Keine NoVA und KfzSt-Pflicht für einen PKW mit ausländischem Kennzeichen, der von einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in deren ausländischem Unternehmen verwendet wird.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0121-S/09 |
gleichgelagerter Sachverhalt und gleichgelagerte Rechtsansicht des UFS in RV/0377-I/06 mit Amtsbeschwerde angefochten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/0064-S/09-RS3 | Die Verpflichtung zur Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet ist in den §§ 79 ff KFG (VIII Abschnitt Internationaler Kraftfahrverkehr) geregelt. Erst wenn sich aus diesen Bestimmungen eine Zulassungsverpflichtung ergibt, greifen die Regelungen der §§ 36ff KFG (IV Abschnitt Zulassung zum Verkehr) zu denen auch Regelungen über die örtliche Zuständigkeit von Zulassungsbehörden im § 40 Abs.1 KFG gehören.
§ 40 Abs. 1 KFG hat keine darüber hinausgehende, eigenständige Bedeutung für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von physischen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet werden. |
Folgerechtssätze | |
RV/0064-S/09-RS1 | wie RV/0377-I/06-RS1 Abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Hat der Bw seinen Hauptwohnsitz in Österreich und den Standort seines Einzelunternehmens in Deutschland (Grenzbereich), so vermag allein der Umstand, dass der Bw und seine in seinem Unternehmen beschäftigte Ehegattin das strittige Betriebsfahrzeug (PKW) auch für ihre täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort in Österreich und dem Betriebsstandort in Deutschland sowie für gelegentliche Privatfahrten verwenden, den dauernden Standort des Fahrzeuges nicht am Wohnort in Österreich zu begründen, wenn das Fahrzeug am Betriebsstandort betrieblich genutzt und von dort aus darüber hauptsächlich verfügt wird. |
RV/0064-S/09-RS2 | wie RV/0377-I/06-RS2 Erst wenn das Kraftfahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland mehr als ein Jahr im Inland durchgehend verwendet wird, ergibt sich aus § 79 KFG die Pflicht zur Zulassung im Inland und damit auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe. Durch jede Auslandsfahrt wird diese Jahresfrist unterbrochen und beginnt neu zu laufen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Ort, Straße, vertreten durch Mag. Helmut Deussner, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Fritschgasse 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vom betreffend die Normverbrauchsabgabe für Mai 2007, den Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe sowie die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 2007 bis 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der BW hat seinen Wohnsitz in Ort, Straße. Im Jahre 2008 wurde dem BW eine Nachschau hinsichtlich der Nutzung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen durchgeführt. Im Zuge dieser Nachschau stellte das FA fest, dass der BW ab dem nur mehr Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit D-Ort und damit in Deutschland erziele. Dort befinde sich nur der Gewerbebetrieb des BW, ein Wohnsitz in Deutschland bestehe nicht. Die beiden in Frage stehenden Fahrzeuge ein VW Polo (geleast), sowie ein Porsche würden betrieblich verwendet werden. Für beide Fahrzeuge habe der BW ein Fahrtenbuch vorgelegt.
Hinsichtlich des PKW Porsche sah das FA aufgrund des Fahrtenbuches den Beweis erbracht, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges "an der Betriebsstätte" (in Deutschland) befinde. Der PKW Polo, der laut Fahrtenbuch auch für Heimreisen von der "Betriebsstätte" in Deutschland zum Wohnsitz des BW verwendet worden sei, wurde vom FA als Fahrzeug mit einem dauernden Standort im Inland angesehen.
Dies deshalb, da zwar nach § 40 Abs. 1 2. Satz KFG als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gelte, bei Fahrzeugen von Unternehmungen jedoch der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Fahrzeuge von Unternehmungen im Sinn des KFG seien jedoch lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person, so gelte auch dann wenn ein Unternehmen betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person.
Nach § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monates unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nur wenn Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet würden käme § 79 Abs. 1 KFG zum Tragen. Eine Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet ohne inländische Zulassung sei dann bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr zulässig.
Nach § 1 Z3 NoVAG unterliege die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen ... zum Verkehr im Inland ... sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z1 oder Z2 eingetreten sei ... der Normverbrauchsabgabe. Nach dem SteuerreformG 2000 BGBl. I 1999/122 gelte ... als erstmalige Zulassung auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen es werde ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Gern. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterlägen der Kfz-Steuerkraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden würden.
Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für den VW Polo für den Zeitraum April bis Dezember 2007 bzw Jänner bis März 2008 beim BW fest. Weiters wurde mit gleichem Datum ein Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Mai 2007 sowie ein Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 6 des NoVAG erlassen.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass es unstrittig sei, dass der BW österreichischer Staatsbürger sei und sein Hauptwohnsitz in Österreich habe weiters auch, dass er keinen Wohnsitz in Deutschland habe. Seit betreibe er in D-Ort ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen. Auf dieses Einzelunternehmen sei auch der in Frage stehende VW Polo angemeldet. Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug und werde von einem deutschen Leasingunternehmen verleast. Für dieses Fahrzeug sei dem Prüforgan ein Fahrtenbuch vorgelegt worden. Aus diesem Fahrtenbuch sei auch ersichtlich und werde auch (vom FA) bestätigt, dass mit diesem Fahrzeug ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten getätigt worden seien. Das Fahrtenbuch werde lückenlos und zeitnah geführt. Aus den Aufzeichnungen sei klar ersichtlich, dass mit diesem PKW ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten getätigt worden seien. Da das Unternehmen des BW auch Kunden in Österreich habe, würden auch Fahrten vom Betriebsstandort nach Österreich zu den Kunden durchgeführt. Ebenso würden mit diesem Fahrzeug Fahrten vom Wohnort in Ort zum Betriebsstandort in Deutschland absolviert.
Ein weiterer PKW mit österreichischer Zulassung werde für Privatfahrten genutzt. Auch dies sei dem Prüforgan zur Kenntnis gebracht worden. Mit diesem Fahrzeug seien in ca. 1 1/2 Jahren rund 39.000 Kilometer gefahren worden. Dieses Fahrzeug sei nicht betrieblich sondern ausschließlich privat genutzt worden, für dieses Kfz sei selbstverständlich NoVA entrichtet und auch laufend Kfz-Steuer bezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter an, dass die Bestimmung des § 40 Abs. 1 2. Satz KFG laute "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt". Der 2. Halbsatz stelle somit als Lex spezialis zum ersten Halbsatz klar, dass bei Fahrzeugen von Unternehmungen eben in aller Regel der Standort des Betriebes (der Unternehmung) der dauernde Standort sei, und das überdies - obwohl in diesem Fall nicht relevant - lediglich eine Überwiegensregelung getroffen werde. Der Begriff der Unternehmung werde im Gesetz nicht näher definiert, es handle sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Eine Einschränkung in die Richtung das mit dem Ausdruck Unternehmung lediglich nicht natürliche Personen (vor allem Gesellschafter) gemeint sein sollten sei aus dem Gesetz nicht erkennbar und wäre in diesem Fall klar dem Gleichheitsgrundsatz nach § 18 B-VG zuwiderlaufen. Dies könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Auch der weitere Hinweis auf § 82 Abs. 8 KFG als Lex spezialis zu § 40 Abs. 1 KFG gehe aus zwei Gründen ins Leere: Der in Frage stehende PKW sei eben nicht in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet worden, sondern sei vielmehr - wie bereits erwähnt und auch in der Niederschrift festgehalten - ausschließlich für betriebliche Fahrten vom deutschen Unternehmensstandort aus verwendet worden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Unternehmern dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien und zur Gänze betrieblichen Aufwand darstellten.
Zudem normiere § 82 Abs. 8 KFG auch ausdrücklich, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ein zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sei. Genau dieser Gegenbeweis sei aber durch den Nachweis der ausschließlichen Nutzung des Fahrzeuges durch die ausschließliche unternehmerische Nutzung im Ausland gelungen.
Letztlich sei nochmals auf die Tatsache verwiesen, dass der BW einen weiteren PKW zur Verfügung habe, den er ausschließlich für private Zwecke benütze und der in Österreich zum Verkehr zugelassen sei. Dass mit diesem Fahrzeug eine Jahreskilometerleistung von rund 26.000 Kilometer erzielt werde, lasse auch darauf schließen das - allein schon aus zeitlichen Gründen - eine Privatnutzung des anderen in Deutschland angemeldeten Firmen-Pkws (nahezu) auszuschließen sei.
Weiters erhob der BW gegen die Festsetzung des 20 %igen Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung. Die erwähnte Gesetzesstelle sehe im Fall von Importsachverhalten einen 20 %igen Aufschlag auf die NoVA als äquivalent für die sonst anfallende Umsatzsteuer vor. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich hinsichtlich der Bestimmung, dass die NoVA selbst als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen sei eröffnet. Aus diesem Grund erscheine dieser Teil der Abgabe als richtlinienwidrig, es werde beantragt die NoVA um diesen Betrag zu kürzen.
Hinsichtlich der Kfz-Steuer führte der BW aus, dass aufgrund der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Dentallabors des BW das Fahrzeug zwingend in Deutschland anzumelden gewesen sei und in weiterer Folge auch in Deutschland der Kraftfahrzeugsteuer unterliege. Eine Ausnahmebestimmung hinsichtlich Befreiung von der Kfz-Steuer sei aus deutscher Sicht nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt dass bereits am die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vorschlag zur Neuregelung der Kfz-Steuer für PKWs erstellt habe. Hier sei klar zum Ausdruck gebracht, dass die jährliche Kfz-Steuer für PKWs nur vom jenen Mitgliedsstaat erhoben werde dürfe, in dem das Fahrzeug auch tatsächlich zugelassen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung gegen die Kraftfahrzeugsteuer als unbegründet ab. Dazu führte das FA im Wesentlichen aus, dass Gegenstand der gesetzlichen Vermutung nicht der Hauptwohnsitz des Verwenders sondern der dauernde Standort des Fahrzeuges sei. Der Hauptwohnsitz des Verwenders sei vorweg zu klären, weil ohne dessen inländischen Hauptwohnsitz die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG klar nicht anwendbar wäre. Der BW bringe selbst vor, dass er das Fahrzeug für die Fahrten zwischen Hauptwohnsitz im Inland und Betriebsstätte im Ausland verwende. Dieses Vorbringen sei nicht nur unbestritten, sondern werde auch durch das vorgelegte Fahrtenbuch nachgewiesen. Faktum sei weiters das der BW ein Dentallabor in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betreibt. Das Fahrzeug sei somit auch auf den BW als natürliche Person und nicht auf ein Unternehmen zugelassen. Halter dieses Fahrzeuges sei der BW. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um ein dem BW überlassenes Firmenfahrzeug eines vom BW unabhängigen Betriebes im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG. Als Fahrzeuge von Unternehmungen würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßige Besitzer keine natürliche Person sei. Wenn der Besitzer eine physische Person sei so gelte auch dann wenn ein Unternehmen betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person.
Darauf beantragte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung gegen die Kfz-Steuer zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Die Berufung gegen die NoVA und den Zuschlag zur NoVA wurde ohne Erlassung einer Berufungsvoretnscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der UFS legt den im Verfahrensgang dargestellten, von den Parteien unbestrittenen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
Der BW hat seinen einzigen Wohnsitz in Ort und betreibt in D-Ort ein Dentallabor in der Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. Zum Betriebsvermögen dieses Dentallabors in Deutschland gehört auch das in Frage stehende Fahrzeug VW Polo, das in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und dort versichert ist. Dieses Fahrzeug befindet sich im Betriebsvermögen des deutschen Unternehmens des BW. Es wird vom Standort des Betriebes ausgehend für Fahrten zu Kunden und Lieferanten in vor allem in Deutschland aber auch in Österreich verwendet. Dieses Fahrzeug wird sowohl vom BW, seiner im Unternehmen angestellten Gattin als auch von Angestellten des Unternehmens verwendet. Dieses Fahrzeug wird vom BW auch für Fahrten von der Wohnung in Ort zum Unternehmen in D-Ort verwendet.
Unstrittig ist auch, dass ein weiteres, dem verfahrensgegenständlichen KFZ gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen vorhanden ist und damit eine Fahrleistung von ca. 26.000 Kilometern pro Jahr erzielt wird.
In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS Folgendes auszuführen:
Nach § 1 Z3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen ... zum Verkehr im Inland ... sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z1 oder Z2 eingetreten ist ... der Normverbrauchsabgabe. Nach dem SteuerreformG 2000 BGBl. I 1999/122 gilt... als erstmalige Zulassung auch ... die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.
Nach § 6 Abs. 6 NoVAG erhöht sich die NoVA in jenen Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist um 20%.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Sowohl das Normverbrauchsabgabengesetz als auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz knüpfen in den oben angeführten Bestimmungen die Steuerpflicht nicht nur an eine inländische Zulassung sondern auch an die Verpflichtung zur Zulassung nach den Bestimmungen des KFG.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob bei dieser Sachlage eine Zulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland nach den Bestimmungen des KFG zu erfolgen hätte, bzw. wie die entsprechenden Bestimmungen des KFG anzuwenden sind.
Das FA stützt sich dabei vorrangig auf die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 KFG, stellt dabei im Erstbescheid zunächst den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person in den Vordergrund und folgert daraus, dass die Verwendung eines Fahrzeuges im internationalen Kraftfahrverkehr nach den Bestimmungen des § 79 KFG nur zulässig sei, wenn kein Hauptwohnsitz im Inland bestünde.
In der Berufungsvorentscheidung änderte das FA die Argumentation dahingehend, dass der dauernde Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen entscheidungsrelevant sei und der Hauptwohnsitz des BW vorab zu klären sei, um die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG anwenden zu können. Bei einer physischen Person mit Wohnsitz im Inland sei der dauernde Standort eines Fahrzeuges auch dann der Wohnsitz dieser Person, wenn ein Unternehmen betrieben werde. Dies ergäbe sich aus den Bestimmungen des § 40 Abs.1 KFG.
Beide Rechtsansichten sind in dieser Formulierung aus Sicht des UFS jedoch verfehlt.
Das KFG regelt die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im VIII Abschnitt des Gesetzes (Internationaler Kraftfahrverkehr) Dies bedeutet nach dem Verständnis des UFS, dass die für das gegnständliche Verfahren zunächst wesentlichen Bestimmungen in den §§ 79 ff KFG geregelt sind.
Nach § 79 KFG ist das Verwenden von Fahrzeugen ... mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ... nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten wurden.
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmung des KFG nicht - wie dies das FA im Erstbescheid ausgeführt hat - auf den Wohnsitz des Berechtigten abstellt. Vielmehr steht bei Fahrzeugen, die im Inland mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet verwendet werden, der dauernde Standort des Fahrzeuges im Mittelpunkt. Die Argumentation des FA im Erstbescheid wonach der Hauptwohnsitz des BW für die Frage der Zulassungsverpflichtung im Inland entscheidend sei, findet also im Gesetz keine Deckung.
Dem FA ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Klärung der Frage, ob ein inländischer Hauptwohnsitz vorliegt, in weiterer Folge für die Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs.8 KFG wesentlich ist.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen.
Der UFS kann dem FA jedoch nicht dahingehend folgen, dass es einen Unterschied machen soll, ob eine natürliche Person als Privatperson ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen verwendet oder eine natürliche Person dies im Rahmen ihres Unternehmens tut. Diese Konsequenz ergäbe sich nämlich aus der Argumentation des FA, die bei unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen von Einzelunternehmern unter Verweis auf § 40 Abs.1 KFG keinen Gegenbeweis des dauernden Standortes im Ausland zulässt, der im § 82 Abs. 8 KFG sowohl für natürliche Personen als auch Unternehmungen (Arg. Hauptwohnsitz oder Sitz) vorgesehen ist.
Dieser Schluss des FA ergibt sich nach Sicht des UFS daraus, dass das FA die Bestimmungen des § 40 Abs.1 KFG nicht nur als Definition der örtlichen Zuständigkeit von Zulassungsbehörden sieht, sondern dieser Gesetzesbestimmung darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland einräumt.
Aus Sicht des UFS ist dieser Schluss verfehlt. Dem § 40 Abs. 1 KFG kommt aus Sicht des UFS keine "übergeordnete" Bedeutung zu, er regelt lediglich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörden.
Wie bereits oben angeführt, ist zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland zunächst der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftfahrverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden Standort im Inland haben (§ 79 KFG) Ebenso wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischem Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verwendet wird (§ 82 Abs. 8 KFG)
Die im § 82 Abs. 8 KFG geregelte gesetzliche Vermutung des dauernden Standortes im Inland erlaubt einen Gegenbeweis durch den Einbringer. Diese gesetzliche Vermutung ist (analog der Regelungen des § 40 KFG) für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw juristische Personen (Sitz) konzipiert.
Gelingt der Gegenbeweis, ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegen eines inländischen Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Einbringers der Standort des Fahrzeuges nicht im Bundesgebiet ist und die Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden sind.
Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, so ist die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Aus Sicht des UFS greifen daher bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die durch Personen mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet werden, erstnach der Feststellung des dauernden Standortes im Inland die Bestimmungen der §§ 36ff KFG (IV Abschnitt, Zulassung zum Verkehr) zu denen auch die vom FA zitierten Bestimmungen des § 40 Abs.1 KFG über die örtliche Zuständigkeit von Zulassungsbehörden gehören.
Die Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen in Östereich sind aus Sicht des UFS daher erst anzuwenden, wenn nach den Bestimmungen des VIII Abschnittes ein dauernder Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen zutreffen.
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig, dass das in Frage stehende Fahrzeug nicht nur unter der Anschrift des nicht protokollierten Dentallabors in Deutschland zugelassen ist, sondern auch das dieses Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen des Dentallabors befindet, für betriebliche Zwecke in Deutschland verwendet wird und dabei nicht nur den BW sondern auch seinen Angestellten zur Verfügung steht. Dies ergibt sich vor allem aus dem vom BW vorgelegten in den Akten des FA erliegenden Fahrtenbuches, das in ausreichender Deutlichkeit darstellt, dass das Fahrzeug nahezu ausschließlich im deutschen Raum und für betriebliche Zwecke des BW verwendet wird. Das Fahrzeug wird somit fast ausschließlich von Deutschland aus betrieben, der Einsatz des Fahrzeuges wird fast ausschließlich vom Standort des Unternehmens aus geplant.
In einer Gesamtbetrachtung der gegenständlichen Sachlage ist der Standort des Fahrzeuges damit am Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des BW in Deutschland und nicht am Wohnsitz des BW in Österreich, mag das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Betrieb des BW verwendet werden. Diese Fahrten vermögen bei der gegenständlichen Sachlage keinen dauernden Standort im Bundesgebiet begründen.
Dem BW ist damit aber nach Sicht des UFS aufgrund der vorgelegten Unterlagen der im Gesetz vorgesehene mögliche Gegenbeweis nach den Bestimmungen geglückt und das gegenständliche Verfahren entschieden.
Es besteht kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Bundesgebiet. Auf die Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet sind sohin nach den Bestimmungen des § 79 KFG anzuwenden, nach der das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtliche und gewerberechtliche Vorschriften nur zulässig ist, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde.
Diese Grundlage für eine behördliche Zulassung des strittigen PKW in Österreich mit den entsprechenden steuerlichen Folgen einer NoVA-Pflicht und der Verpflichtung zur Entrichtung der KFZ Steuer nach Maßgabe des § 79 KFG setzt voraus, dass das Fahrzeug vor der darin normierten Jahresfrist ins Inland eingebracht worden ist und durchgehend in Österreich für mehr als ein Jahr verwendet werden würde. Nur eine durchgehende Verwendung von mehr als einem Jahr im Inland würde die Zulassungsverpflichtung im Inland auslösen, wobei durch jede Auslandsfahrt diese Frist unterbrochen würde und neu zu laufen beginnt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Fahrzeug nahezu täglich von Österreich wiederum ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde weswegen auch eine Zulassungsverpflichtung im Inland nach § 79 KFG ausgeschlossen ist.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich aus Sicht des UFS eindeutig, dass eine Zulassungsverpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben war. Die Vorschreibung der NoVA (verbunden mit der Vorschreibung des Zuschlages zur NoVA) sowie der Kfz-Steuer für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erfolgte daher zu Unrecht.
Den Berufungen war stattzugeben, eine Bescheiderlassung hat für die oben angeführten Abgaben überhaupt zu entfallen, weswegen die Bescheide ersatzlos im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO zu beheben waren.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at