfrei möglich. Zu Stoßzeiten setzt die gepr. KG laufend Fremdpersonal ein (Aussaat, Ernte,...).

Es wird behauptet, Frau ***1*** (Jg. 1954) hatte ihre Eigenflächen ausschließlich selbst bearbeitet - immerhin ca. 50 ha; u.a. mussten auch Druschleistungen umfasst sein.

- Organisatorische Abstimmung (welche Fahrzeuge u. Geräte kommen wann auf welchen Flächen zum Einsatz (einheitlicher Fahrzeugpool)).

- Idente Bewirtschaftungsweise (jeweils biologische Betriebsweise)

- Identer Absatzweg (Lieferung jew. an denselben Abnehmer) - die gepr. KG ist vertragliche Übernahmestelle für Fa. Bioprodukte ***19*** GmbH (***20*** ***21*** ***22***), wobei auch andere Biolandwirte ihre Produkte hierher liefern.

Es liegt in der Natur der Sache, in Absicht der steuerlichen Trennung der Betriebe, dass getrennte Bücher und Aufzeichnungen sowie AMA-Abrechnungen geführt sowie die Hagelversicherungsprämien extra einbezahlt werden.

Anbauplanung (Fruchtfolge) sowie Entscheidungen über Bewirtschaftungsdurchführung wurden ohnehin für jegliche Landwirtschaftsflachen jährlich neu getroffen, egal zu welchem Betrieb die jew. Flachen bisher gehörten.

Von Frau ***1*** wurden Aufzeichnungen über Einnahmen u. Ausgaben ihres (bisher pauschalierten) Landwirtschaftsbetriebes vorgelegt.

Dieses Zahlenmaterial wurde von der Bp ausgewertet und mit der Gewinnermittlung der ***1*** KG zusammengefasst, wobei die bisherigen zwischenseitigen Verrechnungen neutralisiert wurden.

Die von der Bp errechneten steuerlichen Ergebnisse It. Bp aus dem bisherigen pausch. landwirtschaftlichen Betrieb ***1*** ***9*** wurden in folgender Höhe ermittelt und dem bisherigen Ergebnis der ***1*** KG zugerechnet:

Die diesbez. Berechnungsdetails sind in Beilage 1 zum Prüfungsbericht ersichtlich.

Die Aufteilung der betr. Gewinnanteile wird It. Bp wie folgt vollzogen:

Frau ***1*** ***9*** werden direkt zurechenbare Einnahmen (Pacht, Rückzahlung SVB) und Ausgaben (SVB-Beiträge, Grundsteuer u. luf Abgaben) sowie vorweg ein Gewinnanteil iHv jährlich € 15.000.- (fiktiver Pachtertrag betr. deren Eigenflachen) zugerechnet. Der diesbez. Restgewinn wird anteilsmäßig wie o.a. (55/35/10) aufgeteilt.

Umsatzsteuer:

Die bisherigen Verrechnungen zwischen der gepr. KG und der pausch. LW von Frau ***1*** .... (Maschinenleistungen bzw. Lieferung von Saatgut) werden von der Bp als Innenumsätze gewertet und deshalb neutralisiert.

Im Zuge des Verkaufs landwirtschaftlicher Produkte an Fa. Bioprodukte ***19*** GmbH durch den bish. landwirtsch. Betrieb ***1*** ***9*** wurde die Umsatzsteuer iHv 12 % in Rechnung gestellt (Anwendung der Besteuerung bei nichtbuchführungspflichtigen luf Betrieben gem. § 22 UStG).

Von der Bp werden die diesbez. Umsätze kraft Rechnungslegung iHv 12 % der Umsatzsteuer unterzogen, wobei bisher nicht abgezogene Vorsteuern zusätzlich gewahrt werden.

Tz. 6 Leistungsverrechnung

Rückgängigmachung It. Bp

Mit Verweis auf die Ausführungen in Tz. 5 werden Leistungsverrechnungen zwischen der gepr. KG und der bisherigen pauschalierten Landwirtschaft von Frau ***1*** ***9*** (Maschinenleistungen u. Lieferung von Saatgut der KG sowie Pachtverr. von Frau ***1***) It. Bp neutralisiert, was zu nachstehenden Ergebniskorrekturen führt:

Tz. 7 Steuernachforderungen

USt It. Bp

Die Nachforderungen an Umsatzsteuer It. Bp werden entsprechend ergebniswirksam berücksichtigt.

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen

Umsatzsteuer

Einheitliche Gewinnfeststellung

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO

Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeitraume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.

Schlussbesprechung

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.

Beilage zur Niederschrift

Die Besteuerungsgrundlagen wurden laut Beilage zur Niederschrift zur Schlussbesprechung betreffend die ***1*** KG vom (OZ 21, OZ 23) wie folgt ermittelt:

2013

[...]

2014

[...]

2015

[...]

Schlussbesprechung Außenprüfung KG

Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung vom bei der ***1*** KG zur Steuernummer ***6*** (OZ 20) enthält im Wesentlichen eine gekürzte Fassung der Feststellungen laut Außenprüfungsbericht.

Schlussbesprechung Außenprüfung Komplementärin

Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung vom bei ***9*** ***1*** zur Steuernummer ***10*** (OZ 22) lässt sich unter anderem entnehmen:

Tz. 1 Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft

Bisher erfolgte die Ermittlung der Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft der gepr. Abgpfl. im Rahmen der vollpauschalierten Gewinnermittlung.

Grundlegende Voraussetzung für die Frage der Gewinnermittlungsmethode ist zunächst die Feststellung des Umfanges eines Betriebes.

Der organisatorische Betriebsbegriff bezieht sich auf eine zusammenhangende eingesetzte Einheit von wirtschaftlichen Ressourcen (Wirtschaftsgüter, Personal).

Nach der Verkehrsauffassung liegt dann ein einheitlicher Betrieb vor, wenn ein enger wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Zusammenhang gegeben ist.

Lt. Rechtsmeinung der Bp ist ein solcher Zusammenhang mit dem bisher steuerlich gesondert geführten luf Betrieb ***1*** KG (verbundener Prüfungsfall; St.Nr. ***6***) gegeben.

Lt. Bp liegt demnach ein einheitlicher luf Betrieb vor.

Die bisher steuerlich getrennte Gewinnermittlung wird daher von der Bp nicht anerkannt (erklärte Einkünfte aus der pauschalierten Landwirtschaft: 2013: € 6.930,64; 2014: € 5.092,14; 2015: € 7.531,43).

Dadurch ergeben sich im vorliegenden Fall (unter Berücksichtigung von GFB sowie FBiG) Einkünfte aus LuF It. Bp in folgender Höhe

Beschwerde

Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom erhob die bf. ***1*** KG Beschwerde wie folgt (OZ 1):

Im Namen und Auftrag unseres ua Klienten erheben wir gegen nachstehende angeführte Bescheide innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO

und begehren die Abänderung gem § 302 Abs 1 BAO der angeführten Bescheide für die einzelnen Zeiträume.

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2013 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom , eingelangt am

Begründung:

1. Sachverhalt

Ursprünglich bestand ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher von Herrn ***7*** ***1*** sen. geführt wurde. Seit dem Jahr 1989 wird auch von seiner Gattin, Frau ***9*** ***1***, ein land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betrieben. Im Jahr 2008 wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von Herrn ***7*** ***1*** sen. per Sacheinlage in die ***1*** KG eingelegt. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Betrieb der KG neben dem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb von Frau ***9*** ***1***.

Der Betrieb der ***1*** KG bewirtschaftet überwiegend Flächen in ***3***; jener von Frau ***9*** ***1*** überwiegend in ***16***, ***37*** (richtig wohl: ***17***) und ***14***.

Der Betrieb von ***9*** ***1*** hält keine eigenen Maschinen und Geräte im Eigentum. Diese benötigten Geräte und Maschinen werden zu fremdüblichen Maschinensätzen anhand der Maschinenringsätze von der ***1*** KG angemietet.

Aufgrund von Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes (Tz 5) einer Außenprüfung gem. § 150 BAO wurde mit den angefochtenen Bescheiden der Betrieb der ***1*** KG (St. Nr: ***6***) mit dem vollpauschalierten land- und fortwirtschaftlichen Betrieb von Frau ***9*** ***1*** (St.Nr: ***10***) steuerlich als ein einheitlicher Betrieb unterstellt.

Dies erfolgte seitens der Betriebsprüfung mit folgender Begründung:

1. Aufteilung der Betrieb auf nahe Angehörige (Ehegatten u. Sohn)

2. ***1*** ***9*** ist Komplementärin und Hauptbeteiligte an der ***1*** KG

3. Gemeinsame Hofstelle (idente Betriebsadresse)

4. Bewirtschaftung mit denselben Maschinen und Geräten, welche im Eigentum der geprüften KG stehen, wobei bisher Kostenverrechnungen (je ha bzw. t) ohne Personalkomponente nach Maschinenringsätze erfolgten

5. Nachweis der vollständigen Leistungsverrechnung zwischen KG und pauschalierten Betrieb ***1*** ***9*** hinsichtlich Personal nicht zweifelsfrei möglich. Zu Stoßzeiten setzt die geprüfte KG laufend Fremdpersonal ein (Aussaat, Ernte,..). Es wird behauptet, Frau ***1*** (Jg 1954) hatte ihre Eigenflächen ausschließlich selbst bearbeitet - immerhin ca. 50 ha; ua. müssten auch Druschleistungen umfasst sein.

6. Organisatorische Abstimmung (welche Fahrzeuge u. Geräte kommen wann auf welchen Flächen zum Einsatz (einheitlicher Fahrzeugpool).

7. Idente Bewirtschaftungsweise (jeweils biologische Betriebsweise)

8. Identer Absatzweg (Lieferung jeweils an denselben Abnehmer) - die geprüfte KG ist vertragliche Übernahmestelle für Fa. Bioprodukte ***19*** GmbH (***20*** ***21*** ***22***), wobei auch andere Biolandwirte ihre Produkte hierher liefern.

Es liegt in der Natur der Sache, in Absicht der steuerlichen Trennung der Betriebe, dass getrennte Bücher und Aufzeichnungen sowie AMA-Abrechnungen geführt sowie die Hagelversicherungsprämien extra einbezahlt werden. Anbauplanung (Fruchtfolge) sowie Entscheidungen über Bewirtschaftungsdurchführung wurden ohnehin für jegliche Landwirtschaftsflachen jährlich neu getroffen, egal zu welchem Betrieb die jeweiligen Flächen bisher gehörten.

2. Rechtliche Würdigung:

Tz. 5) Einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Allgemein wird unter einem Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit verstanden. Mehrere Betriebe verschiedener Einkunftsart, aber auch derselben Einkunftsart sind in Österreich nach dem engen Betriebsbegriff voneinander abzugrenzen. Der enge Begriff definiert jeden einzelnen abgrenzbaren Betrieb als eigenen Betrieb. (Jilch, S 477, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Auflage)

Nach der Rechtsprechung der VwGH Judikatur (ua ) sind mehrere Betriebsteile dann als einheitlicher Betrieb aufzufassen, wenn die verschiedenen Betriebszweige nach objektiven Grundsätzen iSd Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teile eines Betriebes anzusehen sind. Dabei ist auf das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen zwischen den einzelnen Betriebsbereichen abzustellen. Ausschlaggebend sind ausschließlich die objektiven Verhältnisse und nicht die Willensausrichtung des Unternehmers.

In der Literatur und in der Rechtsprechung haben sich folgende Kriterien etabliert anhand derer von einer selbständigen Bewirtschaftung der geteilten Betriebe ausgegangen wird. (Jilch, S 479)

Zwecks besserer Lesbarkeit wird bei jedem Aufzahlungspunkt gesondert erläutert, warum dieses Kriterium erfüllt ist.

1. Belegmäßige überprüfbare und nachvollziehbare, buchmäßige Selbständigkeit der Betriebe.

Sowohl die ***1*** KG als auch der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von Frau ***9*** ***1*** führen nachweislich unabhängig vom anderen Betrieb ein eigenes Rechnungswesen. Beide Betriebe stellen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ausgangsrechnungen aus und erhalten Eingangsrechnungen. Das Kriterium der buchmäßigen Selbständigkeit der getrennten Betriebe liegt uE somit eindeutig vor.

2. Eindeutig zuordenbare Wirtschaftsgüter, dh insbesondere eine räumliche Trennung der Flächen und Wirtschaftsgebäude sowie eine eigene maschinelle Grundausstattung, wenn die Arbeiten selbst durchgeführt werden. Eigentum an den Betriebsmitteln ist nicht erforderlich.

Seitens der Betriebsprüfung wurde zustimmend festgehalten, dass die beiden Betriebe über eine gemeinsame Hofstelle verfügen. In diesem Zusammenhang wurde jedoch uE außer Acht gelassen, dass das Bewirtschaftungskonzept von Frau ***9*** ***1*** auch keine eigene Hofstelle erfordert. Das Konzept sieht vor, dass das zugekaufte Saatgut (da es sich um einen Bio-Betrieb handelt, gibt es keine Dünge- oder Spritzmittel) vom Lieferanten auf die landwirtschaftlichen Flächen geliefert wird und dort direkt ausgesät wird. Nach der Ernte wird das Bio-Produkt unmittelbar zur Lagerstelle des Abnehmers, Firma Bioprodukte ***19*** GmbH, geführt. Durch dieses Prozedere ist keine eigene Hofstelle von Frau ***9*** ***1*** erforderlich und würde aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten lediglich zusätzliche Kosten verursachen. Der Umstand, dass sich die Firma Bioprodukte ***19*** mit ihrem Lager beim Betrieb der ***1*** KG eingemietet hat, ändert nichts daran, dass zwei gesonderte Betriebe vorliegen. Zum einen liegt zwischen der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH und der ***1*** KG eine fremdübliche Vereinbarung vor (siehe Beilage 1) und zum anderen kann dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen, wenn sich das Lager der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH nicht auf der Hofstelle der ***1*** KG befinden würde, sondern an einem anderen Ort oder wenn nicht an die Firma ***19*** GmbH, sondern sogar an einen anderen Abnehmer (zB Lagerhaus) geliefert würde. Abschließend wird noch festgehalten, dass nicht nur die ***1*** KG und der Betrieb von ***9*** ***1*** Kunden des Lagers der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH am Standort der ***1*** KG sind, sondern noch weitere 7 bis 10 Kunden (abhängig vom Umfang der Ernte) ihre Bioprodukte an die Firma Bioprodukte ***19*** GmbH am Standort der ***1*** KG liefern.

3. Eigenes Personal oder zumindest Festlegung der Arbeitsleistung des Personals für den jeweiligen Betrieb.

Der Betrieb der ***1*** KG wird überwiegend von Herrn ***7*** ***1*** sen. bewirtschaftet, jener von Frau ***9*** ***1*** von ihr selbst unter entgeltlicher Zuhilfenahme der Maschinen und Geräte der ***1*** KG.

4. Organisatorische Trennung der Betriebe (selbständige Planung, Entscheidung und Durchführung der Bewirtschaftung wie Bodenbearbeitung, Anbau, Düngung, Kulturpflege, Vermarktung, Aufzeichnungen, Finanzierungen, Genehmigungen).

Der Betrieb der ***1*** KG ist organisatorisch losgelöst vom Betrieb von ***9*** ***1*** (siehe dazu auch Pkt 11.). Der Betrieb ***1*** KG bewirtschaftet überwiegend Flächen in ***3***; der Betrieb ***1*** ***9*** bewirtschaftet Flächen in ***16***, ***37*** und ***14*** (Niederösterreich); (siehe Beilage 2). Diese regionale Streuung der Flachen erfordert aufgrund der unterschiedlichen Wetterbedingungen einerseits eine unterschiedliche Anbauplanung bzw Fruchtfolge und andererseits einen Maschineneinsatz zu unterschiedlichen Zeiten. Richtigerweise wurde seitens der Betriebsprüfung festgehalten, dass ... "Anbauplanung (Fruchtfolge) sowie Entscheidungen über Bewirtschaftungsdurchführung wurden ohnehin für jegliche Landwirtschaftsflächen jährlich neu getroffen, egal zu welchem Betrieb die jeweiligen Flächen bisher gehörten Diese Anmerkung gibt die Problematik in der sich die Landwirte gegenwärtig befinden wieder. Aufgrund schwankender Wetterbedingungen sind die Landwirte gezwungen verschiedene Anbaunaturen zu erzeugen, da die Anbaunaturen auf Hitzewellen, auf sich häufende Regenperioden und auf die steigende Anzahl von Hagelgewittern unterschiedlich reagieren.

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist für den Landwirten eine breite Bewirtschaftung im Sinne der Anbaunaturen erforderlich, damit Ernteausfälle einer Anbaunatur durch Erntezuwachse anderer Naturen ausgeglichen wird.

Aus der Feststellung seitens der Betriebsprüfung, dass die Anbauplanung zwischen der ***1*** KG und dem Betrieb von ***9*** ***1*** unterschiedlich oder sogar sehr ähnlich ist, kann nicht abgeleitet werden, dass nicht zwei getrennte, sondern ein einheitlicher Betrieb vorliegt, da sich jährlich jeder einzelne Landwirt mit der Anbauplanung bzw. Fruchtfolge auseinanderzusetzen hat. Die Feststellung seitens der Betriebsprüfung, dass die Durchführung der Bewirtschaftung der einzelnen Landwirtschaftsflachen jährlich neu getroffen wird, trifft auf viele einzelne Landwirte zu und ist somit keine Besonderheit bei den beiden Betrieben.

5. Die steuerliche Selbständigkeit der durch vertragliche Vereinbarung zwischen Angehörigen geteilten Betriebe erfordert, dass der jeweilige Angehörige über ausreichende landwirtschaftliche Kenntnisse (zB Traktorführerschein, Fachschulbesuch..) oder Erfahrungen zur selbständigen Bewirtschaftung des Betriebes verfügt.

Der Betrieb der ***1*** KG wird überwiegend von Herrn ***7*** ***1*** sen. bewirtschaftet, jener von Frau ***9*** ***1*** von ihr selbst seit dem Jahr 1989. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der Landwirtschaft verfügen beide Personen über ausreichende landwirtschaftliche Kenntnisse und haben bereits viel Erfahrung zur selbständigen Bewirtschaftung des Betriebes gesammelt.

6. Getrennter Einkauf von Waren (Futtermittel, Dünger, Diesel Saatgut...) und getrennte Anschaffungen (Herstellung und Lagerung sonstiger Wirtschaftsguter), sowie getrennte Rechnungslegung.

Bei den beiden getrennten Betrieben erfolgt je Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein getrennter Einkauf von Waren (Saatgut). Die Anschaffung der Geräte und Maschinen erfolgt ausschließlich durch die ***1*** KG. Die ***1*** KG vermietet zu fremdüblichen Konditionen (Maschinenringsätze) ihre Geräte und Maschinen ua auch an den Betrieb von Frau ***9*** ***1***, wobei festgehalten wird, dass die Geräte und Maschinen auch an ein bis zwei weitere Landwirte vermietet werden. Für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes ist das Eigentum an den Betriebsmitteln nicht erforderlich. Mittlerweile bedienen sich viele Landwirte den Dienstleistungen des Maschinenringes zur Bewirtschaftung der Flächen. Somit kann es zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führen, wenn Frau ***9*** ***1*** über keine eigenen Geräte und Maschinen verfügt und diese von der ***1*** KG angemietet werden. Frau ***9*** ***1*** konnte alternativ zu denselben Konditionen diese Dienstleistungen auch vom Maschinenring anmieten. Wie aus Punkt 1 hervorgeht, verfügen beide Gesellschaften über ein gesondertes Rechnungswesen.

7. Getrennte Vermarktung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abnahmeverträge, Kaufverträge, Internetauftritt).

Beide Betriebe haben einen gesonderten Abnahmevertrag mit der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH (siehe Beilage 3). Die Feststellung seitens der BP, dass hierdurch ein identer Absatzweg vorliegt, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Es ist zwar richtig, dass beide Betriebe als Lieferanten der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH anzusehen sind, dieser Umstand alleine kann jedoch nicht dazu führen, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, da beide Betriebe gesondert Unternehmerrisiko und Unternehmerchance unabhängig voneinander tragen. Dies ist zB durch die unterschiedlichen Abnahmepreise je nach Qualität und Trocknungslage der Ernte der Firma Bioprodukte ***19*** GmbH gegenüber den beiden Betrieben ersichtlich. Die Firma Bioprodukte ***19*** GmbH verfügt über eine Wiegeanlage beim Lager am Standort der ***1*** KG und der Preis berechnet sich unabhängig vom Zulieferer ausschließlich nach der Qualität und Trocknungslage der Ernte. Somit kann nicht behauptet werden, dass ein Zulieferer einen Preis X pro Tonne ein anderer Zulieferer einen Preis Y pro Tonne bei gleicher Qualität und Trocknungslage erhält.

Ferner kann aufgrund der Tatsache, dass die Firma Bioprodukte GmbH als Hauptabnehmer der beiden Betriebe gilt, nicht abgeleitet werden, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt. Hier darf eine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Betriebe gegenüber deren Hauptabnehmer (Firma Bioprodukte ***19*** GmbH) nicht mit dem von der Betriebsprüfung erachteten einheitlichen Betrieb verwechselt werden.

Desweitem verfügt die Firma Bioprodukte ***19*** GmbH über 7 bis 10 weitere Zulieferer an diesem Standort, abhängig vom Ausmaß der Ernte (siehe Beilage 4).

8. Sämtliche Geschäftskontakte (Nutzungen und Leistungen) zwischen den Betriebsführern werden wie Fremdleistungen erfasst und aufgezeichnet.

Seitens der Betriebsprüfung wird zustimmend festgehalten, dass die Bewirtschaftung der den Betrieben zugeordneten Flachen mit denselben Geräten und Maschinen erfolgt, wobei sich diese im Eigentum der ***1*** KG befinden. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht der Tatsache, dass der Betrieb von Frau ***1*** über keine eigenen Geräte und Maschinen verfügt nichts entgegen, da sie diese von der ***1*** KG gegen ein fremdübliches Entgelt für die Zeit der Bewirtschaftung anmietet. Als fremdübliches Entgelt für die Verrechnung der Maschinenstunden wurden die Maschinenringsätze herangezogen (siehe Beilage 5). Allein der Umstand, dass die Maschinen nicht direkt vom Maschinenring oder von einem anderen Landwirten angemietet werden, kann nicht dazu führen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung ein einheitlicher Betrieb vorliegt.

9. Genaue und zeitnahe Abrechnung (Geldfluss) zwischen den geteilten Betrieben über gegenseitige Lieferungen und Leistungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen (zB Maschineneinsatz)

Die Geräte und Maschinen der ***1*** KG werden vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von Frau ***9*** ***1*** zu den fremdüblichen Maschinensätzen nach den Vorgaben des Maschinenrings verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt 2-mal jährlich idR im Juni/Juli und Oktober/November, wobei auch der Geldfluss stattfindet. Diese Abrechnungsmodalität ist in der Landwirtschaft auch zwischen unabhängigen Betrieben durchaus üblich, woraufhin keine Fremdunüblichkeit abgeleitet werden kann.

10. Die Bodenbearbeitung durch einen fremden Lohnunternehmer (zB über den Maschinenring) steht der Annahme einer selbständigen Bewirtschaftung durch den Angehörigen (meist der Ehefrau) nicht entgegen.

Wie bereits mehrmals festgehalten, bewirtschaftet Frau ***9*** ***1*** selbst ihre Flächen, wobei die Geräte und Maschinen von der ***1*** KG fremdüblich angemietet werden (siehe dazu Punkt 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9).

11. Getrennte Konten bei Banken und getrennte Mitgliedschaft bei landwirtschaftlichen Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften.

Beide Betriebe verfügen über eigene Bankkonten (siehe Beilage 6). Die bewirtschafteten Flächen sind bei der Agrarmarkt Austria (AMA) gemeldet und die AMA zahlt die gesetzlich vorgesehenen Förderungen an jeden Betrieb gesondert aus (siehe Beilage 7). Sämtliche Zupachtungen sind bei der AMA und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekanntgegeben. Ferner besitzen beide Betriebe über eine eigene Mitgliedschaft bei der Bio Austria (siehe Beilage 8) und haben einen eigenen Kontrollvertrag mit ***23*** GmbH (siehe Beilage 9). Sowohl einkauf- als auch absatzseitig sind die Betriebe gesondert erfasst (Lagerhaus (siehe Beilage 10), Biobetrieb ***19*** GmbH). Weiters sind die beiden Betriebe gesonderte Vertragspartner von Versicherungen (Hagelversicherung (siehe Beilage 11), Sozialversicherung der Bauern (siehe Beilage 12)). Dadurch ist uE eindeutig ersichtlich, dass die beiden Betriebe einkaufsseitig als auch absatzseitig (siehe auch die Ausführungen zu Pkt 7) gesondert nach außen in Erscheinung treten.

Aufgrund der von der Literatur und von der Rechtsprechung erarbeitetet Kriterien kann nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse uE eindeutig anhand der dargelegten Argumente bzw Schärfung des Sachverhaltes nachgewiesen werden, dass der Betrieb der ***1*** KG losgelöst vom Betrieb von Frau ***9*** ***1*** gesehen werden kann.

Ferner soll auch anhand der in den Einkommensteuerrichtlinien unter Rz 411 angeführten Kriterien objektiv veranschaulicht werden, dass kein einheitlicher Betrieb, sondern zwei getrennte Betriebe vorliegen.

Gemäß Rz 411 der sprechen folgende Merkmale für einen einheitlichen Betrieb:

a. Wirtschaftliche Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben

Aus den bereits vorgelegten Sachverhalt bzw Argumente ist ersichtlich, dass weder der Betrieb der ***1*** KG noch der Betrieb von ***9*** ***1*** dem anderen Betrieb gegenüber eine über- oder untergeordnete Rolle einnimmt, sondern sich um Betriebe auf gleicher Stufe handelt. Beide Betriebe stehen weder in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von Zuliefer- oder Abnahmevertragen zueinander noch ergänzen sich diese Betriebe.

b. Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen

Wie unter Punkt a ausgeführt, stehen die beiden Betriebe in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zueinander noch erbringt einer der beiden Betriebe eine Hilfestellung gegenüber dem anderen Betrieb. Der Umstand, dass die ***1*** KG die Geräte und Maschinen an den anderen Betrieb vermietet, kann uE nicht als Hilfsfunktion gesehen werden, da einerseits dafür ein fremdübliches Entgelt verrechnet und bezahlt wird und andererseits diese Geräte und Maschinen zu den selben Konditionen auch von anderen Landwirten ua auch über den Maschinenring bezogen werden können.

c. Einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung

Wie unter Punkt 2 festgehalten, wird seitens des Betriebes von Frau ***9*** ***1*** keine eigene Hofstelle benötigt. Ferner bestehen aufgrund der diversen Abnahme- und Zuliefervertrage beide Betriebe sowohl absatz- als auch einkaufsseitig unabhängig von einander. Ein ähnliches Leistungsprogramm ist lediglich auf die Anpassung der Wetterbedingungen zurückzuführen (siehe Punkt 4) und nicht Ergebnis einer wirtschaftlichen Kooperation der beiden Betriebe. Eine räumliche Nähe ist nur aufgrund des gleichen Abnehmers, der Firma Bioprodukte ***19***, wegen der Lagerstelle am Standort der ***1*** KG zurückzuführen. Sehr wohl konnte sich die Lagerstelle auch an einem anderen Ort befinden, wodurch mehr keine räumliche Nähe vorhanden wäre. Ferner befinden sich die bewirtschafteten Flächen der ***1*** KG überwiegend in ***3***, während sich die Flächen des Betriebes von ***9*** ***1*** in ***16***, ***37*** und ***14*** und befinden.

d. Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals

Die beiden Betriebe verwenden ähnliche Rohstoffe. Dies ist jedoch wie unter Punkt 4 dargelegt, rein auf die wirtschaftliche Absicherung gegenüber Ernteausfallen verursacht durch die gegenwärtigen Wetterbedingungen zurückzuführen. Die Geräte und Maschinen stehen im Eigentum der ***1*** KG und werden fremdüblich zu Maschinenringsätze an den Betrieb von Frau ***9*** ***1*** vermietet. Das Eigentum an den Geräten und Maschinen ist nicht Voraussetzung für die Führung eines einheitlichen Betriebes. Der Betrieb von Frau ***9*** ***1*** wird überwiegend von ihr selbst bewirtschaftet, jener von der ***1*** KG überwiegend von Herrn ***7*** ***1*** sen.

Auch anhand der Prüfung der Kriterien gemäß Rz 411 Einkommensteuerrichtlinien kommen uE wir zum selben Ergebnis wie nach der Prüfung der von der Literatur und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, dass der Betrieb der ***1*** KG und jener von Frau ***9*** ***1*** als zwei gesonderte Betriebe anzusehen sind und nicht als ein einheitlicher Betrieb gewürdigt werden kann.

Des weiteren wird angeführt, dass in den letzten Jahren bereits Betriebsprüfung bei den beiden Betrieben stattgefunden haben und seitens des Betriebsprüfers bzw Finanzamtes die beiden Betriebe zweifelsfrei als gesonderte Betriebe angesehen wurden.

Die Feststellung seitens der Betriebsprüfung, dass die "steuerliche Trennung der Betriebe durch getrennte Bucher und Aufzeichnung, AMA-Abrechnungen und Bezahlung von Hagelversicherungsprämien fingiert wurde", ist uE aufgrund der vorgebrachten Argumente eine reine willkürliche Feststellung und spiegelt weder den Sachverhalt wider, noch entspricht dies den wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

Abschließend wird noch auf das Erkenntnis der ) Bezug genommen. Demnach war fraglich, ob 3 Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR's,) wobei deren Gesellschafter Mitglied einer Familie sind, als drei selbständige GesbR's oder als eine einzige GesbR zu werten ist. Die 3 GesbR's wirkten gemeinsam in einer Weinproduktion zusammen. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren die Betriebe wirtschaftlich und organisatorisch eng verflochten (Maschinen und Betriebsmittel in einem einzigen Gebäudekomplex, Außenauftritt gegenüber den Kunden als Weingut X, keine eigene Werbung der einzelnen GesbR, Vinifizierung (Weinproduktion) und Vermarktung nur durch einen Gesellschafter), dass der Gesamtgesellschaft und der Vermarktungs-GmbH Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde.

Seitens des BFG wurde diese Frage dem EuGH vorgelegt, der zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung von gesonderten Einzelgesellschaften auszugehen ist, da das Bestehen einer gewissen Zusammenarbeit zwischen solchen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und einer Kapitalgesellschaft u.a. hinsichtlich des Vertriebes ihrer Produkte unter einer gemeinsamem Marke reiche nicht aus, um die Eigenständigkeit dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen. Weder die Übertragung eines Teiles ihrer Tätigkeit auf Dritte noch die bestimmende Rolle eines Mitgliedes einer (oder mehrerer) dieser Gesellschaften bei der Vinifizierung und der Vertretung dieser Gesellschaften stehe dem Vorliegen eigenständiger Einzelgesellschaften entgegen (Vgl Rn 32f des Urteils). Ausschlaggebend ist, dass weder Unternehmensinitiative noch Unternehmerrisiko gemeinsam getragen wird.

Obwohl diese Vorlageentscheidung zur Umsatzsteuer ergangen ist, wurde seitens des BFG festgehalten, dass wenn mehrere umsatzsteuerliche Unternehmen vorliegen zumindest auch ertragsteuerlich so viele Betriebe wie Unternehmen bestehen. Daher bildet jede Einzelgesellschaft auch ertragsteuerlich einen eigenen Betrieb.

Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass eine gewisse Verflechtung nicht von sich eine Zusammenführung von zwei Betrieben mit sich bringt. Entscheiden ist vielmehr, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiven gegeben Merkmalen entsprechend dem Gesamtbild einer wirtschlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind, wobei auf die Merkmale Unternehmensinitiative und Unternehmensrisiko nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Entsprechend der dargelegten Argumenten bzw Schärfung des Sachverhaltes kann uE eindeutig nachgewiesen werden, dass unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Betrieb der ***1*** KG und der Betrieb von Frau ***9*** ***1*** als zwei gesonderte Betriebe gewertet werden sollten, da beide Betriebe unabhängig voneinander Unternehmensinitiative und Unternehmensrisiko tragen.

Tz. 4) Anschaffung Garagentore

Im 2. Halbjahr 2013 wurden Garagentore mit einem Anschaffungswert von EUR 12.680,- erfasst. Diese Garagentore wurden seitens der Betriebsprüfung unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 7 Jahren aktiviert.

UE liegt in der Berechnung der Niederschrift vom ein Rechenfehler vor; korrekterweise müssten sich folgende Erfolgsänderungen ergeben:

2013: eur 11.774,29

2014: eur - 1.811,42

2015: eur - 1.811,42

Begehren:

Aus den oben angeführten Gründen begehren wir die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2013 bis 2015 wie folgt festgesetzt wird:

eur -7.610,65

eur -59.327,81

eur -17.660,22

Umsatzsteuer 2013

Umsatzsteuer 2014

Umsatzsteuer 2015

und stellen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Gesamtbetrag der angefochtenen Abgabenbetrage gemäß Darstellung bis zur Erledigung der Beschwerde, da diesem Antrag keine im Gesetz genannten Grunde entgegenstehen.

Ferner begehren wir die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für die Jahre 2013 bis 2015 gemäß der folgenden Darstellung und ersuchen um Zurechnung der Ergebnistangenten wie folgt:

Gleichzeitig stellen wir im Namen und Auftrag von der ***1*** KG an das Finanzamt den Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 11 BAO.

Im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht stellen wir die Anträge

1. auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO,

2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO, ...

Beilagen

Die angeführten Beilagen sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts unter OZ 25 bis 37 enthalten:

Beilage 1

Beilage 1 enthält eine Vereinbarung zur Lohntätigkeit (LT) (Verarbeitung, Aufbereitung Lagerung, Transport, ... ) von Bio-Rohstoffen/-Produkten vom zwischen der ***1*** KG als LT-Auftragnehmer und der Bioprodukte ***19*** GmbH als LT-Auftraggeber:

Der LT-Auftraggeber beauftragt den LT-Auftragnehmer die angelieferten Bio-Rohstoffe/-Produkte nach seinen Anweisungen zu verarbeiten/aufbereiten/lagern/transportieren. Der LT-Auftraggeber muss dem LT-Auftragnehmer gegebenenfalls sämtliche zur Verarbeitung benötigten Bio-Rohstoffe, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Zutaten (ausgenommen Wasser, Speisesatz) anliefern bzw. zur Verfügung stellen. Der LT-Auftragnehmer darf nur diese vom LT-Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffe verarbeiten.

Durchgeführte Lohntätigkeitsschritte:

Lagerung, Trocknung, Aspirieren

Es folgen Detailregelungen.

Beilage 2

Beilage 2 enthält Abgabenvorschreibungen der Marktgemeinde ***16*** vom und der Gemeinde ***17*** vom an ***9*** ***1*** betreffend Grundsteuer A für unbebaute Grundstücke (89,14 €, 125,15 €).

Ferner eine Benachrichtigung des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom an ***9*** ***1***, wonach der Teilbetrag an Beiträge/Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für den Zeitraum 10-12/2013 in Höhe von 530,09 € am fällig werde.

Vergleichbare Abgabenvorschreibungen und Benachrichtigungen für die weiteren Zeiträume im Beschwerdezeitraum (und danach) sind ebenfalls in Beilage 2 enthalten, auch betreffend die Landwirtschaftskammerumlage.

Schließlich sind in Beilage 2 Abgabenvorschreibungen und Benachrichtigungen für die ***1*** KG enthalten, auch Bescheide über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an die ***1*** KG und der Einheitswertbescheid (Einheitswert 158.300) sowie der Grundsteuermessbescheid (Steuermesszahl 315,14) der ***1*** KG vom

Beilage 3

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an die ***1*** KG, Kundennummer ***27***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Weizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Gerste.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Ackerbohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Buchweizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Weizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Weizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Weizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Weizen.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Hirse.

Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1***, Kundennummer ***28***, vom über Bio-Sojabohne.

Beilage 4

Übernahmescheine der Bioprodukte ***19*** GmbH, Lieferant ***9*** ***1***, bestätigt von ***1*** KG als Lagerstelle.

Übernahmescheine der Bioprodukte ***19*** GmbH, Lieferant ***24*** ***25***, bestätigt von ***1*** KG als Lagerstelle.

Übernahmescheine der Bioprodukte ***19*** GmbH, Lieferant ***29*** ***30***, bestätigt von ***1*** KG als Lagerstelle.

Übernahmescheine der Bioprodukte ***19*** GmbH, Lieferant ***31*** ***32***, bestätigt von ***1*** KG als Lagerstelle.

Beilage 5

Diverse Rechnungen an eine ***33*** Projektentwicklung GmbH aus 2018 betreffend ein Bauvorhaben ***34***. Der Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch das sonst vorhandene Deckblatt "Beilage" (OZ 37). Laut Beschwerde sollte Beilage 5 Maschinenringsätze betreffen.

Beilage 6

Verschiedene Kontoauszüge, aus denen sich entnehmen lässt, dass die ***1*** KG über das Konto IBAN ***35*** und ***9*** ***1*** über das Konto IBAN ***36*** verfügt (OZ 29).

Beilage 7

AMA Mehrfachanträge-FLÄCHEN 2013, 2014, 2015, 2016, Bewirtschafter ***9*** ***1***; Überweisungen der AMA dazu an ***9*** ***1***, Konto IBAN ***36***.

AMA Mehrfachantrag-FLÄCHEN 2015 Bewirtschafter ***1*** KG (OZ 30).

Beilage 8

Mitgliedsbeitragsvorschreibung BIO AUSTRIA Burgenland an ***9*** ***1*** für 2013 (OZ 31).

Beilage 9

Rechnungen des ***23*** Instituts an ***9*** ***1*** betreffend Zertifizierung für 2013, 2014, 2015, 2016; Gutschrift der Bioprodukte ***19*** GmbH an ***9*** ***1*** vom ; Schreiben der Burgenländischen Landwirtschaftskammer an ***9*** ***1*** betreffend Bodenuntersuchung aus 2015 (OZ 32).

Beilage 10

Diverse Rechnungen des Raiffeisen Lagerhauses Südburgenland an ***9*** ***1*** (OZ 33).

Beilage 11

Polizze der Österreichischen Hagelversicherung für ***9*** ***1*** für 2014, 2015, 2016 sowie Prämienvorschreibungen der Österreichischen Hagelversicherung für die ***1*** KG für 2014, 2015 (OZ 34).

Beilage 12

Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an ***9*** ***1*** betreffend Pflichtversicherung (OZ 35).

Beschwerdevorentscheidungen

Wiederaufnahme der Verfahren

Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten (die OZ 38 bis 43 betreffen die Sachbescheide, OZ 44 enthält die Neuberechnung und OZ 45 die gesonderte Begründung).

Auch im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich (die jeweils angeführten BVE sind die nachstehend wiedergegebenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Sachbescheide):

2013

2014

2015

In der gemeinsamen Begründung der Beschwerdevorentscheidungen wird zwar einleitend auch auf die Wiederaufnahme der Verfahren Bezug genommen, in weiterer Folge finden sich aber keine inhaltlichen Ausführungen zur Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer 2013

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom als unbegründet abgewiesen (OZ 41):

BESCHEID

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Ihre Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Umsatzsteuer 2014

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom als unbegründet abgewiesen (OZ 42):

BESCHEID

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Ihre Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Umsatzsteuer 2015

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom als unbegründet abgewiesen (OZ 43).

BESCHEID

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Ihre Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom wird als unbegründet abgewiesen.

Einkünftefeststellung

Einkünftefeststellung für das Jahr 2013

BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2013

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert.

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom mit 159.711,82 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (OZ 38):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***7******1***
Anteil Einkünfte
113.436,89 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.442,79 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
38.109,00 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.705,05 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
8.165,93 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
491,83 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Einkünftefeststellung für das Jahr 2014

BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2014

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert.

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom mit 233.590,58 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (OZ 39):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***7******1***
Anteil Einkünfte
155.259,23 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
6.665,53 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
67.289,25 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
5.237,20 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
11.042,20 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
952,22 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Einkünftefeststellung für das Jahr 2015

BESCHEID ÜBER DIE FESTSTELLUNG VON EINKÜNFTEN GEM. § 188 BAO 2015

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom geändert.

Die Einkünfte der Bf aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2015 wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom mit 138.392,41 € festgestellt, wobei diese wie folgt aufgeteilt wurden (OZ 40):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***7******1***
Anteil Einkünfte
94.582,71 €
StNr. ***8***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
3.007,10 €
Grundfreibetrag
2.632,50 €
***9******1***
Anteil Einkünfte
37.010,41 €
StNr. ***10***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
2.362,72 €
Grundfreibetrag
1.072,50 €
***7******1***
Anteil Einkünfte
6.799,29 €
StNr. ***11***
Freibetrag für investierte Gewinne von körperlichen Wirtschaftsgütern
429,59 €
Grundfreibetrag
195,00 €

Begründung

Die undatierte gesonderte Bescheidbegründung lautet (OZ 45):

Bescheidbegründung

An Sie wurde eine durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung betreffend den

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom

Umsatzsteuerbescheid 2013 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom

Umsatzsteuerbescheid 2014 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2014 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2014 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom

Umsatzsteuerbescheid 2015 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 vom

am abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann.

Die ***1*** KG ging per aus der Einbringung des bilanzierenden land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens ***1*** ***7*** hervor und der Gewinn der ***1*** KG wird wie folgt verteilt:

***1*** ***9***: 55% (Komplementärin)

***1*** ***7*** sen. Vorweggewinn und 35% (Kommanditist)

***1*** ***7*** jun. 10% (Kommanditist)

Die ***1*** KG bewirtschaftet zum Stichtag ca. 258 ha, wovon ca 26 ha forstwirtschaftlich genutzt werden.

Neben der Sacheinlage des ***1*** ***7*** (ca 229 ha) werden noch 8 ha Eigengrund der KG, 19 ha Pachtgrund (von ***1*** ***9*** zugepachtet) und 2 ha fremdzugepachteter Grund bewirtschaftet.

Frau ***9*** ***1*** bewirtschaftet einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca 71 ha zum . Sie hat ca 19 ha an die ***1*** KG und ca 11 ha (10 ha davon in ***14***) fremdverpachtet.

Die von ***9*** ***1*** bewirtschafteten Flächen befinden sich im Gemeindegebiet von ***16*** und ***17***. Die Einkünfte werden im Wege der Vollpauschalierung ermittelt.

Den Erhebungen des Prüfers folgend

*) wird die Bewirtschaftung der Landwirtschaft unter nahen Angehörigen aufgeteilt.

*) ist ***9*** ***1*** Komplementärin und Hauptbeteiligte an der ***1*** KG.

*) wurden im Wege der Sacheinlage die Liegenschaften und der Maschinenpark des ***1*** ***7*** eingebracht.

*) erfolgt die Bewirtschaftung der gesamten selbstbewirtschafteten Flächen von einer Hofstelle aus mit denselben Maschinen und Geräten.

*) liegt neben eigenen Konten und eigenen AMA-Abrechnungen auch ein getrenntes Belegwesen vor.

*) liegt eine idente Bewirtschaftung (biologische Landwirtschaft) und ein gemeinsamer Vertrieb vor.

*) wurde das gleiche Personal eingesetzt.

*) konnte der Nachweis der vollständigen Leistungsverrechnung nicht zweifelsfrei erbracht werden.

Nach Abschluss der Erhebungen kam der Prüfer zum Ergebnis, dass im Anlassfall der von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte enge

*) wirtschaftliche (Biobetrieb / Getreidewirtschaft / gemeinsamer Vertrieb)

*) technische (gemeinsame Hofstellen- und Maschinennutzung) und

*) organisatorische (gemeinsames Personal / mangelhafte Nachvollziehbarkeit der Leistungsverrechnung)

Zusammenhang besteht und daher ein einheitlicher Betrieb vorliegt.

Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom haben Sie die Bescheide über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie die Sachbescheide zur Einkünftefeststellung und zur Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bekämpft und begründend vorgebracht:

Ursprünglich bestand ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher von Hr. ***7*** ***1*** sen. geführt wurde. Seit 1989 bewirtschaftet auch ***9*** ***1*** (Gattin des ***7*** ***1*** sen.) einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Im Jahr 2008 wurde der Betrieb von ***7*** ***1*** sen. per Sacheinlage in die KG eingelegt und seit diesem Zeitpunkt besteht der Betrieb der KG neben dem Betrieb der ***9*** ***1***.

*) Die ***1*** KG bewirtschaftet überwiegend Flächen in ***3*** und ***9*** ***1*** bewirtschaftet Flächen in ***16***, ***17*** und ***14***.

*) Der Betrieb von ***9*** ***1*** hat keine eigenen Maschinen und Geräte sondern mietet diese zu Maschinenringsätzen von der ***1*** KG an.

*) Sowohl die ***1*** KG als auch der Betrieb von ***9*** ***1*** führen nachweislich ein eigenes Rechnungswesen, stellen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ausgangsrechnungen aus und erhalten Eingangsrechnungen.

*) Die beiden Betriebe verfügen zwar über eine gemeinsame Hofstelle, das Konzept von ***9*** ***1*** erfordert aber keine eigene Hofstelle, da das zugekaufte Saatgut direkt auf die landwirtschaftlichen Flächen geliefert und dort ausgesät wird und die Ernte unmittelbar zur Annahmestelle des Abnehmers Fa. ***19*** GmbH (bei der ***1*** KG eingemietet) gebracht wird, wo auch einige andere Biolandwirte aus der Umgebung ihre Produkte abliefern.

*) Der Betrieb der ***1*** KG wird überwiegend von ***7*** ***1*** bewirtschaftet, während jener von ***9*** ***1*** von dieser selbst unter entgeltlicher Zuhilfenahme von Maschinen und Geräten der ***1*** KG bewirtschaftet wird.

*) Die organisatorische Trennung ergibt sich aus dem Umstand der räumlichen Trennung sowie der selbständigen Planung, Entscheidung und Bewirtschaftung.

*) Aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der Landwirtschaft verfügen sowohl ***7*** sen. als auch ***9*** ***1*** über ausreichende landwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen.

*) Es erfolgten bei beiden Betrieben getrennte Wareneinkäufe, getrennte sonstige Anschaffungen und getrennte Verrechnungen.

*) Die ***1*** KG vermietet ihre Maschinen nicht nur an den Betrieb von ***9*** ***1*** sondern auch an zwei bis drei weitere Landwirte und ***9*** ***1*** konnte alternativ zu denselben Konditionen die Dienstleistungen auch vom Maschinenring anmieten.

*) Beide Betriebe haben einen gesonderten Abnahmevertrag mit der Fa. Bioprodukte ***19*** GmbH und 7-10 weiter Landwirte liefern ihre Produkte ebenfalls zur Übernahmestelle bei der ***1*** KG.

*) Es liegt kein einheitlicher Betrieb vor, da beide Betriebe gesondert Unternehmerrisiko und Unternehmerchance tragen, was sich in den unterschiedlichen Abnahmepreisen je nach Qualität und Trocknungslage widerspiegelt. Aus dem Umstand der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom gemeinsamen Hauptabnehmer kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt.

*) Sämtliche Geschäftskontakte zwischen den Betriebsführern werden wie Fremdleistungen erfasst und aufgezeichnet. Für die Verrechnung der Maschinenstunden werden die Maschinenringsätze herangezogen. Die Verrechnung und Bezahlung erfolgt zweimal jährlich (in der Landwirtschaft durchaus üblich).

*) Beide Betriebe verfügen über eigene Bankkonten, sind bei der Agrarmarkt Austria gesondert gemeldet und erhalten auch die gesetzlich vorgesehenen Förderungen gesondert. Beide Betriebe sind Mitglieder der Bio Austria und haben eigene Kontrollverträge mit der ***23*** GmbH.

*) Beide Betriebe sind einkaufs- und absatzseitig gesondert erfasst und sind gesondert Partner der Versicherungen (Hagel/SVdB).

Die im Beschwerdevorbringen dargestellten Umstände im Anlassfall wurden dann von Ihnen den einzelnen, in Rz 411 EStR aufgezahlten Merkmalen für einen einheitlichen Betrieb gegenübergestellt.

1.) Wirtschaftliche Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben liegt nicht vor, da sich die beiden Betriebe weder in wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüberstehen noch sich ergänzen.

2.) Die Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen liegt ebenfalls nicht vor, da die Maschinenvermietung auch an andere Landwirte erfolgt fremdüblich verrechnet wird, bzw. die Maschinen und Geräte auch vom Maschinenring hatten bezogen werden können.

3.) Eine räumliche Verflechtung liegt ebenfalls nicht vor, da ***9*** ***1*** keine eigene Hofstelle benötigt und das ähnliche Leistungsprogramm nicht das wirtschaftliche Ergebnis einer Kooperation sondern eine Folge der Anpassung an die Wetterbedingungen ist.

Die räumliche Nähe ist lediglich durch den Umstand begründet, dass die Abnahmefirma die Übernahmestelle am Standort der KG hat.

4.) Die Verwendung ähnlicher Rohstoffe ergibt sich aus dem Umstand, dass die Produktion von den gegenwärtigen Wetterbedingungen abhängig ist.

In den letzten Jahren wurden außerdem bereits Betriebsprüfungen bei beiden Betrieben durchgeführt, wobei die beiden Betriebe zweifelsfrei als gesonderte Betriebe betrachtet wurden.

In Anknüpfung an die Entscheidung des ) wird für den Anlassfall festgehalten, dass eine gewisse Verflechtung nicht zwingend eine Zusammenführung von zwei Betrieben mit sich bringt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach objektiven Merkmalen so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind, wobei auch die Merkmale Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko nicht außer Acht gelassen werden dürfen.

Ihrem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, ist - der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend - nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen bei engem wirtschaftlichem organisatorischem und technischem Zusammenhang von einem einheitlichen Betrieb auszugehen (u.a. ).

Von einem einheitlichen Betrieb ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die betriebliche Tätigkeit als Betrieb einer Personengemeinschaft darstellt, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen. Dabei sind die Normen des ABGB zu beachten, die auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft Gültigkeit haben (Grillberger in Rummel, ABGB3, § 1175 Rz 3).

Im gegenständlichen Fall bewirtschaftet die KG neben Eigengrund und Grund des Kommanditisten ***7*** ***1*** sen. auch von ***9*** ***1*** (Komplementärin) zugepachtete Flächen im Ausmaß von 19 ha in ***16***. ***9*** ***1*** wiederum bewirtschaftet neben Eigengrund zumindest im Jahr 2013 auch von der KG zugepachtete Flachen im Ausmaß von 20,7 ha in ***3***.

Aus dem im Akt vorliegenden Zusammenschlussvertrag ist ersichtlich, dass Frau ***9*** ***1*** eine Pflichteinlage von € 20.000 zu leisten hatte und außerdem ihre gesamte Arbeitskraft einbringt sowie die unbeschränkte Haftung für Betriebsverbindlichkeiten übernimmt.

***7*** ***1*** hatte eine Pflichteinlage von € 10.000 zu leisten und

***7*** ***1*** sen. brachte sein Einzelunternehmen (insbes. LuF-Liegenschaften und den gesamten Maschinenpark), welches als Sacheinlage mit € 35.000 bewertet wurde, ein.

Die Gewinnverteilung wurde mit 55 % für ***9*** ***1***, 10 % für ***7*** ***1*** jun. und 35 % für ***7*** ***1*** sen., wobei ***7*** ***1*** sen. einen Vorweggewinn iHv. 50% des Gewinnes erhält, vertraglich festgehalten.

Wofür ***7*** ***1*** sen. den Vorweggewinn erhalt geht aus dem Vertrag nicht hervor.

***9*** ***1*** bringt It. Vertrag neben der Pflichteinlage und der unbeschränkten Haftungsübernahme auch ihre gesamte Arbeitskraft ein und ihr obliegt auch die Geschäftsführung.

Dem Vorbringen, dass die von der KG und von Fr. ***1*** bewirtschafteten Grundstücke in unterschiedlichen Gemeinden liegen, kann keine Bedeutung zugemessen werden, da die Liegenschaften in ***14*** fremdverpachtet sind und die Liegenschaften in ***16*** und ***17*** ebenso wie die Liegenschaften in ***3*** ausschließlich mit den Maschinen und bei Bedarf auch mit dem Personal der KG bewirtschaftet werden und außerdem Flächen in ***16*** bzw. ***3*** auch wechselseitig verpachtet werden.

Das Beschwerdevorbringen führt aus, dass die KG auch an andere Landwirte Maschinenleistungen zu Maschinenringsätzen erbringt, es wurden aber bisher keine Nachweise dazu vorgelegt.

Eine Gegenüberstellung der an ***9*** ***1*** verrechneten Hektarsatze mit den ÖKL-Richtwerten hat gezeigt, dass diese erheblich voneinander abweichen.

So wurden beispielsweise für den Mähdrusch € 90 je ha verrechnet, während It. ÖKL-Richtwerten € 140 für Getreide und € 150 für Raps angemessen waren.

Für eine Zugmaschine mit Pflug wurden € 45 je ha verrechnet und € 120 je ha waren angemessen.

Für eine Zugmaschine mit Scheibeneggen wurden € 17 je ha. In Rechnung gestellt und € 39 je ha waren angemessen gewesen.

Für eine Zugmaschine mit Kreiselegge wurden € 30 verrechnet und € 64 waren angemessen gewesen,

um nur einige Werte zu nennen.

Vom Prüfer wird im Bericht angeführt, dass die Verrechnung nicht vollständig nachvollziehbar ist. Es fehlen Aufzeichnungen darüber, in welchem Umfang und wofür Fremdpersonal der KG bei Frau ***1*** eingesetzt wurde und es wurden auch keine Verrechnungen vorgenommen.

Die Nutzung einer gemeinsamen Hofstelle ist aus Sicht der Behörde ein weiteres starkes Indiz für einen gemeinsamen Betrieb und das Vorbringen, dass Fr. ***1*** ein Konzept verfolgt für das sie keine Hofstelle braucht, ist nicht nachvollziehbar.

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ohne Hofstelle birgt für den Landwirt zu große Risiken z.B. bei Schlechtwetter, bei Maschinenbruch, bei Liefer- oder Abnahmeverzögerungen,... usw. stehen keine Lagerkapazitäten zur Verfügung.

Der steuerlichen Vertretung ist darin beizupflichten, dass ein getrenntes Rechnungswesen, eine getrennte Rechnungslegung, getrennte Bankkonten, getrennte Abnahmevertrage, getrennte AMA-Meldungen und getrennte Sozial- u. sonstige Versicherungen vorliegen, was im Anlassfall für auf dem Papier getrennte Betriebe spricht.

Mit den unterschiedlichen Abnahmepreisen je nach Qualität und Trockenheit der Produkte wird das für beide Betriebe gesondert getragene Unternehmerrisiko und die Unternehmerchance argumentiert und dabei übersehen, dass hier für die ***1*** KG und für ***9*** ***1*** die gleichen Rahmenbedingungen gelten, d.h. der Abnahmepreis richtet sich ausschließlich nach der Qualität der Produkte und nicht danach, von wem die Produkte verkauft werden.

Hinzu kommt noch, dass ***9*** ***1*** als Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin die unternehmerischen Entscheidungen der KG zu treffen hat (ausgenommen Einschränkungen It. Punkt 10 des Zusammenschlussvertrages).

Zusammenfassen ist zu sagen, dass im Anlassfall zwar eine Trennung der Betriebe auf dem Papier vorliegt, diese Trennung nach den tatsachlichen Verhältnissen aber nicht gelebt wird. Das gleiche Produktsortiment, die gleichen Rohstoffe, die gemeinsame Nutzung der Hofstelle, die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Maschinen und des vorhandenen Hilfspersonals und die gemeinsame Vermarktung der Produkte spricht nach der Verkehrsauffassung für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abweisend zu erledigen war.

Ihrem Beschwerdevorbringen zu Tz 4 des BP-Berichtes - Anschaffung Garagentore - wird Folge gegeben und die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2013, 2014 und 2015 werden entsprechend Ihrer Darstellung abgeändert.

Berechnung

Hierzu erfolgte folgende Neuberechnung (OZ 44):

2013

[...]

2014

[...]

2015

[...]

Vorlageantrag

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom stellte die Bf Vorlageantrag (OZ 46):

Im Namen und Auftrag der ***1*** KG stellen wir hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom bzw. innerhalb offener Frist den

Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht

und begehren die Abänderung gem § 302 Abs 1 BAO der angeführten Bescheide für die einzelnen Zeiträume:

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststeilung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2015 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2014 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom , eingelangt am

- Umsatzsteuerbescheid 2013 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom , eingelangt am

- Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für das Jahr 2013 vom , eingelangt am

Begründung:

Grundsätzlich beziehen wir uns auf die bereits in der Beschwerde angeführte Begründung. Darüber hinaus bzw. ergänzend möchten wir folgende Punkte schärfen bzw ausführlicher erläutern:

In der Bescheidbegründung vom wird laufend auf die fehlende vollständige Nachvollziehbarkeit der Verrechnung des Personals von der ***1*** KG an Frau ***9*** ***1*** Bezug genommen. Es wird dabei jedoch übersehen, dass es mangels der Erbringung Personalleistungen von der ***1*** KG an Frau ***9*** ***1*** keine Verrechnung dieser Leistungen vorhanden ist und natürlicherweise auch nicht nachgewiesen werden kann. Wie bereits in der Bescheidbeschwerde öfters ausgeführt wird der Betrieb der ***1*** KG überwiegend von Herrn ***7*** ***1*** sen. und der Betrieb von Frau ***9*** ***1*** von ihr selbst bewirtschaftet. Somit kann uE diese Feststellung seitens der Finanzverwaltung nicht als Argument für eine organisatorische und personelle Verflechtung der beiden Betriebe herangezogen werden.

2. Ferner wurde seitens der Finanzverwaltung eine mangelhafte Nachvollziehbarkeit der Leistungsverrechnung der Maschinen und Gerate behauptet. In der Beilage 5 der Bescheidbeschwerde sind die Verrechnungen zwischen der ***1*** KG und von Frau ***9*** ***1*** ersichtlich. UE ist nicht nachvollziehbar, warum anhand dieser Beilage die vollständige Leistungsverrechnung nicht zweifelsfrei erbracht wurde, da sämtliche Rechnungen des Prüfungszeitraumes vorgelegt wurden. Des Weiteren gelangten diese Verrechnungssätze nicht für Frau ***9*** ***1*** zur Anwendung, sondern zB auch gegen über Herrn ***24*** ***25***.

Als Nachweis der Fremdüblichkeit dürfen wir ich Ihnen die Verrechnungen an Frau ***1*** und Herrn ***24*** ***25*** beilegen, wobei nicht nur die Verrechnungssätze, sondern auch die Abrechnungsmodalität und Zeitraum übereinstimmt. Diese Nachweise stammen aus dem Belegwesen der ***1*** KG, welche im Zuge der Betriebsprüfung ersichtlich waren.

3. In weiterer Folge wurde in der Bescheidbegründung (Seite 5) die von den ÖKL-Sätzen abweichende, fremdunüblichen Verrechnungssätze hervorgebracht. Die dargelegten ÖKL-Satze sind uE jedoch nicht plausibel, wobei wir davon ausgehen, dass bei dieser Gegenüberstellung die ha-Sätze mit den Stunden-Sätzen vermengt wurden. Zwecks besserer Darstellbarkeit bzw Plausibilisierung dürfen wir anbei einige Beispiele der Verrechnung erläutern, wobei die Höhe der Verrechnungssätze (siehe Beliage) ua von den Anschaffungspreisen der Geräte abhängig sind:

4. Es wird unsererseits nochmals hervorgehoben, dass kein gemeinsamer Vertrieb erfolgt. Sowohl die ***1*** KG als auch der Betrieb von Frau ***9*** ***1*** beliefern gesondert die Firma ***19*** GmbH. In diesem Zusammenhang ist auf das BFG-Erkenntnis vom (RV/7103204/2012) (siehe Bescheidbeschwerde Seite 11) zu verweisen, wonach der Vertrieb von Produkten unter einer gemeinsamen Marke nicht ausreiche um die Eigenständigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage zu stellen. Dieser Entscheidung folgend kann der gesonderte Vertrieb der ***1*** KG und des Betriebs von Frau ***9*** ***1*** zu keiner Verflechtung dieser beiden Betriebe bzw zu einem gemeinsamen Betrieb führen, da ua der Vertrieb nicht zentral unter einer einheitlichen Marke erfolgt.

5. Das Argument der Bescheidbegründung auf Seite 5 zur Notwendigkeit einer Hofstelle kann nicht nachvollzogen werden, da das zugekaufte Saatgut vom Lieferanten auf die landwirtschaftlichen Flächen geliefert, dort direkt ausgesäht und nach der Ernte das Bio-Produkt unmittelbar zur Lagerstelle des Abnehmers, Firma Bioprodukte ***19*** GmbH, geführt wird. Die angeführten Argumente in der Bescheidbegründung, wie Schlechtwetter, Maschinenbruch, Liefer- oder Abnahmeverzögerungen gehen dabei vollkommen ins Leere, da Schlechtwetter ein allgemeines Risiko darstellt und in keinem kausalen Zusammenhang mit einer Hofstelle steht, Maschinenbruch im gegenwärtigen Sachverhalt ein Risiko der ***1*** KG darstellt und nicht von Frau ***9*** ***1***, da die Geräte von der ***1*** KG angemietet werden und Liefer- und Abnahmeverzögerungen nicht vorhanden sind, weil direkt auf das Feld geliefert wird und von dort direkt zum Abnehmer abtransportiert wird.

6. Zu den unterschiedlichen Abnahmepreisen wurde in der Bescheidbegründung auf Seite 5 festgehalten, dass für die ***1*** KG und für ***9*** ***1*** die gleichen Rahmenbedingungen gelten und sich somit der Abnahmepreis nach der Qualität der Produkte richtet. Diese Ansicht wird unsererseits bestätigt, da dies die Grundlage einer fremdüblichen Verrechnung darstellt. Aus dem Argument der gleichen Rahmenbedingungen kann uE kein einheitlicher Betrieb abgeleitet werden, weil diese Rahmenbedingungen auch für die anderen Lieferanten gelten und keine Besonderheit der Betriebe ***1*** darstellen.

Begehren:

Aus den oben angeführten Gründen begehren wir die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2013 bis 2015 wie folgt festgesetzt wird:

Umsatzsteuer 2013: EUR -7.610,65

Umsatzsteuer 2014: EUR -59.327,81

Umsatzsteuer 2015: EUR -17.660,22

und stellen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Gesamtbetrag der angefochtenen Abgabenbetrage gemäß Darstellung bis zur Erledigung des Vorlageantrages, da diesem Antrag keine im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen.

Ferner begehren wir die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für die Jahre 2013 bis 2015 gemäß der folgenden Darstellung und ersuchen um Zurechnung der Ergebnistangenten wie folgt:

Gleichzeitig stellen wir im Namen und Auftrag der ***1*** KG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO.

Beilagen:

- Verrechnung ***9*** ***1*** 2013-2016

- Verrechnung ***24*** ***25*** 2013-2016

- Grundlage ÖKL-Satze

- Bescheidbeschwerde vom samt Beilagen

Die angeführten Beilagen sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht im Anschluss an die Beschwerde eingescannt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus (OZ 73):

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Wiederaufnahme § 303 BAO / USt (Jahr: 2013)

3 Feststellung der Einkünfte § 188 BAO (Jahr: 2015)

4 Feststellung der Einkünfte § 188 BAO (Jahr: 2014)

5 Feststellung der Einkünfte § 188 BAO (Jahr: 2013)

6 Umsatzsteuer (Jahr: 2015)

7 Umsatzsteuer (Jahr: 2014)

8 Umsatzsteuer (Jahr: 2013)

9 Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige (Jahr: 2015)

10 Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige (Jahr: 2014)

11 Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige (Jahr: 2013)

12 Wiederaufnahme § 303 BAO / USt (Jahr: 2015)

13 Wiederaufnahme § 303 BAO / USt (Jahr: 2014)

Zusatzdokumente Bescheide

14 Erstbescheid F 2013

15 Erstbescheid U 2013

16 Erstbescheid F 2014

17 Erstbescheid U 2014

18 Erstbescheid F 2015

19 Erstbescheid U 2015

20 Niederschrift ***6***

21 Beilage Niederschrift KG

22 Niederschrift ***1*** KG

23 Beilage Bericht KG

24 BP-Bericht

Antrag / Anzeige an die Behörde

25 Beilage 1 zur Beschwerde

26 Beilage 2 zur Beschwerde

27 Beilage 3 zur Beschwerde

28 Beilage 4 zur Beschwerde

29 Beilage 6 zur Beschwerde

30 Beilage 7 zur Beschwerde

31 Beilage 8 zur Beschwerde

32 Beilage 9 zur Beschwerde

33 Beilage 10 zur Beschwerde

34 Beilage 11 zur Beschwerde

35 Beilage 12 zur Beschwerde

36 Beschwerde

37 Beilage 5 zur Beschwerde

Beschwerdevorentscheidung

38 Beschwerdevorentscheidung 2013

39 Beschwerdevorentscheidung 2014

40 Beschwerdevorentscheidung 2015

41 Beschwerdevorentscheidung U 2013

42 Beschwerdevorentscheidung U 2014

43 Beschwerdevorentscheidung U 2015

44 Neuberechnung lt. BVE

45 Begründung zur Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

46 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

47 EW Bescheid ***1*** ***7***

48 EW Bescheid KG

49 Tauschvertrag

50 Aktenstudium Ergänzung

51 Aktenstudium ***1*** KG

52 ekis

53 PA ***1*** KG

54 AB ***1*** KG Teil .2017

55 Journale u Belege

56 FB ***1*** KG

57 gdb 1

58 gdb 2

59 Unt ***1*** KG

60 GDB Liste ***1***

61 SV LuF Betrieb ***1***

62 offene Fragen

63 Besprechung Stb

64 ESt Berechnung neu

65 Einkünfte 2013

66 Einkünfte 2014

67 Einkünfte 2015

68 ***1*** KG

69 Text Beschwerde

70 USt Auswirkungen

71 AB ***1*** KG Teil 2

72 fn ***26***

Bezughabende Normen

§ 21 iVm § 24 EStG und § 188 BAO § 303 BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Strittig ist die Frage der gemeinsamen Bewirtschaftung einer Landwirtschaft im Familienverband.

Beweismittel:

Erhebungen des Prüfers

Von der steuerlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren vorgelegte Unterlagen

Stellungnahme:

Lt. BVE

Beschluss vom

Mit Datum , den Parteien zugestellt am 8. bzw. , fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen dem Bundesfinanzgericht Kopien/PDF der Beschwerdevorentscheidungen betreffend

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015

vorlegen oder angeben, dass derartige Beschwerdevorentscheidungen nicht existieren.

II. Die Beschwerdeführerin möge dem Bundesfinanzgericht Kopien/PDF folgender Dokumente vorlegen:

  • Die Beilage 5 zur Beschwerde vom

  • Sämtliche Beilagen zum Vorlageantrag mit Ausnahme der Bescheidbeschwerde vom samt Beilagen.

III. Die Beschwerdeführerin möge angeben, ob der Antrag im Vorlageantrag vom "auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO" dahingehend zu verstehen ist, dass die Anträge in der Beschwerde vom "1. auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO, 2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO" in Bezug auf eine Senatsentscheidung nicht mehr aufrecht erhalten werden.

IV. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich zur Anwendung der Entscheidungen C-340/15, Christine Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764, Ro 2017/13/0012 und Ro 2019/13/0025 auf das gegenständliche Verfahren äußern.

V. Zu Spruchpunkten I., II. und III. wird eine Frist bis zum , zu Spruchpunkt IV. wird eine Frist bis zum gesetzt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I

Das (damalige) Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat mit Datum unter anderem Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 erlassen. Diese Bescheide sind aktenkundig.

Unter anderem gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vom wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde vom erhoben.

Aktenkundig sind Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie eine undatierte gesonderte Bescheidbegründung betreffend

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 vom

Umsatzsteuerbescheid 2013 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2013 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom

Umsatzsteuerbescheid 2014 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2014 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2014 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom

Umsatzsteuerbescheid 2015 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 vom .

Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten (die OZ 38 bis 43 betreffen die Sachbescheide, OZ 44 enthält die Neuberechnung und OZ 45 die gesonderte Begründung).

Auch im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht Kopien/PDF der Beschwerdevorentscheidungen betreffend

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014

  • Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015

vorlegen oder angeben, dass derartige Beschwerdevorentscheidungen nicht existieren.

Zu Spruchpunkt II

Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt wird unter OZ 37 als Beilage 5 zur Beschwerde vorgelegt:

Diverse Rechnungen an eine ***33*** Projektentwicklung GmbH aus 2018 betreffend ein Bauvorhaben ***34***. Der Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich. Es fehlt auch das sonst vorhandene Deckblatt "Beilage" (OZ 37). Laut Beschwerde sollte Beilage 5 Maschinenringsätze betreffen.

Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt wird unter OZ 47 der Vorlageantrag ohne die dort angeführten Beilagen

- Verrechnung ***9******1*** 2013-2016

- Verrechnung ***24******25*** 2013-2016

- Grundlage ÖKL-Sätze

- Bescheidbeschwerde vom samt Beilagen

vorgelegt.

Der Beschwerdeführerin ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht Kopien/PDF der Beilagen vorlegen.

Zu Spruchpunkt III

Während in der Beschwerde vom sowohl Antrag auf Senatsentscheidung als auch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird, wird im Vorlageantrag nur Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Darin kann eine Zurücknahme des Antrags auf Senatsentscheidung gemäß § 270 BAO gesehen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Klarstellung aufzufordern.

Zu Spruchpunkt IV

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach auf das Erkenntnis RV/7103204/2012 Bezug genommen.

Das Finanzamt hat sich im Verwaltungsverfahren dazu nicht konkret geäußert, sondern lediglich zu einer früheren Rechtslage ergangene und mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zitiert.

Das Erkenntnis 2012/16/0056 betraf die finanzstrafrechtliche Vorfrage, ob der Weinbau und die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ein einheitlicher Betrieb eines einzigen Steuerpflichtigen sei, was sowohl vom UFS als auch vom VwGH verneint worden ist. Im Erkenntnis 94/15/0154 ging es um die Frage, ob die von einem einzigen Steuerpflichtigen betriebene Werbeagentur einen einheitlichen Gewerbebetrieb mit einer vom selben Steuerpflichtigen betriebenen Unternehmensberatung gebildet habe.

Hingegen geht es im hier anhängigen Beschwerdeverfahren darum, ob entgegen dem erklärten Willen der Gesellschafter und dem getrennten Außenauftritt sowohl des Unternehmens der Kommanditgesellschaft als auch des Unternehmens der Komplementärin sowie weiterer Umstände das Unternehmen bzw. der Betrieb der Komplementärin ein einheitliches Unternehmen bzw. einen einheitlichen Betrieb mit jenem der Kommanditgesellschaft bildet.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher aufzufordern, sich zu den Entscheidungen C-340/15, Christine Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764, Ro 2017/13/0012 und Ro 2019/13/0025 sowie deren Anwendung auf das gegenständliche Verfahren - mit der Maßgabe, dass hier nicht der Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu einer einzigen Gesellschaft, sondern das Führen eines eigenständigen Unternehmens bzw. Betriebs durch die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sowie Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Betrieb eines des Gesellschafters unter im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Bedingungen verfahrensgegenständlich sind - zu äußern.

Zu Spruchpunkt V

Dem unterschiedlichen Aufwand zur Beantwortung der einzelnen Spruchpunkte war bei der Fristsetzung Rechnung zu tragen.

E-Mail (StB) vom

Mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung:

Zu Punkt I 1.-6.

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013, 2014, 2015 vom

Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. die Umsatzsteuer 2013, 2014, 2015 vom

Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2013, 2014, 2015, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom

Bescheid 2013, 2014, 2015, Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, Umsatzsteuer vom

Zu Punkt II 1.

Beilage 5

Zu Punkt II 2.

Beilagen zum Vorlageantrag

Zu Punkt III des Beschlusses vom wurde mitgeteilt, "dass der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs 2 Z 1 BAO zurückgezogen wird und lediglich eine mündliche Verhandlung gem. § 274 Abs 1 Z 1 BAO durchgeführt werden soll."

Wiederaufnahmebescheide

Die im PDF vorgelegten Wiederaufnahmebescheide vom betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellungen 2013, 2014 und 2015 entsprechen den aktenkundigen Wiederaufnahmebescheiden (siehe oben).

Beschwerdevorentscheidungen

Die im PDF vorgelegten Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und vom betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellungen 2013, 2014 und 2015 entsprechen den aktenkundigen Beschwerdevorentscheidungen betreffend diese Sachbescheide (siehe oben).

Beilage 5 zur Beschwerde

Beilage 5, laut Eingangsstempel am dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart persönlich überreicht, enthält Rechnungen der ***1*** KG an ***1*** ***9*** vom , , , , , , , betreffend Verrechnung von Maschinen. Beispiel ():

Beilagen zum Vorlageantrag

Vorgelegt wurden PDF von Verrechnungen von Maschinen zwischen der ***1*** KG und ***9*** ***1*** die jenen der Beilage 5 zu Beschwerde (siehe oben) entsprechen; ferner Rechnungen der ***1*** KG an ***24*** ***25*** vom , , , , , , (Beispiel ):

Ferner Auszüge aus den ÖKL-Richtwerten 2014:

E-Mail (FA) vom

Das Finanzamt gab mit E-Mail vom zu Spruchpunkt I. bekannt, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren U 2013-2015 und F 2013-2015 - laut Rückmeldung des Prüfers der ***1*** KG vom - bisher nicht ergangen seien.

Ferner wurde folgende Übersicht über die Stundensätze des Maschinenrings vorgelegt (wahrscheinlich ursprünglich Beilage 5 zur Beschwerde, kein weiterer Text ersichtlich, von der steuerlichen Vertretung wurde am eine andere Fassung der Beilage 5 übermittelt):

Ferner wurde die Beschwerde der ***1*** KG sowie die auch von der steuerlichen Vertretung am übermittelten ÖKL-Richtwerte und Verrechnungen der ***1*** KG mit ***9*** ***1*** und ***24*** ***25*** vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt hat mit Bescheiden vom die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.

Mit Schreiben vom wurde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie gegen die neuen Sachbescheide Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom entschied das Finanzamt über die Beschwerde vom gegen die Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015, mit Beschwerdevorentscheidungen vom über die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015.

Eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 hat das Finanzamt nicht erlassen.

Die undatierte gesonderte Bescheidbegründung zu den automationsunterstützt erstellten Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und vom enthält einleitend den Hinweis, dass eine durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide ergangen sei. Inhaltlich wird in der Bescheidbegründung zwar angegeben, dass mit Beschwerde vom die Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide bekämpft worden seien, ansonsten findet sich in der Begründung kein Wort zur Wiederaufnahme des Verfahrens und warum diese nach Ansicht des Finanzamts zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sein soll.

Mit Schreiben vom wurde Vorlageantrag sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide als auch der Sachbescheide gestellt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Sachbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.

Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide hat das Finanzamt nicht gemäß § 265 Abs. 2 BAO dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Auch die amtswegige Ermittlung des Bundesfinanzgerichts im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergab, dass dort keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich sind (unter BVE ist jeweils, wenn das entsprechende Dokument geöffnet wird, die Beschwerdevorentscheidung zum jeweiligen Sachbescheid im Abgabeninformationssystem enthalten).

Das Fehlen von Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen wurde den Parteien mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht.

Die Bf hat mit E-Mail ihrer steuerlichen Vertretung vom als ihr zugegangene Beschwerdevorentscheidungen nur die aktenkundigen Beschwerdevorentscheidungen vom 3. und betreffend die Sachbescheide vorgelegt.

Das Finanzamt hat mit E-Mail vom bekannt gegeben, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2013-2015 und Einkünftefeststellung 2013-2015 bisher nicht ergangen seien.

Das Bundesfinanzgericht vermag daher nicht festzustellen, dass das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde vom gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97.(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 198 BAO lautet:

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 265 BAO lautet:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 271 BAO lautet:

§ 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Abs. 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

§§ 284, 285 BAO lauten:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 303 BAO lautet:

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

§ 305 BAO lautet:

§ 305.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

§ 307 BAO lautet:

§ 307.(1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)

(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat die Bf mit Schreiben vom Vorlageantrag auch in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 gestellt, obwohl Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 bisher nicht erlassen worden sind.

Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung Voraussetzung für einen Vorlageantrag

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ; ferner ; ; ).

§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (vgl. ; ; ; ; ).

Zustellung der Bescheidbegründung vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung

"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

Diese Aussage ist freilich nicht zu verallgemeinern. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist jedenfalls, dass - allenfalls verspätet - überhaupt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist.

Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Finanzamt tatsächlich Berufungsvorentscheidungen erlassen hat, die der Finanzlandesdirektion im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen. Die "händische" Bescheidbegründung zu den Berufungsvorentscheidungen wurde rund ein Monat vor den automationsunterstützt erstellten Berufungsvorentscheidungen zugestellt und enthielt Ausführungen, aus deren auf den Spruch der Berufungsvorentscheidungen geschlossen werden konnte. Ausgehend von dieser Bescheidbegründung wurde zwischen Zustellung der Bescheidbegründung und Zustellung der Berufungsvorentscheidungen Vorlageantrag gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem ausgeführt (RS 3):

Mit der Zustellung der Bescheidbegründung ist der Bescheid zwar noch nicht erlassen. Aus der Bescheidbegründung ersieht die Partei aber bereits, dass das Finanzamt von seiner im Ermessen liegenden Befugnis auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch macht und in welcher Weise es die Entscheidung trifft. Ein nach Zustellung der Begründung zur Berufungsvorentscheidung gestellter Vorlageantrag beeinträchtigt nicht die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes und verhindert auch nicht, dass sich der Berufungswerber mit dem - in der Begründung erläuterten - Inhalt der Entscheidung auseinander setzt.

Im hier vorliegenden Fall enthält jedoch die gesonderte Bescheidbegründung abgesehen von der eingangs erfolgten Erwähnung der Wiederaufnahmen keinerlei Ausführungen zur Wiederaufnahme der Verfahren.

Die Bf konnte sich daher selbst im Fall einer vermuteten beabsichtigen Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahmen durch das Finanzamt nicht mit dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen auseinandersetzen, da die Bescheidbegründung diesbezüglich keinen Inhalt hat.

Zustellung der Bescheidbegründung ohne Zustellung der Beschwerdevorentscheidung

Im hier vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt überhaupt keine Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide erlassen. Der Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide richtet sich also gegen nicht existente Beschwerdevorentscheidungen.

Eine Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid (§ 262 Abs. 1 BAO). Bescheide haben einen Bescheidadressaten, einen Spruch, eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung (§ 93 BAO), die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde sowie die Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur (§ 96 BAO) zu enthalten und werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 97 BAO).

Was Gegenstand eines Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (vgl. etwa oder , jeweils m. w. N.).

Der Spruch ist eines der zentralen Elemente eines jeden Bescheides. Fehlt ein solcher, wie hier in Bezug auf die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren, liegt kein Bescheid, also hier keine Beschwerdevorentscheidung, vor.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht auf einen Fall anwendbar, in welchem eine Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht erlassen worden ist.

"Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu frühgestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge - Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).

Wie ausgeführt, hat nach der Aktenlage das Finanzamt bisher keine Beschwerdevorentscheidungen in Sachen Wiederaufnahmebescheide erlassen.

Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten.

Die Bf hat durch ihre steuerliche Vertretung in Entsprechung des Beschlusses vom dem Bundesfinanzgericht am an Beschwerdevorentscheidungen die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vorgelegt, aber keine Beschwerdevorentscheidungen betreffend die gleichfalls angefochtenen Wiederaufnahmen dieser Verfahren.

Das Finanzamt hat mit E-Mail vom bekannt gegeben, dass Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2013-2015 und Einkünftefeststellung 2013-2015 bisher nicht ergangen seien.

Die Beschwerdevorentscheidungen vom 3. bzw. betreffen ausschließlich die jeweiligen Sachbescheide. Dies ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem oben wiedergegebenen Spruch der einzelnen Beschwerdevorentscheidungen. In diesen wird das Wort "Wiederaufnahme" nicht einmal erwähnt.

Es werden zwar in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen auch die Wiederaufnahmebescheide genannt, doch ersetzt dies nicht eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung.

Wie ausgeführt, ist zwar die Begründung eines Bescheids zur Auslegung dessen Spruchs heranzuziehen. Fehlt es aber überhaupt an einem Bescheid oder ist der Bescheidspruch eindeutig, kann ein Begründungstext das Fehlen des Bescheides oder einen unrichtigen Bescheidspruch nicht sanieren.

Da kein Fall des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, hat das Finanzamt gemäß § 262 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Unzulässiger Vorlageantrag

Mangels Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide ist daher der Vorlageantrag vom , soweit dieser die Wiederaufnahmen betrifft, gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO) ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zu äußern.

Die Beschwerde gegen die Sachbescheide wird dadurch nicht berührt.

Aussetzung der Entscheidung in Bezug auf die Sachbescheide

Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf zB ; ; ; ).

Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf ; ; ).

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wäre rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO 6. A., § 307 BAO Rz 7 unter Hinweis auf ; ; ).

Da somit vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide und die Feststellungsbescheide über die Beschwerde gegen diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide entschieden werden muss, ist die Entscheidung im Beschwerdeverfahren über die Sachbescheide gemäß § 271 BAO auszusetzen.

Die vorzunehmende Ermessensübung kann in diesem Fall nur zugunsten einer Aussetzung erfolgen, da im Falle einer Entscheidung über die Sachbescheide vor der Entscheidung über die Wiederaufnahmebescheide die Entscheidung über die Sachbescheide rechtswidrig wäre.

Die Spruchpunkte IV. und V. des Beschlusses vom sind von dem Aussetzungsbeschluss nicht betroffen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Zurückweisung des Vorlageantrags in Bezug auf die Wiederaufnahmen

Die Revision wird zur Frage, ob ein Vorlageantrag, der nach Ergehen einer Begründung zu einer Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde, ohne dass jemals eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist, zugelassen. Der dem Erkenntnis zugrunde gelegene Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden.

Zur Aussetzung in Bezug auf die Sachbescheide

Ein Aussetzungsbeschluss ist nach herrschender Ansicht (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Ritz, BAO 6. A. § 271 BAO Rz 22) grundsätzlich mit Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH anfechtbar.

Da der Aussetzungsbeschluss der dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf den Vorrang der Erledigung eines Rechtsmittels gegen den Wiederaufnahmebescheid vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen den Sachbescheid folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision an den VwGH insoweit nicht zuzulassen.

Hinweise für das weitere Verfahren

Das Finanzamt wird Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2013, 2014 und 2015 gemäß § 262 Abs. 1 BAO und § 282 BAO zu erlassen und diese auch gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO zu begründen haben.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 265 Abs. 6 BAO verpflichtet, das Bundesfinanzgericht unverzüglich zu verständigen, sobald die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide damit (oder auf andere Weise) erledigt ist.

Stattgabe der Beschwerde

Werden alle oder einzelne Wiederaufnahmebescheide vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO ersatzlos aufgehoben, wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO die gegen die entsprechenden Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären sein, da gleichzeitig mit dem Ausscheiden der Wiederaufnahmebescheide aus dem Rechtsbestand auch die mit den Wiederaufnahmebescheiden ergangenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden und somit wieder die Sachbescheide, die vor der Verfügung der Wiederaufnahmen ergangen sind, dem Rechtsbestand angehören.

Abweisung der Beschwerde

Wird vom Finanzamt die Beschwerde gegen alle oder einzelne Wiederaufnahmebescheide gemäß § 263 BAO als unbegründet abgewiesen, wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Sachbescheide nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines diesbezüglichen Vorlageantrags gemäß § 264 Abs. 1 BAO oder bei Stellung eines Vorlageantrags nach dessen Vorlage durch das Finanzamt gemäß § 265 BAO an das Bundesfinanzgericht fortgesetzt.

Untätigkeit des Finanzamts

Sollte das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen in Bezug auf die Wiederaufnahmen nicht erlassen, steht der Bf das Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO an das Bundesfinanzgericht offen. Sollte ein Vorlageantrag vom Finanzamt nicht rechtzeitig vorgelegt werden, steht der Bf das Rechtsinstitut der Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO an das Bundesfinanzgericht offen.

Äußerung der Parteien

Wie ausgeführt, sind die Spruchpunkte IV. und V. des Beschlusses vom von dem Aussetzungsbeschluss nicht betroffen; die aufgetragene Äußerung der Parteien zur Anwendung der Entscheidungen , Christine Nigl u.a., ECLI:EU:C:2016:764, und auf das gegenständliche Verfahren wird von diesem Beschluss nicht berührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104116.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at