Nachzahlung einer Berufsunfähigkeitspension
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/13/0101. Mit Erkenntnis v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2013 - 2016 nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von ***Vertr_1*** sowie ***Vertr_2*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer 16-***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (belangte Behörde; Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich) auf Grund der Einkommensteuererklärung vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt, der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes). Die Einkünfte der ***AB*** wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen.
Am erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der ***AB***, des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Krankengeld während der Arbeitslosigkeit. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen.
Am erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Notstandshilfe. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen.
Am erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Berücksichtigt wurden dabei die Lohnzettel der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Notstandshilfe und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Krankengelder. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt. Einer dagegen gerichteten Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom entsprochen.
Am erließ die belangte Behörde für die Jahre 2013 bis 2016 Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013-2016 und neue Sachbescheide für die Jahre 2013-2016. Als Begründung wurde in den Wiederaufnahmebescheiden angeführt, dass dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer Mitteilung über Transferleistungen erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im Veranlagungszeitraum schon existent waren.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde ein geänderter Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt, der letztlich zu einer Steuernachforderung von € 1.108,-- führte.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2014 betrug € 4.684,--.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2015 betrug € 2.197,--.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2016 betrug € 5.684,--.
Mit Schreiben vom richtete der Beschwerdeführer für jedes Jahr eine Beschwerde an die belangte Behörde. Die gleichlautenden Beschwerden lauten wie folgt (exemplarisch für das Jahr 2016):
"[…] gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid der belangten Behörde vom betreffend Korrektur [Jahr], St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR*** wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Beschwerde gemäß Art. 130. Abs. 1. Z 1. B-VG
Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid vom (Anlage /A) wurde am zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom gegen diesen Bescheid daher rechtzeitig erhoben.
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist Bestandteil einer amtswegigen, mit abgesonderter Beschwerde angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerermittlung,weil als vermeintlich neue Tatsache die PVA einenlaufenden Jahresbezug für 2016 (bisher keine Meldung) dem Finanzamt Badengemeldet hat. Diese neue Meldung der PVA ist jedoch in so fern falsch, als diese einen erst frühestens 2018 nachverrechneten und auch frühestens 2018 nur zu einem bestimmten Teil nach Abzügen des AMS (§ 23 Abs 6 AIVG) und den richtig gestellten Ruhensbestimmungen bei Krankengeldbezug (§ 90 ASVG) auszuzahlenden sonstigen Bezug als einen virtuellen und noch ungekürzten Jahresbezug 2016 enthält, welcher also 2016 tatsächlich nicht ausbezahlt wurde.
Grund für diese Vorgangsweise der PVA ist, dass bei erst Jahre später erfolgenden Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher Vergleiche die EDV-Programme der PVA diese dann komplexe Nachzahlungsberechnung nicht unterstützen und daher von der PVA die Nachzahlung wie ein laufender, jedoch virtueller Bezug nur in deren EDV-System mit dem vorhandenen EDV-Programm abgerechnet wird, um auf diese Weise z B die lfd Lohnsteuerabzüge als Nachzahlungen an das Finanzamt zu berechnen.
Als Beweismittel seiner Behauptungen legt der Beschwerdeführer bei
Anlage /B Der gerichtliche Vergleich vom vom LG Leoben
Anlage /C Der nicht ganz richtige und deshalb mit einem Rechtsmittelverfahren bekämpfte, also derzeit nicht rechtskräftige Bescheid vom von der PVA
Wie aus der Anlage /C ersichtlich, wurden also 2016 virtuelle Bezüge etwa in der Höhe von brutto € 21 000,- berechnet und der nun falschen bzw falsch interpretierten Meldung an das Finanzamt Baden zu Grunde gelegt.
Wie auf Seite 4 dieser Anlage /C ersichtlich, wurde diese Berechnung eines virtuellen Bezuges im Gesamtbruttobetrag von € 100 238,80 von der PVA für den gesamten Nachverrechnungszeitraum von bis ausschließlich zur Ermittlung der für diesen Zeitraum noch 2017 von der PVA
a) an den Krankenversicherungsträger bezahlten Krankenversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von € 5 112,19
b) an das Finanzamt bezahlten Lohnsteuer in der Gesamthöhe von € 12 875,57, welche dem Beschwerdeführer, dem vielleicht irgendwann erst nach Abschluss sämtlicher Richtigstellungsverfahren im Jahr 2020/2021 ein kleiner Teil der derzeit zur Gänze einbehaltenen Nachberechnungsnettosumme als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 8 lit a) EStG ausbezahlt werdenwird und dann in dem Kalendermonat der Auszahlung zu versteuern sein wird,im Jahresausgleich 2017 als ohne tatsächlichen Bezug einbehaltene bzweinbezahlte Lohnsteuer anzurechnen sein wird.
Denn wie auf Seite 4 dieser Anlage /C ersichtlich wurde der gesamte Nettobetrag für den gesamten Nachverrechnungszeitraum von bis in der Höhe von 82 251,04 zur Verrechnung für das AMS Steiermark gemäß § 23 Abs 6 AIVG einbehalten, also weder als ein laufender noch als ein sonstiger Bezug dem Beschwerdeführer ausbezahlt.
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a) EStG iVm § 2 Abs. 1 EStG ist daher erst nach Auszahlung eines mit gerichtlichen Vergleich und den einschlägigen Gesetzen der Höhe nach bestimmten Nachzahlung für den Nachzahlungszeitraum in dem Kalendermonat und dem Kalenderjahr der AUSZAHLUNG der Nachzahlungsbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a) EStG zu versteuern.
Eine Änderung der Bezüge des Kalenderjahres [Jahr] liegt daher nicht vor, somit liegt auch keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b) BAO vor, der eine amtswegige Wiederaufnahme des in Wahrheit bereits richtigen Einkommensteuerbescheides 2016 vom (Anlage ./D) rechtfertigen könne, und erweist sich der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 vom wegen Einrechnung von in Wahrheit nicht ausbezahlten Bezügen daher als rechtswidrig.
Begehren des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellt hiermit aufgrund der in der Begründung ausführlich angeführten Gründe die Anträge
1) das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben und damit den bisherigen Einkommensteuerbescheid 2016 vom bestätigen."
Beigelegt waren den Beschwerden die angeführten Beilagen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide abgeändert. Für das
-) Jahr 2013 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 524,00;
-) Jahr 2014 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 3.180,00;
-) Jahr 2015 ergab sich keine Änderung;
-) Jahr 2016 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 315,00.
In der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidungen wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Begründung verwiesen, die wie folgt lautet:
"An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 - 2016 am abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann.
Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der nachträglich gewährten Invaliditätspension für die Jahr 2013 - 2016 war die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist gemäß dem vierten Satz der genannten Bestimmung ein Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Regelung über Nachzahlungen von bescheidmäßig zuerkannten Pensionsansprüchen wurde mit dem BudBG 2001 in § 19 Abs. 1 EStG eingefügt und trat mit in Kraft. Diese Nachzahlungen sind somit nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern in dem Zeitraum, für den der Anspruch besteht, als Einkünfte zu erfassen (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18§ 19 Tz 30/2).
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Zufluss der bescheidmäßig im Jahre 2017 für den Zeitraum ab unbefristet zuerkannten Invaliditätspensionszahlungen im Jahr des Anspruches (2013, 2014, 2015 bzw. 2016) anzunehmen war. An der Erfassung der Pensionszahlungen in dem Jahr, für das der Anspruch besteht, ändert sich infolge ihrer auf Grund des Ersatzanspruches des AMS nachträglichen Einbehaltung durch die PVA nichts. Aus § 23 AIVG 1977 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Leistungsverrechnung zwischen der PVA und dem AMS im Wege einer Legalzession erfolgt ist.
Erhält der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres steuerfreie Bezüge wie ua. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte gem. § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG 198 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 33 Abs 10 EstG 1988 auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs 2 EStG 1988: Hochrechnung/Kontrollrechnung). Das bedeutet vice versa, dass ganzjährig bezogene Einkünfte bzw. Einkünfte gem. § Abs 3 Z 5 - 7 EStG 1988 aus der Hochrechnung herauszunehmen sind.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs 2 EStG 1988 waren die Einkommensteuerbescheide 2013 - 2016 insofern zu erlassen, als dass die Berechnung unter Berücksichtigung der Einkünfte ohne Umrechnung neu erfolgte."
Vorlageantrag
Am langten bei der belangten Behörde Vorlageanträge für die Jahre 2013-2016 in Papierform per Post ein. Diese lauten:
"[…] gegen die 4 Beschwerdevorentscheidungen - Einkommensteuerbescheide (St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR***) vom , mit denen über die Beschwerden vom abgesprochen wird und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2013, 2014, 2015 und 2016 von Dezember 2017 bestätigt oder teilweise nicht im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert wurden,
die somit 4 fachen Vorlageanträge (für die Beschwerden für 2013. 2014. 2015 und 2016)
zur Vorlage der genannten Beschwerden für 2013, 2014, 2015 und 2016 an das Bundesfinanzgericht wegen grundlegender Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidungen
Angaben zur Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge:
Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen vom wurden dem Beschwerdeführer am zugestellt, mit Zustellung einer gemeinsamen Begründung am . Der Beschwerdeführer hat seine Vorlageanträge vom gegen diese Beschwerdevorentscheidungen daher rechtzeitig erhoben.
Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Die mit diesem 4-fachen Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde Finanzamt Baden stützen sich auf die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass das grundsätzliche Steuerprinzip zur Einkommensbesteuerung des Zuflussprinzips für die Versteuerung von Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 EStG nicht gilt bzw. nicht angewendet wird, wenn es sich nominell um Nachzahlungen von Pensionen oder Anteilen an Pensionen iSd § 19 Abs. 1 Z 2 erster Fall EStG handelt.
Die im vorliegendem Fall zu beachtenden Rechtsgrundlage, der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG, lautet;
Abweichend davon gilt:
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird.
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
Der Zweck dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung für das sonst für die Besteuerung maßgebende grundsätzliche Zuflussprinzip wird im Rechtssatz der Judikatur VwGH 2011/15/0185 zweiter Satz deutlich:
Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, der Progressionswirkung durch die geballte Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Zeiträumen entgegen zu wirken, ...
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG soll daher nur eine Bestimmung zum Vorteil des Steuerzahlers aufgrund der durchschnittlichen mehrmonatigen Bearbeitungszeit bei bestimmten amtswegig bearbeiteten Bezügen wie Pensionen sein und keine neue oder zusätzliche Belastung des Steuerzahlers sogar noch vor Erhalt irgend welcher Nachzahlungen bewirken, wie das das Finanzamt Baden bezweckt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen besonderen Steuervorteil sind daher, je nach Bezugsart, exakt zu prüfen, um Missbrauch dieses Steuervorteils zur Vermeidung einer geballten Progressionswirkung bei Nachzahlungen zu verhindern oder gerichtlichen Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung zu konterkarieren.
Daher hat der Gesetzgeber ganz bewusst diesen Steuervorteil einer Nachzahlung von Pensionen eingeschränkt für die Fälle, in denen über deren Bezug (nur) bescheidmäßig von der PVA abgesprochen wird, in denen also die durchschnittliche amtswegige Bearbeitungszeit zwischen 3 Monaten und 12 Monaten zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung im Jahr 2002 betragen hatte, und nicht in allen Fällen, insbesondere in Fällen, in denen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Prozessdauer erst zu einer "Nachzahlung" nach dem Kompensationsprinzip (z.B. § 23 Abs. 6 AlVG) führen.
Denn gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden keinesfalls Tatsachen der Vergangenheit rückwirkend zum Entscheidungsdatum anders als diese Tatsachen der Vergangenheit tatsächlich waren, sondern stellen Tatsachen der Vergangenheit nur fest, um diese festgestellten Tatsachen dann neuen und somit erst in der Zukunft wirksamen, nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, Schadenersatzforderungen, welcher Art diese auch immer sein wollen, zu Grunde zu legen und der obsiegenden Partei dadurch zu Recht zu verhelfen.
Daher werden gerichtliche Entscheidungen über Pensionsansprüche, die bekannter und üblicher Weise auch eine mehrjährige Prozessdauer bis zur Entscheidung bedeuten, über Rückzahlungen zu rechtlich bestehenden, aber tatsächlich nicht erfüllten Ansprüchen, keinesfalls von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG umfasst.
Diese Bedingung wurde vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung, welche diesen als Steuervorteil für den Betroffenen gemeinte Ausnahmeregelung wieder deutlich einschränkt auf nicht gerichtliche Entscheidungen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich eindeutig um eine gerichtliche Entscheidung eines gerichtlichen Vergleiches vom (Anlage ./B der Beschwerden) und sind daher sämtliche mit dieser gerichtlich festgesetzten Anspruchsberechtigung verbundenen Nachzahlungen im Laufe des Jahres 2018 oder später, denn bisher wurde nachweislich noch kein einziger Euro einer Nachzahlung geleistet (!), von der PVA iSd § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG mit dem Nachzahlungsbetrag (Zuflussprinzip iVm § 67 EStG) zu versteuern.
Die geballte Steuerprogression kann in solchen Fällen wie dem des Beschwerdeführers daher nur aufgrund des § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG mit einem Fünftel des Nachzahlungsbetrages, welcher unversteuert bleibt, gemildert werden.
Dafür erfolgt in diesem Fall die Versteuerung rechtlich eindeutig nur mit dem tatsächlich nachgezahlten Betrag und nicht mit irgend welchen virtuellen Fantasiezahlen eines virtuellen Anspruches, denn der Beschwerdeführer hat fast über den gesamten Nachzahlungszeitraum eine Ersatzleistung vom AMS in etwa der Höhe der nach zu zahlenden Pensionsleistung bezogen, sodass tatsächlich etwa ein "Nullbetrag" von der PVA nachgezahlt werden wird.
Daraus erkennt man aber unschwer den fatalen Rechtsirrtum der belangten Finanzbehörde, dass alleine aus einer EDV-technischen Umstellung der virtuellen, da nicht realen, Berechnungsart des Leistungsanspruches ohne Zufluss oder Abfluss eines Geldbetrages eine (entsprechend virtuelle) Steuerschuld von vorerst etwa € 15.000,-, welche mit den angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen auf eine (ebenso virtuelle) Steuerschuld von etwa € 10.000,- reduziert wurde, berechnet und vorgeschrieben wurde.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht, abgesehen von den eigentlich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, daher auch nicht der Steuerwahrheit und Steuergerechtigkeit zur Versteuerung des wahren Einkommens, denn der bisher erhaltene Nachzahlungsbetrag ist unverändert Null und wird es bis auf geringfügige Ausgleichszahlungen auch bleiben, und ist daher, falls diese Vorgangsweise nicht bereits gesetzwidrig wäre, diese Vorgangsweise jedenfalls verfassungswidrig im Sinne einer Nachbesteuerung eines in Wahrheit gar nicht erhaltenen Einkommens.
Für den gegenständlichen Fall ist aber sogar das im vorigen Absatz Genannte von untergeordneter Bedeutung deshalb, weil bereits die Bedingung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG im gegenständlichen Fall derart eindeutig nicht gegeben ist durch die Tatsache, dass der Bescheid für eine bescheidmäßige Absprache über die Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers rechtlich gar nicht existiert, weil dieser durch die Inanspruchnahme des Rechtsmittels einer Klage nach dem ASGG gemäß § 71 Abs. 1 ASGG sofort nach Zustellung wieder außer Kraft getreten ist.
Es wird daher auch diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten sein und wird eine Nachzahlung der PVA, falls überhaupt, ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes erfolgen, wobei mit einer Verfahrensdauer von mindestens 2 Jahren gerechnet werden muss (vgl. Verfahrensdauer im Pensionsverfahren selbst ca. 5 Jahre !), sodass auch diese Nachzahlung nach dem Kompensationsprinzip aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erst etwa im Jahr 2010 erfolgen wird.
Erst dann kann eine Besteuerung der erst dann durch das Gericht bestimmten Nachzahlung überhaupt zu Recht erfolgen, denn die Besteuerung eines virtuellen Geldbetrages ist mit Sicherheit rechtswidrig und verfassungswidrig.
Die Klage gegen diesen Bescheid wurde im Übrigen eingebracht, weil dieser Bescheid Bezüge im Nachzahlungszeitraum z.B. im 4. Quartal 2016 behauptet, während vom Beschwerdeführer nachweislich Krankengeld mit einem höheren Betrag als die Pensionsleistung bezogen wurde, sodass für diesen Zeitraum die Pensionsleistung zur Gänze nach § 90 ASVG ruhen muss und es sich bei dem rechtsunwirksamen Bescheid (Anlage .IC) daher von vornherein nur um eine virtuelle, also nicht reale, Berechnunashilfsrichtlinie zur hilfsweisen Berechnung der ab 11/2017 bezogenen laufenden Pension handelt.
Es liegt daher dieses "bescheidmäßige Absprechen" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG in keiner Weise vor und kann diese Bestimmung daher auch im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden.
Es handelt sich daher nur um falsche Jahreslohnzettel der PVA, die aufgrund der virtuellen Berechnung zur Berechnung des laufenden Bezuges ab 11/2017 automatisch vom EDV System der PVA erstellt und dem Finanzamt übermittelt wurden und von der Finanzbehörde daher mit Bescheid der PVA die Berichtigung dieser Jahreslohnzettel aufzutragen sein wird.
Zu beachten ist daher in dieser Angelegenheit einer unrichtigen Beurteilung durch die belangte Behörde weiters nur der Umstand, dass zu den Bedingungen für die "Steuervorteile" des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG derzeit noch keine Judikatur des VwGH vorliegt, ausgenommen die genannte "Zweckerklärung" zur Vermeidung der geballten Steuerprogression, sodass es sich also trotz des eindeutigen Sachverhaltes um einen noch entschuldbaren Rechtsirrtum der Behörde handelt.
Begehren des Beschwerdeführers:
Ich begehre die Vorlage der Beschwerden über die mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens verfügten Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 samt diesem vierfachen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Die Begehren der Beschwerden bleiben unverändert aufrecht und verlange ich unverändert die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide von wegen Rechtswidrigkeit sowie die Bestätigung der Aufhebung der Einkommensteuerbescheide von durch die Vorlageanträge."
Am brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seinen Vorlageanträgen ein. Diese lautet:
"Durch die Inanspruchnahme diverser Rechtsberatungen, u.a. durch Rechtsexperten von der Arbeiterkammer, wurde mein Rechtsstandpunkt ausdrücklich bestätigt und insbesondere die nachfolgende Begründung als entscheidend in der Sache erkannt (entscheidende Passagen sind fett und unterstrichen dargestellt):
Die im vorliegendem Fall zu beachtende Rechtsgrundlage, der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG, lautet:
Abweichend davon gilt:
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs. 6 AIVG lautet:
Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe dernachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
Es ist daher nach der vielfachen Rechtsmeinung von Rechtsexperten der von der PVA zur Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AIVG mit dem AMS einbehaltene Nachzahlungsbetrag, siehe beiliegenden Bescheid vom auf Seite 4, als ein auf den Bund übergegangener Anspruch zu behandeln und nicht mehr als ein Anspruch des Arbeitslosen und nunmehrigen Pensionsbeziehers zu behandeln, und gilt daher nicht als ein dem nunmehrigen Pensionsbezieher zugeflossenes Einkommen, sodass auch keine Versteuerung nach dem Einkommensteuergesetz für diesen einbehaltenen Betrag erfolgen kann.
In den Jahreslohnzetteln der PVA ist dieser auf das jeweilige Kalenderjahr einbehaltene Betrag daher weder als ein Anspruch des Pensionsberechtigten noch als eine getätigte Auszahlung an den Pensionsberechtigten zu behandeln, sondern wäre richtig in der Zeile "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzusetzen und von der Finanzbehörde daher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und nur mehr der Restbetrag der Bemessungsgrundlage, also die bisher ausgewiesene Bemessungsgrundlage abzüglich dieses gemäß § 23 Abs. 6 AIVG einbehaltenen Betrages, als neue Bemessungsgrundlage nach Tarif zu versteuern.
Nach der auf diese Weise erfolgten tarifmäßigen Ermittlung des nachzuzahlenden Steuerbetrages ist dann noch die anrechenbare Einkommensteuer abzuziehen und der Differenzbetrag als Steuer vorzuschreiben.
Da allerdings derzeit laut dem Bescheid vom der gesamte Betrag des Nachzahlungszeitraums von bis als auf den Bund übergegangener Anspruch für die Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AIVG nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der tarifmäßigen Lohnsteuer für die Verrechnung von der PVA einbehalten worden ist, ergibt sich somit auch bei Aufteilung für jedes Kalenderjahr dieses Nachzahlungszeitraumes die fast volle Steuergutschrift durch die anrechenbare Lohnsteuer.
Die nach Abschluss der anhängigen gerichtlichen Verfahren schließlich dann tatsächlich ausbezahlte Nachzahlung ist in dem Jahr der Auszahlung der Nachzahlung (etwa 2020 bis 2025) wie bereits in den Beschwerden und Vorlageanträgen ausführlich begründet gemäß § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG zu versteuern.
Jede andere Vorgangsweise der Abgabenbehörde erweist sich daher als eindeutig rechtswidrig und wird als eine ungesetzliche Handlungsweise der Abgabenbehörde von mir bekämpft."
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht vom angeführt, dass die Versteuerung der im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens nachträglich zuerkannten Berufsunfähigkeitspension für die Kalenderjahre 2013 - 2016 strittig wäre. Dazu gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
"Der Bf hat im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens mit der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Steiermark - mittels Bescheid vom auf unbestimmte Zeit eine Berufsunfähigkeitspension zugesprochen bekommen. Aufgrund des positiven Bescheides ist die PVA ihrer Verpflichtung als bezugsauszahlende Stelle nachgekommen und hat aufgrund der Bestimmung des § 81 EStG 1988 die Lohnzettel für die Jahre 2013 - 2016 an das Finanzamt übermittelt.
Gem. § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind abweichend vom Zuflussjahr Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in jenem Kalenderjahr steuerpflichtig, für das der Anspruch besteht.
Da der Bf für die Jahre 2013 - 2016 bereits Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt hat und bereits dementsprechende Bescheide ergangen sind, wurde aufgrund der Bestimmungen des § 303 Abs 1 BAO für die betroffenen Jahre eine Wiederaufnahme von Amtswegen durchgeführt und neue Sachbescheide erlassen. Wie dem Bf bereits in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt wurde, traten die Regelungen über die Nachzahlung von Pensionsansprüchen aufgrund des BudBG 2001 mit in Kraft. Im Zuge der Beschwerdeerledigung konnten die Bescheide insoweit abgeändert werden, als aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs 2 EStG 1988 die Berechnung unter Berücksichtigung der Einkünfte ohne Umrechnung neu erfolgte.
Aufgrund der Zuerkennung der nachträglichen Invaliditätspension forderte das Arbeitsmarktservice ausbezahlte Leistungen für diese Jahre zurück. Wie aus einem Schreiben der PVA (Mail_PVA) ersichtlich ist, wurde die Nachzahlung für November 2013 - Oktober 2017 bis jetzt noch einbehalten, da noch Ersatzzahlungen (zB an AMS) offen sind und ein weiteres Klagsverfahren anhängig ist. An der Erfassung der Pensionszahlung im Anspruchsjahr ändert sich trotz des Ersatzanspruches des Arbeitsmarkservices allerdings nichts. Aus § 23 AlVG 1977 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Leistungsverrechnung zwischen PVA und AMS im Wege einer Legalzession erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs 1 Z 2 EStG ist daher eine Pensionsnachzahlung im Anspruchsjahr zu versteuern.
Es wird beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen."
Eingabe vom
Am langte beim Bundesfinanzgericht eine vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe per E-Mail beim Bundesfinanzgericht ein. Der Text der E-Mail-Nachricht lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
laut BAO und anderen Gesetzen habe ich keine Bestimmung gefunden, die die Eingabe nach § 265 Abs. 6 BAO selbst mit Antragstellung nicht per Email zulässt, wobei diese Eingabe selbstverständlich von mir digital signiert ist, da diese auch Anträge aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes enthält."
Angehängt waren eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorlagebericht und vier Beilagen. Die Stellungnahme lautet:
"Mitteilung gemäß § 265 Abs. 6 zweiter Satz BAO:
Nach Übermittlung des Verhandlungsprotokolls der Verhandlung vom im ASGG Verfahren ***GZ_ASG*** beim LG Wr. Neustadt gegen den Bescheid der PVA vom mit der GZ: GLA2/***VSNR***-1 01 sowie aufgrund des offensichtlich teilweise unrichtigen und unvollständigen Beschwerdevorlageberichts der belangten Behörde ist im Sinne der Mitteilungspflicht gemäß § 265 Abs. 6 zweiter Satz BAO folgender Sachverhalt in der in obiger Aktenzahl beim BfG anhängigen Rechtssache vorzubringen:
A) Der als Grundlage sämtlicher Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde Finanzamt Baden dienende Bescheid der PVA vom mit der GZ: GLA2/***VSNR***-1 01 (Anlage ./A) ist, ebenso wie die darauf beruhenden falschen Jahreslohnzettel der PVA, nicht rechtskräftig und wird auch niemals rechtskräftig werden und ist daher in jeder Art und Weise rechtsunwirksam (§ 71 Abs. 1 ASGG).
Der § 71 Abs. 1 ASGG lautet:
Wirkungen der Klage
(1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
Als Beweise der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Klage beim zuständigen LG Wr. Neustadt und des anhängigen Klageverfahrens ***GZ_ASG*** werden die Ladung zur Verhandlung (Anlage ./B) und das Verhandlungsprotokoll vom (Anlage ./C) dieser Mitteilung beigelegt.
Eine weitere Wirkung der Klage ist gemäß § 71 Abs. 2 ASGG, dass die laufenden Leistungen laut Beilage ./D zwar monatlich ausbezahlt werden, jedoch keine der vollkommen strittigen Nachzahlungen des gesamten Nachzahlungszeitraumes (siehe Verhandlungsprotokoll Anlage ./B) vom bis von der PVA ausbezahlt werden bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG***.
Eine Versteuerung nach dem Einkommensteuergesetz dieser erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG*** von der PVA ausbezahlten Nachzahlung kann daher auch grundsätzlich erst nach der Auszahlung und nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG*** erfolgen - vgl. die Judikatur VwGH 2011/13/0067 vom .
Diese Rechtssprechung gilt nämlich auch dann, wenn das tatsächlich zugefloßene Einkommen als Nachzahlung erst im Nachhinein ausbezahlt wird, aber dennoch aufteilt wird aus welchen Gründen auch immer auf zurückliegende Kalenderjahre, - Voraussetzung ist immer, dass das Einkommen auch tatsächlich zugeflossen ist:
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/15/0128, vom , 2007/15/0293, und vom , 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8).
Ich stelle begründet mit diesem vorstehendem Sachverhalt und dieser rechtlichen Tatsache daher folgende
ANTRÄGE:
1) Ich beantrage die Aussetzung des anhängigen BfG Verfahrens / der anhängigen BfG Verfahren mit der Zahl RV/7101083/2018 in dieser Rechtsfrage der Versteuerung der Nachzahlungen zu meiner noch nicht ausbezahlten Pensionsleistung der PVA im Nachzahlungszeitraum von bis bis zum rechtskräftigen Abschluss durch Entscheidung des Gerichtes im anhängigen Klageverfahren gegen die PVA mit der Zahl ***GZ_ASG***, da in diesem gerichtlichen Verfahren erst über den Anspruch und die Höhe dieser Nachzahlungen entschieden wird!
2) Ich beantrage die Durchführung einer Verhandlung vor dem BfG, um über das Verfahren ***GZ_ASG*** und dem sich daraus erst ergebenden maßgeblichen Sachverhalt zur Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlagen zur Einkommensteuer für den Nachzahlungszeitraum von bis berichten zu können und allfällige weitere Urkunden zur Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlagen zur Einkommensteuer vorlegen zu können.
B) Im Weiteren ist zwar aufgrund der ausschließlich gerichtlichen Entscheidungen zur Nachzahlung meiner Pensionsleistung zwar in meinem Fall auch der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG erster Fall nicht zutreffend:
Abweichend davon gilt:
…
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
Diese Tatsache und die meiner Meinung nach daraus folgende richtige Versteuerung der Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG ist aber von untergeordneter Bedeutung zu meinem Vorbringen unter A) und auch zu dem folgendem Vorbringen unter C) und wird daher erst im Zuge der beantragten Durchführung einer Verhandlung von mir erörtert werden.
C) Wie unter B) im auszugsweisen Zitat des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben, gilt diese Bestimmung, so wie der gesamte § 19 EStG, nur für Nachzahlungen, für die tatsächlich für den Steuerpflichtigen ein Anspruch bestanden hat.
Gemäß § 23 Abs. 6 AlVG ist aber ein wesentlicher Teil des Anspruches meiner Nachzahlung an Pension (Anm.: etwa 50 %) für den Zeitraum von bis auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik übergegangen und kann dieser Anspruch des Bundes keinesfalls mehr als mein Anspruch an nachzuzahlender Pension gewertet werden.
Eine solche Wertung der gesetzlichen Ansprüche des Bundes gegenüber dem Versicherungsträger PVA als von mir zu versteuernde Ansprüche wäre ein ganz eindeutiger Widerspruch zur VwGH Judikatur VwGH 2011/13/0067 vom :
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/15/0128, vom , 2007/15/0293, und vom , 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8).
Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs. 6 AlVG lautet:
Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
In den Jahreslohnzetteln der PVA ist dieser auf das jeweilige Kalenderjahr einbehaltene Betrag daher nicht als ein ausgezahlter Anspruch des Pensionsberechtigten zu behandeln, sondern wäre entweder überhaupt als ein Anspruch des Bundes in meinem Jahreslohnzettel wegzulassen oder allenfalls in der Zeile "Sonstige steuerfreie Bezüge" auszuweisen, dass diese nicht ausbezahlt wurden iSd VwGH 2011/13/0067 , sondern an den Dritten Bund ohne Steuerverrechnung (der Bund selbst ist mit einigen Ausnahmen nicht steuerpflichtig) ausbezahlt (verrechnet) wurde.
Da allerdings derzeit laut dem nicht rechtskräftigen Bescheid vom der gesamte Betrag des Nachzahlungszeitraums von bis als auf den Bund übergegangener Anspruch für die Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AlVG nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der tarifmäßigen Lohnsteuer für die Verrechnung von der PVA einbehalten worden ist, ergibt sich somit das mein tatsächlicher Anspruch auf Pension im Nachzahlungszeitraum von bis tatsächlich 0,- € als Bemessungsgrundlage betragen hat, aber dafür jede Menge Lohnsteuer im Betrag von € 12.865,57 in meinem Namen von der PVA entrichtet worden ist, die mir nun zumindest auf Antrag zu retournieren ist.
Ich sehe daher derzeit überhaupt keine Steuerschuld bei mir, sondern nur eine Steuergutschrift von € 12.865,57, auf deren Auszahlung ich allerdings verzichte und einen allfälligen tatsächlich noch verbleibenden Anspruch auf eine Steuergutschrift nach rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens ***GZ_ASG*** in der beantragten Verhandlung in diesem Verfahren vor dem BfG stellen werde."
Beigelegt waren die in der Mitteilung angeführten Anhänge, nämlich
-) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom ,
-) eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wr. Neustadt für den ,
-) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2018 über die Leistungshöhe zum und
-) ein Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wr. Neustadt vom .
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden bis zur Beendigung des beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** anhängigen Verfahrens ausgesetzt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt unverzüglich bekannt zu geben.
Anfrage beim Arbeits- und Sozialgericht vom
Das Bundesfinanzgericht hat das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am um Auskunft ersucht, ob das Verfahren zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** bereits (rechtskräftig) abgeschlossen wurde bzw. bis wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann.
Dazu gab das Arbeits- und Sozialgericht bekannt, dass das Verfahren ***GZ_ASG*** durch Klagsrückziehung am beendet wurde.
Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt vom
Das Bundesfinanzgericht richtete am ein Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Verfahren
-) wegen Zuerkennung einer Invaliditätspension ab und
-) wegen Höhe der Nachzahlung
bereits abgeschlossen wurden. Sofern die Verfahren bereits abgeschlossen sind, wurde um Bekanntgabe des Betrages ersucht, der für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde bzw. wie hoch der Betrag ist, der an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und wann die Auszahlung erfolgte.
Mit Schreiben vom gab die Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass die Klage gegen den Bescheid vom , mit dem eine Invaliditätspension ab zuerkannt wurde, zurückgezogen wurde und dies mit gerichtlichem Beschluss vom zur Kenntnis genommen wurde.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst € 82.251,04 mit Bescheid vom für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde und davon am an das AMS € 31.163,36 und am € 7.316,09 an Frau ***Bf1_Gattin*** und € 43.771,59 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde.
Beschlussvom
Mit Beschluss vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an beide Verfahrensparteien wie folgt:
"Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) auf Grund der vorliegenden Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus:
1. Bezug von Einkünften:
Der Beschwerdeführer bezog bis von der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension. Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dafür ursprünglich einen Lohnzettel für den Zeitraum - in Höhe von € 20.426,30 (Kennziffer 245).
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse.
Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices.
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld).
Daneben bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis (***AB***; ***EF***).
Am schloss der Beschwerdeführer einen "Vergleich" mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe über den hinaus unbefristet zu gewähren.
Am erließ die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark einen Bescheid, wonach die bis befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wird. Dieser Bescheid enthält auch eine "Information über die Anweisung", die die Nachzahlung von bis [Anm. BFG: richtig ] betrifft. Der gesamte Nachzahlungsbetrag beträgt € 100.238,80 (brutto), wobei € 5.112,19 Krankenversicherungsbeiträge und € 12.875,57 Lohnsteuer abgezogen wurden. Weiters wurde € 82.251,04 für das AMS Steiermark einbehalten.
2. Abgabenfestsetzungen:
a) Jahr 2013:
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling einen Einkommensteuerbescheid für 2013, der eine Nachforderung von € 90 ergab. Darin wurde der Lohnzettel der PVA für -, ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für -, einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigte. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug € 1.198,00.
Auf Grund der Beschwerde vom wurde die Einkommensteuer mit € 674,00 festgesetzt (Änderung der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes).
Übersicht über die Lohnzettel der PVA im Jahr 2013:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.1.-31.10. | 1.1.-31.12. | 1.11.-31.12 (Differenz) | ||||
Brutto | KZ 210 | 25.754,33 | 29.672,95 | 3.918,62 | ||
sonst. Bezüge | KZ 220 | 4.254,63 | 4.254,63 | 0,00 | ||
SV sonst. Bezüge | KZ 225 | 214,68 | 214,68 | 0,00 | ||
SV Tarif | KZ 230 | 1.073,40 | 1.273,28 | 199,88 | ||
steuerpflichtige Bezüge | KZ 245 | 20.426,30 | 24.145,04 | 3.718,74 | ||
einbehaltene Lohnsteuer | KZ 260 | 4.273,90 | 4.945,31 | 671,41 | ||
Steuerbelastung | 16,59% | 16,67% |
b) Jahr 2014:
Am erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2014, der eine Gutschrift in Höhe von € 669,00 (Alleinverdienerabsetzbetrag) ergab. Darin wurde ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für - in Höhe von € 20.636,28 (Kennzahl 245), einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 4.015,00.
Auf Grund der Beschwerde vom wurde die Einkommensteuer mit € 835,00 festgesetzt (Änderung der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes).
c) Jahr 2015:
Am erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2015, der eine Gutschrift in Höhe von € 494,00 (Alleinverdienerabsetzbetrag) ergab. Darin wurde ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt.
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für - in Höhe von € 24.315,12 (Kennzahl 245), einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.703,00.
Auf Grund der Beschwerde vom kam es in der Beschwerdevorentscheidung zu keinen Änderungen.
d) Jahr 2016:
Am erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2016 der eine Nachforderung in Höhe von € 4.141,00 ergab. Darin wurden zwei Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung von € 1.640,00 (Änderung der Progressionseinkünfte).
Am erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für - in Höhe von € 16.651,75 (Kennzahl 245), zwei Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) und steuerpflichtige Einkünfte der Gebietskrankenkasse berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 7.324,00.
Auf Grund der Beschwerde vom wurde die Einkommensteuer mit € 7.009,00 festgesetzt (Änderung des Einkommens).
In der händischen Bescheidbegründung (datiert mit ) findet sich auf der zweiten Seite eine Tabelle mit der Überschrift "Einkünfte ohne Umrechnung". Die letzte Zeile dieser Tabelle enthält jeweils den "Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Umrechnung". Während diese Beträge (2013: € 27.822,00; 2014: € 25.684,50; 2015: € 30.373,56; 2016: € 21.084,77) in den Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2013-2015 angeführt sind, findet sich in der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 offenbar keine Berücksichtigung.
3. Einbehaltung von Nachzahlungen:
Mit E-Mail vom hat die Pensionsversicherungsanstalt auf Nachfrage durch das Finanzamt Baden Mödling mitgeteilt, dass die Nachzahlung für bis von der PVA einbehalten wurde, weil
-) Ersatzforderungen vorhanden sind und
-) ein Klagsverfahren anhängig ist.
Solange das Klagsverfahren anhängig ist, wäre keine Auszahlung der Nachzahlung möglich.
>> Beide Parteien des Verfahrens werden eingeladen, zu den Punkten I.1.-3. Stellung zu nehmen.
II. Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens:
a) Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerden bis zur Beendigung des beim Landesgericht Wr. Neustadt zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** anhängigen Verfahrens aus. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine Beendigung dieses Verfahrens unverzüglich bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht und ersuchte um Mitteilung, wann mit einem Abschluss des Verfahrens zur GZ ***GZ_ASG*** gerechnet werden kann. Das Landesgericht Wr. Neustadt gab am bekannt, dass das Verfahren durch Klagsrückziehung am beendet wurde.
Eine Mitteilung des Beschwerdeführers über das Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens ist bislang beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt.
Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom in Rechtskraft erwachsen ist.
>> Der Beschwerdeführer wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
b) Sofern der Streit mit der Pensionsversicherungsanstalt beigelegt ist, ist davon auszugehen, dass es seitens der Pensionsversicherungsanstalt keinen Grund mehr gibt, eine Nachzahlung wegen eines anhängigen Klagsverfahrens weiterhin einzubehalten.
>> Der Beschwerdeführer wird ersucht, bekannt zu geben, wann und in welcher Höhe die Nachzahlung erfolgt ist und die diesbezügliche(n) Abrechnung(en) vorzulegen.
III. Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde Beschwerden des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung auf elektronischem Wege vor. Auf der zweiten Seite des Vorlageberichtes sind unter der Überschrift "Folgende Bescheide sind angefochten" die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 genannt.
Auf der ersten Seite des Vorlageberichts befindet sich das Aktenverzeichnis. Darin sind vier Beschwerden vom genannt. In den PDF-Dateien befinden sich folgende Beschwerden:
BezeichnungBeschwerde WiederaufnahmeBeschwerde Einkommensteuer
Beschwerde2013_211217x
Beschwerde2014_211217x
Beschwerde2015_211217x
Beschwerde2016_211217x
Soweit ersichtlich, wurden die (dem Bundesfinanzgericht vorgelegten) Beschwerden per E-Fax bei der belangten Behörde eingebracht. Festzuhalten ist somit, dass nur drei Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide und nur ein Bescheid gegen einen Wiederaufnahmebescheid vorgelegt wurde, wobei als "angefochtene Bescheide" vier Einkommensteuerbescheide genannt wurden.
Die PDF-Datei mit der Bezeichnung "Beschwerde2015_211217" enthält nicht nur die Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid, sondern auch den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid.
Dazu ist anzumerken, dass in allen vorgelegten Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide der erste Satz auf der dritten Seite lautet: "Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist Bestandteil einer amtswegigen, mit abgesonderter Beschwerde angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerermittlung, […]".
Im Zuge der Vorlage wurden von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer 2013-2016 vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme(n) des/der Verfahren(s) wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
>> Die belangte Behörde wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
>> Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, Nachweise vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt welche Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde."
Am gab die belangte Behörde dazu folgende Stellungnahme ab:
"Die Abgabenbehörde gibt zu den Punkten I.1-3 folgende Stellungnahme ab:
Bezüglich der nicht hochzurechnenden Einkünften wurde im Kalenderjahr 2016 ein falscher Betrag in die Berechnung aufgenommen.
Richtigerweise wäre der in der händischen Bescheidbegründung angegebene Betrag in Höhe von 21084,77 anstelle der berücksichtigten 11.918,75 bei den Einkünften ohne Umrechnung zu erfassen gewesen.
Anmerkung: mit wurde seitens der PVA ein korrigierter Lohnzettel übermittelt, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Umrechnung von 21.183,03 ergibt.
Die Abgabenbehörde gibt zu den Punkt III. folgende Stellungnahme ab:
2013
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht.
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht.
2014
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht.
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht.
2015
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht.
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht.
2016
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht.
Datiert vom , eingelangt am wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht.
Die angefochtenen Sachbescheide wurden mit Bescheiden vom als unbegründet abgewiesen. Hierzu erging pro Jahr einerseits ein elektronischer Bescheid andererseits eine gemeinsame) händische Begründung (Verf 67) für die Jahre 2013 - 2016.
Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen 2013 - 2016 wurden mit händischem Bescheid (Verf 40 vom ) erledigt (als unbegründet abgewiesen). Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am .
Der Vorlageantrag vom richtet sich lediglich gegen die Sachbescheide. Bei der Übermittlung der Dokumente wurde für 2015 irrtümlich die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hochgeladen. Die Beschwerde bezüglich des Sachbescheides wird mit gleicher Post nachgereicht. Ebenso wird die abweisende BVE bezüglich der Wiederaufnahmen von 2013 - 2016 nachgereicht."
Mit E-Mail vom gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme ab und legt weiter Unterlagen vor. Die Stellungnahme lautet:
"1. Stellungnahme allgemein zum Stand in anderen Verfahren:
Das gegen die PVA geführte Klageverfahren wegen der strittigen Höhe des gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auf das AMS Steiermark übergegangenen Pensionsanspruches wurde nach Übermittlung der beiden Beilagen ./A1 und ./A2 im Wesentlichen von der PVA klaglos gestellt und daher durch Klagsrückziehung beendet.
Allerdings akzeptiert das AMS Steiermark die mehrfach bestätigte Auszahlung gemäß den Beilagen ./A1 und ./A2 an das AMS Steiermark nicht und bestreitet sogar den Empfang dieser im Sinne der Beilage ./A3 von der PVA überwiesenen Gelder, um sich durch die zufällige Tatsache, dass für mehrere Zeiträume im Jahr 2017 gleichzeitig auch mehrere Rückforderungstatbestände, nämlich nach § 23 Abs. 6 AlVG (Legalzession) und nach § 25 Abs. 1 AlVG, zusammen vorliegen, rechtswidrig zu bereichern.
Siehe zu diesem Vorbringen die Beilagen ./B1 (Erkenntnis) sowie die beiden Beschlüsse des VwGH Beilage ./C1 und ./C2, welcher VwGH sich vorerst durch die Falschaussagen des AMS Steiermark täuschen ließ und erst beim zweiten VfH Antrag nach Prüfung der Beilagen ./A1, ./A2 und ./A3 diesen VfH Antrag bewilligte.
Denn der AMS-Rechtsstandpunkt, dass bei gleichzeitigen Bestand mehrerer gesetzlich unterschiedlicher Rückforderungstatbestände demnach auch mehrmals die nur einmal ausbezahlte Leistung jeweils je Rückforderungstatbestand vom AMS zurückgefordert werden darf, erscheint zwar rechtlich nach dem BVwG-Erkenntnis (Beilage ./B1) keinen Bedenken zu begegnen, widerspricht jedoch dem grundgesetzlichen Begriff "Rückforderung", wenn ein insgesamt höherer Betrag zurückgefordert wird, als ursprünglich ausbezahlt wurde.
Derzeit wird die außerordentliche Revision gegen das BVwG Erkenntnis (Beilage ./B1) von dem RA Hrn. Mag. ***Verfahrenshelfer***, ausgearbeitet und fristgerecht eingebracht werden, diese Eingabefrist endet jedoch nach der von Ihnen gesetzten Frist zur Stellungnahme, sodass ich Ihnen derzeit nur über den Stand des Verfahrens berichten kann, aber noch nicht über eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache.
Allerdings betrifft diese zusätzlich zur Legalzession geforderten Rückforderungen des AMS Steiermark derzeit nur das Kalenderjahr 2017, allerdings leider mit vollkommener Bestreitung einer Rückzahlung gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auch für die Jahre 2013 bis 2016 (siehe VH-Protokoll Beilage ./B2), sodass auch für die Jahre 2013 bis 2016 derzeit keine Rechtssicherheit über das weitere Vorgehen des AMS Steiermark herrscht.
Ich habe daher bewusst die Klagsrückziehung der Klage gegen die PVA nicht dem BfG mitgeteilt, weil in der Sache die Verfahren gegen das AMS Steiermark unverändert anhängig sind, womit für sämtliche Rückforderungen des AMS Steiermark für den gesamten Rückforderungszeitraum von 2013 bis 2017 noch keine endgültige bzw. rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache vorliegt.
Ich muss Sie daher leider diesbezüglich weiterhin um etwas Geduld bis auf die Entscheidung des VwGH über die vorgenannte a.o. Revision gegen die BVwG-Erkenntnisse bitten.
Allerdings hat der VwGH zwischenzeitlich mit einer sehr interessanten Rechtsprechung GZ: Ro 2017/15/0025 vom meinen Rechtsstandpunkt als Beschwerdeführer als rechtsrichtig bestätigt:
Nach § 23 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. I Nr. 68/2014, AlVG 1977, gilt der Vorschuss für den Fall, dass Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt wird, als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird hingegen Rehabilitationsgeld zuerkannt, ist die Leistung des Arbeitsmarktservice gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen. Dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG 1977) ist gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Nach dieser Rechtsprechung ist daher nämlich auch die Rückzahlung im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG gemäß § 16 Abs. 2 EStG in der Bemessungsgrundlage der Steuerlast zu berücksichtigen, was bedeutet, dass sämtliche geleisteten Rückzahlungen nach § 23 Abs. 6 AlVG an das AMS von meiner bereits geleisteten Steuerleistung und deren Bemessungsgrundlage durch Abzug der Rückzahlungen in den Jahren 2013 bis 2017 steuerlich wieder zu berücksichtigen sind und meine Steuerschuld entsprechend zu verringern ist.
Diese Rechtsprechung des VwGH bestätigt daher zur Gänze meinen grundsätzlichen Rechtsstandpunkt als Beschwerdeführer und wird daher von Ihnen als BfG-Richter ohnedies entsprechend in Ihren Erkenntnissen zu berücksichtigen sein.
Gleichzeitig wird damit aber auch von mir bestätigt, dass ich zu einer grundsätzlich richtig berechneten vorläufigen Einkommensteuerberechnung gerne auch vorläufig zahlungswillig bin und möchte daher aufgrund der leider anzunehmenden langen Verfahrensdauer bereits jetzt meine sich richtig errechnete Steuerschuld für die Jahre 2013 bis 2017 entrichten, so ferne diese zu mindestens die bereits zurückgezahlten AMS Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 und ./A2 für die Jahre 2013 bis 2017 im Sinne der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom berücksichtigen durch Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Die endgültige Korrektur kann dann nach Abschluss aller noch offenenen AMS-Verfahren mit dem sich zu berechnenden Differenzbetrag ohne Zeitdruck erfolgen, da dann keine Streiterei über eventuelle aber unverschuldet entstandene Anspruchszinsen mehr entstehen können.
Ich rege daher an, mir die vorläufige Steuerlast für die Jahre 2013 bis 2016 durch neuerliche Berechnung unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom richtig unter Berücksichtigung der bereits erfolgten AMS-Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 und ./A2 mit neuen Einkommensteuerbescheiden durch das Finanzamt Baden vorzuschreiben.
Dadurch könnte ich in die Lage versetzt werden, meine Steuerschuld auch für die Jahre 2013 bis 2016, so wie ich es nämlich für 2017 bereits getan habe, zumindest vorläufig zu entrichten und damit auch die durch die neuen Einkommensteuerbescheide ausser Kraft und ausser Streit getretenen bisherigen und mit Beschwerde angefochten Einkommensteuerbescheide als erledigt anzusehen und die gegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen.
Denn gemäß meiner Berechnungen ergibt sich für die jeweiligen Jahre nur mehr ein geringer Differenzbetrag, teilweise sogar als Gutschriftsbetrag, wenn man entsprechend der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom die von der PVA erfolgten und ausbezahlten AMS-Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 bis ./A3 von meiner Jahressteuerbemessungsgrundlage abzieht und gemäß Steuertarif dann die (vorläufige) Steuerleistung ermittelt und mit der bereits anrechenbaren Steuerleistung wieder gegenverrechnet.
2. Konkrete Stellungnahme gemäß Ihrem Beschluss vom :
Behauptungen auf Seite 1:
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse.
Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices.
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld).
Alle 3 Behauptungen sind nur mit der Massgabe der Anlage ./A3 und der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom richtig.
Stellungnahme zu I)2):
Jahr 2013: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom , bestätigt.
Jahr 2014: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom , bestätigt.
Jahr 2015: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom , bestätigt. Es ist auch richtig, aber nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2013 und 2014 deutliche Änderungen der Steuerlast in der Beschwerdevorentscheidung erfolgten, nicht jedoch für das Jahr 2015.
Jahr 2016: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom , bestätigt. Es ist auch richtig, aber nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2013 und 2014 deutliche Änderungen der Steuerlast in der Beschwerdevorentscheidung erfolgten (Verringerung einmal um 78 % und einmal um 381 % !!), jedoch nur wenig für das Jahr 2016 (Verringerung um nur 4,5%).
Diese Differenzen lassen sich nur mit der Unrichtigkeit der offenbar erfolgten Umrechnungen, wie im letzten Absatz auf Seite 3 angeführt, "etwas" erklären, aber nicht nachvollziehen.
Stellungnahme zu I)3):
Das Klagsverfahren wurde beendet, der Bescheid vom ist dadurch in Rechtskraft erwachsen, weil in diesem Bescheid nur die für das AMS einbehaltene Beträge ausgewiesen sind, aber nicht die an das AMS überwiesenen und allfällig strittigen Beträge.
Nach Übermittlung der Anlagen ./A1 und ./A2 wurde daher die Klage zurückgezogen, das Verfahren gegen das AMS Steiermark wird in aller der nun dadurch bekannt gewordenen eigentlichen Rechtsstandpunkte des AMS entsprechend eskalierten Härte entsprechend fortgeführt (siehe Vorbringen unter 1.).
Stellungnahme zu II)a):
Das Klagsverfahren wurde beendet, der Bescheid vom ist dadurch in Rechtskraft erwachsen, weil in diesem Bescheid nur die für das AMS einbehaltene Beträge ausgewiesen sind, aber nicht die an das AMS überwiesenen und allfällig strittigen Beträge.
Nach Übermittlung der Anlagen ./A1 und ./A2 wurde daher die Klage zurückgezogen, das Verfahren gegen das AMS Steiermark wird in aller der nun dadurch bekannt gewordenen eigentlichen Rechtsstandpunkte des AMS entsprechend eskalierten Härte entsprechend fortgeführt (siehe Vorbringen unter 1.).
Stellungnahme zu II)b):
Der Streit zwischen mir und der PVA ist beigelegt, der Streit zwischen dem AMS und der PVA über die erfolgten Zahlungen hat gemäß Beilage ./B2 damit erst begonnen.
Von der PVA wurde daher (vorläufig) eine Auszahlung des Restbetrages in der Höhe von € 43.771,59 am (Beilage ./D) an mich vorgenommen, der dem Finanzamt Baden als erhaltene Nachzahlung in meiner Einkommensteuererklärung für 2018 gemeldet wurde.
Vorläufig ist diese Auszahlung der PVA deshalb erfolgt, weil sich die PVA die Korrektur der Auszahlung gemäß der noch ausständigen Entscheidungen zu den Verfahren mit dem AMS Steiermark vorbehält.
Stellungnahme zu III):
Es handelt sich offenbar um einen Übermittlungsfehler von der Behörde Finanzamt Baden an das BfG.
Die Wiederaufnahmebescheide und neuerlichen Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 wurden mir als Beschwerdeführer zeitgleich am zugestellt.
Ich habe als Beschwerdeführer jeweils gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den (neuerlichen) Einkommensteuerbescheid und ebenso eines allfälligen Bescheides auf Anspruchszinsen (z.B. 2014) eines jeden Jahres getrennte Beschwerden bei der Behörde eingebracht, und zwar:
Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2013:vom
Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2013:vom
Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2014:vom
Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2014:vom
Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2015:vom
Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2015:vom
Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2016:vom
Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2016:vom
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 wurde mir am zugestellt, die entsprechende Beschwerde habe ich am bei der Behörde Finanzamt Baden eingebracht.
Sämtliche Beschwerden wurden digital signiert.
Da Sie entsprechende Nachweise zu allen eingebrachten Beschwerden 2013 bis 2016 anfordern, erhalten Sie in weiteren Emails diese in Originalkopie mit digitaler Signatur."
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom beiden Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt sowie die jeweilige Beantwortung der anderen Verfahrenspartei mitgeteilt. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde nachfolgende Ansicht bekannt gegeben:
"Im Bescheid vom , mit dem die unbefristete Berufsunfähigkeitspension - bescheidmäßig - zuerkannt wurde, findet sich auf Seite 4 eine "Information über die Anweisung". Aus dieser Information ist ersichtlich, dass vom Bruttobetrag in Höhe von € 100.238,80 insgesamt € 12.875,57 an Lohnsteuer (neben Krankenversicherungsbeiträgen) einbehalten wurde und nur der Nettobetrag in Höhe von € 82.251,04 ausbezahlt bzw. mit dem AMS verrechnet wurde.
Nach (derzeitiger) Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurden demnach:
-) in den Jahren 2013-2016 steuerfreie Leistungen des AMS ausbezahlt, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 23 Abs 1 AlVG)
-) durch die Zuerkennung der Berufunfähigkeitspension diese bislang steuerfreien Leistungen zu steuerpflichtigen Pensionsleistungen
-) die Vorschussleistungen, die durch das AMS gewährt wurden, rückzahlungspflichtig.
Insofern liegt ein Sachverhalt vor, der jenem in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Randziffer 319b (zu Rehabilitationsgeldern) geschilderten Sachverhalt ähnlich ist.
c) Zu dem vom Beschwerdeführer beigelegten Ausdruck eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshof vom , Ro 2017/15/0025 ist anzumerken, dass es in dieser Entscheidung um die Umwandlung von Notstandshilfe in Rehabilitationsgeld ging.
Zum Rehabilitationsgeld wurde ausgesprochen, dass es unter § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG zu subsumieren ist (weil es dem Krankengeld gleichgestellt wurde) und nicht als Pension iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu erfassen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde jedoch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in eine Berufsunfähigkeitspension umgewandelt. Insofern erscheint die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 Z 2 EStG, wonach Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht, gegeben.
IV. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesfinanzgericht vom (datiert auf der ersten Seite mit ) wird auf Seite drei vom Beschwerdeführer angeregt, dass neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 unter Hinweis auf das Erkenntnis des durch das Finanzamt Baden Mödling erlassen werden.
Für ein solches Vorgehen würde ein Verfahren nach § 300 BAO zur Verfügung stehen. Demnach kann eine Abgabenbehörde einen angefochtenen Bescheid nur dann aufheben, - wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung (ausdrücklich) zustimmt, - das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde weitergeleitet hat und die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die Abgabenbehörde trifft jedoch keine Verpflichtung, nach Weiterleitung einer ausdrücklichen Zustimmung den/die angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und neue Bescheide zu erlassen.
In Hinblick auf den umfangreichen Sachverhalt und zur Feststellung, gegen welche Beschwerdevorentscheidungen Vorlagenanträge eingebracht wurden und welche Beschwerden tatsächlich dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, regt das Bundesfinanzgericht an, dass das Finanzamt Baden Mödling mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufnimmt. In dieser Niederschrift kann bereits eine Zustimmungserklärung an das Bundesfinanzgericht gem. § 300 Abs 1 lit a BAO enthalten sein. Dies erscheint insbesondere dann zweckmäßig, wenn die belangte Behörde die Absicht hat, neue Bescheide, deren Inhalt mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift erörtert werden kann, zu erlassen."
Dazu hat die belangte Behörde am wie folgt Stellung genommen:
"Im oben zitierten Erkenntnis hat der VwGH in Punkt 22 erkannt, dass eine ehemals steuerfreie Leistung des Arbeitsmarktservice gem. § 23 Abs 1 AIVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen und dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AIVG 1977) gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Gem. § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die im Wege der Legalzession einbehaltenen Beträge im Jahr des Einbehaltes (Rückzahlung) als Werbungskosten anerkannt werden können.
Da die Invaliditätspension mit Bescheid vom (ab ) zuerkannt wurde und auch der Einbehalt durch das Arbeitsmarktservice im Jahr 2017 stattgefunden hat, kann der rückgezahlte Betrag ausschließlich im Kalenderjahr 2017 zu Werbungskosten führen.
Es sind daher aus Sicht der Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide 2013 - 2016 nicht abzuändern, weshalb auch eine Niederschrift bzw Zustimmungserklärung gem. § 300 BAO nicht zweckmäßig erscheint."
Mit E-Mail vom gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
"1) Die unter 3)c) auf Seite 2 unten und auf Seite 3 oben aufgestellte These einer steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Rehabilitationsgeld und einer Berufsunfähigkeitspension erscheint verfassungsrechtlich nach dem Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig, da das Rehabilitationsgeld als Nachfolger der befristeten BU-Pension im Zuge einer Pensionsreform (Schüssel-Reform) eingeführt wurde.
Aus diesem Widerspruch der Ungleichbehandlung gleicher Einkommensarten wird insbesondere erkennbar, dass § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nur dann keinen dem Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken entgegensteht, wenn mit Pensionen im § 19 Abs. 1 Z 2 EStG entweder nur die Alterspension und die vorzeitige Alterspension gemeint ist und jedenfalls nicht die dem Rehabilitationsgeld entsprechende Berufsunfähigkeitspension, die bis 2017 übrigens auch in meinem Fall rechtlich nur befristet gewährt wurde, also rechtlich identisch zum Rehabilitationsgeld, und erst nach 2017 bzw. ab 2017 unbefristet gewährt wurde, oder wenn die Nachverrechnung nach § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nicht zwingend, sondern wahlweise mit der Standardabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 EStG vom Einkommensbezieher gewählt werden kann.
Diese Frage der steuerlichen Ungleichbehandlung nunmehriger Rehabilitationsgeldbezieher mit den Beziehern von (befristeter) Berufsunfähigkeitspension sollte daher mit einem Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt werden, was hiermit angeregt wird.
2) Betreffend der Absprache zu eventuellen neuen Bescheiden des Finanzamtes Baden wird diese Anregung meinerseits gerne angenommen, es wird ferner aber darauf hingewiesen, dass die Niederschrift beim Finanzamt Baden samt Bescheidausstellung ggf. länger dauern kann, als die derzeitige Fristsetzung vom BfG ist.
3) Betreffend der fehlenden Vorlageanträge für die Vorlage der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen zu den Wiederaufnahmeanträgen werden sämtliche Vorlageanträge erneut im Anhang dieses Emails übersendet.
Wie aus dem Datumseintrag in der digitalen Signatur ersichtlich, handelt es sich um die Originaldokumente, die offensichtlich bei der Finanzbehörde verloren gingen."
Im Anhang dieses E-Mails wurden die erwähnten Vorlageanträge hinsichtlich der Wiederaufnahme- und Sachbescheide angehängt.
Mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , gab der Beschwerdeführer seine "Zustimmung zur Vorgangsweise nach § 300 Abs. 1 lit. a) BAO für die Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim BfG anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018". Die weiteren Ausführungen hinsichtlich dieser Zustimmungserklärung lauten:
"Das Finanzamt Baden Mödling hat einen Vorschlag für Probebescheide als Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013-2017 unterbreitet, die vom Beschwerdeführer geprüft wurden und mit einer geringen Veränderung einer Ausdehnung der Anerkennung eines Teils der Werbungskosten erst mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom Beschwerdeführer angenommen wurden.
Ich erteile daher ausdrücklich meine Zustimmung zur Aufhebung der mit der mit Beschwerde bekämpften und bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim Bundesfinanzgericht derzeit anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018, im Sinne des § 300 Abs. 1 li. a) BAO verbunden mit einer Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide im Sinne der Probebescheide ergänzt mit meinem Veränderungsvorschlag der Aufteilung der zu berücksichtigenden Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 31.163,36 mit € 24.283,79 im Streitjahr 2017 und mit € 6.679,57 im Streitjahr 2018."
Nähere Angaben, warum gerade diese Aufteilung begehrt wurde, sind in der Zustimmungserklärung nicht enthalten.
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht hat die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom an die belangte Behörde weitergeleitet und der belangten Behörde für die Aufhebung eine Frist von sechs Wochen gesetzt.
Am gab die belangte Behörde bekannt, dass ein Bescheid gem. § 300 BAO sowie neue Sachbescheide 2013-2016 erlassen wurden. Diese Erledigungen wurden auch in Kopie vorgelegt.
Im Vergleich zu den bislang angefochtenen Bescheiden ergaben sich folgende Änderungen:
Einkommensteuer 2013: keine Änderung
Einkommensteuer 2014: Nachforderung 6 Euro
Einkommensteuer 2015: Nachforderung 3 Euro
Einkommensteuer 2016: Gutschrift 1.525 Euro
Mit Beschluss vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der neuen Bescheide, die von der belangten Behörde erlassen wurden, beabsichtigt wird, die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären.
Dazu brachte der Beschwerdeführer nachfolgende, mit datierte Eingabe ein:
"[…] gegen die 4 erneuerten Einkommensteuerbescheide (St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR***) vom , mit denen über die Beschwerden vom im Sinne erneuerter Bescheide abgesprochen wurde und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Einbeziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 bzw. der Beschwerdevorentscheidung 2017 nicht im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert wurden,
eine somit 4 fache Beschwerde für die erneuerten Einkommensteuerbescheide vom für 2013. 2014, 2015 und 2016 gemäß Art. 130. Abs. 1. Z 1. B-VG
Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden:
Die angefochtenen neuen Einkommensteuerbescheide vom wurdendem Beschwerdeführer am zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerden vom gegen dieseneuerlichen Einkommensteuerbescheide daher rechtzeitig erhoben.
Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:
Der Beschwerdeführer war mit der von Hrn. Mag. Markus Knechtl vom BfG initiierten Vargangsweise einverstanden, dass die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 und dem noch nicht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2017 dadurch von ihm akzeptiert werden können, dass zwar der erst nachträglich festgestellte Pensionsanspruch auf diese Jahre rückwirkend ohne Rückzahlungen im Sinne der Legalzession an das AMS im jeweiligen Kalenderjahr aufgeteilt wird, jedoch in einer Summe im Kalenderjahr 2017 die als Legalzession an das AMS geleistete Rückzahlung für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wird.
Die Finanzbeamtin Fr. ***CD*** hat dazu 5 Probebescheide (Anlage ./B1, ./B2, /B3, ./B4 und ./B5) für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 an den Beschwerdeführer gemailt (Email Anlage ./C), worauf der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit dieser Vorgangsweise erteilt hat und die Rechtsschritte zur Erledigung der beim BfG anhängigen Verfahren vorgenommen hat.
Leider hat die Finanzbeamtin Fr. ***CD*** diese einvernehmlicheVorgangsweise mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht (und damitwahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen), denn sie hat zwar dieerneuten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 mit den hohenSteuernachzahlungen zu den ursprünglichen und bezahlten Einkommensteuerbescheidenfür 2013 bis 2016 wie vereinbart zugestellt, anstatt des vereinbarten undversprochenen neuen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 alsBeschwerdevorentscheidung jedoch eine vollständig abweisende Beschwerdevorentscheidungfür 2017 (Anlage ./A) mit folgender Begründung:
, Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.'
Die vollständige Entgegnung der Unrichtigkeit dieser vorgenannten Begründung bzw. bei Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Leistungsbescheiden nach dem ASVG auch offenkundig gewillkürten Absurdität dieser vorgenannten Begründung findet sich in dem gesonderten Vorlageantrag für das Jahr 2017.
Jedenfalls wurde die mit den Probebescheiden (Anlagen ./B1 bis ./B5) getroffene Vereinbarung damit endgültig zunichte gemacht und der Beschwerdeführer besteht daher bis zur hiermit zur Vorfrage erklärten Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid für 2017 bzw. den dabei abzugsfähigen Werbungskosten auf sein Recht auf eine steuerliche Gleichbehandlung der Einnahmen und der Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr, wie in dem bisherigen Vorlageantrag vom Anlage ./D.
Im Übrigen wird daher auf die Beschwerden für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 und insbesondere auf den Vorlageantrag vom (Anlage ./D) unter Aufrechterhaltung dieser Beschwerden und Vorlageanträge verwiesen.
Begehren des Beschwerdeführers:
Ich begehre die Vorlage der Beschwerden über die mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens verfügten Einkommensteuerbescheide vom für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 als Beschwerden gegen die als Beschwerdevorentscheidungen geltenden Einkommensteuerbescheide vom samt diesem vierfachen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.
Die Begehren der Beschwerden bleiben unverändert aufrecht und verfange ich unverändert nun die Aufhebung der als Beschwerdevorentscheidungen ergangenen Einkommensteuerbescheide vom wegen Rechtswidrigkeit begründet u.a. auch mit diesen Vorlageanträgen."
Beigelegt waren die angeführten Anlagen (Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2017, Entwürfe für Einkommensteuerbescheide2013-2016 sowie Beschwerdevorentscheidung 2017, E-Mail vom , Vorlageantrag vom , Zustimmungserklärung vom , Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Steiermark vom sowie vom .
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht richtete nachfolgendes Auskunftsbegehren an das Arbeitsmarktservice:
"Beim Bundesfinanzgericht ist eine Beschwerde des ***Bf1***, ***VSNR***, anhängig, die im Zusammenhang mit Leistungen steht, die zunächst vom Arbeitsmarktservice Leoben ausbezahlt wurden.
Sie werden ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer bezog zunächst bis eine Berufsunfähigkeitspension. Seit dem hat das AMS Leistungen an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Am schloss der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Leoben einen Vergleich mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe über den hinaus unbefristet zu gewähren.
Am übermittelte das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer eine ,Mitteilung über den Leistungsanspruch (siehe Beilage)'.
Am ermittelte die Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der monatlichen Pension ab per Bescheid. In einer "Information über die Anweisung" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von € 82.251,04 für das Arbeitsmarktservice Steiermark zur Verrechnung einbehalten wurde.
Am gab die Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass ein Betrag in Höhe von € 31.163,36 an das Arbeitsmarktservice Steiermark überwiesen wurde.
Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS als belangte Behörde teilgenommen hatte (GZ G30 2205884-1/5Z).
In der Verhandlungsschrift wird angegeben, dass die PVA das AMS aufgefordert hätte, die Ersatzforderung des AMS der PVA gegenüber bekannt zu geben.
Auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom heißt es:
"VR: Das heißt, dass Sie die Gelder von der PVA zurück holen können?
BehV: Ja, das stimmt. Nachgefragt ob wir das dem BF als Vorschussleistung ausgezahlte Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits zurückgeholt haben, gebe ich an, dass wir das nicht getan haben. […]
VR: Warum wurde bisher die als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgezahlte Vorschussleistung nicht von der PVA zurückgeholt?
BehV: Weil beim Bundesverwaltungsgericht zu ZI: G302 2154766-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig war, das mit Erkenntnis vom abgeschlossen wurde.
[…]
VR: Haben Sie jetzt das Geld von der PVA zurück geholt?
BehV: Am haben wir dann den beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen und einen Bescheid wegen der aufschiebenden Wirkung und der Rückforderung aufgrund des Krankengeldbezuges des BF erlassen.
[…]"
§ 23 Abs 6 AlVG idF BGBl I 106/2015 lautet:
(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
>> Wie setzt sich der Betrag in Höhe von € 31.163,36 zusammen?
>> Wann (zu welchem Zeitpunkt) hat die AMS-Geschäftsstelle Leoben bei der Pensionsversicherungsanstalt den Übergang des Anspruchs geltend gemacht?
>> Wurde die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom auch der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht?
>> Wann (zu welchem Zeitpunkt) ist nach Ansicht des AMS die Wirkung der Legalzession eingetreten?
Sofern das AMS zur Frage des Zeitpunktes, in dem die Legalzession nach § 23 Abs 6 AlVG wirksam wird, über einschlägige Fachliteratur (zB Kommentar) oder Gerichtsentscheidungen verfügt, wird ersucht, dies in KOPIE vorzulegen."
Am langte die mit datierte Antwort des AMS beim Bundesfinanzgericht ein. Die Antwort lautet:
"Das AMS hatte mit der Forderungsvoranmeldung nach § 23 AlVG vom den Übergang des Anspruches ab erfolgreich bei der PVA geltend gemacht und somit ist auch zu diesem Zeitpunkt die Wirkung der Legalzession eingetreten.
Weitere Forderungsanmeldungen folgten am aufgrund der neuerlichen Geltendmachung ab und am aufgrund der Geltendmachung ab .
Mit Schreiben vom wurde das AMS Leoben von der PVA informiert, dass mit Vergleich vom die Invaliditätspension über den hinaus gewährt wird und die PVA ersuchte um Übermittlung der Bezugsbestätigung.
Da die Pensionshöhe noch nicht feststand und ein BVwG-Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Leoben vom (aufgrund der Feststellung der Höhe des Leistungsbezuges ab ) anhängig war und aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde weder eine Bezugsbestätigung übermittelt noch eine Ersatzforderung der PVA bekannt gegeben. Mit dem Hintergrund, dass der Übergang des Anspruches nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensionsbeträge wirksam ist und daher jene Vorschussleistung abzuschreiben ist, die die nachzuzahlendende Pensionshöhe übersteigt.
Am wurde das AMS telefonisch ersucht, die Höhe der Ersatzforderungbekanntzugeben. Aufgrund dessen wurde von der Sachbearbeiterin vorerst die ab bezogene Grundleistung auf den Pensionsvorschuss umgeschrieben. Bei der EDV-Eingabepassierte allerdings ein Fehler, sodass an Herrn ***Bf1*** am eine"Mitteilung über den Leistungsbezug" erging, welche ab einen Leistungsbezug miteiner falschen Höhe (wesentlich niedrigerer als vor der Umschreibung) auswies.
Daraufhin erfolgte die Berichtung der Leistungshöhe ab , sodass am eine neuerliche Mitteilung über den Leistungsanspruch ab an ***Bf1*** erging.
Aufgrund dieser Leistungsumschreibung bzw. -berichtigung erging aber auch automatisch am und ein Schreiben über die Höhe des Erstattungsbetrages an die PVA.
Der PVA wurde jedoch am telefonisch mitgeteilt, dass beide Schreiben gegenstandslos sind, weil aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim BVwG über die endgültige Höhe des Leistungsanspruches noch nicht entschieden wurde. Mit der PVA wurde vereinbart, dass sie vom AMS informiert wird, sobald die tatsächliche Höhe der Ersatzforderung feststeht.
Am stellte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger fest, dass ***Bf1*** für die Zeit vom bis rückwirkend Krankengeld von der NÖ-GKK gewährt wurde.
Mit BVwG-Erkenntnis vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom abgewiesen. Daraufhin stellte Herr ***Bf1*** einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher dann mit BVwG-Erkenntnis vom abgewiesen wurde.
Nach Erwachsen der Rechtskraft des BVwG-Erkenntisses wurden mit den Bescheiden vom die bereits ausbezahlte Leistung für die Dauer des Krankengeldbezuges vom bis und die aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu viel gewährteLeistung für die Dauer von bis zurückgefordert.
Ebenso wurde mit Feststellungsbescheid vom über den Leistungszeitraum ab und der Leistungsart sowie der Höhe der Leistung abgesprochen.Daraufhin wurde am der PVA die endgültige Höhe der Ersatzforderung von€ 31.375,23 bekannt gegeben.
Die Ersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:
Von der PVA wurden am € 31.163,36 zurückerstattet und in Folge wurde vom AMS die nicht gedeckte Ersatzforderung iHv € 211,87 abgeschrieben.
Abschließend wird noch angemerkt, dass eine Mitteilung über den Leistungsanspruch an die arbeitslose Person niemals eine Legalzession auslöst - auch nicht im Zusammenhang mit einer Umschreibung von der Grundleistung auf den Pensionsvorschuss."
Beigelegt waren als Nachdruck:
Mündliche Verhandlung
Zum Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer ergänzt, dass sein Vorbringen in den Beschwerden ohne Berücksichtigung der vielen Rechtsauskünfte erstattet wurde, die er nachträglich eingeholt habe. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer eine Berechnung vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die jene Spalten, die die Jahre 2013 bis 2016 betreffen, ident sind. Zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 ergänzt der Vertreter der belangten Behörde, dass dieser Bescheid hinsichtlich der darin angeführten Hochrechnung falsch sei, weil tatsächlich gar keine Hochrechnung durchzuführen sei. Der Umrechnungszuschlag sei zu löschen, weil es keine AMS-Bezüge mehr gab.
Zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom gab der Beschwerdeführer an, dass er dagegen eine Klage erhoben habe, weil darin Versicherungsbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung für das Jahr 2008 nicht berücksichtigt worden wären. Im gerichtlichen Verfahren habe sich dann herausgestellt, dass nur solche Beiträge zu berücksichtigen seien, die in seinem Fall bis bezahlt wurden. Tatsächlich seien diese Sozialversicherungsbeiträge jedoch erst später bezahlt worden. Daraufhin habe er seine Klage zurückgezogen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe keinen neuen Bescheid erlassen, sondern sich an den Bescheid vom gehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog bis von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension. Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dafür ursprünglich einen Lohnzettel für den Zeitraum - in Höhe von € 20.426,30 (Kennziffer 245).
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse.
Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices.
Von bis bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld).
Daneben bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis (***AB***; ***EF***) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Am schloss der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Leoben einen Vergleich mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe über den hinaus unbefristet zu gewähren. Der Text des Vergleichs lautet: "Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe über den hinaus unbefristet zu gewähren."
Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom wurden dem Beschwerdeführer Pensionseinkünfte zuerkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Klage beim Landesgericht Wr. Neustadt erhoben. Am wurde die Klage zurückgezogen. Die Pensionsversicherungsanstalt ermittelte auf Grund des vor Gericht am geschlossenen Vergleichs die Höhe der Berufsunfähigkeitspension.
Nachdem der Beschwerdeführer die Klage zurückgenommen hatte, ist die Pensionsversicherungsanstalt weiterhin von jenen Beträgen ausgegangen, die sie im Bescheid vom Dezember 2017 ermittelt hatte. Die Pensionsversicherungsanstalt hat keinen neuen Bescheid über die Nachzahlung erlassen, sondern sich an den Bescheid vom gehalten.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide 2013-2016 erteilt hatte, erließ die belangte Behörde - nach Aufhebung der bisherigen Bescheide gemäß § 300 BAO - neue Einkommensteuerbescheide 2013-2016. Dagegen brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde ein.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 24.145,04 berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 20.731,78 berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 24.412,20 berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 16.750,01 berücksichtigt. Zusätzlich wurden steuerpflichtige Leistungen von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Höhe von € 12.411,36 angeführt und steuerfreie Leistungen von der Steuermärkischen Gebietskrankenkasse in Höhe von € 82,66 bei "Lohnzettel und Meldungen" am Ende des Bescheides angeführt.
Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in allen Jahren noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem privaten Arbeitgeber.
Die in den Bescheiden angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unstrittig.
Die Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt wurden auf Grund von Lohnzetteln, die nach der Zuerkennung der dauerhaften Berufsunfähigkeitspension ausgestellt wurden, berücksichtigt. Die in den Lohnzetteln bekannt gegebenen Beträge entsprechen dem Nachzahlungsbetrag für das jeweilige Jahr. Der Nachzahlungsbetrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt einbehalten und erst im Juli 2018 kam es zu einer Überweisung der Ersatzforderung an das Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer erhielt einen Restbetrag in Höhe von € 43.771,59 im August 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesen.
Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde gründet sich auf der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers, die vom Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde mit Beschluss vom weitergeleitet wurde. Die belangte Behörde hat sodann einen Bescheid gem. § 300 BAO sowie neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 in Abschrift vorgelegt. Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom erneut eine Beschwerde ein, was sich aus dem Akteninhalt ergibt und unstrittig ist.
Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt und dies auch dem AMS mitgeteilt. Der Antrag wurde zunächst abgewiesen und sodann eine Klage beim Landesgericht Leoben eingebracht - mit der Geschäftszahl ***GZ_ASG2***; dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgerichts am . Die diesbezügliche Aussage, die von einer Vertreterin des AMS stammt, ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil dem Beschwerdeführer bis eine vorläufige Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde und es naheliegt, im Zusammenhang mit dem Ende dieser vorläufigen Leistung einen neuen Antrag zu stellen. Darüber hinaus ist aus der Geschäftszahl der Klage beim Landesgericht ersichtlich, dass diese Klage im Jahr 2016 erhoben wurde.
Die Feststellung, dass am vor dem Landesgericht Leoben ein Vergleich mit der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark abgeschlossen wurde, ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vergleichsausfertigung des Landesgerichts Leoben. Auch im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom wird auf diesen Vergleich ausdrücklich hingewiesen und so kam es zu einer Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers ab . Darüber hinaus ist dieser Vergleich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom zur Geschäftszahl ***GZ BVwG*** wie folgt beschrieben:
"1.3. Mit Bescheid vom , AZ ***GZ_PVA***, stellte die PVA auf Grund des am mit dem BF geschlossenen Vergleichs die Pensionshöhen wie folgt fest: […]"
Die Feststellung, dass die Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom zurückgezogen wurde, gründet sich vor allem auf die Auskunft des Landesgerichts Wr. Neustadt, die vom Bundesfinanzgericht eingeholt wurde. Darin wird bekannt gegeben, dass das Verfahren "***GZ_ASG***" durch Klagsrückziehung am beendet wurde. Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit Schreiben vom gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass mit Bescheid vom die Invaliditätspension ab zuerkannt wurde und die Klagsrückziehung zur Kenntnis genommen wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Gründe für die Klage und die Klagsrücknahme dargelegt. Demnach wären seiner Meinung nach zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages auch Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 heranzuziehen gewesen, die jedoch von der PVA unberücksichtigt blieben. Da eine genaue Begründung hierfür im Bescheid der PVA vom nicht enthalten war, musste er eine Klage gegen diesen Bescheid erheben. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht wären dem Beschwerdeführer sodann von der PVA die Gründe für die Nichtberücksichtigung erläutert worden: Auf Grund seiner bereits zuvor bezogenen befristeten Berufsunfähigkeitspension sei der Stichtag für die Berücksichtigung von Beitragszahlungen der . Tatsächlich wurden die Sozialversicherungsbeiträge jedoch erst danach bezahlt.
Aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom geht hervor, dass im Jahr 2018 ein Teil der mit Bescheid vom zuerkannten Pension in Höhe von € 31.163,36 an das Arbeitsmarktservice Steiermark überwiesen wurde.
Die Feststellungen zu den Einkünften und den übermittelten bzw. in den angefochtenen Bescheiden verarbeiteten Lohnzetteln ergeben sich aus dem Akteninhalt. Im Erstbescheid 2013 (vom ) wurden Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt von bis angesetzt. Dies passt mit dem übrigen Akteninhalt überein, wonach dem Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension zunächst nur bis gewährt wurde. Weiters wurden im Einkommensteuerbescheid 2013 vom Bezüge des AMS für den Zeitraum bis berücksichtigt (im Rahmen des besonderen Progressionsvorbehalts). Erst im Jahr 2017 verfügte die belangte Behörde eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013 und berücksichtigte Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt für das ganze Jahr.
Ähnlich gestaltet sich der Sachverhalt für das Jahr 2014. Im Erstbescheid 2014 vom wurden nur die Einkünfte vom privaten Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse angesetzt, jedoch keine Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt. Erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde im Jahr 2017 wurden ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Pensionsversicherungsanstalt angesetzt.
Genauso verhält es sich auch im Jahr 2015. Die Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt wurden erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2017 angesetzt. Zuvor waren im Einkommensteuerbescheide nur die Einkünfte des privaten Arbeitgebers sowie steuerfreie Leistungen des AMS (Notstandshilfe) im Bescheid enthalten.
Im Einkommensteuerbescheid 2016 (Erstbescheid vom ) sind steuerpflichtige Einkünfte der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, steuerfrei Bezüge des AMS (Notstandshilfe) und die Einkünfte des privaten Arbeitgebers enthalten. Auf Grund einer Wiederaufnahme im Dezember 2017 wurden auch ganzjährige Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ist nicht nur der Gesamtbetrag (brutto) der Nachzahlung angeführt, sondern für jeden Zeitraum auch der entsprechende (monatliche) Nachzahlungsbetrag. Für das Jahr 2015 ist im Bescheid der PVA bspw folgendes angeführt:
Die monatliche Bruttopension für das Jahr 2015 beträgt demnach € 2.143,68; bei 14 Auszahlungen ergib dies € 30.011,52.
Der zuletzt von der PVA übermittelte Lohnzettel sieht wie folgt aus:
Im zuletzt übermittelten Lohnzettel für das Jahr 2015 ist somit der Bruttobetrag von € 30.011,52 in der Kennzahl 215 (Bruttobezüge gemäß § 25) enthalten. In der Kennzahl 220 (Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 innerhalb des Jahressechstels) hat die PVA einen Betrag in Höhe von € 4.287,36 vermerkt; dabei handelt es sich um genau zwei Monatsbruttobezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).
Es besteht somit für das Bundesfinanzgericht kein Grund, an der Richtigkeit der PVA-Lohnzettel, welche die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheiden 2013-2016 vom zu Grunde gelegt hat, zu zweifeln.
Die Feststellung, dass die von der PVA zunächst einbehaltenen Beträge im Jahr 2018 ausbezahlt wurden, ergibt sich einerseits aus einer Beantwortung der PVA gegenüber der belangten Behörde (E-Mail vom ) und aus dem Antwortschreiben der PVA vom an das Bundesfinanzgericht.
Rechtsgrundlagen
§ 19 EStG 1988 lautet:
Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
(3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
§ 25 Abs 1 EStG 1988 (idF BGBl I 34/2015) lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a)Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.
b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
d)Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
e)Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.
2. a)Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
aa) vom Arbeitnehmer,
bb)vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und
cc)von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
c)Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
d)Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
e) Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
3. a)Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.
c)Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
d)Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
e)Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.
§ 67 Abs 8 lit a und c EStG 1988 idF BGBl I 62/2018 lautet:
(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
§ 23 AlVG lautet auszugsweise:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1.einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2.einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
§ 23 Abs 6 AlVG idF BGBl I 106/2015 lautet:
(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
§ 79 Abs 123 AlVG lautet:
(123) § 23 und § 39a Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit in Kraft und gelten für Vorschussleistungen auf Grund der Beantragung von im § 23 Abs. 1 genannten Leistungen nach dem .
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit / § 300 BAO:
Durch einen Beschluss gem § 300 Abs 1 lit b BAO verliert das Bundesfinanzgericht vorübergehend seine Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde. Die Zuständigkeit liegt bis zum Ablauf der im Beschluss gesetzten Frist wieder bei der belangten Behörde. Zu einem Wiederaufleben der Zuständigkeit des Bundefinanzgerichts kommt es, sobald der aufhebende Bescheid (§ 300 Abs 1 zweiter Satz BAO) bekanntgegeben wurde. Der Aufhebungsbescheid stellt keine Erledigung der Beschwerde dar. Die Beschwerde bleibt unerledigt und gilt nach § 253 BAO als gegen den "Ersatzbescheid" gerichtet. Ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid ist als ein gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretender Bescheid zu werten (Ryda/Langheinrich, FJ 2018, 73). Eine gegen diesen Ersatzbescheid gerichtete Beschwerde ist als Ergänzung der noch nicht erledigten Bescheidbeschwerde zu werten (Ritz, BAO6, § 300 Tz 12). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom ist somit als Ergänzung zu seiner Beschwerde zu werten, die auch gegen die Bescheide vom weiter gilt.
369 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR:
Über die Zahlung von Pensionen, insbesondere aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ist bescheidmäßig abzusprechen. Vor Ergehen des Bescheides sind Akontozahlungen nicht möglich. Daher wird für diese Ausnahmefälle über die Regelung des § 19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 hinaus eine Zuordnung zu jenem Zeitraum vorgesehen, zu dem die Pensionen und Bezüge wirtschaftlich gehören.
Sozialversicherung:
Gemäß § 669 Abs 5 ASVG sind auf Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, die §§ 222 Abs. 1 und 2, 251a Abs. 1, 253e, 254 Abs. 1 Z 1 und 2, 256, 270a, 271 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 276e, 277 Abs. 2, 279 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 301 Abs. 1, 306 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 367 Abs. 1 ASVG in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 367 ASVG bildet eine Gruppe von Fällen, in denen jedenfalls - also unabhängig vom Ergebnis und vom Willen der Parteien - ein Bescheid zu erlassen ist. Dazu zählen Anträge auf Leistungen nach § 222 Abs 1 und 2 ASVG aus der Pensionsversicheung aus dem Versicherungsfall des Alters (Alterspension - §§ 253, 270 ASVG) oder Anträge aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension - § 254 ASVG oder § 271 ASVG (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 367 ASVG Anm 21 ff).
Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid zu erfolgen hat. Unmaßgeblich ist dabei, ob es sich um eine rückwirkende Zuerkennung oder bloß um eine in der Zukunft wirkende Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension handelt. Bei einer rückwirkenden Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension kommt es - auf Grund der Rückwirkung - zu einer Nachzahlung der Pension für die Vergangenheit.
Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann - abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 (Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe) - das Gericht nur angerufen werden, nachdem vom Versicherungsträger entweder ein Bescheid erlassen wurde oder dieser mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist. Mit der Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Richtet sich die Klage inhaltlich (und nicht ziffernmäßig) auf den gesamten im Bescheid abgelehnten Leistungsanspruch, tritt der Bescheid zur Gänze, also auch in einem stattgebenden Teil außer Kraft (). Zu dieser Rechtsfolge kommt es auch dann, wenn in der Klage eine höhere Leistung begehrt wird als im Bescheid zuerkannt worden ist oder wenn in der Klage im Vergleich zu den im Bescheid festgestellten die Feststellung weiterer Versicherungszeiten gefordert wird (). Dem Versicherungsträger ist im gerichtlichen Verfahren die Bestreitung des von ihm im bekämpften Bescheid zuerkannten Anspruchs bzw Anspruchsteils verwehrt, indem das Gesetz die zwingende und nicht ausschließbare Fiktion eines unwiderruflichen Anerkenntnisses vorsieht (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 71 ASGG Rz 4).
Gemäß § 71 Abs 2 erster Satz ASGG ist nach der Einbringung der Klage die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, "als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen". Eine reformatio in peius ist jedoch durch § 71 Abs 2 ASGG und § 72 Z 2 lit c ASGG ausgeschlossen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 65 ASGG Rz 3). Unter Umständen hat der Versicherungsträger einen Wiederholungsbescheid auszustellen (vgl ).
Im Ergebnis liegt bei der der beschwerdegegenständlichen Nachzahlung von Berufsunfähigkeitspension immer noch eine Pension vor, die bescheidmäßig zuerkannt wurde. Auch die Pensionsversicherungsanstalt hat sich an ihren Bescheid gebunden gefühlt, da sie anderenfalls gar keine Auszahlung vornehmen durfte.
Zufluss:
Da die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2017 erfolgte, handelt es sich um "Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen" wurde. Das Rechtsmittel der Klage kann nur dann erhoben werden, wenn ein Bescheid ergangen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die PVA keinen neuen Bescheid (Wiederholungsbescheid) nach der Klagsrücknahme erlassen hatte, der inhaltlich der Erledigung vom hätte entsprechen müssen. Schließlich gilt auch nach Klagserhebung die Leistungspflicht aus dem Bescheid als unwiderruflich anerkannt. Die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 liegen daher vor und die nachträglich zuerkannten Pensionsbeträge gelten steuerrechtlich in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Folglich musste von der pensionsauszahlenden Stelle auch ein Lohnsteuerabzug vorgenommen werden, der sich ebenfalls für das Jahr auswirkt, für das die Pension zuerkannt wurde.
Vergleich / Nachzahlung:
Der § 67 Abs 8 EStG 1988 soll gewährleisten, dass sich bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers, die mehrere Abrechnungszeiträume bzw Kalenderjahre betreffen, nicht über Gebühr progressionserhöhend auswirken. Der normative Gehalt der in § 67 Abs 8 lit a und lit c EStG 1988 enthaltene Regelung, dass die Zahlung "gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen" sind, besteht nicht in der Festlegung eines Zuflusszeitpunktes, sondern darin, dass der Bezug im Monat, für welchen sich der Zufluss aus § 19 Abs 1 EStG 1988 ergibt, nach der Vorschrift des § 67 Abs 10 EStG 1988 der Lohnsteuer zu unterziehen ist (vgl ).
Die Besteuerung einer Vergleichssumme erfolgt gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 grundsätzlich nach dem Tarif, wobei jedoch ein Fünftel der Bemessungsgrundlage - begrenzt mit dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nach § 108 ASVG - steuerfrei bleibt. Unter einem Vergleich iSd § 1380 ABGB versteht man einen Neuerungsvertrag, in dem unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte erfolgt. Für die Versteuerung als Vergleichssumme ist stets eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung über den Entgeltanspruch erforderlich (-I/08); der Vergleich selbst kann dann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Wurde die Lösung einer Streitfrage nicht im Rahmen gegenseitigen Nachgebens, sondern im Wesentlichen in der bedingungslosen Akzeptanz der Forderungen eines Kontrahenten gefunden, so bleibt für die Annahme eines Vergleichs iSd Abs 8 lit a kein Raum; vielmehr handelt es sich in diesem Fall um ein Anerkenntnis (UFS Linz , RV/0102-L/10; ; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 67 Tz 113; Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 67 Anm 147c ).
Die Beurteilung einer Leistung als Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 setzt voraus, dass bei gewöhnlichem Ablauf der Dinge der nachgezahlte Betrag schon zu einem früheren Zeitpunkt zu bezahlen gewesen wäre. Auch § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 soll vermeiden, dass ein Nachzahlungsbetrag im Zeitpunkt der Auszahlung mit dem vollen Tarif besteuert wird, während eine Auszahlung zu verschiedenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten, die tarifmäßig nachteiligen Folgen nicht bewirkt hätte. Bei Pensionszahlungen, die (nachträglich) mittels Bescheid zuerkannt werden, bewirkt bereits § 19 EStG 1988, dass nicht der gesamte Nachzahlungsbetrag zum progressiven Tarif im Zeitpunkt der Nachzahlung zu versteuern ist. Abgesehen davon wohnt § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 ein Verständnis inne, dass bereits eine Rechtsbeziehung dem Grunde nach zwischen dem Zahlenden und dem Empfänger besteht. Die Bestimmung betrifft primär Nachzahlungen von Arbeitslohn, der nicht zeitgerecht als laufender Arbeitslohn ausbezahlt wurde und soll dann zur Anwendung kommen, wenn die rechtzeitige Auszahlung des Bezugs aus Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers standen, unterblieben ist, wobei zwingende wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung verhindert haben müssen (vgl Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 67 Tz 123; Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 67 Anm 153).
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. Dieser Antrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst abgelehnt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Das Landesgericht Leoben hat am eine mündliche Verhandlung angesetzt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde ein "Vergleich" geschlossen, der darin bestand, dass die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension so akzeptierte, wie er gestellt wurde. Die Pensionsversicherungsanstalt hat somit die Forderung des Beschwerdeführers auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension dem Grunde nach bedingungslos akzeptiert. Über die Höhe der Berufsunfähigkeitspension und die Höhe des Nachzahlungsbetrages findet sich im Vergleich vom nichts. Die Ermittlung des betragsmäßigen Nachzahlungsbetrages erfolgte mit dem Bescheid vom , gegen den wiederum Klage erhoben werden konnte, was auch geschehen ist. Das Klagsverfahren hinsichtlich der Höhe der Nachzahlung endete durch Klagsrücknahme durch den Beschwerdeführer.
Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vergleich, durch den die Parteien einen Rechtsstreit gütlich beenden. Anders als beim Vergleich iSd § 1380 ABGB ist ein beiderseitiges Nachgeben dabei nicht erforderlich; es genügt, wenn eine Partei von ihrem Standpunkt abrückt. Es kann also auch ein Anerkenntnis oder ein Verzicht in die Form eines Prozessvergleiches gekleidet werden (Klicka in Fasching/Konecny3 II/3 § 206 ZPO Rz 9). Der Prozessvergleich kann jede zulässige materiellrechtliche Regelung sein, wobei es ausreicht, dass eine Partei von ihrem Prozessstandpunkt abweicht; ein erkennbares beiderseitiges Nachgeben ist für seine Wirksamkeit hingegen nicht erforderlich (). Damit erfüllt das Anerkenntnis der Pensionsversicherungsanstalt, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Berufsunfähigkeitspension auszuzahlen, jedoch nicht die Anforderungen, die an einen Vergleich iSd § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 gestellt werden. Eine Besteuerung der nachgezahlten Berufsunfähigkeitspension nach dieser Gesetzesstelle scheidet somit aus.
Bei der Nachzahlung der Berufsunfähigkeitspension für die Jahre 2013 bis 2016, die erst mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2017 zuerkannt wurde, liegen jedenfalls keine zwingenden wirtschaftlichen Gründe vor, die der Nachzahlung zu Grunde liegen, sondern zwingende rechtliche Gründe. Die Nachzahlung konnte erst nach der bescheidmäßigen Zuerkennung erfolgen. Die bescheidmäßige Zuerkennung des Nachzahlungsbetrages setzte voraus, dass überhaupt die Pension weiterhin gewährt wird. Abgesehen davon liegt der Zweck des § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 nicht darin, bescheidmäßig zuerkannte Pensionen, die gemäß § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht und es somit zu gar keiner zusammengeballten Versteuerung des gesamten Nachzahlungsbetrages kommen kann, zu begünstigen. Unter Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre iSd § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 sind Bezüge für Lohnzahlungszeiträume zu verstehen, für die zwar Arbeitslohn gezahlt wurde, aber in einem zu geringen Ausmaß, weshalb der Differenzbetrag nachgezahlt wird (Fellner in Hofstätter/Reichel , EStG, § 67 Abs 8 EStG Rz 16). Somit scheidet auch eine Anwendbarkeit des § 67 Abs 8 lit c EStG 1988 auf die Nachzahlung aus.
Eine Ausgabe (ein Abfluss iSd § 19 Abs 2 EStG 1988) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (). Entscheidend für den Abfluss ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 19 Anm 39).
In den Jahren 2013 bis 2016 stand noch nicht einmal fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt bekommt. Insofern kann in diesen Jahren auch kein Abfluss wegen einer Rückzahlung von Vorschüssen an das AMS stattgefunden haben. Eine Verteilung einer Rückzahlung von Einnahmen, die zu Werbungskosten führen kann (vgl Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 146) auf jene Zeiträume, für die der Anspruch der Nachzahlung einer bescheidmäßig zuerkannten Pension besteht, ist in § 19 EStG 1988 nicht vorgesehen. Allerdings ist jene Lohnsteuer auf die Steuerschuld, die sich auf Grund der Veranlagung ergibt, anzurechnen, die auf die veranlagten Einkünfte entfällt (§ 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988).
Hochrechnung:
Der Beschwerdeführer hat zunächst steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) für einen Teil des Kalenderjahres bezogen. Bei § 3 Abs 2 EStG 1988 handelt es sich um eine Bestimmung zur Ermittlung des Steuertarifs. Sie dient der Berechnung des Steuersatzes beim Bezug bestimmter steuerfreier Transferleistungen (u.a. Arbeitslosengeld), um den rechtspolitisch unerwünschten Effekt der Milderung der Steuerprogression auszuschließen, der sich ergibt, wenn in einem Kalenderjahr steuerfreie Transferzahlungen mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen (). Hinsichtlich der Frage, ob eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, ist festzuhalten, dass dies der Fall ist, soweit es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug im Sinne des § 3 Abs 2 EStG 1988 in keinem Zusammenhang stehen (). Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ganzjährig bezogene Einkünfte aus selbständiger Arbeit dürfen nicht hochgerechnet werden.
In der händischen Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom hat die belangte Behörde in einer Tabelle angeführt, welche Beträge von einer Umrechnung iSd § 3 Abs 2 EStG 1988 auszunehmen sind. Im Antwortschreiben vom zum Beschluss vom hat die belangte Behörde hinsichtlich des Jahres 2016 bekannt gegeben, dass richtigerweise zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 21.183,03 von der Umrechnung auszunehmen wäre. Dies hat die belangte Behörde im Bescheid vom auch umgesetzt, wodurch sich für 2016 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.525,00 ergab. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, dass (auch) für 2016 letztlich gar keine Hochrechnung von Einkünften durchzuführen wäre.
Den Beschwerden war daher teilweise stattzugeben.
Abgabenberechnung:
Im August 2020 wandte sich das Bundesfinanzgericht an die für die Zurverfügungstellung eines EDV-Abgabenberechnungsprogrammes im Bundesministerium für Finanzen (BMF) zuständige Abteilung und teilte mit, dass eine edv-gestützte Abgabenberechnung nicht möglich wäre, weil die vom BMF zur Verfügung gestellte Software eine Fehlermeldung lieferte.
Da innerhalb eines Monats von der zuständigen EDV-Abteilung im Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine Benachrichtigung über eine Behebung des Fehlers erfolgt, fragte das Bundesfinanzgericht nach, ob es bereits eine Lösung des Problems geben würde und erhielt darauf folgende Antwort: "[…], Herr ***BMF-Mitarbeiter1*** ist dzt. im Urlaub und dann in Pension. Das PM BV übernimmt bis Ende des Jahres die Verfahrensbetreuung APS, allerdings haben wir keine Erfahrung mit APS [Anm_BFG: Programm zur Abgabenberechnung]. Im konkreten Fall hatte er bereits mit der zuständigen IT Sektion Kontakt bzw. ist seine Anfrage dazu noch offen. Ich habe den Fall somit in der IT urgiert und sie bekommen eine Info, sobald wir eine Rückmeldung dazu haben."
Ende Oktober 2020 erfolgte eine erneute Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht. Mitte November 2020 kam dann folgende Antwort:
"[…], ich habe einmal von einem für die DiBe und die Berechnung zuständigen Kollegen folgenden Information erhalten: In den Jahren 2013-2016 ist als Letztbescheid eine BVE, welche händisch ergangen ist. Ich denke, dass deshalb bei der Komplettberechnung als Status händisch kommt.
Er wird sich das aber nochmal ansehen, wenn er neben der Entwicklung und dem Test der ,Modernisierung' dazukommt."
Im März 2021, also nach mehr als sieben Monaten, nachdem das Problem erstmals gemeldet wurde, wandte sich das Bundesfinanzgericht erneut an eine - offenbar im Zuge der Modernisierung neu zuständige Abteilung im Bundesministerium für Finanzen - zumindest war die E-Mail-Adresse neu. Erneut wurde darauf hingewiesen, worin das Softwareproblem bestand und dass es seit nunmehr sieben Monaten keine Lösung gab; seit Herbst 2020 gab es nicht einem mehr einen Kontakt.
Im April 2021 kam dann folgende Antwort (auszugsweise):
"[…]
Durch Personalmangel an allen Ecken und Enden entstehen leider solche Verzögerungen.
[…]
Leider kann ich eine höhere Personaldotierung bei uns und in unserem BRZ Team bzw. ein kundiges Füllen der Lücke, die ***BMF-Mitarbeiter2*** und ***BMF-Mitarbeiter1*** "im Fach" hinterlassen haben, nicht beeinflussen. Im Gegenteil, es steht in unserem BMF Team eine weiter Pensionierung Mitte das Jahres an …
[…]
Danke für's Dranbleiben."
Auf die mangelhafte IT-Unterstützung wurde auch im Bericht des Rechnungshofs (Reihe BUND 2021/1) vom Jänner 2021 hingewiesen und entsprechende Empfehlungen an das Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen (zB Seite 20). An mehreren Stellen betonte der Rechnungshof, dass die Initiative zur Umsetzung seiner Empfehlung vom BFG zu setzen wäre. Dies ist mit dem Aufzeigen von Softwarefehlern geschehen.
Vom Bundesministerium für Finanzen (Sektion I Stabsstelle IKT & E-Government) wurde an einen Mitarbeiter des Bundesfinanzgerichts, der ebenfalls EDV-Probleme aufgezeigt hat, ein E-Mail mit nachfolgendem (auszugsweisen) Inhalt gesendet:
"[…]
mit einer globalen beispielhaften Aufzählung kann ich leider nicht auf eine mögliche Fehlersuche gehen. Von den angeführten Anwendungen stehen jedenfalls […] und APS [Anm_BFG: Programm zur Abgabenberechnung] nicht zur Verfügung. Das ist keine Fehler, sondern ist so (bewusst) nicht eingerichtet.
[…]"
Zusammenfassend bedeutet dies, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF)
-) offensichtlich der Ansicht ist, dass das Bundesfinanzgericht ein Programm, mit dem eine Abgabenberechnung durchgeführt werden kann, gar nicht benötigt und
-) das BMF nicht im Stande ist, einen Fehler in einem vom BMF selbst zur Verfügung gestellten EDV-Programm, innerhalb angemessener Zeit zu beheben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 23 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 |
Verweise | -I/08 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101083.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at