Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2020, RV/7100022/2020

Anbringen zur Rückzahlung von Abgaben nach einem Freispruch im Strafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wegen Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer 09-1**/****,  zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Schreiben vom , das von einem öffentlichen Notar verfasst wurde und im Betreff "Abgabenkontonummer  03 2**/**** - Rückforderung von unrechtmäßig eingehobenen Steuerzahlungen in Höhe von € 1.324.603,73" nennt, wird für den Beschwerdeführer eine Rückzahlung mit folgendem Wortlaut eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren !

Unter Hinweis auf § 30 ZPO teile ich Ihnen eingangs höflich mit, dass mich Herr Bf, geboren am *Datum*, Adr mit der Einbringung und dem Empfang des bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrages von € 1.324.603,73 samt der seit der behördlichen Einhebung entstandenen gesetzlichen Zinsen bevollmächtigt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 38 *GZ_LG*, sowie aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , GZ *GZ_OGH*, wurde letztinstanzlich festgestellt, dass Herr Bf von der Anklage der Verkürzung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer in der Höhe von € 1.324.603,73 freizusprechen war. Weiters wird festgestellt, dass Herr Bf aufgrund bescheidmäßig festgesetzter Steuervorsschreibungen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) Vorauszahlungen in der Gesamthöhe von € 1.324.603,73 an das zuständige Finanzamt entrichtet hat.

Aufgrund des Freispruches im Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom (GZ 38 *GZ_LG*) sowie aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom (*GZ_OGH*) mit welchen die Nichtigkeitsbeschwerden betreffend das vorgenannte Urteil zurückgewiesen wurden, wird das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hiemit aufgefordert die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen von Herrn Bf in der Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen binnen 14 Tagen auf folgendes (für die gegenständliche Causa neu errichtetes) Anderkonto des Schriftenverfasser bei der Notartreuhandbank AG zur Überweisung zu bringen:
IBAN
(lautend auf Bf)

Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich Herr Bf die Geltendmachung weiterer rechtliche Schritte sowie der gesetzlichen Verzugszinsen ausdrücklich vor.

Durch die Überweisung des obzitierten Betrages samt Zinsen stimmt die Finanzbehörde der bedingungsfreien Verfügung (über den Überweisungsbetrag) durch den Schriftenverfasser zu. Die Verfügung über den vorgenannten Betrag samt Zinsen ist lediglich durch die zwischen dem Schriftenverfasser und Herrn Bf geltende Treuhandvereinbarung geregelt und beschränkt.

Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
"

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag vom als unbegründet abgewiesen und diesen Bescheid an den Beschwerdeführer, zu Handen des einschreitenden Notars, zugestellt. Die Begründung der abweisenden Entscheidung lautet:
"Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass der gegenständliche Akt aus Zuständigkeitsgründen per an das Finanzamt Wien 1/23 zur oben genannten Abgabenkontonummer abgetreten wurde.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO6, § 85 T2 1, mit Judikturnachweisen). Aus dem Vorbringen der Antragstellers ist im gegenständlichen Fall zu erschließen, dass er die Rückzahlung des Betrages von € 1.324.603,73 beantragen wollte. Das Anbringen vom war daher als Rückzahlungsantrag iSd. § 239 Abs. 1 BAO zu werten.

Der Antrag vom ist abzuweisen, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben besteht."

Am langte bei der belangten Behörde eine mit datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom ein. Diese Beschwerde lautet:
"BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM (IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*)
ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FAAS02

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grundlage des Freispruches im Strafverfahren Bf (38 *GZ_LG*) vom sowie der im Instanzenzug ausjudizierter Bestätigung dieses Freispruches (laut Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom - Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde) darf ich festhalten, dass die zu Unrecht errechneten Einnahmen der Finanz nicht nachvollziehbar sind und getätigte Steuerleistungen somit rückzuführen sind und von Amtswegen in einer ordnungsgemäßen Abwicklung eines Rechtsstaates aufgehoben werden müssen.

Folgende Bescheide sind betroffen:
- Einkommenssteuerbescheid 2000
- Umsatzsteuerbescheid 2000
- Einkommenssteuerbescheid 2001
- Umsatzsteuerbescheid 2001
- Einkommenssteuerbescheid 2002
- Umsatzsteuerbescheid 2002
- Einkommenssteuerbescheid 2003
- Umsatzsteuerbescheid 2003
- Einkommenssteuerbescheid 2004
- Umsatzsteuerbescheid 2004
- Einkommenssteuerbescheid 2005
- Umsatzsteuerbescheid 2005

Begründung:

Ich verweise auf das ehemalige Schreiben vom der Kanzlei EF, welche damals schon auf die Unmöglichkeit der errechneten Steuern hingewiesen hat.

Dieses Schreiben wurde damals aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung zurückgezogen und aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens das Ergebnis, das nunmehr 2019 vorliegt, abgewartet. Sämtliche Steuern wurden abzüglich der ehemals verrechneten Zinsen sowie Aufwendungen für die Sicherstellungen überwiesen. Die Steuern als solche wurden mit dem Jahr 2010 endgültig bereinigt, auch wenn diese falsch festgestellt waren.

Ich verweise auch auf die beiliegende Grafik, wo man die Zahlen der KMU Forschung Austria mit den Feststellungen der Finanzverwaltung auch optisch gut nachvollziehen kann:

Die orange Linie beinhaltet die Durchschnittswerte der KMU Forschung Austria (Gewinn vom Umsatz aller bilanzierender Bauunternehmen in diesem Zeitraum) auf Grundlage der Daten, zur Verfügung gestellt von Dr. AB, der die Ermittlungsdaten der Finanz von Anfang an als völlig unmöglich eingestuft hat.

Die pinke Linie beinhaltet die durchschnittlichen Ergebnisse der besten österreichischen Bauunternehmen laut KMU Forschung Austria (oberes Quartil). Die gelbe Linie beinhaltet die durchschnittlichen, schlechtesten Ergebnisse in der österreichischen Baubranche laut KMU Forschung Austria (unteres Quartil).

Die blaue Linie beinhaltete die abgegebenen Bilanzen unseres Unternehmens, welche sich in etwa beim österreichischen Durchschnitt zwischen dem Jahr 2000 und 2005 bewegten.

Die Finanz hingegen ermittelte die Gewinne laut der roten Linie und ist dieser Verlauf im Verhältnis zu den Zahlen der KMU Forschung Austria nicht nachvollziehbar. Diese Zahlen beruhten eben auf den Daten, die im Strafprozess thematisiert wurden und diese großen Abweichungen von den tatsächlichen Daten und Fakten auslöste.

Die im Schreiben vom zur Verfügung stehenden Zahlen wurden dann im Rahmen der Klagserhebung im Strafrechtsprozess von Seiten der Finanz bzw. Staatsanwaltschaft näher definiert und wurden diese Zahlen, welche schlussendlich im Freispruch vom angeführt sind, durch den Obersten Gerichtshof bestätigt (Bestätigung des Freispruches vom mit den nicht nachvollziehbaren Zahlen).

Wenn nun von Amtswegen aufgrund der rechtlichen Grundlagen die Aufhebung nach § 299 BAO erfolgt, ergeben sich somit Rückzahlungen von € 1.324.603,73 zuzüglich Zinsen laut Schreiben des Notars CD. Ich denke, es wird nicht notwendig sein, von meiner Seite einen Antrag nach § 299 BAO zu stellen, da dies unter den gegebenen Gesichtspunkten von Seiten der Finanz eingeleitet werden müsste.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Finanzbehörde entspricht die Gutschrift den gestellten Forderungen und ist der Rückzahlungsantrag umzusetzen. Ich merke mir für die Rückzahlung auf das Treuhandkonto den vor."

Beigelegt war nachfolgender Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom , der an das Finanzamt Salzburg-Land gerichtet war:
"Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

Sehr geehrte Damen und Herren!

Namens und Auftrags unseres im Betreff angeführten Klienten möchten wir Ihnen vorerst mitteilen, dass wir die steuerliche Vertretung mit sofortiger Wirkung übernommen haben.

Gleichzeitig stellen wir innerhalb offener Frist den Antrag auf Bescheidaufhebung im Sinne des § 299 BAO. Davon betroffen sind die prüfungsgegenständlichen Bescheide vom für den Zeitraum 2000 bis 2005, jeweils betreffend die Einkommensteuer, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen und die Umsatzsteuer.

Im Detail sind dies die folgenden Bescheide:

Einkommensteuerbescheid 2000
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Einkommensteuerbescheid 2000 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom

Umsatzsteuerbescheid 2000
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Umsatzsteuerbescheid 2000 vom

Einkommensteuerbescheid 2001
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Einkommensteuerbescheid 2001 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 vom

Umsatzsteuerbescheid 2001
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Umsatzsteuerbescheid 2001 vom

Einkommensteuerbescheid 2002
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Einkommensteuerbescheid 2002 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 vom

Umsatzsteuerbescheid 2002
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Umsatzsteuerbescheid 2002 vom

Einkommensteuerbescheid 2003
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Einkommensteuerbescheid 2003 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom

Umsatzsteuerbescheid 2003
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Umsatzsteuerbescheid 2003 vom

Einkommensteuerbescheid 2004
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Einkommensteuerbescheid 2004 vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom

Umsatzsteuerbescheid 2004
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom
- Umsatzsteuerbescheid 2004 vom

Einkommensteuerbescheid 2005
- Endgültiger Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom

Umsatzsteuerbescheid 2005
- Endgütiger Umsatzsteuerbescheid 2005 gemäߧ  200 Abs. 2 BAO vom

Der Antrag auf Aufhebung der o.a. Bescheide ist notwendig, weil sich die Bescheide als nicht richtig erwiesen haben.

Begründung:
Im Zuge der Betriebsprüfung (Bericht unter Tz. 18 Schwarzgeldzahlungen iZm Bauleistungen) wurde festgestellt, dass Herr Bf im Prüfungszeitraum iZm mit von ihm erbrachten Bauleistungen bedeutende Bargeldbeträge vereinnahmt hat, die nicht In den Steuererklärungen erfasst wurden. Die Einnahmen wurden in 4 Gruppen unterteilt:
A. Privatbaustellen, bei denen Schwarzgeldzahlungen aufgrund von beschlagnahmten Unterlagen und Beschuldigteneinvernahmen direkt zugeordnet wurden

B. Privatbaustellen, bei denen Schwarzgeldzahlungen aufgrund von Kalkulationen und Beschuldigteneinvernahmen ermittelt wurden

C. Privatkunden, für die geringfügige Bauleistungen, Planungs- und Vermittlungsleistungen erbracht wurden und weder Ausgangsrechnungen noch Zahlungseingänge in den Büchern und Aufzeichnungen festgestellt wurden

D. Privatkunden, von denen im Nachschauzeitraum Schwarzgeldzahlungen vereinnahmt wurden.

Eine Gegenüberstellung von Umsatz und Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Betriebsprüfung über die Jahre 2001 bis 2005 führt zu folgenden Ergebnissen:

Im Betriebsprüfungszeitraum ergibt sich somit insgesamt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 23,02 % der erzielten Umsätze ergeben. Dieses Ergebnis hält zweifellos keinem äußeren Betriebsvergleich stand, ergibt sich jedoch zumindest zum Teil durch mangelnde Nachweise bzw. gem. § 162 ABO nicht anzuerkennende Betriebsausgaben (Zahlungen an Subunternehmer).

Zu Tz. 18 A. übermitteln wir Ihnen als Beilage zu diesem Schreiben nun eine detaillierte Aufstellung der Zahlungen an sonstige Professionisten in der die jeweiligen Empfänger der Zahlungen genannt werden. Die Aufstellung wurde von Herrn Bf erstellt und ist, auf mehrere Ordner verteilt, sehr komprimiert auch aus den beschlagnahmten Unterlagen nachvollziehbar. Ein Bescheid ist Rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung unter anderem auf mangelnde Offenlegung durch die Partei zurückzuführen ist.

Dargestellt werden in dieser Aufstellung jeweils das Bauvorhaben, die von Herrn Bf als Durchläufer vereinnahmten Zahlungen und die an die jeweiligen Empfänger weitergeleiteten Beträge. Es sind somit lückenlos alle Erfordernisse des § 162 BAO erfüllt und es steht aus diesem Grund einer Anerkennung dieser Beträge als Betriebsausgaben nichts mehr im Wege.

Es ergeben sich vereinnahmte Beträge in Höhe von € 1.113.455,00. Diesen als Durchläufer vereinnahmten Beträgen stehen Zahlungen in Höhe von € 1.280.305,00 gegenüber. Auch diese - auf den ersten Blick - untypische Vorgangsweise entspricht durchaus den Erfahrungen der Praxis. Keinesfalls ist es unüblich, einen Baumeister in der Art eines „Generalunternehmers" zu beauftragen und mittels dieser Person Beträge die sonst selbst an Subunternehmer bezahlt werden müssten, zu übermitteln. Diese Form von „Durchläufern“ hat für den Bauherren den Vorteil, dass ein „Sachverständiger" die letzte Entscheidung über die ordnungsgemäß Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes trägt.

Bei Tz. 18 B. wurde von Seiten der Finanzbehörde der kalkulatorische Durchschnittswert von „Schwarzgeldzahlungen“ je Privatbaustelle mit der Anzahl der sonstigen Bauvorhaben multipliziert. Davon in Abzug gebracht wurden Zahlungen an Subunternehmer in Höhe von 50 % der hinzugerechneten Einnahmen. Da sich durch die mit diesem Schreiben übermittelte Aufstellung für Tz. 18 A. nunmehr völlig andere Werte ergeben, ist auch die hier angewendete Methode der Zuschätzung gänzlich zu überarbeiten.

Es stellt sich generell die Frage, ob eine Schätzung der Behörde in diesem Bereich überhaupt zulässig ist. Da man bei allen anderen Baustellen auf Grund der vorliegenden beschlagnahmten Unterlagen und Vernehmungen von Bauherren die „Durchläufer" genau ermitteln konnte, stellt sich die Frage ob es bei den restlichen Baustellen überhaupt zu Zahlungen außerhalb des normalen Rechnungslaufes gekommen ist.

Eine durchschnittliche Hochrechnung aus den „Erfahrungswerten“ anderer betroffener Baustellen ist sicherlich nicht zulässig.

Keinesfalls kann, so wie von der Behörde angenommen, eine Zuschätzung in Höhe von € 385.649,89 als richtig angesehen werden. Ziel einer Schätzung ist es den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dieses Ziel wurde im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht erreicht. Eine Schätzung darf aber keinesfalls den Charakter einer Strafbesteuerung haben.

Neben der oben dargestellten ertragsteuerlichen Komponente stellt sich auch die Frage nach der Einbeziehung der vereinnahmten Beträge in die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer. Aus unserer Sicht steht der Weitergabe der Beträge in Form von „Quasi-Durchläufern“ kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen von Herrn Bf und den sonstigen Professionisten gegenüber. Dies kann in der Folge auch nur dazu führen, dass diese Beträge in der vollen Höhe wieder aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen sind.

Für weitere Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Zahlenmaterials bzw. auch für den Nachweis der Zahlungen aus den beschlagnahmten Unterlagen des Unternehmens stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung."

Am langte bei der belangten Behörde erneut ein Schreiben des einschreitenden Notars ein, das mit jenem vom ident ist.

Am langte vom Beschwerdeführer eine Urgenz mit folgendem Inhalt bei der belangten Behörde ein:
"BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM
(IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*)
ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FAAS02
URGENZ

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom sowie die Schreiben des Notars CD vom sowie vom und darf Sie nun letztmalig auffordern, die zu viel bezahlten Steuern samt Zinsen rückzuüberweisen. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf das Gerichtsurteil des Landesgerichtes vom sowie auf die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof.

Auf mein Schreiben vom ist weder eine Rückantwort von Ihrer Seite gekommen noch haben Sie die Rückzahlung veranlasst. Ich setze daher eine Nachfrist mit , Montag, mit der wiederholten Mitteilung, dass der Betrag auf das Treuhandkonto des Notariats CD, öffentlicher Notar, Adr_CD, zu zahlen ist und lege Ihnen nochmals das Schreiben des Notariats CD bei. Ich sehe mich bei weiterem Verstreichen dieser Frist jedenfalls genötigt, den Weg beim Europäischen Gerichtshof fortzusetzen, um zu meinem Recht auch im Hinblick auf den Schadenersatz zu kommen.

Am Datum_EGMR wird die erste Verurteilung der Republik Österreich vom Europäischen Gerichtshof ausgesprochen werden und betrifft dies die Abwicklung des Verfahrens durch die Finanzverwaltung und der Gerichte in Österreich. Diese Grundsatzentscheidung wird die Basis für die weiteren Forderungen sein. Es ist eigentlich unfassbar, wie man mit einem Unternehmer umgeht, ihn nötigt und dann nach einem Freispruch, der durch die obersten Instanzen bestätigt wird, hinhält.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen außergewöhnlichen Fall handelt, der sehr öffentlichkeitswirksam von Seiten der Finanzverwaltung über fast zwei Jahrzehnte abgewickelt wurde, wird nun auch das Ergebnis samt dem Verhalten der österreichischen Republik Interesse finden und werde ich mich dazu auch entsprechend öffentlich äußern.

Ich ersuche Sie daher, um die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen, um ein konstruktives Gespräch und um eine rasche Abwicklung der offenen Zahlungen im Hinblick auf die zu viel bezahlte Steuer sowie den Zinsen als ersten Schritt."

Beigelegt war erneut das Schreiben des Notars CD, allerdings undatiert.

Beschwerdevorentscheidung

Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Erledigung ist an den Beschwerdeführer, zu Handen  CD adressiert und ist wie folgt begründet:
"Unter Bezugnahme auf das freisprechende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ *GZ_LG* (die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom *GZ_OGH*, zurückgewiesen), begehrte der Beschwerdeführer (Bf.), vertreten durch CD, in seinem Anbringen vom ,die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen... in der Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen binnen 14 Tagen... zur Überweisung zu bringen'.

Dieses Anbringen wertete das Finanzamt als Rückzahlungsantrag iSd. § 239 Abs. 1 BAO. Da auf dem Abgabenkonto des Antragstellers per kein Guthaben bestand, wurde das Anbringen vom mit Bescheid vom abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid vom hat der Bf. mit zwei Schriftsätzen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die erste BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM , datiert mit , wurde fristgerecht eingebracht. Die neuerliche Beschwerde des Bf., datiert mit , sowie die Eingabe des Vertreters des Bf. vom sind als ergänzende Schriftsätze zur ersten Beschwerde zu werten.

Zur Abweisung des Rückzahlungsantrages
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO erster Satz kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. ). Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (vgl. z.B. ; , Ra 2017/13/0017).

Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (; ). Daraus folgt, dass dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto des Antragstellers kein Guthaben aufweist.

Weder im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages am noch im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages bestand auf dem Abgabenkonto 09 1**/****, lautend auf Bf, ein Guthaben. Somit musste der Rückzahlungsantrag am Nichtvorhandensein eines rückzahlbaren Guthabens scheitern. Der bekämpfte Bescheid erging daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Informativ ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Abgabenanspruch zu Recht besteht oder nicht, im Abgabenfestsetzungsverfahren festzustellen ist. Da der Bf. erkennbar die Auffassung vertritt, das freisprechende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 38 *GZ_LG*, löse einen Rückzahlungsanspruch aus, wird (lediglich als obiter dicta) Folgendes bemerkt:
Deklarative Wirkung hinsichtlich Entstehung der Abgabenschuld hatten vorliegend die mit datierten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005. Diese Abgabenbescheide, die im Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen sind, begründeten konstitutiv die Zahlungsschuld. Daran vermag auch das erwähnte Urteil des LG Salzburg nichts zu ändern, da es im Finanzstrafrecht nicht um die Festsetzung von Abgaben, sondern um die Sanktionierung schuldhaften abgabenrechtlichen Fehlverhaltens geht. Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht (vgl. z.B. ; Hinweis auf das E , 2008/15/0045). Zum Beweismaß ist ganz allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten - zB in Abgabenverfahren und in Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (vgl. dazu auch ). In Strafverfahren ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Zweifel können sich ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. In Abgabenverfahren findet der in Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung (zB ), es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. ; , Ro 2014/13/0044, siehe dazu auch Ritz, BAO6, § 167 Rz 8). Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (zB ).

Zu der vom Bf. in seinem Anbringen vom angesprochenen amtswegigen Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Maßnahme nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig ist (vgl. § 302 Abs. 1 BAO). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bescheid vom zu verweisen, womit der Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 (jeweils vom ) abgewiesen wurde.

Ebenfalls nur obiter: Das der Verjährung unterliegende Recht, eine Abgabe festzusetzen, betrifft nicht nur Festsetzungen, die zu einer Nachforderung führen, sondern auch Minderungen der Abgabenfestsetzung (vgl. Ritz, ÖStZ 1997, 422; Ellinger, BAO3, § 207 Anm 8; ; ). Der Abgabenfestsetzung steht die Verjährung dann nicht entgegensteht, wenn eine Aufhebung gemäߧ 299 Abs. 1 BAO vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird (vgl. § 209a Abs. 2 Satz 2 BAO). Keiner dieser Tatbestände ist gegenständlich erfüllt."

Vorlageantrag

Am langte der mit datierte Vorlageantrag bei der belangten Behörde mit nachfolgendem Wortlaut ein:
"ANTRAG AUF EINTSCHEIDUNG ÜBER DIE BESCHWERDE -VORLAGEANTRAG (IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*) ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FA AS02
URGENZ

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung vom , welche bei mir am eingetroffen ist und stelle hiermit fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) beim Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung bzw. auf folgenden Grundlagen:

1. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte nicht ordnungsgemäß, weil Notar CD ausschließlich als Treuhänder für das Treuhandkonto beauftragt wurde, auf welches die offenen Zahlungen der zu viel bezahlten Steuern samt Zinsen fungiert.

2. Grundsätzlich geht es bei der beantragten Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuer samt Zinsen um den falschen Sachverhalt, welchen die Abgabenbehörde ermittelt hat und hat dies das Landesgericht bereits im Urteil am und in den Protokollen beim Landesgericht 2013 der jeweilige Richter festgestellt und die einzelnen Themenbereiche geprüft. Dahingehend wird auf die Hauptverhandlungsprotokolle im Jahr 2013 verwiesen (,, , , , ,, ). Aufgrund der hohen Seitenanzahl werden Auszüge aus den Protokollen beigelegt. Hier wurde auch eindrucksvoll widerlegt, dass die Zahlen der Finanzverwaltung völlig falsch sind und von Gerichtsseite nachvollzogen (siehe Beilage 1, blaue Markierungen).

3. Von der Abgabenbehörde wurden nachweislich Urkunden dem Gericht vorenthalten und bis zuletzt auch die Unterlagen dem beauftragten Sachverständigen nicht vorgelegt. Diesbezüglich wird auszugsweise vorgelegt, dass 24 Ordner, welche in weiterer Folge von der Finanz ausgedünnt wurden, bis Mitte 2013 vorenthalten wurden und hat die Finanz dem letzten Gutachter, Herrn OP, die Buchhaltung nicht vorlegen können und dies auch das Gericht moniert. Die nicht nachvollziehbaren, unhaltbaren Vorwürfe wurden somit vom Gericht mit einem Freispruch quittiert. Siehe folgende Beilagen:
Beilage 2: Auszug aus dem HV-Protokoll vom
Beilage 3: Aktenvermerk vom (Akteneinsicht verwehrt)
Beilage 4: Aktenvermerk vom (Akteneinsieht möglich)

4. Durch die Verschleppung des Verfahrens bei der Finanz und beim Gericht (2000 bis 2007 und von 2007 bis 2010 und bis 2019) konnte keine fristgerechte Berufung eingebracht werden. Wenn zum einen die Abgabenbehörde die Unterlagen alle sofort am Beginn des Strafverfahrens vorgelegt hätte und das Verfahren nicht verschleppt hätte, hätte man fristgerecht den Wiedereinstieg in das Verfahren umsetzen können. Die Anklage erfolgte im Oktober 2010 und das Verfahren bei Gericht in Form von Verhandlungen begann im März 2011 und wurde dies auch erst am mit einem Freispruch beendet. Die Ermittlungen der Behörden begann im Oktober 2006 und wurde bei der Finanz die Angelegenheit zwischenzeitlich mit 2010 im Zuge der ungerechtfertigten Steuerzahlungen erledigt und auf den weiteren Verlauf bei Gericht von Seiten des Beklagten abgewartet.

5. Es ist nicht die Angelegenheit des Steuerpflichtigen, im Vorfeld alle Unterlagen vorzulegen, auf welchen die Finanzbehörden sowohl die Steuerfestsetzung als auch die Einleitung des Strafverfahrens begehrte. Die Finanzbehörde muss im Rahmen der Anklage alle Unterlagen vorlegen, sodass die rasche Abwicklung des Strafverfahrens erledigt werden kann.

6. Der Europäische Gerichtshof hat die Republik im Bezug auf die überlange Verfahrensdauer verurteilt und zwar mit 11 Jahren, 2 Monaten und 10 Tagen. Somit ist die vom rückgerechnete Zeit im Bereich der ersten Hausdurchsuchung Anfang April 2007 einzuordnen. Hätte sowohl Abgabebehörde und Gericht die angemessene Zeit von zwei Jahren eingehalten, wäre die Wiedereinsetzung jedenfalls bei Abgabenbescheiden, welche ohnedies falsch zugestellt wurden aus dem Jahr 2009, kein Problem gewesen. Eine Verurteilung der Republik Österreich auf Grund dieser Vorgangsweise der Abgabenbehörde und des Gerichtes bezüglich der überlangen Verfahrensdauer ist rechtskräftig gegeben. Somit führt sich die Stellungnahme der Finanzbehörde ad absurdum, einerseits das Verfahren durch einen falschen Sachverhalt zu verschleppen und Unterlagen sowohl dem Gericht als auch dem Gerichtssachverständigen vorzuenthalten und auf der anderen Seite das überlange Verfahren laut Urteil des Europäische Gerichtshof zur Argumentation der Verjährung zu nutzen.

Das wäre ja das Gleiche, wenn ein Mörder vorher sein Opfer lebensversichert und nach dem Mord die Versicherungsprämie kassiert. Im übertragenen Sinne vergleiche ich das Urteil gegen die Republik (Finanz und Gericht) mit dem Schuldspruch in einem Mord mit wirtschaftlichen Motiven ohne Folgen für den Mörder. So komme ich mir bei der Interpretation vor, die die Finanzbehörde hier an den Tag legt !!!!!!!!!

7. Das Unterdrücken von Urkunden und das Manipulieren von Telefonabhörungen hat die Abgabenbehörde durchgeführt und den Abgabepflichtigen durch Drohungen, Sicherstellungen und Zwangsverwaltungen so lange unter Druck gesetzt, bis Protokolle unterfertigt wurden. Dies ist im Gerichtsakt ersichtlich. Des Weiteren wurden Steuerberater nachweislich durch die Abgabenbehörde unter Druck gesetzt und wurde dies bereits durch die eidesstattliche Erklärung durch den Steuerberater GH gegenüber dem Gericht dokumentiert (siehe Beilage 5). Das gesamte Verfahren der Abgabebehörde war auf Erpressung, Nötigung und Verschleppung aufgebaut, um Druck aufzubauen und die Verfristung zu erwirken und den Konkurs und das wirtschaftliche Aushungern des Abgabepflichtigen voranzutreiben. Des Weiteren ordnete die Abgabenbehörde Maßnahmen an, um das Umfeld des Abgabepflichtigen zu zerstören. Steuerprüfungen und Einleitung von Strafverfahren bei den Hauptkunden und Lieferanten, Steuerberatern sowie beim Unternehmen der damaligen Frau des Abgabepflichtigen.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass man von Seiten der Finanzbehörde wohl übersieht, dass es hier nicht einfach um eine Rückzahlung von einem Steuerkonto geht, sondern um ein Verbrechen, welches bereits vom Europäischen Gerichtshof als solches erkannt wurde und durch die Salzburger Beamten des Finanzministeriums umgesetzt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat nicht nur die Verfahrensdauer im Urteil dargestellt, sondern auch den Schadenersatz klargestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtbaumeister Bf

Beilagen:
Beilage 1: Auszüge aus den HV-Protokollen des Jahres 2013
Beilage 2: Auszug aus dem HV-Protokoll vom
Beilage 3: Aktenvermerk vom (Akteneinsicht verwehrt)
Beilage 4: Aktenvermerk vom (Akteneinsicht möglich)
Beilage 5: Eidesstattliche Erklärung von Herrn GH
Beilage 6: Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
Beilage 7: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
Beilage 8: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Datum_EGMR, Verurteilung Republik Österreich
Beilage 9: Darstellung des Sachverhalts
Beilage 10: Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Wien (FA09) vom
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Die Beilage 6 zum Vorlageantrag enthält das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom zur GZ *GZ_LG*. Damit wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von € 1.285.351,55 (Faktum 1), der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 16.666,67 (Faktum 2), sowie Umsatz- und Einkommensteuerverkürzungen durch Ausstellen von Scheinrechnungen in Höhe von € 28.355,78 (Faktum 3-5), freigesprochen. In der Urteilsbegründung hielt der Schöffensenat unter anderem fest, dass er das Vorgehen der Finanzbehörden im Zuge der Erstellung eines Sachverständigengutachtens als "geradezu befremdlich" erachtet, zumal dem Sachverständigen nicht jene Unterlagen übermittelt worden wären, auf denen die Berechnungen der Finanzbehörde beruhten. Darüber hinaus erweckte eine gesetzlich nicht gedeckte Vereinbarung über die Löschung von € 652.015,90 an Abgabenschuld bei einem (aufgrund einer Umbuchung) bestehenden Guthaben von € 234.264,49 beim Schöffensenat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Abgabenverfahren ermittelten Beträge. Allerdings hielt der Schöffensenat auch fest, dass der Angeklagte (Anm: Beschwerdeführer) "im Zuge seiner (umfassenden) Verantwortung zwar mehrmals Schwarzzahlungen eingeräumt [hat], aber stets die von den Finanzbehörden ermittelte Höhe in Frage gestellt [hat]". Im Zweifel ging der Schöffensenat davon aus, dass sich der Angeklagte bloß als Zahlstelle gesehen hat. Daher war dem Angeklagten die subjektive Tatseite nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu unterstellen. Hinsichtlich der Fakten 3. bis 5. (Anm: durch Ausstellen von Scheinrechnungen betreffend Bauarbeiten an Einfamilienhäusern einen Beitrag zur vorsätzlichen Abgabenverkürzung der Bauherren geleistet zu haben) sah der Schöffensenat ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten als erwiesen an, doch erreichte der diesbezügliche strafbestimmende Wertbetrag von € 28.310,78 nicht die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Höhe.

Gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Finanzstrafbehörde eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die mit *GZ_OGH* zurückgewiesen wurde, wobei im Beschluss des OGH zum Faktum 1 ein Betrag von € 1.324.603,73 genannt wird.

Die Beilage 9 enthält eine vom Beschwerdeführer verfasste "Darlegung des Sachverhaltes". Darin schildert er, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt mit Ermittlungen beauftragte, welche den Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhärten sollten und es im April 2007 auf Grund eines "Hausdurchsuchungsbefehls des FA Salzburg Stadt in einer fishing-expedition eine Hausdurchsuchung" der Büro- und Privaträumlichkeiten durchgeführt wurde. Dabei seien Sachen verschwunden und das EDV-System wäre faktisch gelöscht worden, wodurch es "bis dato Datenwiederherstellungsprobleme" geben würde. Im Jahr 2008 habe es noch eine Hausdurchsuchung bei den Kunden des Beschwerdeführers gegeben. Beim Einzelunternehmen habe das Finanzamt "mit dem Steuerberater zusammengearbeitet, da dieser Zustellungen nicht weitergeleitet" habe und somit alle Bescheide rechtskräftig wurden. Daher wäre ein Antrag nach § 299 BAO gestellt worden, was darin gipfelte, dass die Leiterin des Finanzamtes vorgeschlagen habe, dass der Beschwerdeführer um € 650.000,-- weniger an Steuern zahlen müsse, wenn er den Antrag nach § 299 BAO fallen ließe. Im Jahr 2011 begann die Hauptverhandlung am Landesgericht Salzburg. Bis zum freisprechenden Urteil im Jahr 2018 habe es sieben Richterwechsel wegen Befangenheit, Pensionierung und Versetzungen gegeben. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein Betrag von €€€- für die überlange Verfahrensdauer zugesprochen.

Vorlagebericht 

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass für den Beschwerdeführer mit Anbringen vom ein einschreitender Notar forderte, die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen. Das Finanzamt habe dieses Anbringen als Rückzahlungsantrag gewertet, abgewiesen und beantrage nun auch die Abweisung der Beschwerde.

Vorgelegt wurde von der belangten Behörde auch der Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , mit dem der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 vom BAO abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Abweisungsbescheides heißt es (auszugsweise):
"1. Allgemeines

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Vom steuerlichen Vertreter des Herrn Bf wurde der gegenständliche Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO der im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 eingebracht.
Die Rechtswidrigkeit der im Aufhebungsantrag angeführten Bescheide wird in der über Vorhalt übermittelten Begründung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:

1) Die von der Betriebsprüfung bisher unter dem Titel „Schwarzgeldzahlungen von Kunden" von der Betriebsprüfung angesetzten Einnahmen würden so genannte „Durchläufer" im Gewerbebetrieb des Herrn Bf darstellen und seien ebenso wie die verausgabten Beträge an Professionisten bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. In weiterer Folge seien diese nur als „Durchläufer" vereinnahmten Beträge auch nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

2) Die von der Betriebsprüfung für die Zeiträume 2000 bis 2005 ermittelten Gewinne des Baumeisterbetriebes des Bf würden einem äußeren Betriebsvergleich nicht standhalten. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Hochrechnung aus „Erfahrungswerten" anderer betroffener Baustellen des Steuerpflichtigen sei nicht zulässig (Schätzung Bauvorhaben Gruppe B).

3) Nunmehr würden einzelne Professionisten als Empfänger von Zahlungen des Bf namentlich genannt, die bisher im laufenden Verfahren nicht genannt wurden und daher von der Betriebsprüfung deren Abzugsfähigkeit unter Anwendung des § 162 BAO nur teilweise zugelassen wurde. Es würden daher nunmehr sämtliche Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser Beträge als Betriebsausgabe vorliegen.

2. Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Beurteilung

• Über die für die Jahre 2000 bis 2005 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde am die Schlussbesprechung in Anwesenheit der im Protokoll angeführten Behördenvertreter sowie des Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Vertreters abgehalten.

• Aus dem vorliegenden Schlussbesprechungsprotokoll kann ersehen werden, dass sämtliche Prüfungsfeststellungen im Rahmen der Schlussbesprechung eingehend erörtert wurden und der Steuerpflichtige abschließend nochmals Gelegenheit hatte zu den einzelnen Punkten, insbesondere zum Punkt 18 „Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen" Stellung zu beziehen.

• Nachfolgend wird die vom Steuerpflichtigen bei der Schlussbesprechung getroffene protokollierte Aussage zu Punkt 18. „Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen iZm. der Erbringung von Bauleistungen" wiedergegeben:
„Einleitend möchte ich festhalten, ohne meine Vorgehensweise beschönigen zu wollen, dass die Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen in der Baubranche vielfach gängige Praxis ist. Nur wer diese Praxis anbietet, erhält auch Aufträge von privaten Bauherren. Weiters möchte ich anführen, dass mir die vorgehaltenen Schwarzgeldzahlungen sehr hoch vorkommen, diese aber unter Umständen tatsächlich von mir vereinnahmt worden sein könnten. Jedoch lege ich darauf Wert, festzuhalten, dass die Finanzverwaltung aus steuerrechtlichen Gründen nur einen Teil der weitergeleiteten Schwarzgeldzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt hat.
Abschließend möchte ich zu Protokoll geben, dass ich aus dem gegenständlichen Prüfungsverfahren meine Lehren gezogen habe und mit Sicherheit solche Praktiken nicht mehr anwenden werde. Weiters ersuche ich meine Kooperationsbereitschaft sowie schließlich und endlich auch mein vollinhaltliches Geständnis im gerichtlichen Finanzstrafverfahren strafmildernd zu berücksichtigen. Auch möchte ich mich bei allen Beteiligten und insbesondere bei allen Anwesenden für die von mir im laufenden Prüfungsverfahren gewählte Vorgangsweise entschuldigen.
Ausdrücklich möchte ich zu Protokoll geben, dass die gegenständlichen Prüfungsverfahren sehr fair abgewickelt wurden".

• Der Steuerpflichtige war zu jeder Zeit während und nach dem Betriebsprüfungsverfahren (von mehreren Steuerberatern) steuerlich vertreten.

• Sämtliche der im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung vom zuständigen Finanzamt erlassenen Abgabenbescheide für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 sind ohne Erhebung eines Rechtsmittels durch den Steuerpflichtigen in Rechtskraft erwachsen.

3. Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes aus Gewerbebetrieb durch die Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2005

3.1 Grundsätzliches

Ausgangsgrundlage für die Betriebsprüfung bildeten die in den einzelnen Jahren vom Steuerpflichtigen erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb.

Sämtliche von der Betriebsprüfung außerhalb der in Tz 18 des BP-Berichtes („Schwarzgeldzahlungen iZm Bauleistungen") vorgenommenen Gewinnänderungen basieren nicht auf Schätzungen der Betriebsprüfung, sondern sind die einzelnen Gewinnänderungen an Hand von (beschlagnahmten) Unterlagen im Einzelnen nachvollziehbar und jeweils in sich schlüssig im BP-Bericht dargestellt. Diese Feststellungen sind auch nicht Gegenstand des Aufhebungsantrages gem. § 299 BAO und stehen, nachdem sie auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren bekämpft wurden, damit außer Streit.
[…]

3.3.1 Nichtanerkennung div. behaupteter Zahlungen an Subunternehmer - Sachverhalt

Während der am stattgefundenen - als Schlussbesprechung vorgesehenen - Vorbesprechung (13. Beschuldigteneinvernahme), wurden die unter Punkt 3.2.1 behandelten Schwarzgeldzahlungen dem Grunde nach von Bf bestätigt. Diese wurden allerdings lt. seiner Aussage tw. an Subunternehmer weiterverrechnet. Bf gab zu Protokoll alle Empfänger (inkl. Nachweise) namhaft machen zu wollen, damit diese als Betriebsausgaben anerkannt werden. In der Folge wurde die Schlussbesprechung aufgrund der beizubringenden Beweise abgebrochen. Seitens des Prüfers erfolgte am ein diesbezügliches Bestätigungsmail (Inhalt: Übermittlung einer detaillierten Aufstellung aller Subunternehmer inkl. Nachweis des Zahlungsflusses mit Frist ).

Am wurde der BP eine (Excel-)Liste (Aufstellung Professionistenzahlungen) überreicht. Diese von Bf rekonstruierte Liste enthält tw. eine Auflistung der (lt. Angabe Bf) weiterverrechneten Zahlungen, aber auch Zahlungen, die - lt. eigenen Angaben - nicht mehr nachvollzogen werden konnten.
Am wurde Bf im Zuge seiner Vernehmung auch zu dieser Liste befragt (Aussage Bf: Liste wurde rekonstruiert, tw. mit Hilfe von Mitarbeitern, tw. anhand von Behelfsaufzeichnungen, tw. aus dem Gedächtnis; lt. Auskunft Hr. Bf wurden die ursprünglichen Behelfsaufzeichnungen nach der Auswertung entsorgt. Aus diesem Grund konnten sie der BP auch nicht mehr vorgelegt werden.) Hinsichtlich der genannten Empfänger wurden seitens der Betriebsprüfung keine weiteren Nachforschungen betrieben.
Aufgrund der vorgelegten Liste wurden die namentlich zugeordneten Schwarzgeldzahlungen an Subunternehmer dem Grunde nach anerkannt. Aufgrund des Mangels bei den Aufzeichnungen (bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Höhe) wurde ein Sicherheitsabschlag von 10% verhängt.
Hinsichtlich jener behaupteten Zahlungen, an die sich Bf nicht erinnern konnte, bzw. deren Namhaftmachung von ihm verweigert wurde, wurden die Zahlungen zur Gänze gem. § 162 BAO mangels Nachweises nicht anerkannt.

Die Betriebsprüfung wurde am beendet (Datum der Schlussbesprechung). Im Zuge der Schlussbesprechung wurde Herr Bf erneut einvernommen. Die Ergebnisse der BP wurden im Zuge dieser Einvernahme mit Bf ausführlich in Anwesenheit der im Protokoll angeführten Behördenvertreter sowie der steuerlichen Vertretung besprochen. Im Protokoll wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der fehlenden Namhaftmachung div. Subunternehmer Zahlungen an diese nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

[…]

4.3. Nachträgliche Empfängernennung nach Rechtskraft des Bescheides

Zusätzlich zu den in den Punkten 4.1. und 4.2. neu vorgebrachten Argumenten, ist dem Bescheidaufhebungsantrage gem. § 299 BAO auch eine Excelliste beigefügt, die eine Auflistung von Zahlungen an diverse Subunternehmer beinhaltet. Diese beigelegte Liste soll nunmehr eine nachträgliche Empfängerbenennung darstellen und eine Bescheidaufhebung ermöglichen.
Diese Liste entspricht im Wesentlichen der bereits im Prüfungsverfahren von Bf rekonstruierten Liste. Allerdings wurden diverse Beträge (Zahlungen an Subunternehmer) erhöht bzw. Namen ergänzt. Ein Nachweis der Zahlungen erfolgte bis dato nicht. Die Liste beinhaltet tw. noch immer nicht zuordenbare Zahlungen (tw. ohne Datum).
Aufgrund der im Zuge des § 299 BAO vorgelegten Liste stehen daher nunmehr iZm den Schwarzgeldzahlungen Einnahme iHv 1.113.445,- EUR Ausgaben (Zahlungen an Subunternehmern) iHv 1.280.305,- EUR gegenüber. Aus diesem Antrag ergibt sich sohin aufgrund der vorgelegten von Bf rekonstruierten Liste iZm den Schwarzgeldzahlungen ein Verlust iHv 166.860,- EUR
."

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an beide Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschluss lautete (auszugsweise):
"I. Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) von folgendem Sachverhalt aus:

Im Jahr 2009 wurde die abgabenbehördliche Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2005 abgeschlossen. Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden. Im September 2009 erließ das damals zuständige Finanzamt Salzburg-Land nach Wiederaufnahme der Verfahren auch geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Anspruchszinsenbescheide. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer - vertreten durch die Kanzlei EF - die Aufhebung der Bescheide vom September 2009 gemäß § 299 BAO. Am wurde dieser Antrag vom Finanzamt Salzburg-Land abgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom  forderte der Beschwerdeführer - vertreten durch den öffentlichen Notar CD - das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf auf, einen Betrag in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen und begründete dies mit dem *GZ_OGH*, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden gegen das freisprechende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , *GZ_LG*, zurückgewiesen wurde. Mit Entscheidung vom Datum_EGMR hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Geschäftszahl *GZ_EGMR* dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von €€€ wegen zu langer Verfahrensdauer des Strafverfahrens zugesprochen.

Das in der Zwischenzeit zuständig gewordene Finanzamt Wien 1/23 hat die Eingabe vom als Rückzahlungsantrag betrachtet und als unbegründet abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem einschreitenden Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Die dagegen vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen und erneut dem ersteingeschrittenen Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Beim Beschwerdeführer ist die Beschwerdevorentscheidung am eingetroffen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Ein Guthaben am Abgabenkonto bestand nicht.

>> Beiden Verfahrensparteien wird die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

II. Sowohl der Abweisungsbescheid vom als auch die Beschwerdevorentscheidung vom weisen folgende Adressierung auf:
"Herr
Bf
z. Hd. Herr CD
Adr_CD
Ort_CD

"

Beide Erledigungen wurden dem Notar CD auch zugestellt. Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer zunächst dargelegt, dass die Beschwerdevorentscheidung am bei ihm eingetroffen ist und anschließend unter Punkt 1. moniert, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

>> Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bekannt zu geben, ob für das weitere Beschwerdeverfahren eine Zustellvollmacht für CD besteht oder zukünftige Zustellungen von Schriftstücken des Bundesfinanzgerichts direkt dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Falls keine Bekanntgabe erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht des Notars CD auch eine aufrechte Zustellvollmacht enthält."

Am langte die mit datierte Beantwortung des Beschwerdeführers ein. Diese Beantwortung lautet:
"RÜCKFORDERUNG DER ZU VIEL BEZAHLTEN STEUERN SAMT ZINSEN — Bf

[…]

ich beziehe mich auf den an mich übersandten Beschluss vom , welchen ich am entgegen genommen habe, und darf wie folgt ausführen und ergänzen:

1. Ich bitte Sie, mir sämtliche Schriftstücke an meinen Hauptwohnsitz Adr, zuzustellen.

2. Das Notariat CD hat die Aufgabe, die offenen Beträge von Seiten der Finanz auf einem angegebenen Treuhandkonto entgegenzunehmen, da diese Beträge von Seiten eines Steuerberaters sowie in Abstimmung mit Banken zur Abdeckung von Schulden, die sich aus den erheblichen Schäden des Ermittlungsverfahrens der Finanzbeamten in Salzburg und des Finanzstrafverfahrens ergeben haben, verwendet und zugewiesen werden müssen. Hier ist es meine Aufgabe, sehr transparent und korrekt über das Notariat die Abdeckung der Schulden gegenüber den Kreditgebern aliquot zu gewährleisten.

3. Meine Rückforderungen wurden von Seiten der Finanz als klassischer Rückzahlungsantrag abgetan und lapidar darauf verwiesen, dass auf meinem Steuerkonto kein Guthaben gegeben ist und somit keine Rücküberweisung stattfinden kann. Wenn man meine Schriftsätze so liest, wie diese formuliert sind, wird man relativ schnell feststellen, dass es darum geht, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und laut § 299 BAO das ehemalige Finanzverfahren wieder aufzurollen und die ehemaligen Steuerforderungen richtig zu stellen wären.

4. Im Zuge des Finanzverfahrens wurden von der Finanzbehörde erhebliche Maßnahmen gesetzt, die eine wirtschaftliche Hinrichtung der Firmengruppe beinhaltete und strafrechtliche Unterstellungen als Basis für diese Handlungen in den Raum stellte. Es ist mir sehr wohl bewusst, dass die Behörden in Form von Sicherstellungen, Telefonabhörungen, öffentlichkeitswirksame Hausdurchsuchungen und Verunglimpfung bei den hauptfinanzierenden Banken sowie bei all meinen Kunden mit Hausdurchsuchungen durchführen kann, und es hier auch keine Konsequenzen gibt. Auf der anderen Seite ist es aber auch legitim, wenn es sich herausstellt, dass diese strafrechtlichen Forderungen sowie Schadenersatzpflichtige Vorgänge sich unrichtig herausstellen, eine Richtigstellung zu fordern. Unabhängig von der zu viel bezahlten Steuer samt Zinsen, welche in diesem gegenständlichen Verfahren gefordert werden, wurden von Seiten des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 41 auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bereits im Zuge der Verurteilung der Republik Österreich klar und deutlich festgehalten.

5.  Im Jahr 2010 musste ich, ob ich wollte oder nicht, eine Einigung mit der Finanzbehörde mit der Vorständin Frau IJ umsetzen, da ansonsten meine Unternehmensgruppe in Konkurs geraten wäre. Frau IJ erkannte selbstverständlich sofort die völlig abstrusen Steuerforderungen und erließ mir in Abstimmung mit dem  Bundesministerium einen Betrag von € 652.094,97 (beiliegende Vereinbarung - addiert man die ermittelten Steuerbeträge und zieht man die Abschlagszahlung von € 800.000,00 ab, ergeben sich diese € 652.094,97). Bei diesem Nachlass handelte es sich um grundsätzlich falsch ermittelte Steuern, Aufwendungen für die Sicherstellungen und unkorrekt durchgeführte Buchungen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass ich zwischenzeitlich keinen Antrag nach § 299 BAO stelle, da die von der Finanz abkassierte Steuer im Ausmaß von € 1‚324.603,73 strafrechtlich zu klären war und dieser Betrag im Rahmen des Strafverfahrens auf Korrektheit überprüft wird. Nachdem 2010 durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg die Anklage erfolgte und der Prozess mit dem Freispruch beim Landesgericht am endete sowie die Instanzen 2019 diesen Freispruch bestätigten, ist die Angelegenheit nunmehr auch im Instanzenzug geklärt. Die Steuerforderungen wurden als nicht nachvollziehbar eingestuft, somit war natürlich auch keine Strafe zu verhängen. Mein Antrag ist nun, die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen an mich kurzfristig rückzuerstatten. Die Behörde muss jedenfalls die Angelegenheit richtigstellen und ergibt sich dann am Steuerkonto sehr wohl ein Guthaben von rund € 2.300.000,00, wenn man die Zinsen aufrechnet.

6. Da im Beschluss immer wieder auf rechtskräftig gewordene Bescheide verwiesen wird, darf ich dazu mitteilen, dass mir gar nichts anderes übrig geblieben ist als eine Einigung 2010 herbeizuführen, da es ansonsten zum Konkurs gekommen wäre. Auch wenn die gesetzten Maßnahmen angeblich einem Rechtsstaat entsprechen, ist es für mich als Unternehmer eine zwangsweise Einigung gewesen, da ich den Begriff Erpressung hier nicht gebrauchen möchte. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einigung 2010 zustande gekommen. Ich habe als Geschäftsführer jedenfalls die Aufgabe gehabt, meine Gläubiger zu schützen und alles zu tun, meine Unschuld zu beweisen. Wie unkorrekt und unfair das Verfahren abgelaufen ist, hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil auch im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer mit Verurteilung der Republik und auch mit dem Hinweis auf den Schadenersatz getan.

7. Die Schadenersatzforderungen liegen beim Europäischen Gerichtshof, da offensichtlich in Österreich die Strategie, einen Unternehmer wirtschaftlich verbluten zu lassen, Methode hat und man sich immer wieder auf die europäische Ebene begeben muss, um zu seinem Recht zu kommen. Ich bin der Auffassung, dass zumindest die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen auf österreichischer Rechtsebene abzuhandeln sein müsste und werde jedenfalls alle Möglichkeiten ausschöpfen, dieses Recht zu erlangen.

Zusammenfasend darf ich nochmals festhalten, dass es in einem Rechtsstaat wie Österreich wohl nicht sein kann, jemanden jahrelang psychisch zu foltern und wirtschaftlich zu ruinieren und am Ende des Tages, wenn sich herausstellt, dass dies offensichtlich ein Versehen war, ihn so lange ausbluten zu lassen, bis er auch seine letzte Chance, den entstandenen Schaden oder zumindest die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen zurückzufordern, verpasst hat.

Sehr geehrter Herr Rat, ich hoffe, meinen Standpunkt klar formuliert zu haben und kann schlussendlich nur auf die bis zu obersten Instant entschiedenen Urteile samt  Verurteilung der Republik durch den Europäischen Gerichtshof wiederholen. Auch internationale Institutionen befassen sich derzeit mit diesem Fall, da diese Angelegenheit universitär untersucht und aufgearbeitet wird und gibt es dazu auch schon prominente Stellungnahmen. Ich kämpfe jeden Tag um Erhaltung meiner Existenz und würde gerne dringend meine offenen Schulden begleichen, um wieder neu beginnen zu können.

[…]

Beilage:
Vereinbarung mit Frau IJ (Das heißt de facto: „Wenn du nicht zustimmst und du dich aufregst, dann bist du wirtschaftlich tot“.)
sonstige Unterlagen im Akt
"

Beigelegt war eine Vereinbarung zwischen dem Finanzamt Salzburg-Land und 1. dem Beschwerdeführer, 2. der KL und 3. der MN über eine Abschlagszahlung zu den offenen Verbindlichkeiten. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass zum auf den drei Abgabenkonten insgesamt € 1.452.095,06 aushaften. Durch eine Abschlagszahlung in Höhe von € 800.000, die auf die drei Abgabenkonten aufgeteilt werden soll, verzichtet die Abgabenbehörde auf eine weitere Betreibung der verbleibenden Rückstände und wird die Konten im Wege einer Löschung bereinigen. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO vom zurückzuziehen und keine weiteren Verfahrensschritte hinsichtlich der vorgenommenen Vorschreibungen einzureichen, wobei eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Widerruf der Löschung führen würde.
Die Vereinbarung ist von der Vorständin des Finanzamtes Salzburg-Land und dem Beschwerdeführer unterschrieben.

Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Jahr 2009 wurde die abgabenbehördliche Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2005 abgeschlossen. Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden. Im September 2009 erließ das damals zuständige Finanzamt Salzburg-Land nach Wiederaufnahme der Verfahren auch geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Anspruchszinsenbescheide. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer - vertreten durch die Kanzlei EF die Aufhebung der Bescheide vom September 2009 gemäß § 299 BAO. Am wurde dieser Antrag vom Finanzamt Salzburg-Land abgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom  forderte der Beschwerdeführer - vertreten durch den öffentlichen Notar CD - das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf auf, einen Betrag in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen und begründete dies mit dem *GZ_OGH*, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden gegen das freisprechende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , *GZ_LG*, zurückgewiesen wurden. Mit Entscheidung vom Datum_EGMR hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Geschäftszahl *GZ_EGMR* dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von €€€ wegen zu langer Verfahrensdauer des Strafverfahrens zugesprochen.

Das in der Zwischenzeit zuständig gewordene Finanzamt Wien 1/23 hat die Eingabe vom als Rückzahlungsantrag betrachtet und als unbegründet abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem einschreitenden Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Die dagegen vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen und wieder dem ersteingeschrittenen Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Beim Beschwerdeführer ist die Beschwerdevorentscheidung am eingetroffen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Ein Guthaben am Abgabenkonto bestand nicht. Die letzte Buchung am Abgabenkonto des Beschwerdeführers war am .

Beweiswürdigung

Eine der neun Beilagen zum Vorlageantrag ist eine vom Beschwerdeführer verfasste Darstellung des Sachverhaltes. Auf Seite zwei dieser Sachverhaltsdarstellung heißt es, dass das Finanzamt mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers zusammengearbeitet hätte und dadurch alle Bescheide rechtskräftig wurden. Somit geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Abgabenbescheide vom September 2009 rechtskräftig geworden sind, wobei sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das Finanzamt mit einem Steuerberater zum Nachteil des Beschwerdeführers "zusammengearbeitet" hätte; vielmehr hat das Finanzamt eine bekannt gegebene Zustellvollmacht beachtet. Von rechtskräftigen Bescheiden nach Abschluss der Außenprüfung geht auch die Abgabenbehörde aus, zumal in der Begründung des Abweisungsbescheides zum Antrag nach § 299 BAO festgehalten wurde, dass die Abgabenbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sind. Schließlich geht auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung zwischen ihm sowie Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, mit dem Finanzamt Salzburg-Land auf einen Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom ein und wird in dieser Vereinbarung als Bedingung für eine Löschung von Abgabenforderungen festgehalten, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages nach § 299 BAO vom Beschwerdeführer zurückzunehmen ist keine weiteren diesbezüglichen Schritte vom Beschwerdeführer gesetzt wurden.

Die Feststellungen zum Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ergeben sich einerseits aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Kanzlei EF und andererseits aus dem Abweisungsbescheid vom des Finanzamtes Salzburg-Land. Darüber hinaus ist auch in der Sachverhaltsdarstellung (Beilage 9 zum Vorlageantrag) angeführt, dass ein Antrag nach § 299 BAO gestellt wurde. Hingegen kann den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom , in welcher angeführt ist, dass das Schreiben vom der Kanzlei EF "aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung zurückgezogen" wurde und das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abgewartet werden sollte, nicht gefolgt werden. Das Finanzamt Salzburg-Land hat den Antrag vom vielmehr in einer 29-seitigen Erledigung abgewiesen und diese Erledigung auch der Kanzlei EF als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt. Dies geht aus dem Zustellnachweis vom eindeutig hervor.
Die Feststellung, dass der Abweisungsbescheid vom  in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abwarten wollte; dieses Vorbringen trifft jedoch höchstens zum Teil zu. Vielmehr ergibt sich diese Feststellung aus der Vereinbarung, die der Beschwerdeführer mit dem Finanzamt Salzburg-Land im Herbst 2010 abgeschlossen hatte, in der als Bedingung für die Löschung von Abgabenforderungen genannt ist, dass das Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom zurückgezogen wird. Da es zur Löschung der Abgaben im vereinbarten Ausmaß kam (vgl. Bescheid vom über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten), muss davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel tatsächlich zurückgezogen wurde.

Die Feststellung zur Zustellung des Abweisungsbescheides vom an CD ergibt sich einerseits aus der gewählten Zustellverfügung (Beschwerdeführer z.H. CD) und dem dazu passenden Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, dass die Erledigung am von der Zustellbasis 4113 St. Martin im Mühlkreis zugestellt wurde.

Die Feststellung zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an CD ergibt sich einerseits aus der Zweitschrift des Bescheides, die von der belangten Behörde vorgelegt wurde und andererseits ist im Vorlageantrag, den der Beschwerdeführer selbst verfasst hatte, angeführt, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, weil Notar CD ausschließlich als Treuhänder beauftragt worden wäre. Darüber hinaus liegt ein Zustellnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass die abweisende Beschwerdevorentscheidung am einer Arbeitnehmerin übergeben. Dieser Zustellnachweis trägt den Poststempel einer Zustellbasis mit der Postleitzahl 4113 (St. Martin im Mühlkreis). Die Notariatskanzlei von CD befindet sich in Ort_CD (ca. 12 km von der Post-Zustellbasis entfernt). Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am beim Beschwerdeführer eingetroffen ist ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Vorlageantrag.

Die Feststellung zur Durchführung und zum Abschluss einer Außenprüfung gründet sich einerseits auf die Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom und andererseits bspw auf die Beilage 5 zum Vorlagebericht. Bei dieser Beilage 5 handelt es sich um eine "Eidesstattliche Erklärung" von GH, der die Steuerprüfung beim Beschwerdeführer bis zum März 2008 begleitete. Auch der Antrag auf Bescheidaufhebung vom durch die Kanzlei EF enthält Ausführungen zur Betriebsprüfung. Schließlich wird auch im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom aus dem Betriebsprüfungsbericht zitiert.

Die Feststellung, dass am Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben aufscheint ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das elektronisch geführte Abgabenkonto bei der belangten Behörde, das seit dem September 2017 (letzte Buchung) einen Saldo von Null aufweist.

Auf den Eingaben des Beschwerdeführers und auch im Schreiben des Notars vom ist als Adresse eine Anschrift im ersten Wiener Gemeindebezirk angegeben. Das zuvor aktenführende Finanzamt (Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), das für den ersten Wiener Gemeindebezirk nicht zuständig ist, hat das Anbringen zuständigkeitshalber an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet.

Die Feststellungen zu den Urteilen des Landesgerichts Salzburg und des Obersten Gerichtshof ergibt sich einerseits aus den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers und andererseits aus den von ihm im Rahmen der Beilagen zum Vorlageantrag vorgelegten Kopien dieser Urteile. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte samt Anhang, in dem sowohl der zugesprochene Betrag in Höhe von €€€ als auch die Verfahrensart (type of procedure) mit "Criminal proceedings" beschrieben ist, wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
A. Anbringen.

§ 85.

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 239 BAO lautet:

G. Rückzahlung.

§ 239.(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Rechtliche Erwägungen

Zustellung:
Gem § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen, soweit die BAO selbst nichts anderes bestimmt. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Das Wesen der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 7 ZustG ist auch anwendbar und es tritt eine Heilung eines Zustellmangels ein, wenn ein nicht zustellbevollmächtigter Empfänger das Schriftstück an jene Person weiterleitet, für die es bestimmt ist (vgl. Ritz6, BAO § 7 ZustG Rz 4). Der Beschwerdeführer hat selbst bekannt gegeben, dass ihm die Bescheide der belangten Behörde, insbesondere die Beschwerdevorentscheidung vom , zugekommen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. , mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. ). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte, bestellen.

Sowohl im verfahrenseinleitenden Anbringen vom als auch im gleichlautenden Abringen des Parteienvertreters vom wird unter Hinweis auf § 30 ZPO dargelegt, dass der Parteienvertreter bevollmächtigt wurde "mit der Einbringung und dem Empfang" von € 1.324.603,73. § 30 Abs 2 ZPO regelt, dass beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Notars die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. 
Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist weder bei schriftlichem noch bei persönlichem Einschreiten erforderlich. Der Rechtsgedanke des § 30 Abs 2 ZPO wurde in der Folge durch § 8 Abs 1 RAO (RAO-Nov 1990), § 5 Abs 4a NO (NO-Nov 1993), § 6 Abs 4 AußStrG (2003) und § 10 Abs 1 AVG (Nov 1990 BGBl 1990/357) auf die Vertretung vor allen Gerichten und sonstigen Behörden ausgeweitet (vgl Zib in Fasching/Konecny3 II/1 § 30 ZPO Tz 18). § 5 Abs 4a NO gilt auch für die Vertretung vor Finanzbehörden (ErläutRV BlgNR 1133 18. GP, 13). Im Gegensatz zur Rechtslage vor der NO-Nov 1993, als eine Berufung auf § 30 ZPO ohne Nachweis der Vollmacht im Finanzverfahren nicht ausreichend war (vgl ), existiert mit § 5 Abs 4a NO nun eine Regelung, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis auch im Finanzverfahren ersetzt. Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl ErläutRV 38 BlgNR 24. GP 7 zu § 83 Abs 1 BAO; ).   

Aus dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom geht jedenfalls hervor, dass der einschreitende Notar bevollmächtigt wurde. Aus § 5 Abs 4a NO ergibt sich, dass vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Von diesem Verständnis ausgehend, muss der Inhalt des ersten Satzes des Schreibens vom dahingehend verstanden werden, dass der berufsmäßige Parteienvertreter auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht eingeschritten ist und er sich auf diese Vollmacht auch beruft. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (). Hätte die belangte Behörde in dem Anbringen vom die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erblickt, weil sich der Parteienvertreter auf die Zivilprozessordnung beruft, obwohl das Anbringen eindeutig an eine Abgabenbehörde gerichtet ist, wäre die Abgabenbehörde unzuständig gewesen und hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverteidigungsmöglichkeit, die ihm durch den abweisenden Bescheid vom sehr wohl zukommt.
Beruft sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an. Eine einem berufsmäßigen Parteienvertreter erteilte Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein (zB ).

Somit sind sowohl der angefochtene Abweisungsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung dem Parteienvertreter rechtswirksam zugestellt worden. Darüber hinaus wäre ein Zustellmangel nach § 7 ZustG geheilt worden. Die Erledigungen sind somit jedenfalls rechtlich in Existenz getreten.

Anbringen:
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz, BAO6 , § 85, Rz 1  mit Verweis auf ; ; ; ). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an.

Das verfahrenseinleitende Anbringen vom , das von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde, enthält als Betreff die Formulierung "Rückforderung von unrechtmäßig eingehobenen Steuerzahlungen". Durch die Angaben in der Überschrift zur Beschwerde und zum Vorlageantrag wird zudem ersichtlich, dass diese Anbringen im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren gestellt wurden. Im Text des Anbringens vom wird geschildert, dass der Beschwerdeführer von der "Anklage der Verkürzung von Umsatz und Einkommensteuer" freizusprechen war und der Beschwerdeführer aufgrund "bescheidmäßig festgesetzter Steuervorschreibungen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) Vorauszahlungen" an Steuern geleistet habe. Den erkennbaren Parteienschritt hat die belangte Behörde in einem Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO gesehen.

Die §§ 239 - 241 BAO sind mit "G. Rückzahlung" überschrieben und enthalten Bestimmungen zur Rückzahlung von Guthaben, zu Unrecht einbehaltenen Beträgen und zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Beträgen.
Dem Anbringen ein Verständnis beizulegen, dass damit zu Unrecht einbehaltene Beträge iSd § 240 BAO oder zu Unrecht eingebrachte Beträge iSd § 241 BAO gemeint sein könnten, scheidet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ebenfalls aus, weil im Anbringen vom ausdrücklich von "bescheidmäßig festgesetzten Steuervorschreibungen" gesprochenen wird. Diese bescheidmäßig festgesetzten Steuervorschreibungen sind in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon sehen sowohl § 240 BAO als auch § 241 BAO nicht verlängerbare gesetzliche Fristen von fünf bzw. drei Jahren vom Kalenderjahr der Entrichtung vor. Im Urteil des Landesgerichts Salzburg (Seite 13) wird die Möglichkeit einer Löschung von € 652.015,90 an Abgabenschulden bei einem Guthaben von € 234.264,49 geschildert. Aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist im Dezember 2010 tatsächlich ein Guthaben von € 234.264,49 ersichtlich. Daraus folgt, dass sowohl eine Frist von drei Jahre als auch eine Frist von fünf Jahren im Jahr 2019 bereits abgelaufen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass sich aus Aktenvermerken der damals zuständigen Abgabenbehörde ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 um einen außergerichtlichen Ausgleich bemüht hat und als Ergebnis wurden mit Bescheid vom Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 395.672,13 gelöscht.

Im Schreiben vom (Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom ) hat der Beschwerdeführer angeführt, dass dann, wenn man seine "Schriftsätze so liest, wie diese formuliert sind, wird man relativ schnell feststellen müssen, dass es darum geht, einen rechtskonformen zustand herzustellen und laut § 299 BAO das ehemalige Finanzverfahren wieder aufzurollen und die ehemaligen Steuerforderungen richtig zu stellen wären".

Entgegen diesen Ausführungen im Schreiben vom wird man das Anbringen vom nicht als Antrag nach § 299 BAO betrachten können, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde anführt, dass er der Ansicht ist, dass es nicht notwendig sein wird, einen Antrag nach § 299 BAO zu stellen (siehe Seite drei der Beschwerde vom ). Darüber hinaus sieht § 299 BAO die verfahrensrechtliche Möglichkeit vor, einen Bescheid der Abgabenbehörde aufzuheben; dies allerdings nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides (siehe § 302 Abs 2 BAO). Die Bescheide, die zur Abgabenvorschreibung für die Jahre 2000-2005 geführt haben, stammen vom September 2009 und wurden auch zugestellt (Bekanntgabe iSd § 97 BAO). Somit ist ein Antrag auf Bescheidaufhebung im Jahr 2019 als verspätet anzusehen. Hätte die belangte Behörde im Schriftsatz vom einen solchen Antrag erblickt, hätte sie das Anbringen wohl zurückweisen müssen (vgl in diesem Zusammenhang  zur Interpretation als offensichtlich verspätetes Anbringen).
Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 einen solchen Antrag gestellt. Über diesen Antrag hat das Finanzamt Salzburg-Land, die damals für den Beschwerdeführer zuständige Abgabenbehörde, mit Bescheid vom abgesprochen. Aus der Beilage zum Schreiben vom , nämlich der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt Salzburg-Land, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete "die im Zusammenhang mit den oben erwähnten Prüfungsverfahren eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO vom zurückzuziehen". Die Zurückziehung einer Berufung/Beschwerde bedeutet einen nachträglichen Verzicht auf das Berufungsrecht/Beschwerderecht (). Es handelt sich dabei um eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (). Die Rechtskraft eines angefochtenen Bescheides tritt bei Zurückziehung der Beschwerde im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein (; Ritz, BAO6, § 257 Tz 15).

Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung/Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (zB ). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit - ). Identität der Sache liegt vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde. Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (). Hätte die belangte Behörde das Anbringen vom als Antrag nach § 299 BAO verstanden, hätte sie darüber inhaltlich gar nicht entscheiden dürfen, weil der Bescheid vom des Finanzamtes Salzburg-Land nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Auch die Qualifizierung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist scheidet aus, weil - wie sich aus dem Abweisungsbescheid vom ergibt - keine Frist versäumt wurde (der Antrag wurde damals fristgerecht gestellt).

Schließlich kommt noch in Betracht, dass das Anbringen vom einen Antrag auf einen Abrechnungsbescheid enthalten könnte (obwohl dies nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wurde). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass keine Befugnis oder Pflicht der Behörde besteht, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt ( ).
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, abzusprechen. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein ( ). Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Abrechnungsbescheid dient ausschließlich der Entscheidung, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. ) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (). An der Wirksamkeit der Bescheide vom kann auch für den Beschwerdeführer kein Zweifel bestehen; anderenfalls hätte er den Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO vom März 2010 (über den am abgesprochen wurde) nicht einzubringen brauchen. Vielmehr geht es dem Beschwerdeführer darum, dass die Bescheide vom - seiner Ansicht nach - nicht richtig sind. Eine solche Frage ist jedoch nicht mittels Abrechnungsbescheid zu beantworten.
In keinster Weise nachvollziehbar ist die vom Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom aufgestellte Behauptung, dass sich „am Steuerkonto sehr wohl ein Guthaben von rund € 2.300.000,00“ ergibt, wenn man die Zinsen aufrechnen würde. Schon der vom Beschwerdeführer geforderte Rückforderungsbetrag von € 1.324.603,73 ist schwer nachvollziehbar, obwohl sich diese Summe im zur Geschäftszahl *GZ_OGH* genannt ist. Im Urteil des Landesgerichts Salzburg findet sich hingegen noch eine Summe von € 1.285.351,55. Vergleicht man nun diese beiden Entscheidungen, ergibt dies folgendes Bild: Beschluss des OGH wird sodann auf der zweiten Seite unter der Überschrift „Gründe“ der Spruch des Urteils des LG Salzburg wiedergegeben; obwohl dies als Zitat gekennzeichnet ist, ergeben sich Unterschiede zum Urteil des Landesgerichts: während das Landesgericht Salzburg zum Faktum 1 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2005 behandelt, ist im Beschluss des OGH nur die Rede von den Jahren 1999 bis 2004, obwohl dann in der Aufschlüsselung der Beträge auch jeweils das Jahr 2005 genannt wird. Ein weiterer Unterschied ergibt sich genau aus dieser Aufschlüsselung der Beträge. Während das Landesgericht Salzburg im Faktum 1 die Umsatzsteuer mit € 502.350,88 und die Einkommensteuer mit € 783.000,87 bezeichnet und somit zu einem (rechnerisch nachvollziehbaren) Ergebnis von € 1.285.351,55 gelangt, bezeichnet der Beschluss des OGH (im Zitat) die Umsatzsteuer mit € 508.245,76 und die Einkommensteuer mit € 799.791,31 und gelangt sodann zu einem – rechnerisch nicht nachvollziehbaren – Ergebnis von € 1.324.603,73 (rein rechnerisch würden € 508.245,76 und € 799.791,31 nur € 1.308.037,07 ergeben). Von Abgaben des Jahres 2009 - wie im Urteil des Landesgerichts und auch im Beschluss des OGH angeführt - war in den bisherigen Anbringen, Ergänzungen und Eingaben des Beschwerdeführers noch nie die Rede. Schließlich erfasste die Außenprüfung, die mit Schlussbesprechung am abgeschlossen wurde, auch nur die Jahre 2000-2005. Insofern ist auch die geforderte Summe nicht nachvollziehbar.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann dem objektiven Erklärungswert des Anbringens vom kein Inhalt unterstellt werden, der darauf gerichtet wäre, die Rechtskraft der Abgabenfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2005 iSd §§ 293 ff BAO zu durchbrechen oder einen Abrechnungsbescheid herbeizuführen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, das von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste Anbringen als Rückzahlungsantrag zu werten, ist nicht zu beanstanden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches (erster Instanz) gebildet hat (vgl mwN). Sohin darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, nicht erstmals einen Sachbescheid erlassen. Ein derartiger Ausspruch wäre ein Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (). Die Sache des bekämpften Bescheides ist die Abweisung eines Rückzahlungsantrages.

Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (). Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus ().

Im Vorlageantrag legt der Beschwerdeführer (siehe Punkt 2. des Vorlageantrages) dar, dass es ihm bei der beantragten Rückzahlung der - aus seiner Sicht zu viel bezahlten - Steuern darum geht, dass seiner Ansicht nach der Sachverhalt von der Abgabenbehörde falsch ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Strafgericht (die Strafbehörde) weder an den Inhalt noch an die Rechtskraft ( ) des Steuerbescheids gebunden ist, sondern vielmehr verpflichtet ist, die objektive und die subjektive Tatseite eigenständig zu erforschen, zumal die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrags nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage des Strafverfahrens sind( ), die nach den strengeren Beweisregeln des Strafrechts zu lösen ist. Darum hat das Strafgericht/die Strafbehörde allein auf der objektiven Tatseite etwa die Feststellung, in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht muss nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch der subjektive Tatbestand (zB Vorsatz) erfüllt sein. Sofern dies gegeben ist und es zu einer verurteilenden Entscheidung kommt, besteht auch eine Bindungswirkung der Abgabenbehörde an die Feststellungen, die zu einer Verurteilung geführt haben. Umgekehrt besteht bei Freisprüchen hingegen keine Bindung der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14), worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat. Dem Urteil des Landesgerichts Salzburg ist zu entnehmen, dass der Freispruch erfolgte, weil die subjektive Tatseite (Vorsatz) nicht mit der Sicherheit festgestellt werden konnte, die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Abgabenfestsetzung falsch wäre. Abgesehen davon hat das Landesrecht Salzburg in seinem Urteil (Seite 17) festgehalten, dass hinsichtlich der Fakten 3.-5. "ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten als erwiesen angenommen wird".

Vom Abgabenanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht, zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch. Das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich u.a. aus einer bescheidmäßigen Festsetzung ( ).
Die materielle Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung ist weder im Verfahren betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides () noch im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO () zu prüfen.
Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache entschieden wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (). Ein Rückzahlungsantrag ist nicht geeignet, die Rechtskraft von Abgabenbescheiden zu beseitigen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere von der Würdigung des Anbringens vom , ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Abs. 4a NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100022.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at