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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 143

Zum einstweiligen Rechtsschutz für den Treugeber eines GmbH-Gesellschafters

§ 24 Abs 1, § 35 Abs 1 Z 6 und § 82 GmbHG

§ 1 UWG

§§ 381, 382 und 397 EO

1. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG ist für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde.

2. Im Widerspruchsverfahren nach § 397 EO gilt kein Neuerungsverbot.

3. Der geschäftsführende Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, weil in einem solchen Fall ein von den Interessen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers abweichendes Gesellschaftsinteresse, das durch § 24 Abs 1 GmbHG geschützt werden soll, grundsätzlich nicht besteht.

4. Nach dem Trennungsprinzip sind Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Daher bleibt der Umstand, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsanteile treuhändig hält, ohne Einfluss auf sein Verhältnis zur Gesellschaft und auch der Treugeber hat dadurch keine (Teil-)Rechtsposition innerhalb der Gesellschaft inne.

5. Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Nicht ausreichend ist hingegen der bloße Umstand, dass die Gesellschaft im Hinblick auf die Erwerbschance bereits Aufwendungen getätigt hat, die nun frust...

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