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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 399

Kündigung wegen Dienstunfähigkeit einer Vertragsbediensteten

1. Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der Dienstgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hätte.

2. Kündigungsgrund nach § 94 Abs 2 lit b Tiroler Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (Tiroler G-VBG) war die von der Dienstgeberin zum Kündigungszeitpunkt angenommene Dienstunfähigkeit der Klägerin wegen überlanger Krankenstände. Eine allenfalls von der Dienstgeberin – ex post betrachtet – unrichtig erstellte Zukunftsprognose führt nicht schon per se zur Sittenwidrigkeit der Kündigung.

3. Wenn die mit einem Beschäftigungsausmaß von rund 12 Wochenstunden (zwei Nachtdienste in Folge, zweimal pro Monat, jeweils am Freitag und Samstag) teilzeitbeschäftigte Klägerin über einen Zeitraum von knapp mehr als einem Jahr nur in einem von 21 möglichen Fällen in der Lage war, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, 20-mal daran jedoch durch Krankheit gehindert war, so liegt Dienstunfähigkeit im Sinne des ...

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