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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2019, RV/7101371/2018

Nichtgewährung der Ausgleichszahlung mangels Vorlage von Überweisungsbelegen für die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KV NN, Adressbez, PLZ ORT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN VN-S2 für den Zeitraum ab November 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum von November 2015 bis September 2016 betrifft. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

NN VN-KV, in der Folge Bf., stellte am beim Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt u.a. einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für seinen Sohn NN VN-S2, geboren am Geb-Dat-S2, für den Zeitraum ab November 2015.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ab November 2015 ab und führte als Begründung lediglich einen Auszug aus dem Gesetzestext an.

Der Bf. erhob dagegen Beschwerde und legte eine deutsche Übersetzung aus der rumänischen Sprache vor, wonach der Sohn des Bf. erklärt habe, er bekomme eine Summe zwischen 200,00 Euro und 300,00 Euro monatlich „von den Eltern“. Diese Summe sei notwendig für die Bezahlung der Unterhaltskosten und zur Deckung des täglichen Bedarfs. Es erfolgte eine notarielle Beurkundung am . Laut Übersetzung wurden von der Erklärung ein Originalexemplar und 3 Duplikate erstellt, wovon ein Duplikat im Archiv des Notariatsbüros bleibe und 2 Duplikate der Partei ausgestellt worden seien. Die Übersetzung enthält keinen Hinweis darauf, wer das Originalexemplar erhalten sollte.

Das rumänische Original mit der beglaubigten Unterschrift wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte begründend außer der Anführung des Gesetzestextes aus, dass keine Überweisungsbestätigungen betreffend den Unterhalt für VN-S2 vorgelegt worden seien. Barauszahlungen könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit Eingabe vom führte der Bf. aus, Familie NN VN-KV arbeite seit 2015 in Österreich und seine Gattin und drei Kinder seien mit ihnen in Österreich. Er habe einen Sohn, NN VN-S2, der in Rumänien an der Universität studiere. Sie hätten alle Unterlagen beim Finanzamt Wiener Neustadt (abgegeben) und eine Bestätigung mit Beglaubigung vom Notar von Rumänien wegen Geld von Papa NN VN-KV 300,00 Euro (die erste Ziffer ist kaum lesbar) monatlich bekommt. Es gebe auch ein paar Überweisungen vom Konto und die Gattin, NN VN-KM, gehe auch regelmäßig nach Rumänien für die Unterstützung von NN VN-S2 und brauche Kinderbeihilfe. Er möchte sich bei einem Rechtsanwalt beschweren. Die Beschwerde wurde von Ing. VN-DG NN-DG als Zeuge und Arbeitgeber unterschrieben.

Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Bf. vor, dass die Beschwerde abgewiesen worden sei, weil keine Überweisungsbestätigungen für den Unterhalt von VN-S2 vorgelegt worden seien und Barauszahlungen, auch wenn sie notariell beglaubigt würden, vom Finanzamt nicht anerkannt würden. Bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln im Ausland hätten, liege eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei vor. Es bestehe somit eine erhöhte Beweismittelbeschaffungspflicht. Eine Barauszahlung des Unterhalts sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, den Zufluss des Geldes nachzuweisen. Der Bf. werde ersucht, bekannt zu geben, ob das Schreiben vom ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht sei.

Mit Eingabe vom , persönlich abgegeben beim Finanzamt am , ersuchte der Bf., sein Schreiben als Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.

Vorgelegt wurde eine Überweisungsbestätigung vom über 300,00 Euro von VN-KV NN, erste-ö-Adresse, PLZ-erste-ö-Adresse ORT-erste-ö-Adresse, auf ein rumänisches Konto von NN VN-S2.

Weitere Überweisungsbestätigungen wurden für den , für den und für den vorgelegt. Es wurden jeweils 300,00 Euro überwiesen.

Ferner wurden zwei Überweisungsbelege vorgelegt, von denen einer unleserlich ist und die anderen zwei Zahlungsanweisungen von VN-DG NN-DG an VN-S2 darstellen. Dabei sollen nach den lesbaren Belegen jeweils Beträge über 250,00 Euro überwiesen worden sein. Dass die Überweisungsaufträge tatsächlich durchgeführt wurden und vor allem wann, geht aus den Belegen nicht hervor.

Laut Einkommensteuerbescheid 2016 hatte der Bf. in diesem Jahr ein Einkommen von 12.250,48 Euro. Laut Lohnzettel kommen zu diesem Betrag 2.408,00 Euro an sonstigen Bezügen hinzu, für welche 340,01 Euro Sozialversicherungsbeiträge eingehoben wurden.

Im Verfahren wurden aufgrund von Vorhalten des Finanzamtes folgende Unterlagen betreffend VN-S2 vorgelegt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde von VN-S2 samt Übersetzung sowie eine Kopie, laut Bf. der „Versicherungskarte“ (E-Card) von VN-S2, wobei die Kopie jedoch verwaschen ist und es sich dabei offensichtlich um einen Identitätsnachweis handelt.

Weiters wurde vorgelegt ein Studienerfolgsnachweis für VN-S2 für 2015/2016 über 60 ECTS und eine Inskriptionsbestätigung für 2016/2017. Einem zweiten Blatt ist zu entnehmen, dass im Jahr 2016/2017 (eventuell bis zur Ausstellung der nicht datierten Bestätigung) Prüfungen über 25 ECTS abgelegt wurden. (Auf der Übersetzung wurde „Total Kreditpunkte: 60“ angegeben).

Mit Vorhalt vom wurde die Gattin ersucht, die Verzichtserklärung zu unterschreiben sowie der Bf. ersucht, bekannt zu geben, bei wem VN-S2 in Rumänien wohne und seine Adresse bekannt zu geben, einen belegmäßigen Nachweis der Unterhaltszahlungen für VN-S2 ab 5/2016 bis laufend zu erbringen sowie einen Nachweis, ob und wenn ja bis wann der Bf. in Rumänien die Familienbeihilfe erhalten hat. Auf die Möglichkeit, dies mittels Kontoauszügen nachzuweisen wurde hingewiesen.

In Beantwortung dieses Vorhalts gab der Bf. ein Schreiben mit folgenden Erklärungen ab:

VN-S2 wohne in einer Studentenwohnung in UNI-STADT und „wir bezahlen seine Kosten“ nN VN-KM. Der Sohn wohne in Adresse-Studentenwohnung, *****.

NN VN-KM unterschrieb die Verzichtserklärung.

Es gebe keine Kontoauszüge, 300,00 Euro monatlich seien „mit Bekannte“ zugestellt worden. VN-S2 habe kein Konto in Rumänien.

Beide Eltern erschienen am im Infocenter des Finanzamtes und übergaben das Schreiben persönlich.

Vorgelegt wurde ein Formular E 411, in dem als derzeitiger Wohnort der vier Kinder des Bf. Wohnort-Rumän. angeführt wurde. Die Gattin habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und sich nicht in gleichgestellten Verhältnissen befunden. Die Bf. habe 368 Lei an Familienleistungen pro Monat bezogen und es bestehe kein Anspruch auf Familienleistungen ab . Die Bestätigung ist mit datiert.

In einem weiteren Formular E 411 vom wurde ebenfalls erklärt, dass für VN-S2 ab November 2015 keine Familienleistungen ausbezahlt wurden und für die übrigen Kinder kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ab bestanden habe.

Vorgelegt wurde weiters ein Formular E 401, in welchem der Wohnort des Bf., seiner Frau und seiner Kinder mit Wohnort-RUMÄNIEN angegeben wurde. Die Bestätigung des Einwohnermeldeamtes datierte vom .

Mit wurde für VN-KV NN eine Anmeldebescheinigung gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt. Als Titel wurde "Arbeitnehmer" angekreuzt.

Mit wurde für VN-KM NN eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin ausgestellt.

Vorgelegt wurden eine Heiratsurkunde des Bf. und seiner Frau, eine Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters für VN-KM NN vom an derselben Adresse wie der Bf., ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Polytechnischen Universität UNI-STADT und VN-S2 NN, wobei eine Monatsmiete von 100,00 Lei vereinbart war, sowie ein rumänischer Lichtbildausweis der Gattin des Bf..

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert, einen Einkommensnachweis beizubringen, eine Aufstellung der österreichischen monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel, Versicherungen, Kosten für die Kinder, sowie weitere monatliche Ausgaben), eine Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung 2016/2017 sowie eine Bestätigung der bereits abgelegten Prüfungen von VN-S2.

Die Lebenshaltungskosten wurden wie folgt bekannt gegeben:

[...]

Vorgelegt wurde eine Bestätigung der rumän-BANK über die Konten von VN-S2.

Weiters wurde eine Übersetzung einer Bescheinigung der Fakultät für STUDIENRICHTUNG der Polytechnischen Universität UNI-STADT vom vorgelegt, mit welcher NN VN-S2 bescheinigt wurde, dass er im Jahr 2017/2018 Student im dritten Jahr war. Er habe die Lehrgänge besucht und das I. Jahr 2015/2016 und das II. Jahr 2016/2017 bestanden. Vorstehende Bescheinigung werde ausgestellt, um dem Studenten NN VN-S2 beim Stipendium behilflich zu sein.

Weiters wurde eine Lohnabrechnung des Bf. für September 2017 vorgelegt, aus welcher ein Auszahlungsbetrag von 980,35 Euro ersichtlich war.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Laut Zentralem Melderegister war VN-S2 NN vom bis an der Adresse erste-ö-Adresse, PLZ-erste-ö-Adresse ORT-erste-ö-Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint VN-DG NN-DG auf. Von bis war VN-S2 NN an der Adresse Adress-bez, PLZ ORT mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint NN VN-KM auf.

NN VN-KM ist von bis laufend an der Adresse Adress-bez, PLZ ORT, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Bf. hat von 11/2015 bis 8/2016 für folgende Kinder die Ausgleichszahlung bezogen:

KD3, geboren am GebDat-Kd3
Kd4, geboren am GebDat-Kd4
Kd5, geboren am GebDat-Kd5.

Ab 9/2016 bezieht er für diese Kinder Familienbeihilfe.

Laut Einkommensteuerbescheid 2017 hatte der Bf. in diesem Jahr ein Einkommen von 11.353,02 Euro. Hinzu kommen sonstige Bezüge in Höhe von 2.264,20 Euro, von denen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,71 Euro einbehalten wurden.

Der Bf. und das Finanzamt wurden zu einem Erörterungstermin geladen.

Dem Bf. wurde mit einem gesonderten Schreiben zur Ladung Folgendes vorgehalten und ihm die Vorlage folgender Unterlagen beim Erörterungstermin aufgetragen:

„Sie haben einen Antrag auf Familienbeihilfe  für Ihren Sohn VN-S2 gestellt. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid abgewiesen. Der Bescheid betrifft den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2017.

Gegen den Bescheid haben Sie Beschwerde erhoben. Für die Bearbeitung der Beschwerde bin ich zuständig. Die Unterlagen, die bisher vorgelegt wurden, liegen im Akt und ich habe sie mir bereits angesehen.

Eine Dame von Ihrem Arbeitgeber hat mich einmal angerufen und ich habe ihr gesagt, dass die Aussage Ihres Sohnes vor dem Notar nicht im Akt ist. Ich habe nur die deutsche Übersetzung, aber nicht das Original.

Da ich mit Ihnen gerne sprechen würde, bekommen Sie eine Ladung für einen bestimmten Termin (Erörterungstermin). Das Finanzamt ist auch zu der Besprechung eingeladen. Vom Finanzamt wird wahrscheinlich auch jemand mitkommen, der rumänisch spricht. Bei dem Termin werden Fragen besprochen werden. Sie können sich darauf vorbereiten und bestimmte Dokumente besorgen und vorlegen.

Folgende Punkte sind unklar:

1. Sie haben laut Einkommensteuerbescheid 2016 ungefähr 1.000,00 Euro im Monat verdient und gesagt, dass Sie VN-S2 mit 300,00 Euro im Monat unterstützt haben. Sie haben auch gesagt, dass Sie monatlich ca. 2.000,00 Euro ausgeben.

- Von wem haben Sie von November 2015 bis Juni 2017 Geld bekommen und wie viel? Haben Sie für mehrere Personen gearbeitet?

2. Von November 2015 bis August 2016 hat Ihre Familie in Rumänien gelebt. Sie haben von September 2015 bis Juni 2016 in ORT-erste-ö-Adresse einen Nebenwohnsitz gehabt. Sind Sie in dieser Zeit regelmäßig nachhause gefahren und haben Sie Ihre Familie unterstützt? Wie oft? Wie viel mussten Sie für die Wohnung in ORT-erste-ö-Adresse bezahlen?

- Wo haben Sie in Rumänien gewohnt, bevor Sie nach Österreich gezogen sind? Hat Ihnen dort ein Haus oder eine Wohnung gehört? Oder haben Sie dort ein Haus oder eine Wohnung gemietet? Haben Sie das Haus oder die Wohnung in Rumänien verkauft oder vermietet oder einen Mietvertrag gekündigt?

3. Hat Ihre Frau in Rumänien gearbeitet? Hat Sie in Österreich gearbeitet und wie viel hat sie verdient? Wann hat Sie in Österreich gearbeitet? Wie lange hat sie die rumänische Familienbeihilfe bekommen?

4. VN-S2 war vom bis mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie haben aber gesagt, dass Ihr Sohn in Rumänien die Fachhochschule besucht hat. Auf dem Studentenmietvertrag vom steht als ständiger Wohnort Ihres Sohnes „Wohnort-Rumänien“.

- Wo hat Ihr Sohn in diesem Zeitraum tatsächlich gelebt? Wie lange hat Ihr Sohn in der Studentenwohnung gewohnt und wie viel hat er von September 2016 bis Juni 2017 dafür bezahlt? Wie viel hat Ihr Sohn für die Fachhochschule bezahlt? Wie viel hat er sonst ausgegeben?

Diese Fragen werden beim Erörterungstermin besprochen werden.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

•Die eidesstättige Aussage Ihres Sohnes vor dem Notar (im Akt ist nur eine rumänische Übersetzung)

•Kopien von Ausweisen Ihres Sohnes (Studentenausweis und Personalausweis oder Reisepass) auf denen die Daten und die Fotos erkennbar sind (die Ausweiskopien im Akt sind so schlecht, dass man fast nichts sieht).

•Nachweise darüber, wie viel Geld Sie bzw. Ihre Frau von November 2015 bis Juni 2017 monatlich bekommen haben und von wem (zB Lohnzettel)

•Nachweise dafür, wie viel Sie monatlich von November 2015 bis Juni 2017 ausgegeben haben und wofür (Mietverträge, Rechnungen für Strom, Heizung, Betriebskosten)

•Eine Bestätigung von der Schule und vom Studentenheim, wie viel Ihr Sohn in diesem Zeitraum bezahlt hat

•Kontoauszüge von November 2015 bis Juni 2017

Beim Erörterungstermin werden die Fragen besprochen werden und Sie können die Unterlagen vorlegen. Wenn Sie selbst Fragen haben, können wir diese auch besprechen.“

Zu dem Erörterungstermin erschien seitens des Finanzamtes die für das Rechtsmittelverfahren zuständige Mitarbeiterin und eine weitere Mitarbeiterin, die rumänisch spricht. Der Bf. erschien nicht. Eine Bekannte der Familie rief die auf der Ladung angegebene Telefonnummer der Richterin an, während sich die Mitarbeiter des Finanzamtes und die Richterin im Verhandlungssaal befanden. Ein Rückruf ergab, dass die Bekannte, welche für die Familie offenbar als Dolmetscherin fungieren sollte und die von der Familie sehr kurzfristig kontaktiert worden war, mitteilen wollte, dass sich der Bf. und seine Frau beim Finanzamt Wiener Neustadt befänden, weil sie davon ausgegangen seien, der Termin würde dort stattfinden. Es wurde daher vereinbart, den Bf. durch das Finanzamt anhand der von der Richterin vorbereiteten Fragen einvernehmen zu lassen. 

Das Finanzamt legte einen Ausdruck über die an den Bf. ausbezahlten Familienleistungen vor. Diesem ist zu entnehmen, dass im Zeitraum von November 2015 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am nur einmal ein größerer Betrag angewiesen wurde. Dieser ist in der Folge laut vom Bf. vorgelegten Kontoauszügen am gutgeschrieben worden.

Über die Einvernahme des Bf. beim Finanzamt am wurde eine Niederschrift angefertigt. Der Bf. erschien in Begleitung seiner Frau und von Frau NN-Dolm. VN-Dolm..

Die Niederschrift hatte folgenden Wortlaut:

„Mit dem Bescheid des Finanzamtes wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-S2 NN ab November 2015 abgewiesen Da der Bescheid keinen Endzeitpunkt enthält, gilt er bis mindestens Juni 2017.

Die Familie lebte zunächst gemeinsam in PLZ-Rumänien Wohnort-Rumänien-kurz-Nou, Adressbezeichnung-Rumänien in Rumänien. Die Mutter ging keiner Beschäftigung nach.

Vom bis war der Bf. in der erste-ö-Adresse, PLZ-erste-ö-Adresse ORT-erste-ö-Adresse, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint der Arbeitgeber VN-DG NN-DG auf.

An den Bf. werden folgende Fragen gerichtet:

  • Vorgelegt werden von den in der Vorladung angeforderten Unterlagen:

  • die eidesstätige Aussage des Sohnes im Original

  • Ausweis des Sohnes (Personalausweis)

  • Studentenausweis und die Originalbestätigung über den Schulbesuch wird bis nachgereicht

  • die Bescheinigung der Fakultät für den Raum 2016/2017 wurde zusätzlich vorgelegt

  • Übersetzung des Mietvertrages vom Studentenheim wird bis in Deutsch vorgelegt.

  • Lohnzettel für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2017

  • Monatliche Ausgaben von Mietvertrag und EVN-Vertrag von bis (davor hat der Beschwerdeführer beim Arbeitgeber gewohnt und 100,- € für die Miete gezahlt aber keine Stromkosten),

  • Der Studentenvertrag für das Jahr 2015/2016 wird nachgereicht.

  • Genaue Bezeichnung des Arbeitgebers und die Höhe der Entschädigung werden bis nachgereicht.

1. Wo lebte Ihre Familie in Rumänien? lm eigenen Haus, einer Eigentumswohnung oder einer Mietwohnung? Gab es einen landwirtschaftlich genutzten Grund?

Antwort:
in einem eigenen Haus - ca. 100 m2. Es gibt keinen landwirtschaftlichen genutzten Grund.

2. Aus welchem Titel nutzten Sie die Wohnung in der erst-öst-Adr? Handelte es sich um eine Mietwohnung oder hatten Sie nur ein Zimmer oder eine Schlafstelle in einem Arbeiterquartier? Mussten Sie etwas dafür bezahlen und wenn ja wie viel?

Antwort:
Ein Zimmer wurde um 100.- € gemietet.

3. Sind Sie regelmäßig zu ihrer Familie nach Rumänien gefahren, als Sie schon in Österreich arbeiteten, Ihre Familie aber noch nicht hier lebte? Einmal pro Monat oder öfter? Welche Lebenshaltungskosten hatte die Familie in Rumänien und wer hat diese bezahlt? Konnten pflanzliche Lebensmittel oder tierische Produkte (Kleintierhaltung) aus dem eigenen Garten bzw. vom eigenen Feld entnommen werden? Wenn ja, welche?

Antwort:
Der Bf. ist 1 mal im Monat an einem Wochenende nach Rumänien gefahren.
Kosten für Wasser, Strom und Gas - ca. in Höhe von 200,- monatlich solange sie dort gelebt haben. Da kaum wer dort wohnt sind die Kosten jetzt geringer. Der Bf. hat diese Kosten getragen. Die Gattin hatte keinen Einkommen. Keine Kleintierhaltung oder pflanzliche Produkte aus dem eigenen Garten.

4. Am meldeten Sie sich mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adress-bez, PLZ ORT in Österreich mit Hauptwohnsitz an. Am wurde für Sie eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. ln der Folge wurde auch für ihre Frau am eine Anmeldebescheinigung als Angehörige ausgestellt.

Ihre Frau ist ab mit derselben Adresse wie Sie als Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. NN VN-S2 war vom bis mit Hauptwohnsitz ebenfalls an dieser Adresse gemeldet.

Ist die Familie zu diesem Zeitpunkt nach Österreich übersiedelt? Was geschah mit dem Haus bzw. der Wohnung in Rumänien?

Antwort:
Mit Juni 2016 wurde die Familie mit nach Österreich ausgezogen. Der Sohn VN-S2 NN hat nur ein Monat im Sommer in Österreich gelebt, nachher wurde er nicht vom Melderegister abgemeldet, weil sie es nicht gewusst haben.
Das Haus in Rumänien gehört nach wie vor der Familie NN.

5. Warum war VN-S2 mit Hauptwohnsitz in Österreich angemeldet, obwohl er laut vorgelegten Unterlagen in Rumänien studierte bzw. eine Fachschule besuchte?

Antwort: Siehe Frage 4.

Siehe Frage 4

6. Auf der Bestätigung für das erste Schuljahr von VN-S2 (2015/2016) ist die Adresse in Wohnort-Rumänien-kurz noch angeführt. Auf dem "Mietvertrag“ für die Studentenwohnung wurde die Adresse auch angegeben, obwohl VN-S2 zu diesem Zeitpunkt den Hauptwohnsitz in Österreich gehabt haben soll. Warum hatte Ihr Sohn nach Ihren Angaben zunächst kein Konto und dann zwei Konten?

Antwort:
Wohnort-Rumänien-kurz ist die Adresse vom Haus in Rumänien aber während der Studienzeit wohnte der Sohn im Studentenheim.
Am Anfang hatte der Sohn kein Konto, erst nach der Aussage des Bf. wurden zwei Konten eröffnet. Auf das Euro-Konto werden die Unterhaltszahlungen des Vaters gezahlt und auf das andere Konto erfolgen nur Überweisungen des Stipendiums. Es ist rein nur ein Studentenkonto.

7. Auch auf der vor dem Notar unterfertigten Erklärung, welche nicht im Original, sondern nur in der Übersetzung vorliegt, wird als Adresse von VN-S2 am ausschließlich die Adresse in der Gemeinde Wohnort-Rumänien angeführt. Wie erklären Sie das?

Antwort:
Siehe Frage 6

8. Von diesem Dokument gibt es nur das „Duplikat" einer Übersetzung im Akt. Können Sie das rumänischsprachige Original vorlegen?

Antwort:
Wurde vorgelegt.

9. Auf der Bestätigung der rumän-BANK werden zwei Konten angeführt, die Ihrem Sohn zugeordnet werden. Warum hatte Ihr Sohn zunächst laut Ihren Angaben kein Konto und dann zwei?

Antwort:
Siehe Frage 6

10. Auf dem Vertrag, den Ihr Sohn für eine Unterkunft in einer Studentenwohnung  abgeschlossen hat, ist vermerkt, dass dieser kein Student ist. Wie erklären Sie das?

Antwort:
Falsche Übersetzung -  es heißt: "Er bestätigt, dass er keine zweite Universität besucht." und nicht dass er gar keine besucht.

11. Es wurde ausschließlich für 2016/2017 ein Vertrag betreffend die Anmietung einer Studentenwohnung vorgelegt. Wie war es Ihrem Sohn 2015/2016 möglich, die Universität zu besuchen?

Antwort:
Der Sohn hat das Zimmer im Studentenheim im zweiten Jahr gewechselt und deswegen hat den Vertrag für das zweite Jahr vorgelegt. Der Studentenvertrag für das Jahr 2015/2016 wird nachgereicht.

12. Sie haben für den Besuch der Universität ihres Sohnes für 2016/2017 nur eine Übersetzung einer Bescheinigung vorgelegt, aber kein Original. Können Sie das Original vorlegen?

Antwort:
Wird bis am nachgereicht.

13. Sie haben gesagt, dass Sie ihren Sohn mit 300,00 Euro monatlich unterstützt haben. Gilt diese Aussage für den gesamten Zeitraum ab November 2015 oder nur für das Studienjahr 2016/2017?

Antwort:
Der Sohn wurde ab dem ersten Studienjahr 2015 monatlich mit 300,00 € unterstützt.

Zusätzlich erhält der Sohn von der Universität Zahlungen, im ersten Jahr ca. 100,00 €, derzeit bis zu 150,00 € monatlich.

14. Wenn Sie ihrem Sohn Geldbeträge übermittelt haben, wann und in welcher Form haben Sie das jeweils gemacht?

Antwort:
Persönlich als der Bf. nach Rumänien gefahren ist. Leider können sie die Übergabe des Geldes nicht schriftlich beweisen, weil sie in diesen Zeitraum nicht wussten, dass sie dies mal brauchen würden. Da kein Nachweis erbracht werden konnte, wurde nachträglich vom Notar eine Bestätigung abverlangt.

15. im Akt befinden sich vier Überweisungsbestätigungen:

vom über 300,00 Euro,
vom über 300,00 Euro,
vom über 300,00 Euro und
vom über 300,00 Euro.

Außerdem finden sich noch zwei Kopien von Zahlungsanweisungen über 250,00 Euro im Akt, wobei der Eindruck besteht, dass es sich bei einer Kopie um die Kopie der anderen Kopie handelt. Diese wurde von Herrn NN-DG unterschrieben. Eine weitere Kopie einer Zahlungsanweisung ist absolut unleserlich. Können Sie die Originale der Zahlungsanweisungen vorlegen? Was war der Grund für die Überweisung von Herrn NN-DG?

Antwort:

Siehe Frage 14.

Bei den vorgelegten Überweisungsbestätigungen kann es sein, dass diese nicht vollständig sind, da auch in diesem Zeitraum bei Besuchen in Rumänien, das Geld auch bar übergeben wurde.

Die vorgelegten Zahlungsbeweise vom Herrn NN-DG betreffen das Jahr 2018 bzw. Nov. 2017, und nicht die Jahre Nov. 2015 bis Juli 2017.

16. Wie hoch waren die Lebenshaltungskosten Ihres Sohnes in Rumänien und wie setzen sich diese zusammen? Wenn keine Kosten bekannt gegeben werden können, ist von 400,00 Euro pro Monat auszugehen (siehe Beilage).

Antwort:

Die Lebenshaltungskosten wurden auf ca. 400,00 € monatlich geschätzt.

17. Hat Ihr Sohn manchmal auch gearbeitet und selbst etwas bezahlt? Hat er in Rumänien ein Stipendium bekommen oder ist er sonst von Verwandten unterstützt worden? Gibt es dafür irgendwelche Nachweise?

Antwort:

Der Sohn hat nicht gearbeitet und wurde auch von keinen anderen Verwandten unterstützt.

18. Sie haben im Beschwerdezeitraum, also von November 2015 bis Juni 2017, abgesehen von den Sonderzahlungen laut Lohnzettel rund 1.000,00 Euro monatlich verdient. Wie viel haben Sie von ihrem Arbeitgeber bekommen? Hat er ihnen das Geld bar bezahlt oder auf ein Konto überwiesen?

Antwort:
Der Lohn wurde per Banküberweisung gezahlt.

19. Hat Ihr Sohn in den Ferien auch für Herrn NN-DG gearbeitet? Wie viel hat er dafür bekommen?

Antwort:
Der Sohn hat ca. 1 Monat in den Ferien bei einem anderen Arbeitgeber (FIRMA) in Österreich zusammen mit seinem Bruder VN-S1 NN gearbeitet. Der genaue Namen des Arbeitgebers wird nachgereicht.
Die Höhe der Entschädigung wird auch nachgereicht.
(werden bis am bekannt gegeben)

20. Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, ihre monatlichen Kosten bekannt zu geben. Auf der im Akt erliegenden Aufstellung der Kosten ist leider der linke Teil nicht mitkopiert worden. Die Beträge stehen jedoch auf der rechten Seite. Sie haben die Kosten monatlich mit rund 2.000,00 Euro angegeben, wobei für VN-S2 ein Betrag von 300,00 Euro angesetzt wurde. Die Differenz zwischen dem Einkommen laut Lohnzettel und den Ausgaben beträgt rund 1.000,00 Euro. D.h., Sie hätten jeden Monat 1.000 Euro mehr ausgegeben, als Sie bekommen haben.
Wie erklären Sie das?

Antwort:
Der Bf. hat monatlich 1200,00 € verdient. Mit Hilfe der Familienbeihilfe und die Unterstützung vom Sohn VN-S1 NN wurden die monatlichen Kosten abgedeckt.

21. Sie werden aufgefordert, die im letzten Schreiben des Finanzamtes angeführten Unterlagen vorzulegen.

Der Bf. erklärt dazu Folgendes:
Siehe Beginn der Niederschrift.

Er legt folgende Unterlagen vor:
Siehe Beginn der Niederschrift.

Dem Beschwerdeführer soll mit der Ladung für den Termin (oder dem Ersuchen, sich mit dem Finanzamt zwecks Vereinbarung eines Termines in Verbindung zu setzen) aufgetragen werden, folgende Unterlagen mitzubringen:

1. Die eidesstättige Aussage seines Sohnes vor dem Notar im Original in rumänischer Sprache (im Akt ist nur eine rumänische Übersetzung)

2. Kopien von Ausweisen von VN-S2 (Studentenausweis und Personalausweis oder Reisepass) auf denen die Daten und die Fotos erkennbar sind (die Ausweiskopien im Akt sind so schlecht, dass man darauf fast nichts erkennen kann).

3. Nachweise darüber, wie viel Geld der Bf. bzw. seine Frau von November 2015 bis Juni 2017 monatlich bekommen haben und von wem (ZB Lohnzettel)

4. Nachweise dafür, wie viel Geld der Bf. monatlich von November 2015 bis Juni 2017 ausgegeben hat und wofür (Mietverträge, Rechnungen für Strom, Heizung, Betriebskosten)

5. Eine Bestätigung von der Schule und vom Studentenheim, wie viel VN-S2 in diesem Zeitraum bezahlt hat.

6. Kontoauszüge des Bf., seines Sohnes und seiner Frau von November 2015 bis Juni 2017 Punkt 3., 4. und 5. können entfallen, wenn diese Angaben aus den vorzulegenden Kontoauszügen ersichtlich sind.“

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

Eine Zahlungsanweisung an NN VN-S2 über 400,00 Euro, von der es keine Durchführungsbestätigung gibt, eine Bestätigung „eingelangt am , 250,00 Euro“, auf der keine weiteren Angaben ersichtlich sind, eine undatierte Zahlungsanweisung an NN VN-S2 von VN-DG NN-DG, aus der nicht ersichtlich ist, dass diese durchgeführt wurde, eine Überweisung – Übernahmebestätigung über 300,00 Euro vom .

Die Übersetzung einer Bescheinigung der Fakultät für STUDIENRICHTUNG vom , mit welcher NN VN-S2 bescheinigt wurde, dass er im Jahr 2017/2018 Student im dritten Jahr ist. Er habe die Lehrgänge besucht und das I. Jahr 2015/2016 und das II. Jahr 2016/2017 bestanden. Vorstehende Bescheinigung werde ausgestellt, um dem Studenten NN VN-S2 beim Stipendium behilflich zu sein.

Eine Bescheinigung der EVN u.a. über folgende Zahlungen von bis :

Ein Duplikat der Erklärung, ausweislich von VN-S2, vor dem Notar in Rumänien am
, auf dem keine Unterschrift von VN-S2 ersichtlich ist.

Eine Umsatzliste der BANK-BF mit den Umsätzen des Kontos des Bf. vom bis , wobei der erste Umsatz für den ausgewiesen ist.

Die Jahreslohnkonten, welche für den Bf. vom Dienstgeber Mag. NN-DG VN-DG und Mitbesitzer geführt wurden und aus denen die Löhne für den Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2017 ersichtlich sind.

Eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge, aus denen ersichtlich ist, dass mit dem Bf. am ein Vertrag mit N1-VM N2-VM abgeschlossen wurde, welcher der Bestandgeber der Wohnung mit der Adresse ist, an welcher der Bf. und seine Familie wohnt.

Der bereits vorgelegte Mietvertrag betreffend die Studentenwohnung, mit einem Beginn ab

Belege betreffend Banküberweisungen an VN-S2:

Die bereits vorgelegte Zahlungsanweisung von VN-DG NN-DG, undatiert, ohne Nachweis einer tatsächlichen Überweisung.

Eine Kopie des rumänischen Identitätsnachweises von VN-S2.

Die Übersetzung einer Erklärung von VN-S2, wonach dieser im Zeitraum vom bis und vom bis in einem Studentenheim gewohnt und dafür jeweils 100 Lei monatlich bezahlt hat samt Unterschrift des Verwalters, wobei auf dem vorgelegten Original der Erklärung die Unterschrift von VN-S2 fehlt, die Erklärung vom enthält jedoch eine Unterschrift und einen Firmenstempel des Verwalters, welcher dem Stempel auf dem Mietvertrag für 2016/2017 entspricht

Das Original der Bescheinigung der Fakultät für STUDIENRICHTUNG vom , mit welchem NN VN-S2 bescheinigt wurde, dass er im Jahr 2017/2018 Student im dritten Jahr ist. Er habe die Lehrgänge besucht und das I. Jahr 2015/2016 und das II. Jahr 2016/2017 bestanden.

Laut vom Finanzamt vorgelegten Abfragen aus dem AIS-DB2 hat NN Beniamin-VN-S1 folgenden Lohn erhalten:

[...]

[...]

Zwei Seiten eines Mietvertrages, abgeschlossen zwischen N1-VM N2-VM und dem Bf. über die Vermietung einer 2-Zimmer-Wohnung um einen Mietzins von 350,00 Euro pro Monat, wobei die Miete überwiesen werden sollte, jedoch keine Bankverbindung bekannt gegeben wurde (der Vermieter ist im selben Haus gemeldet). Das Mietverhältnis sollte am beginnen. Ort und Datum sowie Unterschrift des Vermieters und des Mieters sind aus diesem Vertrag nicht ersichtlich (laut im Internet abrufbaren Vertragsmuster hatte dieses vier Seiten).

Zu den vorgelegten Kontoauszügen wird Folgendes bemerkt:

Die Auszüge enthalten ausschließlich Umsätze eines Girokontos des Bf. in Österreich, wobei der erste Lohn in Höhe von 1.211,00 am eingegangen ist. Von diesem Lohn hat der Bf. im März keine Abhebungen getätigt. Für April wurde ein Lohn in Höhe von 1.000,00 Euro angewiesen. Von diesem wurde am ein Betrag von
400,00 Euro abgehoben. Der Lohn für April wurde am gutgebucht. Am und am wurden 400,00 Euro abgehoben. Am wurde der Lohn für Mai in Höhe von 1.471,00 Euro gutgebucht. Am wurde ein Betrag von 200,00 Euro abgehoben.

Insgesamt (inklusive eines Eigenerlages von 300,00 Euro am ) kam es auf dem Konto des Bf. in den Monaten ab Eröffnung des Kontos bis zu Gutschriften (inklusive Habenzinsen) in Höhe von 5.613,08 Euro. Von diesem Betrag wurde ein Betrag von 1.453,46 Euro (inklusive Spesen) abgebucht. Vernachlässigt man den Barerlag vom so ergibt sich folgendes Bild:

Ein Abgleich mit den Lohnkonten ab der nachgewiesenen Verwendung eines Bankkontos ergibt, dass die Nettolöhne laut Lohnkonten nicht mit den Lohnzahlungen laut Kontoauszügen übereinstimmen:

Für die Zeit davor hat der Bf. laut Lohnkonto inklusive Sonderzahlungen einen Betrag von insgesamt 4.526,33 Euro netto erhalten, bei einem Eintritt in das Unternehmen am . Über das tatsächlich in diesem Zeitraum erzielte Einkommen und die daraus getätigten Zahlungen können aus den vorgelegten Kontoauszügen keine Erkenntnisse gewonnen werden.

Für die zweite Jahreshälfte 2016 ergibt sich folgendes Bild:

Für den Zeitraum von Jänner 2017 bis August 2017 stehen den Nettobeträgen laut Lohnkonto folgende Auszahlungsbeträge gegenüber:

In diesem Zeitraum ist es daher erstmals zu einer Minderzahlung gekommen, die daraus resultiert, dass in den Monaten Juni bis August auf dem Konto des Bf. keine Lohnzahlungen eingelangt sind.

Gemessen an den Nettolöhnen laut Lohnkonto stehen den Überzahlungen der Perioden Jänner bis Juni 2016 und Juli bis Dezember 2016 daher Minderzahlungen im Zeitraum von Jänner bis August 2017 gegenüber.

Ausgabenseitig erfolgten im Juli 2016 am und am Abhebungen von jeweils 400,00 Euro. Am erfolgte erstmals eine Bezahlung bei einem Supermarkt, ab wurden auch Tankstellenrechnungen mit der Bankomatkarte bezahlt.

Eine Abfrage ergab, dass auf NN VN-KV-VN-S1, geboren am GebDat-S1, welcher vom bis an derselben Adresse gemeldet war wie der Bf., zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen waren:

Ein FAHRZEUG1, Erstzulassung am in Österreich, wurde am mit einem Wechselkennzeichen angemeldet und am wieder abgemeldet.

Ein FAHRZEUG2, Erstzulassung am in Österreich, wurde am angemeldet und am wieder abgemeldet.

NN VN-KV-VN-S1 wurde von der Wohnadresse des Bf. mit und der Angabe „nach XXX verzogen“ im Zentralen Melderegister abgemeldet.

In der Zeit vom bis erfolgten auf dem Konto des Bf. einnahmen- und ausgabenseitig folgende Buchungen inklusive Barabhebungen (wobei verrechnete Bankzinsen und -spesen saldiert wurden):

Die Differenzen im August und Oktober resultieren aus größeren Barabhebungen (: 2.500,00 Euro, : 3.000,00 Euro).

In der Zeit vom bis stellen sich die Kontobewegungen wie folgt dar:

Im Jänner und Februar sind keine Eingänge von Lohnzahlungen für Dezember (inklusive Sonderzahlungen) und Jänner aus den Kontoauszügen ersichtlich.

Am erfolgte eine Barauszahlung eines Betrages von 1.500,00 Euro, am wurde zweimal ein Betrag von jeweils 1.000,00 Euro bar behoben.

Der größere Eingang im Juni resultiert aus der Nachzahlung der Familienbeihilfe in Höhe von 11.762,63 Euro am und der Gutschrift des Lohnes für Mai 2017 in Höhe von 1.913,00 Euro. (Am erfolgte eine Eigenüberweisung – offenbar auf ein anderes Konto oder ein Sparbuch des Bf. – éines Betrages in Höhe von 9.500,00 Euro).

Eine Abfrage ergab, dass auf den Bf. im Zeitraum ab Juli 2017 folgendes Fahrzeug zugelassen war:

Ein FAHRZEUG3, Erstzulassung am in Österreich, wurde am angemeldet und am wieder abgemeldet.

Laut Sozialversicherungsdatenauszug war der Bf. vom bis durchgehend bei NN-DG VORNAME, NN-DG VN-DG, als Arbeiter gemeldet. Am und vom bis war er an insgesamt 10 Tagen als Arbeiter gerinfügig beschäftigt und hat ab bis  mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld, in der Folge Notstandshilfe bezogen.

Streitpunkte:

Strittig ist der Anspruch des Bf. auf Gewährung von Familienleistungen für VN-S2 von September 2015 bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides, d.h. bis Juni 2017.

Das Finanzamt hat den Anspruch verneint, weil der Bf. die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten nicht nachgewiesen hat.

Der Bf. verweist auf einzelne, vorgelegte Überweisungsbelege und erklärt, seinen Sohn mit 300,00 Euro monatlich unterstützt zu haben. Er habe das Geld zum Teil auch persönlich, zum Teil durch Bekannte übergeben.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Bf. ist Vater von folgenden Kindern, deren Mutter VN-KM NN ist:

NN VN-S2, geboren am Geb-Dat-S2
NN VN-Kd3, geboren am GebDat-Kd3
Kd4, geboren am GebDat-Kd4 und
Kd5, geboren am GebDat-Kd5.

Für diese Kinder hat der Bf. Familienleistungen bezogen bzw. beantragt.

Außerdem ist er nach eigenen Angaben Vater von NN VN-KV-VN-S1, geb. am GebDat-S1.

Die  gesamte Familie wohnte zunächst in Wohnort-RUMÄNIEN in Rumänien in einem eigenen Haus.

Vom bis war der Bf. bei NN-DG VORNAME, NN-DG VN-DG, als Arbeiter versicherungspflichtig mit folgenden Bemessungsgrundlagen gemeldet:

  

Die Frau des Bf. war nicht erwerbstätig.

Ab war der Bf. an der Adresse erste-ö-Adresse, PLZ-erste-ö-Adresse ORT-erste-ö-Adresse, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint VN-DG NN-DG auf, welcher an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war und ist. Laut Bf. bewohnte dieser gegen Bezahlung von 100,00 Euro ein Zimmer.

Ab diesem Zeitpunkt fuhr der Bf. einmal im Monat zu seiner Familie, weshalb der Familienwohnsitz nach wie vor in Wohnort-Rumänien war. An diesem waren sowohl der Bf. als auch seine Frau, die minderjährigen Kinder und VN-S2 laut rumänischer Bestätigung gemeldet.

Ab wohnte VN-S2 um einen geringen Beitrag von 100 Leu (dies entspricht aktuell etwa 21,00 Euro) pro Monat im Studentenheim und besuchte ab dem akademischen Jahr 2015/2016 die Polytechnische Universität in UNI-STADT, wo er an der Fakultät für STUDIENRICHTUNG studierte. Laut Bf. erhielt VN-S2 zunächst ein Stipendium in Höhe von 100,00 Euro, später von bis zu 150,00 Euro monatlich. Der Mietvertrag für die Studentenwohnung für das Studienjahr 2015/2016 wurde nicht vorgelegt.

Eine tatsächliche Überprüfung der finanziellen Situation von VN-S2 anhand von Kontoauszügen war nicht möglich, obwohl dieser zumindest zwecks Erhalt des Stipendiums über ein Konto verfügt haben muss. Laut Bestätigung einer rumänischen Bank vom verfügte VN-S2 über zwei Konten, von denen eines in Euro und eines in der Landeswährung geführt wurde. Laut Bf. nutzte er das Eurokonto für Überweisungen des Unterhaltes, während das Stipendium auf das andere Konto einbezahlt wurde. Kontoauszüge für diese Konten wurden nicht vorgelegt.

Ab zahlte die zuständige rumänische Stelle für sämtliche Kinder keine Familienbeihilfe mehr aus, weil kein Anspruch mehr bestand.

Seit ist der Bf. an der Adresse Adress-bez, PLZ ORT mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint N1-VM N2-VM auf. Vom bis bestand eine Meldung mit Hauptwohnsitz an der Adresse ADRESSE-NUMMER, PLZ-Vorwohnsitz ORTSCHAFT. Als Unterkunftgeber schien NN VN-UG auf.

Ab war auch NN VN-KV-VN-S1 bis mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie der Bf., seine Frau und drei seiner Kinder gemeldet.

Mit wurde für VN-KV NN eine Anmeldebescheinigung gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.

Mit wurde für VN-KM NN eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin ausgestellt.

Die Mutter der Kinder, NN VN-KM, ist seit an derselben Adresse wie der Bf. gemeldet, ebenso die drei minderjährigen Kinder. Als Unterkunftgeber der Kinder scheint laut Zentralmelderegister die Mutter auf. Es wird daher aufgrund der geringen im Zeitraum bis Juli 2016 erfolgten Abhebungen für den Zeitraum bis Anfang August 2016 von einer, wenn auch aufgrund der großen Entfernung eingeschränkten, gemeinsamen Haushaltsführung mit VN-S2 in Rumänien ausgegangen, wobei der Bf. die Kosten trug.

Das Finanzamt hat die Gewährung der Familienleistungen für VN-S2 im Beschwerdezeitraum mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Bf. die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten nicht anhand von Kontoauszügen nachgewiesen hat.

Die Eltern haben erklärt, Ihren Sohn monatlich mit 300,00 Euro zu unterstützen und dafür das Duplikat einer ausweislich von VN-S2 vor dem Notar abgegebenen Erklärung in rumänischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt, in welcher erklärt wurde, dass VN-S2 von Eltern monatlich 200,00 Euro bis 300,00 Euro bekomme. Die Erklärung wurde ausweislich am abgegeben. Die Erklärung enthält keine Angabe, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht. Am erfolgte erstmals eine Überweisung im Betrag von 300,00 Euro an VN-S2.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht haben den Bf. aufgefordert, die Lebenshaltungskosten von VN-S2 bekannt zu geben und die eigenen Kosten des Unterhalts aufzugliedern. Zu den Lebenshaltungskosten von VN-S2 wurden nur die Kosten des Studentenheimes belegt und erklärt, die Lebenshaltungskosten würden 400,00 Euro pro Monat betragen. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, wurde nicht bekannt gegeben. Die vom Finanzamt mit dem Akt vorgelegte Kopie der handschriftlichen Aufstellung der Lebenshaltungskosten der gesamten Familie ist nicht nachvollziehbar, weil auf dieser die linke Seite fehlt. Es wurde ein monatlicher Gesamtbetrag von 2.000,00 Euro angegeben, wovon für VN-S2 ein Betrag von 300,00 Euro angesetzt wurde. Dazu wurde anlässlich der Einvernahme beim Finanzamt die Erklärung abgegeben, dass der Bf. monatlich 1.200,00 Euro verdient habe. Mit Hilfe der Familienbeihilfe und die Unterstützung vom Sohn VN-S1 NN seien die monatlichen Kosten abgedeckt worden. Die Erklärung bezieht sich also auf einen Zeitraum, ab welchem der Bf. erstmals Familienleistungen in Österreich erhalten hat, zumal ab auch keine rumänischen Familienleistungen mehr ausbezahlt wurden.

Familienleistungen aus Österreich erhielt der Bf. erstmals am in Form einer hohen Nachzahlung, weshalb er seinen Sohn VN-S2 für die Zeit davor nicht aus den für die jüngeren Geschwister ausbezahlten Familienleistungen unterstützen können hätte. Tatsächlich hat er seinem Sohn trotz Überweisung dieser Zahlung von über 10.000,00 Euro erst am erstmals nachweislich 300,00 Euro überwiesen. Obwohl dem Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein musste, dass das Finanzamt den Anspruch im Fall von entsprechenden Überweisungen anerkennen würde, erfolgten auch nachher keine monatlichen Überweisungen in der Höhe von 300,00 Euro pro Monat, obwohl die hohe Nachzahlung an Familienleistungen für eine regelmäßige Unterstützung des Sohnes ausgereicht hätte.

Für die Zeit vor dem erstmaligen Bezug von österreichischen Familienleistungen wurden keine gesonderten Angaben zu den Lebenshaltungskosten gemacht. Durch das Fehlen der linken Seite auf der vorliegenden Kopie der Aufgliederung der Lebenshaltungskosten ist auch nicht ersichtlich, wie sich diese zusammensetzen.

Entgegen den Bekundungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Finanzamt wurde nicht das notariell beglaubigte unterfertigte Original der Erklärung vorgelegt, sondern eine Zweitschrift, aus der die Unterschrift von VN-S2 nicht ersichtlich ist. Auch auf der Erklärung von VN-S2 betreffend das Studentenheim vom findet sich keine Unterschrift von VN-S2, sondern nur ein Stempel und die Unterschrift der Heimverwaltung, dies trotz des Umstandes der Formulierung "Ich, der Unterzeichnete, NN VN-S2, ..." und eines freigelassenen Feldes, welches mit "Unterschrift" überschrieben wurde. Erst unter diesem Feld findet sich der Wortlaut "Unterschrift Verwalter" mit Stempel und Namenszug.

Anlässlich der Einvernahme durch das Finanzamt wurde erklärt, der Sohn habe ca. 1 Monat in den Ferien bei einem anderen Arbeitgeber (FIRMA) in Österreich zusammen mit seinem Bruder VN-S1 NN gearbeitet. Der genaue Namen des Arbeitgebers und die Höhe der Entschädigung würden nachgereicht bzw. bekannt gegeben. Dies ist nicht erfolgt.

Es wurde daher versucht, anhand der wirtschaftlichen Lage der Familie, welche durch die Kontoauszüge des Bf. ab Februar 2016 belegt ist, festzustellen, ob eine Unterstützung von VN-S2 im behaupteten Ausmaß wahrscheinlich bzw. durch entsprechende Abhebungen belegt ist.

Eine genaue Überprüfung war jedoch nicht möglich. Die Daten der Lohnkonten stimmten mit den Überweisungen des Dienstgebers laut Bankkontoauszügen in keinem Fall überein. In den meisten Monaten kam es gegenüber den Lohnkonten auf dem Bankkonto zu Überzahlungen, in einigen Monaten sind keine Zahlungen aufgewiesen. Der Grund dafür ist nicht bekannt. Für die ersten Monate des Arbeitsverhältnisses sind keine Überweisungen auf das Konto erfolgt, dessen Auszüge der Bf. vorgelegt hat. Die Kontoauszüge ergeben kein transparentes Bild der wirtschaftlichen Situation der Familie, wozu auch Barabhebungen und eine (allerdings außerhalb des Beschwerdezeitraumes gelegene) größere Eigenüberweisung auf ein unbekanntes Konto oder Sparbuch beitragen. 

Den vorgelegten Kontoauszügen ist jedoch zu entnehmen, dass die Familie einen  sehr bescheidenen Lebensstil pflegte. So ist es trotz ausbleibender Lohnüberweisungen in einzelnen Monaten nie zu einer Unterdeckung des Kontos gekommen.

Eine bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Finanzamt behauptete Unterstützung der Familie durch VN-KV-VN-S1 NN, der ab Juni 2016 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war und ebenfalls als Arbeitnehmer beschäftigt war, ist in größerem Ausmaß nicht wahrscheinlich, weil dieser im Beschwerdezeitraum für die Zeit des gemeinsamen Wohnsitzes aus einem bescheidenen Einkommen auch seine eigenen Bedürfnisse befriedigen musste und ab auf seinen Namen ein Fahrzeug, ab dem  zwei Fahrzeuge in Österreich gemeldet waren (wobei bei der späteren Anmeldung ein Wechselkennzeichen angemerkt ist).

Soweit dies durch die Kontoauszüge, den vorgelegten Mietvertrag und das Zentrale Melderegister ersichtlich ist, lebte die Familie insgesamt sparsam und in eher prekären Verhältnissen. Den vier Kindern (VN-KV-VN-S1 war bereits erwachsen, die Tochter in jugendlichem Alter) dem Bf. und seiner Frau stand nur eine Zweizimmerwohnung zur Verfügung. Auf den Bf. war erst nach der Nachzahlung der Familienbeihilfe ein Auto zugelassen. Die monatlichen Abhebungen waren in den meisten Monaten (zum Teil beträchtlich) niedriger als die Überweisungen des Arbeitgebers, wodurch auch Monate, in denen keine Lohnzahlungen erfolgten, überbrückt werden konnten. Insgesamt hatte der Bf. im Hinblick auf die Größe der Familie ein geringes Einkommen.

VN-S2 NN bewohnte in Rumänien in einer Studentenwohnung ein günstiges Zimmer. Nach Angaben des Vaters bezog VN-S2 ein Stipendium in Höhe von 100,00 Euro bis 150,00 Euro, wofür jedoch keine Belege vorgelegt wurden. Die Kontoauszüge von VN-S2 wurden ebenfalls nicht vorgelegt.

Nach Angaben des Bf. arbeitete VN-S2 in den Ferien in Österreich „einen Monat“. Laut AIS-DB2 bestand eine Teilbeschäftigung zur XXXX KG, Straßenbez, PLZ-Dienstort ORT-erste-ö-Adresse, von Freitag, bis Donnerstag, . Laut Lohnzettel erhielt VN-S2 dafür netto  618,82 Euro und 101,44 Euro Sonderzahlungen, insgesamt 720,26 Euro.

Angesichts der finanziellen Lage und des sparsamen Lebensstils der Familie ist davon auszugehen, dass auch VN-S2 nur bescheidene und unregelmäßige Geldzuwendungen seitens des Bf. erhalten hat, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass er von ihm unterstützt wurde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens arbeiten Studenten, deren Eltern über kein regelmäßiges Einkommen verfügen, das ihnen einen entsprechenden Lebensstil ermöglicht, selbst während des Studiums Teilzeit oder in den Ferien bzw. am Wochenende, um ihr Studium teilweise zu finanzieren. Dies ist für das Studienjahr 2016/2017 in Form eines Ferialjobs in Östereich auch nachgewiesen. Es ist auch üblich, dass andere Verwandte gelegentlich Unterstützungsleistungen erbringen, wenn ein Kind ausreichend begabt ist und die Eltern entsprechende Unterhaltszahlungen nicht aufbringen können.

Der Bf. hat nicht behauptet, dass er Aufzeichnungen geführt habe, wann er seinem Sohn welche Beträge durch welche Bekannten hat zukommen lassen. Die Unterstützung mit einem Betrag von 300,00 Euro pro Monat - laut Erklärung vor dem Notar: 200,00 Euro bis 300,00 Euro pro Monat, wobei kein Zeitraum angeführt wurde - ist für den Beschwerdezeitraum auch angesichts der aktenkundigen Abhebungen auf dem Konto des Bf. nicht glaubhaft. Sogar zu einem Zeitpunkt als der Bf. bereits wusste, dass das Finanzamt Überweisungsbelege fordert, VN-S2 bereits über ein eigenes (Euro)-Konto verfügte und das Finanzamt regelmäßig die Familienleistungen für die jüngeren Kinder überwies, hat er VN-S2 den genannten Betrag nicht monatlich überwiesen.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch VN-S2 sparsam lebte und mit dem Stipendium, dem Geld, das er in den Ferien und allenfalls auch während des Jahres in Rumänien verdiente, sowie verschiedenen Zuwendungen vom Familienmitgliedern seinen Lebensunterhalt bestritt.

Die Schätzung der Lebenshaltungskosten für Studenten in Rumänien mit 400,00 Euro entstammt einer Information des DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst) im Internet, der für die Kosten der Unterkunft (ein Zimmer) 100,00 Euro bis 150,00 Euro monatlich angesetzt hat. Der Sohn des Bf. hat jedoch die Möglichkeit genutzt, ein Zimmer im Studentenwohnheim um rund 21,00 Euro monatlich anzumieten, wodurch sich die geschätzten (durchschnittlichen) Lebenshaltungskosten auf rund 270,00 Euro bis 320,00 Euro reduzieren. Bei bescheidenem Lebensstil ist sogar ein Unterschreiten dieser Kosten wahrscheinlich.

Die Lebenshaltungskosten werden daher im konkreten Fall auf 250,00 Euro monatlich geschätzt. Dieser Betrag errechnet sich, wenn man den durchschnittlichen Zimmerpreis von 125,00 Euro von 400,00 Euro abzieht, 21,00 Euro für das Zimmer hinzurechnet und einen (geringen) Abschlag für die sparsame Lebensweise vornimmt.

Berücksichtigt man das Stipendium und die bekannten Einkünfte von VN-S2 aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 2016 (rund 720,00 Euro) ist bereits durch diesen Betrag mehr als die Hälfte des Unterhaltes für dieses Studienjahr abgedeckt worden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass VN-S2 von seinem Einkommen in Österreich einen Teil der Kosten seines Unterhalts selbst getragen hat (der Bf. hat dazu keine konkreten Behauptungen aufgestellt), ist davon auszugehen, dass ihm der größere Teil für das Studium zur Verfügung stand.

Dabei ist davon auszugehen, dass VN-S2 sich im August und September 2016 überwiegend im Haushalt der Eltern in Österreich aufgehalten hat.

Hätten die Kosten des Lebensunterhaltes von VN-S2 tatsächlich, wie ursprünglich angenommen, 400,00 Euro betragen, so verbliebe eine größere Lücke zwischen den Kosten des Unterhalts und dem verfügbaren Einkommen von VN-S2.

Der Bf. hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er von Oktober 2016 bis Juni 2017 mehr als die Hälfte der Kosten des Unterhalts von VN-S2 getragen hat. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist dies auch nicht glaubhaft.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)  wird d ie Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/16/0115).

Zu beurteilen ist daher, ob der Bf. im Zeitraum vom November 2015 bis Juni 2017 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für VN-S2 hatte.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

         a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,


         b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, und für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sich diese nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom , in der Fassung der Berichtigung ABlEU Nr. L 213 vom , (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

     ...

i)        ‚Familienangehöriger':

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii)        in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2.        unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3.        wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; ..."

Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Als "Familienleistungen" werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.

Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.

Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.

Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004

lautet samt Überschrift:

"TITEL II

     BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

     Artikel 11

     Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

     ...

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a)        eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ..."

Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:

     "KAPITEL 8

     Familienleistungen

     Artikel 67

     Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."

Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.

Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , lautet wie folgt:

     "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0067 zur Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen auf den damals zu beurteilenden Fall Folgendes ausgeführt:

"13 Zur Anwendbarkeit der mit § 53 Abs. 1 FLAG angesprochenen gemeinschaftsrechtlichen (nunmehr unionsrechtlichen) Bestimmungen erkannte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABlEG Nr. L 149 vom , (in der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), dass diese von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für polnische und slowakische Staatsangehörige nicht erfasst ist und somit die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/16/0236, sowie vom , 2011/16/0040, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG mit der Maßgabe verwiesen wird, dass den dort erwähnten Anhängen XII und XIV der Beitrittsakte, ABlEU Nr. L 236 vom im vorliegenden Revisionsfall für ungarische Staatsangehörige der Anhang X der Beitrittsakte entspricht). Ebenso wenig kann die erst danach ergangene Verordnung Nr. 883/2004 von den in der Beitrittsakte für Staatsangehörige von Ungarn bis geltenden Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit erfasst sein."

Die Verordnung Nr. 883/2004 ist erst am , also nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am in Kraft getreten. Die in Anhang VII zum Beitrittsvertrag vorgesehene Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für Rumänien im Verhältnis zu Österreich wurde innerstaatlich in den Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung in § 32a Abs. 1 bis 9 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) umgesetzt. Gemäß § 32a Abs. 12 AuslBG waren die Einschränkungen ab nicht mehr anzuwenden.

Der Bf. ist rumänischer Staatsangehöriger und hat ab September 2015 in Österreich gearbeitet. Er hat von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht. Für ihn gilt daher die Verordnung Nr. 883/2004.

Die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, finden daher zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, keine Anwendung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/16/0066).

Dass der Bf. im Zeitraum von November 2015 bis zur Bescheiderlassung im Juni 2017 außer in Österreich noch in einem weiteren Staat gearbeitet hätte, hat das Finanzamt nicht festgestellt und finden sich im Akt dafür auch keine Anhaltspunkte. Auf ihn sind daher die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar mit Ausnahme jener, die sich auf den Wohnort und den Mittelpunkt der Lebensinteressen beziehen.

Auf die Frau des Bf. waren zwar aufgrund des Wohnortes - einer Beschäftigung ist sie nicht nachgegangen - die rumänischen Rechtsvorschriften anwendbar, sie hatte jedoch nach Angaben der rumänischen Behörden keinen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen für VN-S2. Eine Einschränkung der österreichischen Familienleistungen aufgrund der Zahlung von Familienleistungen durch Rumänien ist daher nicht geboten.

Das Finanzamt hat den Anspruch des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ausschließlich deshalb nicht anerkannt, weil dieser die Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht anhand von Banküberweisungen nachweisen konnte.

Die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten für ein Kind muss jedoch nur dann geprüft werden, wenn das Kind gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 2 nicht dem Haushalt der Eltern oder zumindest eines Elternteils angehört.

Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a und b FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, oder wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Da der Bf. mit seiner Frau und seinen Kindern bis Anfang August 2016 noch in einem gemeinsamen Haushalt in Rumänien lebte und nur betreffend ihn selbst nachgewiesen wurde, dass er in Beschäftigung stand, ist davon auszugehen, dass er für den Unterhalt seiner Angehörigen sorgte und dass der Sohn, der im übrigen eine Studentenwohnung bewohnte, sich jeweils nur vorübergehend außerhalb des gemeinsamen Haushaltes aufgehalten hat. Dabei bestand von September 2015 bis Juli 2016 ein gemeinsamer Haushalt in Rumänien und von August bis September 2016 überwiegend ein gemeinsamer Haushalt in Österreich, wo VN-S2 in den Ferien auch arbeitete.

Danach lebte der Bf. mit seiner Frau, dem ältesten Sohn und drei jüngeren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, während VN-S2 alleine in Rumänien wohnte. Ein gemeinsamer Haushalt bestand in diesem Zeitraum nicht mehr, weshalb zu prüfen war, ob der Bf. die Kosten des Unterhalts überwiegend getragen hat. Dies ist jedoch aus den genannten Gründen nicht anzunehmen.

Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum von Novemer 2015 bis September 2016 Folge gegeben werden.

Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu klären, weil im gegenständlichen Fall ausschließlich der Sachverhalt strittig war. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Schlagworte
Ausgleichszahlung
Student
Rumänien
Haushaltszugehörigkeit
Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101371.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-88825