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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 398

Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

1. Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Angestellten zeigt, dass er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung deshalb nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen VorS. 399 aussetzungen hierzu nicht erfüllt. Nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung führt zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. Dienstunfähigkeit liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn der Angestellte mindere Geschicklichkeit und schwache Eignung oder fallweise mangelhafte Aufmerksamkeit zeigt, seine Arbeitsleistung unter dem Durchschnitt liegt oder wenn der Angestellte infolge des großen Arbeitsanfalls das Arbeitspensum nicht mehr bewältigen kann. Der Angestellte muss also zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein.

2. Wenn die ab als (zweite) Sekretärin beschäftigte Klägerin von Beginn an nicht fehlerfrei arbeitete und ständig kontrolliert werden musste, dennoch jedoch die Klägerin ab wegen Urlaubs der Kanzleileiterin für eine Woche als einzige Kanzleikraft für alle sechs Juristen eingesetzt wurde und die Klägerin ohne Führung dur...

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