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GesRZ 3, Juni 2022, Seite 104

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022 (BRÄG 2022), BGBl I 2022/71, dient der Anpassung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte.

§ 33 Abs 1 NO enthält nun eine konkrete Aufzählung der Ausgeschlossenheitsgründe für Notare. Damit einher soll ein erhöhtes Maß an Rechtsicherheit gehen, dies sowohl für die Notare als auch für die Parteien, welche dem Solennitätsverlust, dh dem Verlust der Kraft der öffentlichen Urkunde, ausgesetzt waren, wenn diese von einem ausgeschlossenen Notar errichtet wurde. Ein Notar ist dann von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn er selbst (Z 1 leg cit) oder eine durch gerade Linie mit ihm verwandte, verschwägerte oder durch Adoption verbundene Person von der Sache betroffen ist (Z 2 leg cit) oder es um eine Sache seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie eine mit diesen in gerader Linie verwandte Person geht (Z 3 leg cit). Dasselbe gilt, wenn es sich um eine Sache einer vom Notar als Erwachsenenschutzvertreter oder als Vorsorgebevollmächtigter vertretenen schutzberechtigten Person handelt (Z 4 leg cit), sowie in Fällen, in denen eine Urkunde eine Verfügung zum Vorteil des Notars selbst oder einer der zuvor genannten Personen ...

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