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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 148

Zum Umfang des Einsichtsrechts eines Genossenschafters in das Mitgliederregister der Genossenschaft

Rainer Knyrim und Lena Urban

§ 14 GenG

§ 1194 ABGB

Art 4 bis 6 DSGVO

Art 8 GRC

§ 1 DSG

1. Wenn die Adressen der Genossenschafter nicht in das Mitgliederregister eingespielt wurden, liegen keine aufgrund allgemeiner (öffentlicher) Verfügbarkeit der Daten iSd § 1 Abs 1 DSG vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz ausgenommenen Daten vor.

2. § 1194 Abs 1 Satz 2 ABGB ist gem § 1175 Abs 4 ABGB trotz der beschränkten Haftung der Genossenschafter im Genossenschaftsrecht anwendbar. Somit wäre auch eine separat vom Mitgliederverzeichnis nach § 14 Abs 1 GenG geführte Adressenliste gem § 1194 Abs 1 Satz 2 iVm § 1175 Abs 4 ABGB grundsätzlich für den Genossenschafter einsehbar.

3. Aus der mit dem Einsichtsrecht des Genossenschafters gem § 1194 Abs 1 Satz 2 iVm § 1175 Abs 4 ABGB korrespondierenden Pflicht der Genossenschaft, ebenso wie aus der (Neben-) Pflicht, die effektive Ausübung der Minderheitenrechte des Genossenschafters zu gewährleisten, die gefährdet wäre, wenn dem Genossenschafter die übrigen Genossenschafter und ihre Erreichbarkeit unbekannt wären, folgt, dass die Einsicht in Adressdaten der übrigen Genossenschafter jedenfalls für die Erfüllung bzw Abwicklung des Genossenschaftsvertrages notwendig ist. Die Herausgabe personenbezogener Daten eines Genossenschafters an einen anderen Genossenschafter ist daher vom Erlaubnis...

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