Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2021, RV/7100985/2017

Werbungskosten einer Radiomoderatorin versus Abzugsverbot

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100985/2017-RS1
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().
RV/7100985/2017-RS2
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen.
RV/7100985/2017-RS3
Derjenige der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen. .
RV/7100985/2017-RS4
Für PC/ Laptop und Telefon/Handy gilt, dass bei bestimmten Berufsbildern (zB Journalisten) eine betriebliche bzw. berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter unvorstellbar ist. Aufwendungen für einen Computer als Arbeitsmittel sind daher dann zum Abzug zulässig, wenn der Einsatz „unzweifelhaft sinnvoll“ ist (; , 94/13/02033). Das gilt auch dann, wenn der StPfl. bloß auf die Basisausstattung eines Haushaltes zugreifen kann. Ist bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise gegeben, kann für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden (). Dabei ist aufgrund der vielfachen Nutzungsmöglichkeiten eine Kürzung von 40% als absolute Untergrenze anzusehen eines Privatanteiles anzusehen (-F/09).
RV/7100985/2017-RS5
Eine berufliche Teilveranlassung von Konzert-und Opernbesuchen ändert nichts am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen (; , 2001/13/0214).
RV/7100985/2017-RS6
Rundfunk- und Radiogebühr sowie damit vergleichbare KabelTV Kosten stellen ebenfalls typische Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen ().
RV/7100985/2017-RS7
Für ein Klavierzimmer entfällt die Eignung als Arbeitsraum schon deshalb, wenn das darin befindliche Klavier nicht nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dient ein Instrument jedenfalls auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung, was in der Regel die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Instruments ausschließt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling nunmehr Finanzamt Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer **** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Frau ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, Bf.) beantragte im Rahmen ihrer Steuererklärung zur Einkommensteuer 2014 (E 2014) den Abzug von Werbungskosten betreffend ihre nichtselbständige Tätigkeit beim ***Sender*** (***Sender***) von insgesamt 6.610,37 €.

Nach mehrfachen Ergänzungsvorhalten und Vorlage der bezughabenden Ausgabenbelege anerkannte die belangte Behörde (FA) mit Bescheid vom Werbungskosten von 2.180,91 € und führte begründend aus:
Es können nur einmal Telefon- und Internetkosten berücksichtigt werden. Tonträger, Noten, Opern- und Konzertkarten und die Fernsehgebühren können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Sie gelten als typischerweise der privaten Lebensführung zugeordnete Wirtschaftsgüter und sind gem. § 20 EStG nicht abzugsfähig. Bei den Aufwendungen für Maus, Tastatur und Kabeln wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wendete die Bf. ein, dass sie seit 1990 beim ***Sender*** mit der regelmäßigen Gestaltung von Musiksendungen beschäftigt sei und diese Tätigkeit bis 2013 als freie Mitarbeiterin ausgeführt habe. Im Jahr 2013 habe der Dienstgeber auf "nicht selbständige" Tätigkeit umgestellt. Die bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten und bislang steuerlich anerkannten beruflichen Ausgaben seien zu Werbungskosten geworden, deren steuerliche Abzugsfähigkeit vom FA nunmehr zu mehr als zwei Drittel bestritten werde.

Die Bf. gestalte regelmäßig folgende Musiksendungen: "***10***" (90 Minuten) wöchentlich ; "***1***" (45 Min.) 2x monatlich; "***2***" (150-290 Min) 2x monatlich; "***3***" (90,120 oder 150 Min), "***4***" (90 Min), " ***8***" (120 Min) in unregelmäßigen Abständen sowie fallweise auch "***7***", "***5***" und "***6***". Insgesamt gestalte sie im langjährigen Durchschnitt zwischen acht und elf Sendungen im Monat, die Entlohnung erfolge Nachsendungstypus mit einem fixen Honorarsatz.

Die Bf. sei an zwei Arbeitsplätzen tätig nämlich einerseits im Funkhaus und andererseits im eigenen Arbeitsraum an ihrer Wohnadresse.

Die Gestaltung der Sendung umfasse Themenfindung, Abstimmung mit der restlichen Musikredaktion, Verfassung von vorab Werbetexten für die Homepage, Auswahl und Beschaffung der eingesetzten Musikstücke - soweit möglich aus dem ***Sender*** Musikarchiv sonst durch eigene Ankäufe oder aus dem persönlichen Archiv. Die Auswahl erfolge im eigenen Arbeitsraum mit entsprechendem Equipment. Die Bf führe die Inhaltliche Recherche durch, verfasse der Moderationstexte (zumeist im eigenen Arbeitsraum), nehme der Moderation sowie den Schnitt und die digitale Mischung der Musik vor. Sie verfertige somit das komplette klingende Endprodukt (einzelne Sendungen zur Gänze im eigenen Arbeitsraum andere Sendungen im Arbeitsraum und im Funkhaus). Die Einspielung der fertigen Sendungen ins Sendung Abwicklungssystem erfolge sodann in allen Fällen direkt im Funkhaus.

Für die Gestaltung der Sendung seien die erforderlichen Tonträger samt dazugehöriger Fachliteratur und entsprechenden Notenmaterial zu beschaffen sowie Korrespondenzen abzuwickeln. Weiters seien sendungsunabhängig zur Durchführung der Tätigkeit entsprechendes Equipment erforderlich. Dazu gehöre Computer Hard- und Software, digitale Aufnahmegeräte, Mikrofone, Kopfhörer, CD Player, Verstärker, Plattenspieler, Tonbandgeräte etc.. Weiters müsse die Bf. permanent darüber informiert sein was international im Musik- Business geschehe. Sie müsse daher Audio-Neuerscheinungen verfolgen, eigenverantwortlich Literatur beschaffen, fallweise Opern- und Konzertaufführungen besuchen (gegebenenfalls auch im Ausland). Sie nehme an Redaktionssitzungen teil und sei im permanenten Kontakt mit dem ***Sender*** Musikarchiv zur Sicherstellung zielgerichteter Ankäufe.

Aufgrund der erforderlichen Konzentration für die Sendungsgestaltung benötige die Bf. laufend Zugang zu Computern etc. wofür Ihr im Funkhaus kein Arbeitsplatz bzw. Computer zugeordnet worden sei und sie auch keine Ablagemöglichkeit für die zahlreichen verwendeten Unterlagen habe. Weiters sei das ***Sender*** Archiv nicht in der Lage für alle Sendungen die erforderlichen Musik und literarischen Unterlagen beizustellen. Die Bf. biete ihrerseits dem Rundfunk den jeweiligen Sendungsinhalt an, was aber nur dann möglich sei, wenn Sie laufend und umfassend über das Musikgeschehen der gesamten kulturellen Welt informiert sei, weshalb die laufende Beschaffung aller Informationen wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit sei. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraums im privaten Wohnumfeld und die Ausstattung desselben mit den erforderlichen Arbeitsgeräten. Im Funkhaus Wien finde nur die Abstimmung der Sendungsart mit der Musikredaktion, die erforderliche Recherche im Rundfunkarchiv und die Einspielung der fertigen Sendung ins Sendungsabwicklungssystem von ***Sender*** statt.

Die in der Steuererklärung beantragten Werbungskosten würden sich wie folgt zusammensetzen:

Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt:

Die wesentliche Begründung für die Beschwerde liegt in der oben dargestellten beruflichen Tätigkeit der Pflichtigen. Zu der Streichung der Tonträger und Noten sowie dem 40 %igen Privatanteil an der Computerhardware ist zu sagen, dass die Pflichtige voll auf diese Hilfsmittel angewiesen ist, welche die typischen Arbeitswerkzeuge für diese Tätigkeit sind. Die Pflichtige hat ihre Beiträge sendungsreif an den Rundfunk abzuliefern, das heißt, sie hat die Idee zu einer Sendung zu suchen und zu finden, sie hat den gesamten Inhalt musikalisch und wörtlich zusammenzustellen und kann das erzeugte Produkt, nachdem sie selbst die Sendungsreife festgestellt hat, dem Rundfunk abliefern.

Die Pflichtige könnte ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter ihren Beruf nicht ausüben.

Hinzu kommt, dass jemand, der beruflich voll mit diesen Aufgaben beschäftigt ist, in seiner Freizeit kaum die Lust verspürt, sich mit dieser Tätigkeit zu vergnügen. Soweit diese Tätigkeiten tatsächlich in die Privatsphäre fallen, wurde dies bereits von der Steuerpflichtigen berücksichtigt, die in der Steuererklärung für 2014 fast 50 % der Opernbesuche, 60 % der Internet- und Telefonkosten und 40 % der Fernsehkosten als privat deklariert und ausgeschieden hat.

Die Bf. beantragte in der Beschwerde sämtliche Werbungskosten zu berücksichtigen sowie zusätzliche Werbungskosten von 900 € für das erforderliche Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer umfasse20 m2 sohin rd. 10 % der gesamten Wohnfläche. Bei fiktiven Baukosten des Gebäudes von etwa 450.000 € und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren, ergäbe sich eine Jahresabschreibung von 9.000 € daher würden 900 € auf das Arbeitszimmer entfallen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das FA die Beschwerde ab. Die Ausgaben für Tonträger, Musikdownloads, Konzert- und Opernbesuche, Noten, Literatur und Zeitschriften seien gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden..

Die Nichtabzugsfähigkeit betreffe somit die als gemischt veranlasst anzusehenden Aufwendungen, das sind solche, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Der VwGH gehe im Hinblick auf derartige Wirtschaftsgüter vom Standpunkt aus, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse. So habe der VwGH mit Erkenntnis vom , 2002/13/0035, die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Autors und Moderators zu musikalischen Themen für Tonträger ausgesprochen mit der Begründung, dass auch der konkrete Einsatz der Tonträger zu beruflichen Zwecken diesen nicht die Eignung, beliebig privat genützt zu werden, nehme (siehe dazu auch UFSF , RV/0248-F/03; UFSI , RF/0193-I/03; -G/08; ).

Zu den Kosten für Konzert-Opernbesuche (siehe ; UFSG , RV/0242/08).

Zu den Kosten für Noten (siehe Erk. des , in welchem das Musik- und Notenmaterial eines Musiklehrers als vom VwGH als "ein Teil des Kulturlebens" eingestuft und damit in den Bereich der privaten, nicht zum Kostenabzug berechtigenden Lebensführung verwiesen wurde).

Zu den typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse zählenden Arbeitsmittel gehörten auch Literatur und Zeitschriften allgemeiner Art, die also für jedermann interessant seien und keine fachspezifischen Inhalte für einen eingeschränkten Personenkreis beinhalten. Dies treffe auf die beantragte Fachliteratur (zB Kubeliki Bildband "Das goldene Zeitalter", die anderen Bücher und die Zeitschriften Opernglas und Opernwelt, deren Inhalt für alle Opernliebhaber maßgeschneidert ist) zu. Es würden in diesen Zeitschriften und den anderen beantragten wie dem Magazin der Berliner Philharmoniker, Salon und Crescendo lediglich die aktuellen Ereignisse der Opern- und/oder Musikwelt publiziert. Wenn auch in der Beschwerde vorgebracht werde, dass es sich bei diesen Zeitschriften um notwendige Grundlagen der Arbeit handelt, so ändere dies nichts an dem vom VwGH ausjudizierten Aufteilungs- und Abzugsverbot.

Anteilig um einen Privatanteil gekürzt worden seien auch die Ausgaben für Computerhardware, Telefon und Internetkosten. Warum bei diesen Aufwendungen kein Privatanteil auszuscheiden sei, sei aus der Beschwerde nicht konkret ersichtlich.

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bilde ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden Aufwendungen auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (vgl. , ).

Die steuerliche Anerkennung setze voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig mache und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (EStR Rz 324, ).

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Nach Ansicht des FA liege der Mittelpunkt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Moderation der erstellten Sendungen, nicht aber in der Vorbereitung, sondern in der Ausstrahlung der Sendungen. Zudem stehe, wie in der ***Sender*** Bestätigung dargelegt, ein technisch ausgerüsteter, für die Vorbereitung der Sendungen geeigneter Wechselarbeitsplatz zur Verfügung.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Inhaltlich ergänzte die Bf. im Vorlageantrag:

1. Die 2014 getätigten Ausgaben für Tonträger, Musikdownloads, Noten, Literatur und Zeitschriften sind betriebsnotwendige mit der Produktion der Werke zusammenhängende Ausgaben oder Vorleistungen hierfür. Dies kann auch aus den beim Finanzamt befindlichen Werken ersehen und gehört werden.

2. Von der Pflichtigen wird das gesamte Werk einschließlich der Moderation im Arbeitszimmer ihres Hauses erstellt. Der im Rundfunk nicht einmal zu vorbestimmten Zeiten zur Verfügung stehende Wechselarbeitsplatz befindet sich nicht ein einem abgeschlossenen Raum, was für derartige Arbeiten von unbedingter Notwendigkeit ist, sondern im Sekretariat der Opernredaktion. Das im eigenen Arbeitsraum fertiggestellte Produkt wird im Rundfunk lediglich in das Sendungsabwicklungssystem eingespielt. Die Sendung im Rundfunk erfolgt ohne Beisein von ***Bf1***.

Nach pensionsbedingtem Richterwechsel im Dezember 2020 verzichtete die Bf. mit Schriftsatz vom auf die Abhaltung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dem Vertreter der Bf. Herrn ***Vertr.*** wurde in einem persönlichen Gespräch mit der Richterin am das Ergebnis des Aktenstudiums dargestellt und darauf hingewiesen, dass vermutlich mit einer "Verböserung" des Spruches zu rechnen sei.
Im Anschluss übermittelte der steuerliche Vertreter folgendes e-mail der Bf.:

Lieber Herr Prof. ***Vertr.***,

warum Röhrenradios bei CT ***Bf1***?
Ich hatte, zuerst in einem ersten Schub (mit zwei mehrwöchigen Spitalsaufenthalten damals) in der 2.Hälfte der 1990er Jahre, dann nochmals ganz massiv nach 2010 eine Serie von Hörstürzen. (Bei Nr.7 habe ich zu zählen aufgehört, ich fürchte, es werden 8 oder 9 gewesen sein.) Ich konnte gottseidank mein Gehör (medizinisch gut behandelt) retten, mußte aber alles mögliche im Leben umstellen.

So habe ich mich in Folge aus den Opern-LIVE-Übertragungen zurückgezogen, Kontakte eingeschränkt, keine Reisen mehr gemacht, also versucht, "Unruhe" aus dem Leben zu bringen.

Und ich habe mein komplettes Audio-Equipment - dort, wo die meist digitalen Signale wirklich zu KLANG werden - auf Geräte aus den 1960er Jahren umgestellt, im Idealfall Röhrengeräte, weil ich gemerkt habe, daß ich die Aggressivität, Hochtonlastigkeit, "Schärfe" der heutigen (v.a.) Verstärker und Lautsprecher nicht mehr aushalte. Es ist für mich ein halbes Wunder, aber das alles zusammen hat wirklich genützt. (Ich klopfe auf Holz!, denn einen Holzkorpus haben diese Geräte ja auch alle.)
Mit den besten Grüßen***Bf1***

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Frau ***Bf1*** ist Musikjournalistin und gestaltet und moderiert diverse Klassiksendungen für den ***Sender*** Sender ***Sender***. Sie übte diese Tätigkeit im Jahr 2014 nichtselbstständig für ihren Dienstgeber aus. Dabei wurde für jede Sendung ein eigener Mitwirkenden- bzw. Urhebervertrag abgeschlossen, nach welchem eine Sendung zu einem bestimmten Termin abzuliefern war. Die Entlohnung erfolgte pauschal nach zuvor festgelegten Leistungseinheiten und wurde nach Ausstrahlung ausbezahlt. Der Inhalt der Sendung war mit dem Leiter der Opernredaktion abzustimmen.

Für ihre Tätigkeit stand ihr im Streitjahr 2014 im Funkhaus des ***Sender*** - zu nicht genau festgelegten Zeiten - ein Wechselarbeitsplatz zur Verfügung. Dieser Arbeitsplatz befand sich im Sekretariat der Opernredaktion, welch letztere thematisch weitgehend den Arbeitsbereich der Bf. umfasst.

Die Bf. hielt sich regelmäßig im Funkhaus auf um an Redaktionsbesprechungen teilzunehmen, Recherchen im Archiv des Rundfunks durchzuführen, die Sendungen zu konzipieren bzw. zu erarbeiten sowie um ihre fertigen Sendungen ins Abwicklungssystem des Senders einzuspielen.

Für die Erstellung und Fertigstellung/Aufnahme ihrer Sendungen nutze die Bf. - aus arbeitstechnischen Gründen der Ungestörtheit - auch zwei Räume von insgesamt rd 30m2 in ihrem Wohnhaus, arbeitete aber auch an dem genannten Wechselarbeitsplatz im Funkhaus. Der Kostenanteil 2014 für diese Räume wurde von der Bf. mit 1.698 € angegeben. Es handelt sich dabei um einen Raum in welchem ein Klavier steht - "Arbeitsraum Klavier"- ca 20m2 und eine Diele von ca 10m2 welche als "Arbeitsraum Geräte" ausgewiesen wird. Letzterer Raum ist ein zentraler Verteilungsdurchgangsraum für das Erdgeschoss des Hauses und verfügt dementsprechend an zwei Wänden jeweils mittig über Doppelflügeltüren (160cm), an den beiden jeweiligen Schmalseiten über eine einfache Türe (80cm) bzw. ein großes Fenster (125cm).

Für die Erstellung der Sendung nach den mit der Redaktion vereinbarten Vorgaben benutzte die Bf. einerseits die Inhalte des Rundfunkarchives aber auch Werke und Unterlagen aus ihrem eigenen Bestand, da laut ihren eigenen Ausführungen vor allem einschlägige Literatur und Noten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestellt worden waren.

Die fertiggestellte Sendung - bestehend aus Musikstücken und Moderationsteilen - wird von der Bf. vor Ort in das Abwicklungssystem des Senders eingespielt und letztlich ohne Beisein der Bf. ausgestrahlt.

Die Bf. erhielt zudem für ihre in den Jahren 2010 bis 2013 ausgestrahlten Sendungen und Beiträge Urheberrechtsabgeltungen der ***9***, welche 2014 laut den vorgelegten Abrechnungsbelegen 8.527 € zuzüglich 20% USt betrug. Diese Zahlungen betreffen laut dem Vorbringen der Bf. (Schriftsatz vom ) jene Sendungen, welche die Bf. als Dienstnehmerin des Radiosenders gestaltete und welche dann in unterschiedlichen Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Zahlungen erklärte sie nach Abzug hier nicht strittiger Ausgaben in der Steuererklärung 2014 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Für das Jahr 2014 legte sie Belege zum Nachweis der Anschaffung folgender Unterlagen, Fachzeitschriften und Tonträger vor:

Aus den von der Bf. zum Nachweis der beruflichen Veranlassung von angeschafften Bild- und Tonträgern sowie Büchern und Literatur vorgelegten und im Akt ersichtlichen Sendungsprotokollen für 2014 ist nicht ersichtlich, dass auch nur eines dieser Werke (Bild- und Tonträger bzw. Bücher) in den jeweiligen Sendungen verwendet wurde.

Eine berufliche Nutzung der Werke im Jahr 2014 kann daher nicht festgestellt werden.

Die Oper "Strauss - Feuersnot" war ebenfalls nicht in den vorgelegten Sendungsprotokollen enthalten. Die vorgelegten Belege über die übrigen Notenankäufe beinhalten keinen Hinweis darauf um welche Werke es sich dabei handelte. Eine Überprüfung anhand der Sendungsprotokolle war daher nicht möglich. Der Beleg Nr. 4 ist mangels Lesbarkeit nicht nachvollziehbar.
Auch für diese Ausgaben gilt, dass eine berufliche Nutzung der Unterlagen im Jahr 2014 nicht festgestellt werden kann.

Für Tongerätereparatur und Service legte sie folgende Belege vor:

Bei den beiden Geräten UE Minerva Supercord und UE Minerva Stereo handelt es sich um alte Röhrenradios ohne Aufnahmemöglichkeiten.

Bei dem Gerät UHER CG 350 handelt es sich um Kassettendeck welches zwischen 1978 und 1980 gebaut wurde. UHER CR Stereo 124 ist ein Kompaktkassettenrekorder der von 1971 bis 1974 gebaut wurde. Beide Geräte verfügen über keine Anschlussmöglichkeit für digitale Auslesung, Übertragung auf digitale Medien bzw. digitale Abspielbarkeit.

Die beiden REVOX A 700 und Tandberg 20A sind hochwertige Tonbandaufnahmegeräte, welche ebenfalls in den 1970er Jahren gebaut wurden.
Sämtliche Geräte gelten als Sammlerstücke.

Wie den Ausführungen der Bf. zu entnehmen ist, erfolgte er Umstieg auf diese Geräte, weil die Bf. aufgrund einer Erkrankung den Klang der älteren, nicht-digitalen Geräte vorzog.

Mangels digitaler Ausgänge kann bei den Geräten 1, 2, 3 und 6 eine berufliche Nutzung 2014 nicht festgestellt werden.

Für Telefon und Internet legte die Bf. Belege über folgende Beträge vor.

Von der Summe von 1.211,71 € setzte die Bf. als beruflich veranlasst 40% sohin 484,68 € an.

Weiters legte sie Belege über KabelTV Aufwand im Betrag von 196,80 € für, wovon sie 60% sohin 118,08 € als beruflich veranlasste Werbungskosten ansetzte.

Zudem legte die Bf. Belege folgender Aufwendungen für Elektro- und Audiozubehör vor:

Bei Beleg Nr. 8 handelt es sich um eine Plattenspieler-Nadel, anhand der vorgelegten Unterlagen kann nicht nachvollzogen werden, für welches nahezu ausschließlich beruflich verwendete Gerät diese Nadel angeschafft worden war. Eine berufliche Nutzung kann für 2014 daher nicht festgestellt werden.

Vor allem die Belege 1, 5, 10, 11, 7 und 12 lassen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Bf. deutlich erkennen, dass die Bf. die von ihr aufgenommenen Sendungen auf digitalen Medien erstellt, bearbeitet und dem Dienstgeber zur Ausstrahlung übergibt. Abgesehen von Beleg Nr. 8 kann aus dem Vorbringen und den Unterlagen erkannt werden, dass das "Elektro- und Audiozubehör" EDV Hard- und Software umfasst, die für die Sendungserstellung verwendet wird.

Für zwei Abonnements zu je zwei Karten sowie den Mitgliedsbeitrag im Konzerthaus bezahlt die Bf. im Streitjahr insgesamt 757,00 € wovon sie die Hälfte also 378,50 € als Werbungskosten abziehbar ansah sowie eine Eintrittskarte für das Theater an der Wien von 32,00 €. Die Kosten für Konzert- und Opernbesuche die die Bf. im Streitjahr betrafen betrugen daher insgesamt 410,50 €. Konkrete Bezüge der besuchten Konzerte oder Opernaufführung zu den gestalteten Sendungen wurden von der Bf. nicht dargestellt und konnten aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ermittelt werden. Da die Abonnements zudem jeweils zwei Eintrittskarten umfassten ist davon auszugehen, dass die Bf. diese Konzerte in Begleitung besuchte. Dass es sich dabei um einen Vorgesetzten, Kollegen oder eine andere zwingend berufliche Begleitperson gehandelt hätte wurde nicht behauptet und erscheint zudem äußerst unwahrscheinlich.

Da die hier streitgegenständlichen Belege sämtlich das Kalenderjahr 2014 betreffen, können sie per se in keinem Zusammenhang mit den im Jahr 2014 ausbezahlten, das Jahr 2013 und Vorjahre betreffenden Urheberrechtsabgeltungen der ***9*** stehen. Ausgaben welche mit der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2014 im Zusammenhang standen - unabhängig von der streitgegenständlichen Sendungsgestaltung - konnten nicht festgestellt werden und wurden auch gar nicht behauptet.

Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt - nämlich den vorgelegten Unterlagen (vornehmlich den vorgelegten Sendungsprotokollen 2014) und Belegen sowie dem Vorbringen der Bf. in ihren Eingaben und Schriftsätzen.
Die Feststellungen zu den Tongeräten wurden durch Internet-Recherche ermittelt und von der Bf. in ihrem Schreiben bestätigt.
Die Feststellung zum Wechselarbeitsplatz beim Dienstgeber ist aus einer Bestätigung des Dienstgebers ersichtlich. Die Ausführungen zu den "Arbeitszimmern" sind aus dem vorgelegten Hausplan, dessen Beschriftungen und den Ausführungen eines Schriftsatzes vom abgeleitet.
Die Feststellungen zur ***9*** leiten sich aus den vorgelegten Unterlagen ab.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Demgegenüber fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen und für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988.

Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach ständiger Rechtsprechung (; , 94/15/0063, , 94/15/0073, , 96/15/0198) können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht. Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht.

Für den als Klavierzimmer bezeichneten Raum entfällt die Eignung als Arbeitsraum schon deshalb, weil in diesem Zimmer das Klavier der Bf. steht, für welches die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nicht einmal behauptet wurde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens dient ein Instrument jedenfalls auch der außerberuflichen Bedürfnisbefriedigung. Da der genannte Raum auch zum Zwecke des (privaten) Klavierspiels genutzt wird, fällt bereits die erforderliche ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes weg.

Ähnliches kann zum "Geräteraum" erkannt werden. Dieser ist zunächst im Erdgeschoß des Gebäudes ein zentraler Verteilerraum mit zahlreichen Zugangs- und Durchgangsmöglichkeiten in private Räume und widerspricht es der Lebenserfahrung, dass diese Durchgangsfunktion nicht genutzt wird. Hinzu tritt der Umstand, dass sich auch im Geräteraum Radio- und Tonaufnahmegeräte befinden für deren ausschließliche berufliche Verwendung die Bf. keinen Nachweis zu erbringen vermochte. Im Gegenteil ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sie es unter anderem aus gesundheitlichen Gründen vorzieht auf alten Geräten Musik zu hören. Daher erweist es sich, dass der Raum auch für den privaten Musikgenuss genützt wird und sohin ebenfalls nicht (nahezu) ausschließlich beruflich verwendet wird.

Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer weiters "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit " darstellen. Diesbezüglich weist der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus (; , 2003/13/0166) vielmehr ist das typische Berufsbild entscheidend (Doralt, EStG Kommentar § 20Tz 104/5 ff).

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iS des § 20 Abs 1 Z 2 lit d darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (; , 2001/13/0272).

Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die typischerweise im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. (). Dementsprechend stellt nach der Judikatur etwa bei einem Lehrer oder Vortragenden ein für Vorbereitungs- und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt dar: dieser liegt vielmehr dort, wo die Vermittlung von Wissen und Können selbst erfolgt (; Doralt EStG Kommentar§ 20 Rz 104/4f).

Allgemein wird auch bei Nichtselbständigen das Arbeitszimmer idR nicht Tätigkeitsmittelpunkt sein, da die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers (zB am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz) ausgeübt wird (ErlRV 72 BlgNR XX. GP). Anderes gilt für Heimbuchhalter, Teleworker und wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, für ein Arbeitszimmer an einem bestimmten Standort zu sorgen und seine Tätigkeit auch überwiegend dort ausübt ().
Eine derartige Verpflichtung ist den Verträgen der Bf. mit ihrem Dienstgeber nicht zu entnehmen, vielmehr steht ihr ein Wechselarbeitsplatz zur Verfügung.

Die Tätigkeit einer Moderatorin hat zudem große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können oder im gegebenen Fall die Übertragung der Musiksendung erfolgt (; , 2002/13/0202 mwN). Der materielle Schwerpunkt der streitgegenständlichen Moderatorentätigkeit liegt sohin nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird (). Daher gehen die Ausführungen zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers aufgrund der besonderen Gegebenheiten und der besseren Arbeitsumgebung ins Leere.

Übrige beantragte Werbungskosten

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (; , 2011/13/0119; , 2006/14/0020; , 2011/13/0048).

Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements () aber auch Bücher, Musik-CDs (), Musiknoten und Zeitschriften welche allgemein kunst- und kulturinteressierte Personen ansprechen (). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis; diese führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen und die Berufstätigkeit gewonnen werden können, nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (; , 96/15/0198).

Rundfunk- und Radiogebühr sowie damit vergleichbare KabelTV Kosten stellen ebenfalls typische Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen ().

Betreffend Opern- und Konzertkarten ist für die Abonnements - welche jeweils 2 Eintrittskarten umfassten - ersichtlich, dass die Bf. diese Konzerte in Begleitung besuchte woraus jedenfalls eine private Mitveranlassung des Konzertbesuches erkennbar ist. Eine berufliche Teilveranlassung der Konzertbesuche ändert nichts am gesetzlich statuierten Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen (; , 2001/13/0214).

Betreffend den Eintritt zu einer Opernvorstellung im Theater an der Wien konnte keine konkrete Verbindung zu den gestalteten Sendungen hergestellt werden.

Derjenige der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (; , 2006/14/0020; , 2011/13/0048).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist festzuhalten, dass die Bf. nicht nachweisen konnte, dass folgende typischerweise der Privatsphäre zuordnende Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst waren:

Abzugsfähig bleiben aber - nach Ausscheiden der oben erwähnten - die übrigen Aufwendungen für Geräteservice von 477,68 € (1.332,44 € abzüglich 854,76 € nicht abzugsfähig).

Für andere Arten von Wirtschaftsgütern, wie insbesondere PC und Telefon (Handy), gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern (zB Journalisten) eine betriebliche bzw. berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar ist. Der VwGH lässt Aufwendungen für einen Computer als Arbeitsmittel dann zum Abzug zu, wenn der Einsatz des Computers "unzweifelhaft sinnvoll" ist (; , 94/13/02033; Bodis in Doralt EStG Kommentar § 16 Rz 220).
Auch wenn der Steuerpflichtige der betroffenen Berufsgruppen hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die Basisausstattung eines Haushaltes zugreifen kann, ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben. Solcherart kann für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung zurückgegriffen werden ().
Die Bf. bedurfte für ihre Tätigkeit des Einsatzes von EDV Hard- und Software, Internetzugang sowie Speichermedien und war es auch unzweifelhaft erforderlich telefonisch mit der Redaktion Kontakt zu halten und Abstimmungen vorzunehmen. Diese Aufwendungen sind daher grundsätzlich dem Abzug als Werbungskosten zugänglich. Zu beachten ist aber für diese Ausgaben, dass diese Wirtschaftsgüter bzw. Ausgaben regelmäßig auch privat genutzt werden bzw. anfallen und daher insoweit dem Werbungskostenabzug nicht zugänglich sind.

Hinsichtlich Telefon und Internetkosten beantragte die Bf. von sich aus nur 40% der insgesamt belegmäßig nachgewiesenen Kosten. Angesichts der Tätigkeit der Bf. und dem Erfordernis der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Sender zur Abstimmung von Sendungsinhalten und Terminen sowie dem Zugang zum Internet für diverse Recherchen erscheint dieses Begehren dem tatsächlichen Nutzungsumfang zu entsprechen und ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. Abzugsfähig sind daher 484,68 €.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers/Laptopeinschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, Wlan-Router; CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Geräten, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern/Laptops ein strenger Maßstab anzuwenden (Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm. 24, "Computer").

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB ).

Nach Rz 339 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - welche für das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindend sind - ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 % beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr, Speicherung private Foto, Musik und Textdateien, Webdienste, Suchmaschinen, Internetshopping etc.) nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich ().
Auf Grund der Erfahrungen des täglich Lebens beträgt er nach Auffassung des BMF (EStR 2000 Rz 1512, offensichtlich zustimmend zitiert auch bei Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 330, Stichwort Computer, und Doralt, EStG13, § 16 Tz 220) mindestens 40 %. Nach dem zuvor Gesagten betreffend PC-Nutzung handelt es sich nach Überzeugung des BFG bei dem genannten Prozentsatz um eine absolute Untergrenze (-F/09). Ausführungen weshalb ein geringer Privatanteil abzuziehen sei finden sich im Vorbringen nicht.

Die obigen Aussagen zu Computern/Laptops treffen auch die entsprechende Software und anderes Computer-Zubehör zu.

In den von der Bf. unter dem Titel "Elektro- und Audiozubehör" geltend gemachten Ausgaben findet sich aber auch Software (Steinberg Audio Software 92,50 € und 85,72€, Laewo Music Recorder MAC 10,95 € gesamt daher 189,17 €), welche für professionelle Tonaufnahmen verwendet wird. Bei diesen Programmen ist davon auszugehen, dass diese (nahezu) ausschließlich der beruflichen Verwendung dienten und daher diesbezüglich kein Privatanteil auszuscheiden ist. Von den verbleibenden als "Elektro- und Audiozubehör" bezeichneten Aufwendungen von 376,60 € (laut Belegen 702,77 € abzüglich Ortophon Nadel - nicht abzugsfähig, und Software 189,17 €- gänzlich abzugsfähig) ist ein Privatanteil von 40% auszuscheiden. Es verbleiben daher 225,96 € abzugsfähig.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind sohin

Dem Hinweis der Bf., dass vergleichbare Ausgaben in Vorjahren immer und zur Gänze anerkannt worden wären, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtskraft von Bescheiden über die Veranlagungen in vorangegangenen Jahren einer abweichenden Beurteilung im Streitjahr nicht entgegensteht. Der bescheidmäßige Abspruch erfolgt immer nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr und kann schon daher zu keiner Bindung für die Folgejahre führen. Einer abweichenden Beurteilung in einem anderen Veranlagungsjahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Dieser besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 96/13/0090) nämlich nicht darin, das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen.

Ergänzend wird auf die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Urheberrechtsabgeltungen - Aufteilung der Ausgaben

Wie oben festgestellt, betreffen die 2014 zugeflossenen Urheberrechtsabgeltungen die Jahre vor dem Streitjahr. Eine prozentuelle Aufteilung der geltend gemachten Ausgaben auf Werbungskosten und Betriebsausgaben nach dem Verhältnis der Einnahmen - wie im Zuge der Beschwerde erstmals vorgebracht - ist daher jedenfalls unzutreffend.

Für die Ausgaben, die Sendungen des Jahres 2014 betreffen und in den Jahren nach 2014 zu Urheberrechtsabgeltungen führen können, gelten sinngemäß die oben getroffenen Aussagen zu den Werbungskosten, da es sich bei den abgegoltenen Urheberrechten um genau jene Werke der Bf. handelt, welche sie auftrags ihres Dienstgebers erstellt und zur Ausstrahlung bringen lässt. Ein anteiliger Abzug der beantragten Werbungskosten als Betriebsausgaben ist daher nicht vorzunehmen.

Ausgaben die, unabhängig von den gestalteten Sendungen, ausschließlich die selbständige Arbeit betrafen waren nicht strittig und werden daher aus der Einkommensteuererklärung übernommen.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind daher ohne zusätzliche Abzüge erklärungskonform in Ansatz zu bringen und betragen nach Abzug des Gewinnfreibetrages von 1.179,62 € für 2014 7.891,38 €.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor zumal zu sämtlichen geltend gemachten Aufwendungen der Bf. umfangreiche Judikatur des VwGH vorliegt (wie ; , Ro 2014/13/0045 sowie diverse oben zitierte Entscheidungen), welcher die gegenständliche Entscheidung folgt.

Die Einkommensteuer 2014 errechnet sich daher wie folgt:


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Einkünfte selbständige Arbeit
7.894,38 €
Einkünfte nicht selbständige Arbeit
25.548,09 €
Werbungskosten laut Erkenntnis
- 1.377,49 €
24.170,60 €
24.170,60 €
Gesamtbetrag Einkünfte
32.064,98 €
Sonderausgaben
- 730,00 €
Einkommen
31.334,98 €
Einkommensteuer
7.847,62 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer nach Absetzbeträgen
7.502,62 €
Steuer sonstige Bezüge
221,52 €
Einkommensteuer 2014
7.724,14 €
Rundung
-0,45 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 5.226,69 €
festgesetzte ESt 2014
2.497,00 €

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100985.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at