TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7102586/2017-RS1
IdS auch .
RV/7102586/2017-RS2
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).
RV/7102586/2017-RS3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. , sowie ; ; ).
RV/7102586/2017-RS4
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).
RV/7102586/2017-RS5
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).
RV/7102586/2017-RS6
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.).
RV/7102586/2017-RS7
Der Umstand, dass ein Kind für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass das Kind zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.
RV/7102586/2017-RS8
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht.
RV/7102586/2017-RS9
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Folgerechtssätze
RV/7102586/2017-RS1
wie RV/7101641/2016-RS1
Auch eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des R***** N*****, *****Adresse*****, vertreten durch Dr. Friedrich Johannes Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Hohlweggasse 13/14, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Oktober 1974 geborenen R***** N***** ab März 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des rechtsfreundlichen Vertreters sowie von Oberrat Mag. Patric Flament und Mag. Reinhard Heissig für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag (OZ 5, 6)

Der Beschwerdeführer (Bf) R***** N*****, geboren im Oktober 1974, beantragte am (Beih 3) für sich selbst Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" (Beih 3, OZ 5) bzw. ab (Beih 1, OZ 6).

Laut Formular Beih 1 (unterfertigt am , am persönlich beim Finanzamt abgegeben) ist der Bf Beamter im Ruhestand. Er sei vom Dezember 1995 bis August 2011 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt gewesen. Seine jährlichen Einkünfte betrügen 14.330,30 €. Von September 1990 bis Oktober 1993 habe er eine Lehre absolviert

Laut Formular Beih 3 (unterfertigt am , persönlich beim Finanzamt abgegeben am ) leide der Bf an einer generalisierten Angststörung, einer schitzotypischen Persönlichkeitsstörung sowie an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Pflegegeld werde nicht bezogen.

Beigefügt waren folgende Urkunden:

Ruhestandsversetzung

Der Magistrat der Stadt Wien versetzte den Bf zufolge Verfügung der gemeinderätlichen Personalkommission mit Bescheid vom gemäß § 68b Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 mit Ablauf des antragsgemäß in den Ruhestand.

Einreihung

Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Bf mit Wirksamkeit vom in die Beamtengruppe der Beamten des technischen Dienstes der Verwendungsgruppe D der Dienstordnung 1994 eingereiht. Dem Bf gebühre ab das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III,  Gehaltsstufe 3, mit dem Vorrückungsstichtag und dem Anspruch auf den Amtstitel Technischer Kanzleioffizial.

Überweisungsbetrag gemäß §§ 308 ff ASVG

Mit Bescheid vom leistete die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zufolge Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis mit  über Antrag gemäß §§ 308 ff ASVG an den Bf einen Überweisungsbetrag von 36.382,50 S. Dem Magistrat der Stadt Wien wurde von der Pensionsversicherungsanstalt ebenfalls ein Überweisungsbetrag überwiesen.

Der Bf sei in Bezug auf die Beitragserstattung von September 1990 bis September 1992 25 Monate beschäftigt gewesen, monatlicher Pauschalbetrag 1.455,30 S.

Lehrbrief

Der Bf hat laut Lehrbrief und Prüfungszeugnis vom die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner mit Auszeichnung bestanden.

Abweisungsbescheid (OZ 2)

Mit dem angefochtenen Bescheid vom  wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab März 2012 ab und begründete dies wie folgt (OZ 2):

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Lt. Gutachten ist die Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, daher wird spruchgemäß entschieden.

...

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes               Datum            Geschäftszahl
N***** R*****                         346*****13

Die Begründung des Abweisungszeitraums ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Abweisungsbescheid, da jedoch das Gutachten vom von einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit ab März 2012 ausgeht und Familienbeihilfe alternativ ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt, beantragt wurde, bezieht sich der Antrag auf den Zeitraum ab März 2012, soweit nicht in einem anderen Gutachten ein früherer Zeitpunkt festgestellt wird, was derzeit nicht der Fall ist.

Sachverständigengutachten vom (OZ 7)

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
R***** N*****
Männlich
Geburtsdatum
....10.1974
Verfahrensordnungsbegriff
346*****13
Wohnhaft in
*****Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Personalausweis
Rechtsgebiet
Verfahren:
 
Begutachtung durchgeführt am
    In der Zeit
Untersuchung:

Von 10:12 bis 10:25 Uhr
in der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
   Begleitperson erforderlich:
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in Silvia B*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Neurologie

Anamnese:

Zn. Schielop. 1997 und 1979.

Zn. seelischen Misshandlungen (Mobbing) durch Kindergartentante. Psychotherapie 1994-1996 und 9/2003-6/2006, nun neuerlich geplant.

Seit 1999 in regelmäßiger FÄ-Betreuung.

Bislang einziger stationärer Aufenthalt im S***** 3-5/2012 (Angstneurose).

Drogen- und Alkoholanamnese negativ.

Derzeitige Beschwerden:

-

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Temesta bei Bed. (14tägig), Cymbalta 60mg, Pregabalin 150mg 2x1, Abilify 10mg, Mirtazapin 30mg abds., Dominal f. 80mg abds., Neurobion f 2x1, Nomexor 5mg 1x1/4, Cenipress 10/20mg 1xl12, T-Ass 50mg; FÄ-Betreuung bei Dr. L***** alle 3 Monate, bei Bed. Notfallsamb./AKH (1xmo.) wegen Panikattacken.

Sozialanamnese:

Ausbildung: 4J. VS, 4J. HS, Polytechnikum, 3j. Lehre als bautechnischer Zeichner mit LAP, bei Stellung untauglich, 20J. Vollzeitbeschäftigung bei Gemeinde Wien (2n. Mobbing), unbefr. BU-Pension seit 9/2011.

SA: ledig, keine Kinder; lebt allein. Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

, Schielamb./AKH: geringer Strabismus conv. sin. sowie dissoz. Vertikalabweichung bei Zn. 2xiger Schielop.

, Psych. Amb./AKH: Mobbing am Arbeitsplatz mit Entwicklung einer ausgeprägten Angstsymptomatik.-Medikation mit Trittico und Xanor bei Bed.

, psycholog. Befund, Dr. K*****: Panikstörung, selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur, Verminderung des kognitiven Funktionsniveaus.

, Zentrum für psychosoziale Gesundheit, S*****: Panikstörung, Vd.a ängstliche Persönlichkeitsstörung (vermeidend, selbstunsicher), Albträume, art. Hypertonie

, Dr. D*****, FA für Augenheilkunde: Visus re. 1,0 li. 0,8. Gesichtsfeldaußengrenzen normal.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

-

Ernährungszustand:

-

Größe: - cm Gewicht: - kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Visus mit Brille korrigiert, geringer Strabismus conv., sonst unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

-

Psycho(patho)logischer Status:

Stimmung gedrückt, keine produktive Symptomatik, massive Angstzustände bei Auftreten von flash backs, Albträume, in ADLs selbständig, keine sozialen Kontakte.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag gegeben.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 3/2012

Herr R***** N***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Erwerbsunfähigkeit ab stationärem Behandlungserfordernis 3/2012

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in Silvia B*****

Gutachten vidiert am von Dr. Renate Re*****

Beschwerde (OZ 1)

Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom , Postaufgabe , Beschwerde (OZ 1):

...

Meinem Mandanten wurde am der abweisende Bescheid vom zugestellt. In offener Frist wird in Auftrag und Vollmacht gegen den Bescheid vom zu Versicherungsnummer 1***** und Geschäftszahl 346*****13

Bescheidbeschwerde

an das Bundesfinanzgericht gemäß § 243 ff BAO erhoben.

Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom mit der Begründung abgelehnt, dass laut Gutachten die Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eingetreten wäre. Der Anspruch nach § 6 Abs 2 lit d FLAG sei daher nicht gegeben.

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

Die Beurteilung, wonach der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach dem einundzwanzigsten Lebensjahr eingetreten wäre, ist unrichtig, und wird ausdrücklich bekämpft.

Tatsache ist, dass bereits vor Erreichen des einundzwanzigsten Lebensjahres (....10.1995) eine schwere angstneurotische Symptomatik beim Rechtsmittelwerber vorlag. Auf Grund dieser psychischen Störung, die eng gekoppelt war mit schweren Kontaktstörungen, stand er in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.

Auf Grund dieses Krankheitsbildes, wurde R***** N***** auch am vom Militärkommando Wien für untauglich erklärt. Auch dieser Vorgang datiert vor dem einundzwanzigsten Lebensjahr.

Zum Beweis dafür wird die ärztliche Bestätigung vom der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters des AKH Wien vorgelegt.

Beweis:

angeschlossene ärztliche Bestätigung vom

Bescheinigung der Stellungskommission vom

Es wird die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers zum Vorliegen der geistigen Behinderung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres im Beschwerdeverfahren beantragt.

Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, was auch aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Seite 3) vom hervorgeht.

Unter diesem Blickwinkel hätte daher der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht abgewiesen werden dürfen, sondern eine antragsgemäße Stattgebung erfolgen müssen.

Es werden daher nachstehende

Beschwerdeanträge

an das Bundesfinanzgericht gestellt:

1. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO;

 2. der angefochtene Bescheid möge im Rahmen der Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichtes dahingehend abgeändert werden, dass die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab März 2012 antragsgemäß gewährt werden;

in eventu

3. der angefochtene Bescheid möge mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Rechtsstufe zurückverwiesen werden.

Beigeschlossen waren:

./A Ärztliche Bestätigung vom

Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien, Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters (Univ.-Prof. Dr. Max H. F*****), fertigte am folgende ärztliche Bestätigung zur Vorlage bei der Stellungskommission aus:

...

Herr N*****, geb. am ....10.74, litt an einer schweren angstneurotischen Symptomatik. Aufgrund dieser psychischen Störung, die eng gekoppelt war mit schweren Kontaktstörungen stand er bis vor 2 Jahren in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung...

./B Bescheinigung der Stellungskommission

Das Militärkommando Wien, Stellungskommission, verkündete am den Beschluss, dass der Bf in Bezug auf die körperliche und geistige Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht untauglich sei.

Beschwerdevorentscheidung (OZ 3)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 3) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe,

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr Sozialministeriumservice, auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.

Lt. Gutachten des Sozialministeriumservice vom kann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab März 2012 bescheinigt werden.

Da die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit somit erst nach dem Erreichen der genannten Altersgrenzen eingetreten ist, muss Ihre Beschwerde abgewiesen werden.

Sachverständigengutachten vom 17. / (OZ 8)

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
R***** N*****
Männlich
Geburtsdatum
....10.1974
Verfahrensordnungsbegriff
3463*****25
Wohnhaft in
*****Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
Personalausweis ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
 
Begutachtung durchgeführt am
    In der Zeit
Untersuchung:

Von 10:30 bis 10:57 Uhr
in der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
   Begleitperson erforderlich:
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in Christa Ko*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Neurologie

Anamnese:

VGA : Panikstörung, ängstlich vermeidende Persönlichkeit :GdB 50% ab 3/ 2012, EU ab 3/2012 ( ab stat. Behandlungserfordernis)

Dagegen Beschwerde ( Schreiben RA Dr. ...)

Anamnestisch Mobbing im Kindergarten durch Betreuungspersonen.

Im 15. LJ haben die psychische Probleme begonnen.

Er wurde von der Polizei festgenommen. Es wurde ihm vorgeworfen einen Hochstand angezündet zu haben und weil es psychischer Druck auf ihn ausgeübt worden sei habe er das gestanden, Das Verfahren wurde eingestellt.

Seither habe er Probleme mit Alpträumen und Angstzuständen.

Im 15./16. Lebensjahr habe er Psychotherapie bei Dr. T***** ca. 3 Jahre gemacht. Im Großen und Ganzen sei es mit der Therapie besser gegangen.

In der Arbeit sei er im 18 LJ gemobbt worden. Es habe ihn "keiner gewollt" und es wurde hinter seinem Rücken wurde über ihn geredet.

Er habe dann im 18. LJ für ca. 2 Jahre eine psychiatrische Behandlung gehabt. Er habe damals auch fallweise Beruhigungstabletten zum Schlafen genommen. Er habe in der Folge immer wieder psychiatrische Behandlungen gehabt.

Seit 8 Jahren sei er regelmäßig bei einem Psychiater.

2012 stationäre Psych. Rehab in Ru*****

Z.n. Schieloperation 1997 und 1999

Nasenscheidewandop im 16. U

Derzeitige Beschwerden:

Mit den Behandlungen ist es ein bisl besser geworden.

Er habe immer wieder ca. 1x/ Monat Angstzustände mit Herzrasen und Schweißausbrüchen und auch Alpträume. Die Angstzustände kommen ca. 1x/ Monat vor.

Oder er bekomme es auch wenn er an für ihn schlimme Situation erinnert werde, z.b. wenn über die Arbeit geredet werde.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Cymbalta 60 1-0-0, Pregabalin 300 2x1, Abilify 10 1-0-0, Mirtazepin 30 0-0-1, Dominal f. 80 0-0-1, Neurobion f 3x1, Nomexor 5 3x1, Cenipress 10/ 20 1/2-0-0, T Ass 50 0-1-0, Aktiferrin 50 1x1, Oleovit Tropfen

Temesta b. Bed: ca. 1-2 Monat

Psychiatrischer FA ca. alle 3 Monate

Psychotherapie 1x/ Woche

alle 1/2 Jahr Kontrolle beim Augen FA

Sozialanamnese:

VS, HS, Poly, Lehre bautechnischer Zeichner mit LAP, arbeitete nach der Lehre in diesem Beruf bei der Stadt Wien-Vollzeit-bis 2011.

Ab 2009/ 2010 vermehrte Krankenstände (wegen Angst und Mobbing).

Seit 9/ 2011 in unbefristeter krankheitsbedingter Pension.

Pflegegeld: keines

Sachwalter; keiner

Bundesheer: untauglich (anmn. wegen Angst)

Führerschein; vorhanden, im 18. LJ gemacht. Erfahre nach einem Unfall im 20. LJ nicht mehr

Seit ca. 6 Jahre Behindertenpass anamn. GdB 50%

ledig, keine Kinder, lebt alleine, soziale Kontakte vorhanden

Freizeitgruppe "P*****" 1x/Woche.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe VGA

Statusblatt Stellungskommission : Asthenie, Angstneurose

Arztbrief AKH Wien Psychiatrie 23 01 - : Panikstörung, paroxysmale Angst

Augenbefund AKH Wien : geringer Strabismus divergens links sowie eine dissoziierte Vertikalabweichung bei Z.n. 2x Starbismus Operation, die Binokujartests sind nur teilweise positiv, die Stereotests negativ

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

42 jähriger in guten AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Stuhl:unauffällig

Miktion: unauffällig

Händigkeit: rechts

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

prompte LR direkt und indirekt

Optomotorik frei, geringer Strtrabismus konvergens links

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität; Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

ÜE:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen : negativ

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Stand und Gang: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: unauffällig

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

AW kommt alleine frei gehend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung kooperativ und freundlich, wirkt unsicher und etwas nervös, gut auskunftsfähig

Psycho(patho)logischer Status:

bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht gedrückt, stabil, im Positiven kaum affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da Selbständigkeit im Alltag gegeben.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung zum VGA 8/2016

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 3/2012

Herr R***** N***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Der Beginn der Erkrankung ist bereits in der Jugend anzunehmen, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. / 21. LJ ist davon aus nervenfachärztlicher Sicht nicht anzunehmen und durch die vorgelegten Befunde und erhobenen anamnestischen Daten auch nicht dokumentiert.

EU ist ab krankheitsbedingter Pension wahrscheinlich (anamn. 9/. 2011). Da die Dokumentation dieser Daten nicht vorliegt wird ab 3/ 12 ( = stationärer Behandlungsbedarf) rückwirkend anerkannt.

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in Christa Ko*****

Gutachten vidiert am von Dr. Renate Re*****

Vorlageantrag (OZ 4)

Der Bf stellte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom Vorlageantrag (OZ 4):

Mir als ausgewiesenen Vertreter des R***** N***** wurde am die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom () zugestellt, mit dieser wurde die Beschwerde abgewiesen.

In offener Frist wird gemäß § 264 BAO gestellt der

Antrag

auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Der Vorlageantrag wird wie folgt begründet:

Das herangezogene Gutachten des Sozialministeriumservice vom , wonach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab März 2012 eingetreten sei, ist sachlich unrichtig. Tatsächlich lag eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr vor, was sich auch bereits aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Urkunden ergibt. Die Tatsache, dass mein Mandant zunächst einer Berufstätigkeit nachgehen konnte beruhte einzig und allein darauf, dass bei der Beschäftigung bei einem öffentlichen Rechtsträger auf seine Behinderung Rücksicht genommen wurde. Es wird hierzu die Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die schon gestellten Beschwerdeanträge gemäß der Bescheidbeschwerde vom werden aufrechterhalten und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO wiederholt.

Vorlage (OZ 9) 

Mit Bericht vom (OZ 9) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967 i.V.m. § 8 Abs. 5 u. 6 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Am wurde mit dem Vordruck Beih 3 um Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe angesucht. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde ua. ein Beihilfenantrag (Beih 1) abverlangt. Am langte das Antragsformular Beih 1 samt div. Nachweisen betreffend den berufl. Werdegang ein. Es wurde von September 1990 bis Oktober 1993 eine Lehre absolviert und abgeschlossen und in der Folge eine Erwerbstätigkeit als Bediensteter der Stadt Wien bis August 2011 ausgeübt. Seit September 2011 liegt ein Ruhestandsbezug von der Stadt Wien vor. Im Zusammenhang damit wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abverlangt. Im Gutachten vom wurde der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit März 2012 bescheinigt. Der Antrag wurde daher mit Bescheid vom für den Zeitraum ab März 2012 abgewiesen. Am wurde vom nunmehr bestellten Vertreter eine Beschwerde eingebracht. Ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice vom bestätigte wiederum den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit März 2012. Das Kinde im Sinne des FLAG 1967 ist am .....10.1974 geboren und war im März 2012 37 Jahre alt. Die Beschwerde wurde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde um Vorlage an das Bundesfinanzgericht mit mündlicher Verhandlung beantragt.

Beweismittel:

Beih. 3 vom

Beih. 1 samt Beilagen vom

1. Gutachten vom

Abweisungsbescheid vom

Beschwerde vom

2. Gutachten vom

Beschwerdevorentscheidung vom

Vorlageantrag vom

Stellungnahme:

Da in zwei ärztlichen Sachverständigengutachten übereinstimmend der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit lange NACH Vollendung des 21. Lebensjahres (März 2012) bescheinigt wurde (das Kind im Sinne des FLAG 1967 war zu diesem Zeitpunkt bereits 37 Jahre alt) und außerdem während eines Zeitraumes von etwa zwanzig Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt: Die Pensionseinkünfte des Kindes übersteigen die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in den in den beschwerdegegenständlichen Jahren geltenden Fassungen, weswegen auch aus diesem Grund die Beihilfenbeträge nicht oder nicht in voller Höhe zugestanden hätten.

Einkünfte

Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung sind für den Zeitraum 2011 bis 2016 folgende Einkünfte des Bf i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988) ausgewiesen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einkommen
Anmerkung
2011
17.736,19 €
Einkommensteuerbescheid
2012
11.568,40 €
Lohnzettel
2013
11.376,84 €
Einkommensteuerbescheid
2014
11.606,83 €
Einkommensteuerbescheid
2015
12.050,59 €
Einkommensteuerbescheid
2016
11.848,25 €
Einkommensteuerbescheid

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht fasste am , der belangten Behörde zugestellt am , dem Bf zugestellt am , den Beschluss:

I. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, den Beschwerdeführer als Partei gemäß § 143 BAO niederschriftlich (§ 87 BAO) zur Frage des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu vernehmen und hierüber dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.

II. Dem Beschwerdeführer R***** N***** wird unter Hinweis auf seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel dafür vorzulegen, dass die offenbar bereits seit der Jugend des Beschwerdeführers bestehende Behinderung bereits vor März 2012, und zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ein Ausmaß erreicht hat, dass bereits damals eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestand.

III. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wird gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Ermittlung der vom Bf in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 zu äußern.

Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgeführt:

Verfahrensergänzung

Die Sache ist vorerst nicht entscheidungsreif:

Parteienvernehmung

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ist gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, den Beschwerdeführer als Partei gemäß § 143 BAO niederschriftlich (§ 87 BAO) zur Frage des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu vernehmen und hierüber dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.

Im Vorlageantrag wurde die Einvernahme des Bf zum Beweisthema Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit "in einer mündlichen Verhandlung" beantragt.

Die Einvernahme des Bf vor der mündlichen Verhandlung ist zur Verfahrensbeschleunigung zweckmäßig, da sich aus seiner Aussage möglicherweise Hinweise auf weitere erforderliche Beweisaufnahmen ergeben können.

Ein Rechtsanspruch auf unmittelbare Vernehmung durch das Gericht besteht im Geltungsbereich der BAO nicht. Dies schließt eine (weitere) Äußerung des Bf in der mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 4 BAO i. V. m. § 275 BAO) nicht aus.

Beweismittelvorlage

Dem Bf ist unter Hinweis auf seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO aufzutragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Beweismittel dafür vorzulegen, dass die offenbar bereits seit der Jugend des Bf bestehende Behinderung bereits vor März 2012, und zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres, ein Ausmaß erreicht hat, dass bereits damals eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestand.

Bemerkt wird, dass aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden allein nach vorläufiger Ansicht des Gerichts der Beweis für eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht wird, da der Umstand, dass der Bf wegen einer schweren angstneurotischen Symptomatik am AKH offenbar bis 1992 (offenbar aber nicht danach) in Behandlung stand, ebenso wenig wie die 1994 festgestellte fehlende körperliche und geistige Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht allein den Rückschluss auf eine bereits damals bestanden habende voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht zulassen.

1. Insbesondere möge der Nachweis erbracht werden, dass (und in welcher Form) - wie im Vorlageantrag ausgeführt - "bei der Beschäftigung bei einem öffentlichen Rechtsträger auf seine Behinderung Rücksicht genommen wurde".

2. Ferner mögen Bestätigungen der den Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres behandelnden Personen (Ärzte, Psychotherapeuten, ..., siehe etwa das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / ) vorgelegt werden, dass und warum ihrer Ansicht nach der Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich erwerbsunfähig gewesen sei.

Parteiengehör

Das Gericht hat die vom Bf in den Jahren 2011 bis 2016 erzielten Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie oben unter "Einkünfte" angegeben erhoben.

Dem Bf und der belangten Behörde ist gemäß §§ 183 Abs. 4, 269 BAO Gelegenheit zu gegeben, sich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der für die jeweiligen Teilbereiche des Beschwerdezeitraumes (März 2012 bis August 2016) jeweils maßgebenden Fassung zu äußern.

Stellungnahme des Finanzamts vom (OZ 18)

Die belangte Behörde gab am folgende Stellungnahme (OZ 18) zum Beschluss vom ab:

Der § 6 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der in den Jahren 2011 und 2012 anzuwendenden Fassung lautet:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Der § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 2013 anzuwendenden Fassung lautet:

Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt. In dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs, 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs, 2 ist nicht anzuwenden, Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Die Einkommen von N***** R***** betrugen

im Jahr 2011 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 17.736,19

im Jahr 2012 gemäß Lohnzettel des Magistrat der Stadt Wien € 11.568,40

im Jahr 2013 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 11.376,84

im Jahr 2014 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 11.606,83

im Jahr 2015 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 12.050,59 und

im Jahr 2016 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 09,03.2017 € 11.848,25

Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 in der in den Jahren 2011 und 2012 anzuwendenden Fassung steht dem Beschwerdeführer (Bf.) im Jahr 2011 ein Beihilfenanspruch auch wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (neben dem Umstand, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen nicht vorgelegen hat) nicht zu.

Auch im Jahr 2012 hat der Bf. unter Zugrundelegung der im Lohnzettel ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge und unter Berücksichtigung der in den Vor- und den Folgejahren steuerlich geltend gemachten Aufwendungen die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 überschritten, weswegen diesem auch in diesem Jahr auch wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 (neben dem Umstand, dass vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen nicht vorgelegen hat) nicht zustand.

In den Jahren ab 2013 steht dem Bf. schon auf Grund der Höhen der von diesem bezogenen Einkommen keinesfalls die (erhöhte) Familienbeihilfe in ungekürzter Höhe zu. Festgehalten wird in Ansehung der Jahre ab 2013 auch, dass nach der Rechtsansicht des Finanzamtes vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer- Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen nicht vorgelegen hat.

Zu dem Vorbringen des Bf. wonach dieser seit September 2011 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt gewesen sei, dass seine jährlichen Einkünfte € 14.330,30 betragen hätten und dass er von September 1990 bis Oktober 1993 eine Lehre absolviert und diese auch abgeschlossen hat, wird seitens der Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wie folgt Stellung genommen:

1. Der Bf. hat nach seinem eigenen Vorbringen seine Lehre im Jahr 1993 abgeschlossen - von einem Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen kann daher zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Das Auftreten einer Erwerbsminderung im Ausmaß von zumindest 50% zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf. wurde in keinster Weise nachgewiesen.

2. Nach den Einkommensteuerbescheiden hat der Bf. in den nachstehend angeführten Jahren die ebenfalls angeführten steuerpflichtigen Bezüge/Einkommen bezogen:

steuerpflichtige Bezüge 1994 ATS 139.952,00 (€ 10.170,70)

Einkommen 1995 ATS 156,509,00 (€ 11.373,95)

steuerpflichtige Bezüge 1996 ATS 165.479,00 (€ 12.012,83)

Einkommen 1997 ATS 186.654,00 (€ 13.564,68)

Einkommen 1998 ATS 169.300,00 (€ 12.303,51)

Einkommen 1999 ATS 214.895,00 (€ 15.617,03)

steuerpflichtige Bezüge 2000 ATS 229.656,00 (€ 16.689,75)

steuerpflichtige Bezüge 2001 ATS 238.873,00 (€ 17.359,58)

steuerpflichtige Bezüge 2002 € 17.748,81 (ATS 244.228,95)

steuerpflichtige Bezüge 2003 € 18.257,80

steuerpflichtige Bezüge 2004 € 18.663,04

steuerpflichtige Bezüge 2005 € 19.263,66

Einkommen 2006 € 19.346,03

Einkommen 2007 € 19.515,74

Einkommen 2008 € 20.366,53

Einkommen 2009 € 22.209,31

Einkommen 2010 € 22.529,05

Die Lohnzettel des Bf. wurden zumindest seit dem Jahr 1994 (so weit reicht die Steuerdatenbank zurück) durchwegs vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellt und dem Finanzamt übermittelt. Aus den übermittelten Lohnzetteln beziehungsweise aus den Einkommensteuerbescheiden ist ersichtlich, dass der Bf. zumindest seit 1994 über ein Einkommen verfügt hat, das für Personen, die eine Lehre abgeschlossen haben, nicht untypisch ist und wird seitens des Finanzamtes davon ausgegangen, dass dem Bf, in den Jahren 1990 bis 1993 Lehrlingsentschädigungen in den entsprechenden Höhen zugeflossen sind. Von einem Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen kann daher in der Zeit bis einschließlich 2011 (auch) unter Zugrundelegung der steuerpflichtigen Bezüge bzw. Einkommen keine Rede sein.

Zusammenfassend möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass aus der durch den Bf. abgeschlossenen Lehre einerseits und unter Zugrundelegung der steuerpflichtigen Bezüge bzw. Einkommen des Bf. in den Jahren 1994 bis 2011 andererseits keine Rede davon sein kann, dass der Bf. in dieser Zeit außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - diese Aktenlage deckt sich mit den Feststellungen In den Gutachten des BSA (nunmehr Sozialministeriumservice „SMS"), wonach der festgestellte Grad der Behinderung rückwirkend mit 03/2012 festgestellt worden ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch an dieser Stelle festgehalten, dass unter Zugrundelegung der beiden Gutachten des SMS einerseits und der oben dargestellten vom Bf. bezogenen steuerpflichtigen Bezügen bzw. Einkommen andererseits nach der Rechtsansicht des Finanzamtes vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine 50%ige Erwerbsminderung einerseits oder ein Außer-Stande-sein, sich selber den Unterhalt zu verschaffen andererseits nicht vorgelegen hat.

Beigeschlossen waren PDF der Einkommensteuerbescheide 2011, 2013, 2014, 2015 und 2016 (OZ 11, 13, 14, 15, 16), ein PDF des Lohnzettels 2012 (OZ 12) sowie der Vorladung des Bf vom zu einer Vorsprache am Finanzamt am (OZ 17).

Stellungnahme des Finanzamts vom (OZ 32)

Die belangte Behörde gab am folgende weitere Stellungnahme (OZ 32) zum Beschluss vom ab:

Vorweg wird seitens des Finanzamtes auf die Stellungnahme vom verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs, 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das  voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Wie bereits in der Stellungnahme vom ausgeführt, hat der Beschwerdeführer (Bf.) seine Lehre im Jahr 1993 im Alter von 18 Jahren (bei Lehrabschlussprüfung vor dem ) oder 19 Jahren (bei Lehrabschlussprüfung nach dem ) abgelegt und damit seine Berufsausbildung beendet. Im Anschluss an diese Ausbildung war der Bf. jahrelang bei der Stadt Wien berufstätig. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 muss daher spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres, im vorliegenden Fall vor dem , eingetreten sein.

Seitens des Bf. wurden zwei körperliche beziehungsweise psychische Beeinträchtigungen ob seiner eigenen Person ins Treffen geführt:

a. Sehbehinderung

Der Bf. hat dem Finanzamt Unterlagen vorgelegt, wonach bei diesem als Kind in den Jahren 1977 und 1979 Augenoperationen durchgeführt worden sind. Ebenfalls vorgelegt wurden ein Befundbericht vom , ein ambulanter Patientenbrief vom und ein Orthoptischer Befund vom .

Nach dem Gutachten des Bundessozialamtes (BSA) beziehungsweise Sozialministeriumsservice (SMS) bedingt die Sehschwäche des Bf. für sich genommen einen Grad der Behinderung von 20%, obgleich der Bf. in der heutigen Vernehmung ausgeführt hat, dass nach seinem persönlichen Empfinden dieser Grad der Behinderung als zu niedrig festgestellt worden wäre.

Der Bf. hat in der heutigen Vernehmung zwar ausgeführt, dass er ob seiner Sehbehinderung nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Beruf auszuführen, die Aktenlage, nämlich dass der Bf. nach seiner Lehrabschlussprüfung im Jahr 1993 bis 2011 durchgehend als Vertragsbediensteter bei der Stadt Wien tätig gewesen ist, ist allerdings nach der Rechtsansicht des Finanzamtes mit diesem Vorbringen des Bf. nicht im Einklang zu bringen.

Die Sehschwäche für sich genommen hat zwar - unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen - seit der Kindheit des Bf. bestanden, wurde aber seitens des BSA/SMS nur mit einer Erwerbsminderung von 20% bewertet, weswegen aus der Sehbehinderung des Bf. alleine eine Behinderung im Ausmaß von zumindest 50%, die vor dem eingetreten sein müsste, nicht abgeleitet werden kann.

b. Psychische Erkrankung

Auch zu der psychischen Beeinträchtigung ist vorweg festzuhalten, dass aus dieser - damit der Bf. einen Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ableiten kann - ein Grad der Behinderung von zumindest 50% spätestens am ableitbar sein muss.

Der Bf. hat dem Finanzamt vorgelegt:

einen ärztlichen Befund für die Stellungskommission vom , den Befund der Stellungskommission vom , ein klinisch-psychologischer Befund vom , einen ärztlichen Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit „S*****" vom , einen neurologischen Befundbericht vom und einen Rehabilitationsantrag vom .

Für den maßgeblichen Zeitraum, während dem eine Behinderung im Ausmaß von zumindest 50% vorgelegen haben müsste, damit der Bf, einen Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zugestanden hätte, wurden lediglich zwei Schriftstücke vorgelegt, nämlich der ärztliche Befund für die Stellungskommission vom und der Befund der Stellungskommission vom . Der ärztliche Befund für die Stellungskommission vom wurde bei der Erstellung des Gutachtens durch das BSA/SMS berücksichtigt, weswegen eine Änderung des maßgeblichen Gutachtens des BSA/SMS durch nochmalige Vorlage des Gutachtens nicht zu erwarten ist.

Im Zuge der heutigen Vernehmung hat der Bf. darüber hinaus vorgebracht, dass er „als Fünfzehnjähriger" von der Polizei/Gendarmerie in W***** beschuldigt worden wäre, einen Hochstand angezündet zu haben. Es wäre im Zuge der Vernehmung durch die Polizei/Gendarmarie Druck auf ihn ausgeübt worden. Auf näheres Nachfragen war es dem Bf. allerdings nicht möglich, Unterlagen dahingehend vorzulegen

• dass eine solche Vernehmung überhaupt stattgefunden hat,

• wann diese Vernehmung gegebenenfalls stattgefunden hat und

• welche Art von Druck auf ihn ausgeübt worden sein soll.

Die vom Bf. wiedergegebenen Fragestellungen wirkten einstudiert und auswendig gelernt und war aus den wiedergegebenen Fragestellungen wie „Lüg mich nicht an" oder „Gib es zu" eine Ausübung von Druck nicht ersichtlich.

Auch zu den vom Bf. vorgebrachten Behandlungen bei einem gewissen Professor Kr***** mit „18 Jahren" wegen „Einsamkeits-Depressionen" konnte der Bf. keine Unterlagen dahingehend vorlegen

• dass eine solche Behandlung überhaupt stattgefunden hat und

• gegebenenfalls wann eine solche Behandlung durchgeführt worden sein soll.

Zusammenfassend ist zu den psychischen Erkrankungen des Bf. festzuhalten, dass dieser keine Unterlagen hat vorlegen können, die nicht vom BSA/SMS nicht bereits berücksichtigt worden sind, weswegen aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen keine Änderungen der maßgeblichen Gutachten des BSA/SMS zu erwarten ist.

Die übrigen Vorbringen des Bf., nämlich dahingehend, dass auf ihn im Alter von 15 Jahren Druck im Rahmen einer Vernehmung durch die Polizei/Gendarmarie ausgeübt worden wäre und seither die psychische Erkrankung virulent geworden wäre und dass er mit „18 Jahren" in Behandlungen bei einem gewissen Professor Kr***** wegen „Einsamkeits-Depressionen" gewesen wäre, konnte der Bf. nicht nachweisen.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen stellt das Finanzamt die nachstehenden

Anträge

Unter Berücksichtigung der oben unten den Punkten a.) und b.) gemachten Ausführungen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde des Bf. als unbegründet abzuweisen.

Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes die Ansicht vertreten sollte, dass dem Bf. dem Grunde nach eine Familienbeihilfe und ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustünde, wird der Eventualantrag gestellt, die Beihilfe ab 2013 der Höhe nach um jene Beträge zu kürzen, die der Bf. aus seiner Pension bezieht und die den Betrag von € 10.000 übersteigen. Da dem Bf. für die Jahre bis inklusive 2012 wegen der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe keinesfalls zusteht, wird in Ansehung des Zeitraumes bis 12/2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt; auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Finanzamtes vom wird an dieser Stelle wiederum - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.

Mit dieser Stellungnahme legte das Finanzamt PDF folgender Urkunden vor (Fortsetzung der Buchstabenkennzeichnung der vom Beschwerdevertreter bisher vorgelegten Urkunden):

./C Unterlagen zu erster Augenoperation (OZ 19)

Aufnahme des Bf in das Wilhelminenspital (die Klinikbezeichnung ist im PDF nicht lesbar, ergibt sich aber aus der Aktenlage) von bis wegen Strabismus ("seit 3 Monaten Brille"), Schieloperation am . Kein früherer Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus.

./D Unterlagen zu zweiter Augenoperation (OZ 20)

Aufnahme des Bf in das Wilhelminenspital von bis wegen Strabismus, Schieloperation am .

Frühere Erkrankungen

TE 1978 Herz

seit dem letzten Aufenthalt sonst gesund.

./A Ärztliche Bestätigung für die Stellungskommission (OZ 21)

Inhalt siehe oben OZ 1, Blg. ./A.

./E Psychologischer Befund der Einzeluntersuchung bei der Stellung (OZ 22)

Laut psychologischem Befund der Einzeluntersuchung bei der Stellung am sei der Bf zum Zeitpunkt der Untersuchung durchschnittlich begabt gewesen. Gegenüber einem Vorbefund vom gebe es keine Änderung. Der Bf befände sich in Behandlung wegen schwerer Angstsymptomatik, es werde dauerhafte Befreiung (vom Präsenzdienst) empfohlen.

Laut Statusblatt sei der Bf ungeeignet infolge Asthenie und Angstneurosen.

./F Befundbericht Augen (OZ 23)

Laut Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, Univ.Klinik für Augenheilkunde u, Optometrie, Schielambulanz, vom bestand beim Bf "ein geringer Strabismus convergens links sowie eine dissoziierte Vertikalabweichung bei Status post zweimaliger Schieloperation. Die Binokulartests sind nur teilweise positiv, die Stereotests sind negativ. Aufgrund dieses Befundes ist der Patient für Tätigkeiten, die ein exaktes räumliches Sehvermögen erfordern, sicher nicht gut geeignet."

./G Ambulanter Patientenbrief Augen (OZ 24)

Das Krankenhaus Hietzing mit Neurol. Zentr. Rosenhügel, Augenabteilung, erstellte am folgenden ambulanten Patientenbrief betreffend den Bf:

Visus: re. -1,5sph +0,5cyl 100° 1,0p, / Jg.l Ii. +1,75sph +1,0cyl 130° 0,8 / Jg.I m.

Covertest: Nähe und Ferne Strabismus conv. praec. o.s., alt. VD.

Konvergenz: (+)H

Motilität: eher o.B.

Prismen-Covertest: N +12A bis +30A

F +10A bis +25A ztw. -VD 6

Bagolini: N und F parallele Doppelbilder im Wechsel mit Exclusion o.s.

Syn.obj. Schielwinke!: Refix +14° .. _.Lifix_+17_°

Sub. Schielwinkel: Crossing um +9° -

Fusionswinkel: kurz +9°, dann alternierende Exclusion

Funsiosbreite: kurz +13° bis +6°, dann alternierende Exclusion.

Ein Prismenausgleich ist nicht möglich.

Ohne Prismen ist der Schielwinkel spontan nicht sehr groß und daher kosmetisch unauffällig.

Unserer Meinung nach ist in diesem Fall kein Binokularsehen zu erreichen.

Diagnose:

congenitaler Strabismus convergens o.u,

St.p, Schiel-OP bds. (2x)

arterielle Hypertonie

Panikattacken (medikamentös eingestellt)

Die von der Patientin [richtig: dem Patienten] angegebenen temporale Einengung im Gesichtsfeld ist in der Perimetrie nicht darstellbar.

Allerdings ist durch die alternierende Fixation eine subjektive Einschränkung denkbar.

Durch eine Operation ist keinesfalls eine strabologische Besserung möglich.

./H Orthoptischer Befundbericht (OZ 25)

Univ.-Prof. Dr. Elfriede St*****-Zu*****, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, erstattete am 29. 123. 2010 betreffend den Bf einen orthoptischen Befundbericht (OZ 25).

./I Klinisch-psychologischer Befundbericht (OZ 26)

Dr. Sylvia K*****, Klinische Psychologin u. Neuropsychologin, Psychotherapeutin, Gesundheitspsychologin, Vertragspsychologin für Psychodiagnostik, untersuchte den Bf am 1. 3. und und beurteilte wie folgt

...

BEURTEILUNG

Panikstörung

Selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (Verdacht auf Persönlichkeitsstörung)

Verminderung des kognitiven Funktionsniveaus

(Verlangsamung der kognitiven Informationsverarbeitung,

Verminderung der Konzentrationsleistung, vorzeitige Ermüdbarkeit)

...

./J Ärztlicher Entlassungsbericht (OZ 27)

Das Zentrum für psychosoziale Gesundheit S***** berichtete am über einen stationären Aufenthalt des Bf.

...

DIAGNOSEN:

Panikstörung F41,0

V.a. ängstliche (vermeidende, selbstunsichere) Persönlichkeitsstörung F60.6

Albträume F51.5

Arterielle Hypertonie

...

ZUSAMMENFASSUNG:

Herr N***** kommt laut eigenen Angaben über Zuweisung ... zu seinem ersten psychosozialen Rehabilitationsaufenthalt. Bei dem Patienten ist seit vielen Jahren eine Angsterkrankung bekannt. Eine klinisch-psychologische Untersuchung im März 2011 ergab den Verdacht auf eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung. Krankenhausaufenthalte seien diesbezüglich bisher nicht erfolgt. Der Patient befindet sich in fachärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. L*****, eine psychotherapeutische Betreuung erfolgt derzeit nicht...

Die vorherrschenden Symptome zum Zeitpunkt der Aufnahme sind eine ängstlich vermeidende Grundhaltung, Panikattacken, sowie Intrusionen und Alpträume betreffend der ehemals belastenden Arbeitssituation...

ANAMNESE

...

Kinderkrankheiten:

Die Üblichen.

Frühere Krankheiten/Operationen:

Arterielle Hypertonie

Angeborener Strabismus

Nasenscheiden-OP

Herpes Zoster (2000) - seither fallweise Schmerzen links thorakal im Sinne einer Postzosterneuralgie

...

Psychiatrische Anamnese (spezifische Rehabilitationsanamnese):

Herr N***** habe eine unglückliche Kindheit gehabt und sei von seiner Mutter mit übergroßer Strenge erzogen und auch körperlich misshandelt worden. Bereits im Kindergarten und in der Schule sei er ein Außenseiter gewesen, laufend sei es zu Demütigungen gekommen. Nach Beendigung seiner Ausbildung zum bautechnischen Zeichner habe er an verschiedenen Arbeitsplätzen ... unter massivem Mobbing gelitten. In der Folge entwickelten sich Angstzustände mit Zittern und Brechreiz sowie Panikattacken. Seit 1999 befinde sich Herr N***** in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Aufgrund der jahrelang anhaltenden Mobbing-Situation sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung seines Zustandsbildes gekommen, ab Anfang 2011 sei es aufgrund massiver Ängste zu längeren Krankenständen gekommen. Seit Sept. 2011 ist Herr N***** nunmehr pensioniert.

Eine klinisch-psychologische Untersuchung im März 2011 ergab den Verdacht auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung.

...

./K Neurologischer Befundbericht (OZ 28)

Dr. Claudio L*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, berichtete am über den Bf.

...

Diagnose: Persönlichkeitsstörung, Z.n.Depressio, Z.n.Angststörung

...

./L Rehabilitationsantrag (OZ 29)

Von Dr. Claudio L***** wurde am eine Rehabilitation infolge pers. Entwicklungsstörung und Panikstörung vorgeschlagen.

Ausweiskopien (OZ 30)

Aktenkundig sind Kopien von Lichtbildausweisen des Bf und seines rechtsfreundlichen Vertreters.

Niederschrift mit dem Bf vom (OZ 31)

Das Finanzamt nahm am mit dem Bf in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Niederschrift auf, der unter anderem zu entnehmen ist:

Das Bundesfinanzgericht hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Beschluss vom ersucht, den Beschwerdeführer niederschriftlich zur Frage des Eintrittes der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu vernehmen und dem Gericht hierüber innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des o.a. Beschlusses unter Anschluss der Niederschrift zu berichten.

Frage 1:

Wann ist die voraussichtlicher dauernde Erwerbsunfähigkeit bei Ihnen eingetreten?

Ich habe seit meiner Geburt ein Augenleiden, Die Operationsberichte vom und vom werden in Kopie zum Akt genommen. Durch die Operationen sind zwar Verbesserungen eingetreten, eine Einschränkung des Gesichtsfeldes ist aber nach wie vor gegeben.

Weiters werden vorgelegt:

• ein Befundbericht vom vom AKH der Stadt Wien

• ein ambulanter Patientenbrief vom Krankenhaus Hietzing vom und

• orthoptischer Befundbericht vom

Ich habe ursprünglich Bautechnischer Zeichner gelernt, habe meine Lehre als bautechnischer Zeichner abgeschlossen, habe danach bei der Stadt Wien als Vertragsbediensteter gearbeitet, habe dort Wohnungen vermessen und habe bei dieser Tätigkeit gemerkt, dass ich beim räumlichen Sehen Probleme habe.

Das Bundessozialamt (Sozialministeriumsservice - in der Folge BSA oder SMS) hat bei mir eine Behinderung hat eine Behinderung im Ausmaß von 50% beginnend ab März 2012 festgestellt. Der Beginn der Rückwirkung war zeitgleich mit meiner Psychotherapeutischen Behandlung in dem Rehabilitationszentrum S***** in der Zeit von bis

Zusätzlich lege ich vor:

• ärztliche Bestätigung vom

• Befund der Stellungskommission vom

In dem Gutachten des BSA wurde eine Grad der Behinderung von 50% auf Grund meiner psychischen Erkrankung festgestellt. Auf Grund meiner Augenleiden wurde eine Behinderung von 20% festgestellt.

Befragt auf einen Nachweis einer zumindest 50%igen Behinderung, die spätestens im Oktober 1995 vorgelegen haben muss, gebe ich an, dass in der ärztlichen Bestätigung vom von einer „schweren angstneurotischen Symptomatik" die Rede ist und dass diese Formulierung eine zumindest 50%ige Behinderung rechtfertige.

Auch wenn der Grad der Behinderung von zumindest 50% attestiert ist, gehe ich davon aus, dass ein solcher Grad der Behinderung bereits vor Vollendung meines 21. Lebensjahres vorgelegen hat.

Vorgelegt wird weiters

• ein Befund über Untersuchungen vom und vom ,

• ein Befund vom und

• ein REHA-Antrag vom

Über die dem Finanzamt nunmehr vorgelegten Unterlagen hinaus verfüge ich über keine weiteren Unterlagen mehr.

Frage 2:

Worin äußerte sich zu diesem damaligen Zeitpunkt der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit?

a.) Sehschwäche

Die Sehschwäche hat sich im Laufe meine Arbeit zum Beispiel darin geäußert, dass ich beim Vermessen von Wohnungen auf Grund meines fehlenden räumlichen Sehvermögens nicht feststeilen konnte, ob eine Wand zum Beispiel gerade oder schief war.

b.) psychische Erkrankung

Im Alter von 15 Jahren (also im Jahr 1991) wurde ich von der Polizei in W***** mittels psychischem Druck dazu genötigt, ein Geständnis dahingehend abzugeben, dass ich einen Hochstand angezündet habe. Seitdem leide ich unter Angst- und Panikattacken, die sich in Schweißausbrüchen, Zittern, trockenem Mund und „Klos im Hals" äußern.

Ich wurde angebrüllt, mir wurde gedroht, dass ich geschlagen werde und es wurde psychischer Druck auf mich ausgeübt.

Mit 18 Jahren hatte ich Einsamkeits - Depressionen; zu dieser Zeit war ich bei Herrn Professor Kr***** in Behandlung und ich hatte zu dieser Zeit Selbstmordgedanken.

Über Nachweise betreffend diese Vernehmung einerseits und die Behandlung bei Professor Kr***** verfüge ich nicht.

Frage 3:

Welche Nachweise haben Sie dafür, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine ein Grad der Behinderung von zumindest 50% im Sinne der §§ 6 Abs. 1 lit. d iVm. 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorgelegen hat?

Über Nachweise, dass ab einem früheren Zeitpunkt als jener, den das SMS im Gutachten festgestellt hat, eine Behinderung von zumindest 50% vorgelegen hat, verfüge ich nicht.

Frage 4:

Wenn bei Ihnen die Erwerbsunfähigkeit von zumindest 50% nach Ihren eigenen Ausführungen ab dem Jahr 1995 eigetreten ist, wie erklären Sie, dass Sie in den Jahren 1990 bis 1993 eine Lehre absolvieren und von 1994 bis 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten?

Ich hatte bei der Stadt Wien keinen geschützten Behindertenarbeitsplatz, bei der Stadt Wien wird allerdings auf Behinderte Rücksicht genommen.

Die Rücksichtnahme erfolgte dahingehend, dass ich nicht so viel und nicht so anspruchsvolle Arbeit erhalten habe, wie meine Kolleginnen und Kollegen.

Weitere Ausführungen oder Vorbringen möchte ich nicht erstatten und auch über weitergehende Unterlagen verfüge ich nicht.

Mündliche Verhandlung

In  der mündlichen Verhandlung am führten die Parteienvertreter aus wie in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren.

Vorgelegt wurden vom steuerlichen Vertreter in Kopie:

1. Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom

2. Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom

3. Dekurs des AKH vom

4. Arztbrief des Universitätsklinikum Giessen und Marburg vom

Die vorgelegten Urkunden wurden verlesen und zum Akt genommen.

Die Vertreter des Finanzamts äußerten sich hierzu dahingehend, dass seitens des Finanzamts eine psychische Erkrankung seit 2012 nicht in Frage gestellt werde.

Auf die Frage, ob eine voraussichtliche dauernde Erwerbsfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei, gäben nach Ansicht des Finanzamts die nunmehr vorgelegten Unterlagen auch keine Antwort.

Die dortigen Ausführungen entsprächen im Wesentlichen den bisher vorgelegten Befunden, die auch den Gutachtern des Sozialministeriumservice zur Verfügung gestanden wären und dieses nicht veranlasst habe, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu bescheinigen.

Der Vertreter des Bf bestritt dies und verwies insbesondere auf die Bestätigung von Prof. F***** vom , wonach der Bf an einer schweren angstneurotischen Symptomatik leide und bis vor zwei Jahren in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei.

Über Befragen des Gerichts an beide Parteienvertreter, ob es im Hinblick auf eine allfällige Befassung der Staatsanwaltschaft gemäß § 78 Strafprozessordnung Hinweise darauf gebe, dass die im Raum stehenden vom Bf angegebenen möglichen Straftaten in seiner Kindheit und Jugend nicht bereits verjährt sind, gaben die Vertreter an, dass ihnen derartige Hinweise nicht bekannt seien.

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die gemäß § 23 BFGG einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Seitens des Bf wurde abschließend die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses samt den wesentlichsten Entscheidungsgründen.

Zu den vorgelegten Urkunden (Fortsetzung der Buchstabenkennzeichnung der vom Beschwerdevertreter bisher vorgelegten Urkunden):

./L Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt vom

Siehe oben Beilage ./L (OZ 29) zur Niederschrift vom .

./M Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom

Die Privatklinik H***** berichtete am  über einen stationären Aufenthalt des Bf in der Zeit von 17. 5. bis :

DIAGNOSEN mit ICD-IO Codierung (4-stellig)

DIAGNOSEN ICD-IO: (4-stellig)

Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung F 60.6

Panikstörung F 41.0

...

EPIKRISE

Herr R***** N***** wurde in einem weitgehend stabilen Zustand zur zweiten psychiatrischen Rehabilitation aufgenommen. Der Antrag auf Rehabilitation wurde auf Anraten von Dr. L***** am gestellt. Ausschlaggebend dafür war laut zuweisendem Facharzt die bestehende Persönlichkeitsstörung. Der Antragstellung sind psychiatrische Behandlungen vorausgegangen.

Herr R***** N***** nahm regelmäßig aktiv an den angebotenen Therapieeinheiten teil und konnte insgesamt mäßig von der Rehabilitationsbehandlung profitieren.

Herr R***** N***** steht aus unserer Sicht derzeit primär vor folgenden Problemstellungen:

- Selbstwertdefizite / soziale Kompetenz

- Überwindung von Kontaktschwierigkeiten

- Normalisierung überzogener Erwartungen an Institutionen und an Familie

- Ziele / Werteklärung

- Verbesserung der Selbstwertregulation

- Verbesserung der Konfliktfähigkeit / Erweiterung der Handlungskompetenzen durch Auflösung von Vermeidungsstrategien

- Verbesserung der Selbstfürsorge / Achtsame Wahrnehmung der eigenen Gefühle und Bedürfnisse

- Tagesstruktur / Verbesserung der Aktivität und Vitalität

Die Rehabilitationsbehandlung verlief weitgehend problemlos.

Zur ausführlicheren Beschreibung des Behandlungsverlaufes siehe untenstehende Verlaufsberichte.

Zum Zeitpunkt der Entlassung bestand keine akute Selbst- und Fremdgefährdung.

...

2. VERLAUFSBERICHTE

2.1 Ärztlicher Bericht

Herr R***** N***** verhielt sich bei den fachärztlichen Visiten tw. zugewandt, teils aber auch distanziert, bei Konfrontaion auch schnell zu dysphorischer Stimmung neigend. Er kann seine Themen kaum reflektieren und in der Folge auch kaum Veränderung dysfunktionaler Verhaltensmuster anstreben. Aus fachärztlicher Sicht bestehen deutlich reggressive Verhaltensmuster, im Sinne von infantil—histrionischen Anteilen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung.

lm Verlauf der Rehabilitation kam es zu einer Verbesserung der Stimmung, der Pat. wirkt insgesamt ausgeglichener, in der therapeutischen Gruppe auch besser integriert und es gelingt auch eine geringe Stärkung seines Selbstwertes, sowie eine geringe Zunahme an Stabilität.

...

2.2 BezugstherapeutlscherBericht

Herr R***** N***** hat an den psychotherapeutischen Gruppen regelmäßig teilgenommen und sich integrierend an dem psychotherapeutischen Gruppenprozess beteiligt, sowie sich auf seine Themen motiviert eingelassen.

Sein Verhalten hat sich im Verlauf der Gruppenbehandlung insofern verändert, dass er entspannter und selbstsicherer in Kontakt zu anderen treten konnte.

Herr R***** N***** hat sich im einzeltherapeutischen Setting motiviert mit seinen Zielen auseinandergesetzt. insbesondere lagen die Therapieschwerpunkte auf Krankheitsverständnis, Abgrenzung, Reflexion der aktuellen Lebenssituation und biographischer Zusammenhänge, Verbesserung der Selbst- und Körperwahrnehmung, Selbstwert, Konzentrationsfähigkeit, Frustrationstoleranz, Selbstwertregulation, Konfliktfähigkeit, Selbstfürsorge, Selbstwahrnehmung, Bewusstwerdung von Verhaltensmustern.

Im Rahmen des psychotherapeutischen Prozesses war eine beginnende Einstellungsänderung beobachtbar.

Zur weiteren Behandlung ist aus psychotherapeutischer Sicht empfohlen, an den Themen Selbstwahrnehmung sowie Selbstwertregulation und Frustrationstoleranz im ambulanten Setting weiterzuarbeiten.

...

2.3 Ergotherapeutischer Bericht

Herr R***** N***** nahm 2x pro Woche motiviert und pünktlich an der Ergotherapie teil. Im Rahmen der Ergotherapie arbeitete der Patient eigenständig mit dem Medium Speckstein. Des Weiteren gestaltete er Karten aus Papier.

Im Zuge der Ergotherapie konnte der Patient gut ins aktive Tun kommen und sich in den Bereichen Selbstvertrauen, Gelassenheit und Kreativität trainieren. Der Patient konnte die Planung und Ausführung von Tätigkeiten selbstständig umsetzen. Innerhalb der Ergotherapie war der Patient gut in die Gruppe integriert und trat von sich aus kaum mit anderen in Kontakt.

Positives Feedback von Seiten der Ergotherapeutin und der Mitpatienten konnte angenommen werden. Zudem konnte während des Aufenthaltes beobachtet werden, dass der Patient teilweise offener und sicherer im Tun wurde.

Zusätzlich zum Gruppenangebot erhielt der Patient kognitives Training im Einzelsetting um Konzentration und Aufmerksamkeit zu fördern.

2.4 Sozialarbeiterischer Bericht

im Zuge der sozialarbeiterischen Beratung wurde Herr R***** N***** zu finanziellen Unterstützungsleistungen und zu beruflichen Wiedereinstiegsmöglichkeiten beraten.

2.5 Klinisch-psychologischer Bericht

Es fand keine klinisch—psychologische Beratung statt.

2.6 Pflegebericht

Pat. benötigte mittlere Hilfestellung seitens der Pflege.

...

4. ANAMNESE

aktuelle psychiatrische Erkrankung(en):

Seit 1994 Panikstörung und Angsterkrankung, wobei er bereits als Kind schon immer ängstlich gewesen sei.

Er sei sehr streng erzogen und immer ausgegrenzt worden, dies hätte schon im Kindergarten begonnen. Er hätte Gewalterfahrungen und Abwertungen seitens der Mutter und der Kindergärtnerin erfahren.

Schon bald kam es zu Panikattacken, vermeidender Persönlichkeitsstörung und Angstzuständen.

Seit Jahren bestehen Alpträume betreffend der ehemals belastenden Arbeitssituation.

Es folgte ein massives Mobbing in der Arbeit (...). Schließlich wurde er durch verschiedene Gutachten in l Pension geschickt (2011).

War immer Zielscheibe feindseliger Diskriminierung schon von Kindergarten an über Schule und später im Beruf, typischer „Außenseiter“.

Ist sehr strukturiert, hat sogar Befunde von der Stellungskomission (war untauglich) mit.

Es zeigen sich weiters Defizite in der interpersonellen Kommunikation.

Traumata / Life events:

Vernachlässigende Aufwachsbedingungen.

Facharzt:

Dr. L*****

ambulante Psychotherapie:

Frau Te***** (integrative Gestaltterapeutin), Frau Ay***** (Gesprächstherapie).

Dr. Kä*****, seit Jahren, P***** Wien

Voraufenthalte Psychiatrie / psychiatrische Rehabilitation:

Reha Ru***** 2012

...

Ausbildung / Beruf / soziale Unterstützung:

VS, HS, POLY, Lehre als Bautechnischer Zeichner abgeschlossen, hat dann bei der Stadt Wien als Beamter gearbeitet bis 2011, seither in l Pension

Finanzen:

Bezieht I Pension, finanzielle Engpässe, Kredit (24000 Euro)

Kindheit:

Gewalterfahrungen seitens der Mutter, wurde sehr streng erzogen und misshandelt.

Zu Eltern jetzt guten Kontakt.

14 Jahre jüngere Schwester, wurde immer bevorzugt von der Mutter, wurde nicht geschlagen, Herr N***** hat keinen guten Kontakt zur Schwester.

...

5.2 STATUS BEI ENTLASSUNG

5.2.1 PsychopafhologischerSfafus

Mnestik unauffällig und Konzentrationsfähigkeit gebessert, Stimmung euthym‚ Affekt leicht abgeflacht, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen vermindert, diskret in den neg. Skalenbereich verschoben; im Antrieb ausgeglichen, ausreichend schwingungsfähig, Ductus kohärent und zielführend, keine prod. Symptomatik, von Suizidalität distanziert

5.2.2 Somatischer Status

ltem ...

6. ZUSÄTZLICHE REHABILITATIONSDIAGNOSTIK UND BEFUNDÜBERSICHT

6.1 Psychodiagnostik

Es fand keine weiterführende psychologische Diagnostik statt.

6.2 Zusatzbefunde

6.2.1 Physiotherapie / Sportwissenschaft

Herr R***** N***** zeigte durch die Teilnahme am gebotenen physiotherapeutischen Programm (4x pro Woche 25 Minuten Morgenaktivierung und 2x pro 75 Minuten Bewegungstherapie) ausreichende Fähigkeit zur Adaption an Organisationsabläufe. Eine adäquate Anpassung an spontan wechselnde Situationen in den Bewegungstherapien war möglich.

im Rahmen der Therapie war ein konstantes Durchhaltevermögen im Sinne eines durchgehenden Leistungsniveaus, resultierend aus vorwiegend interner Motivation erkennbar. Dabei konnten körperliche Grenzen gut berücksichtigt und wahrgenommen werden — vergleiche auch somatische Erkrankungen.

Ein sozial entsprechendes Gruppenverhalten, gekennzeichnet durch Rücksichtnahme und Wertschätzung gegenüber anderer Gruppenmitglieder, sowie Selbstbehauptungsfähigkeit wurde festgestellt.

...

./N Dekurs AKH

Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien erstellte am folgenden Dekurs betreffend den Bf:

Der Patient kommt an die Spezialambulanz für Depression nach telefonischer Terminvereinbarung bei Interesse an Studienprogrammen der Klinik.

Er berichtet seit seinem 18. Lj wiederholt an Depressionen zu leiden, seit ca. seinem 30. Lj hätte er auch Panikattacken. Der Patient ist seit 5 J in BUP, war bautechn Zeichner bei der Stadt Wien. Als traumatisch beschreibt der Pat Mobbing am Arbeitsplatz, sowie Schläge im Kindergarten und von der Mutter. Pat lebt alleine, hätte wöchentlich Kontakt zu seinen Eltern.

Derzeit berichtet der Pat seit Anfang Juni wieder vermehrt unter Depression zu leiden, die Angst wäre infolge des Rehaaufenthalts gebessert...

Er ist bei FA Dr. L***** in Behandlung.

Frühere Therapieversuche konnten exploriert werden: Cipralex 10mg, Duloxetin 120mg, Mirtazapin 30mg, Quetiapin 25-50mg; Reha 2012 &2017, Psychotherapie Dr. Kä*****

PPS: Der Pat ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Aufmerksamkeit lt. Pat reduziert, Mnestik unauffällig. Der Ductus ist kohärent, zielführend im Tempo leicht gesteigert. Keine PPS, kein Wahn fassbar. Keine Zwänge. Angst vor Zurückweisung im sozialen Kontakt. STL depressiv, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen reduziert. Antrieb reduziert. lnteresselosigkeit. ESSt, Alpträume (Mobbing), gelegentlich DSSt. Vegetativum, Psychomotorik unauffällig. ...

Prozedere:

Bei Verdacht auf Alpträume im Rahmen eines posttraumatischen Geschehens, wird ein Therapieversuch mit Doxazosin 1mg abends empfohlen und rezeptiert. Eine Steigerung auf bis zu 8mg ist je nach Verträglichkeit und unter Kontrolle bzw. Anpassung der antihypertensiven Therapie.

...

./O Arztbrief Universitätsklinikum Gießen und Marburg

Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg verfasste am folgenden Arztbrief betreffend den Bf:

Diagnosen:

R/L Alt. Frühkindliche Esotropie, Presbyopie, Nystagmus v. Latenstyp, positiver Winkel Kappa, RA Myopie, Astigmatismus, LA Hyperopie Astigmatismus.

Operationen:

R/L Lateralis Resektion 7 mm, Wilhelminenhospital Wien,

R/L Obl. sup. Faltung.

Bei der Untersuchung am erhoben wir folgende Befunde:

Zusammenfassende Beurteilung:

Da mit und ohne Prismenausgleich des obj. Winkels keine stabilen Binokularfunktionen nachweisbar waren (kein Stereosehen) und mit Prismenbrille eine Exotropie vorliegt, wurden o.g. Werte ohne Prismen verordnet. Durch den vorliegenden positiven Winkel Kappa ist der kleine konvergente Restwinkel unauffällig, sodass wir zur Zeit keine Augenmuskeloperation empfehlen würden.

Herr N***** berichtete, dass er manchmal im zentralen Gesichtsfeld Dinge nicht sehen würde. Bei der Gesichtsfeldprüfung im 30°-Bereich zeigten sich —oben bei 30° schmale bogenförmige Ausfälle L>R, die durch das erforderliche Plusglas LA > RA verursacht werden könnten. Eine Wiedervorstellung hier kann bei Bedarf erfolgen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Oktober 1974 geborene Bf R***** N***** verfügt über eine im Jahr 1993 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Berufsausbildung als bautechnischer Zeichner, Lehrbrief und Prüfungszeugnis wurden am ausgefertigt. Eine weitere Berufsausbildung nach dem Lehrabschluss erfolgte nicht.

Danach arbeitete er vom Jahr 1994 bis zum Jahr 2011 bei der Stadt Wien als Beamter der Verwendungsgruppe D. Seine Aufgabe bestand vor allem in der Vermessung von Wohnungen. Der Bf hatte bei der Stadt Wien keinen geschützten Behindertenarbeitsplatz inne, allerdings nahm die Stadt Wien auf seine Behinderung Rücksicht, sodass dem Bf weniger und leichtere Arbeiten zugewiesen wurden.

Das 21. Lebensjahr wurde im Oktober 1995 vollendet.

Ab dem Jahr 2009 kam es zu vermehrten Krankenständen wegen Angst und Mobbing. Seit September 2011 bezieht der Bf eine Berufsunfähigkeitspension, etwa seit dieser Zeit hat der Bf auch einen Behindertenpass mit einem GdB von 50%.

Der Bf erzielte (abgesehen von den Lehrlingsentschädigungen in den Jahren bis 1993) folgendes Einkommen:

Steuerpflichtige Bezüge 1994 ATS 139.952,00 (€ 10.170,70)

Einkommen 1995 ATS 156.509,00 (€ 11.373,95)

steuerpflichtige Bezüge 1996 ATS 165.479,00 (€ 12.012,83)

Einkommen 1997 ATS 186.654,00 (€ 13.564,68)

Einkommen 1998 ATS 169.300,00 (€ 12.303,51)

Einkommen 1999 ATS 214.895,00 (€ 15.617,03)

steuerpflichtige Bezüge 2000 ATS 229.656,00 (€ 16.689,75)

steuerpflichtige Bezüge 2001 ATS 238.873,00 (€ 17.359,58)

steuerpflichtige Bezüge 2002 € 17.748,81 (ATS 244.228,95)

steuerpflichtige Bezüge 2003 € 18.257,80

steuerpflichtige Bezüge 2004 € 18.663,04

steuerpflichtige Bezüge 2005 € 19.263,66

Einkommen 2006 € 19.346,03

Einkommen 2007 € 19.515,74

Einkommen 2008 € 20.366,53

Einkommen 2009 € 22.209,31

Einkommen 2010 € 22.529,05

im Jahr 2011 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 17.736,19

im Jahr 2012 gemäß Lohnzettel des Magistrat der Stadt Wien € 11.568,40

im Jahr 2013 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 11.376,84

im Jahr 2014 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 11.606,83

im Jahr 2015 gemäß Einkommensteuerbescheid vom € 12.050,59 und

im Jahr 2016 gemäß Einkommensteuerbescheid vom 09,03.2017 € 11.848,25.

Seit seiner Geburt hat der Bf ein Augenleiden. Ferner leidet der Bf an einer schweren angstneurotischen Symptomatik. Er soll in seiner Kindheit laufend gedemütigt worden und bereits im Kindergarten Mobbing ausgesetzt gewesen sein. Als 15jähriger wurde er von der Gendarmerie infolge Verdachts, einen Hochstand angezündet zu haben, vernommen, wobei ihm die Vernehmung psychisch massiv zugesetzt hat.

Etwa zwischen dem 15. und 19. Lebensjahr stand der Bf in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung, die ihm im Großen und Ganzen geholfen hat. Im 18. Lebensjahr hat der Bf für etwa zwei Jahre eine psychiatrische Behandlung gehabt, etwa seit 2008 befindet er sich regelmäßig wiederum in psychiatrischer Behandlung.

Der Bf wurde in den Jahren 1977 und 1979 an den Augen operiert (Schieloperationen, geringer Strabismus, dissoz. Vertikalabweichung). Am wurde der Bf vom Militärkommando Wien für die Erfüllung der Wehrpflicht für untauglich erklärt, da sich der Bf in Behandlung wegen schwerer Angstsymptomatik befinde. Laut Befundbericht des AKH Wien vom ist der Bf für Tätigkeiten, die ein exaktes räumliches Sehvermögen erfordern, "sicher nicht gut geeignet."

Von 23. 1. bis befand sich der Bf am AKH Wien Psychiatrie in Behandlung wegen Panikstörung und paroxysmaler Angst. "Panikattacken (medikamentös eingestellt)" wurden auch in einem Arztbrief im Jahr 2007 diagnostiziert. Im Februar 2011 besuchte der Bf die Psychiatrische Ambulanz am AKH wegen Mobbing am Arbeitsplatz i. Z. m. Entwicklung einer ausgeprägten Angststörung, im März 2011 wurde neuerlich Panikstörung diagnostiziert und der Verdacht einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung geäußert, im März 2012 bestand ein stationärer Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S***** wegen Panikstörung.

Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom ist der Bf infolge Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit einem Grad von 50% behindert und zwar seit März 2012. Der Bf ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich dauernd unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar ebenfalls seit März 2012, dem stationären Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S*****.

Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / ist der Bf infolge Panikstörung, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit einem Grad von 50% behindert und zwar seit März 2012. Der Bf ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich dauernd unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar ebenfalls seit März 2012, dem stationären Aufenthalt im Zentrum für psychosoziale Gesundheit S*****. Der Beginn der Erkrankung sei bereits in der Jugend anzunehmen, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr sei davor aus nervenfachärztlicher Sicht nicht anzunehmen und durch die vorgelegten Befunde und erhobenen anamnestischen Daten auch nicht dokumentiert.

Es ist nicht feststellbar, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Würdigung eines Teils des Vorbringens des Bf vom sowie der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig.

Zum Vorbringen vom ist zu sagen, dass das Gericht dem Bf auch ohne diesbezüglichen Urkundenbeweis glaubt, dass dieser zum einen als 15jähriger einer für ihn als psychisch belastend empfundenen Befragung durch die Gendarmerie ausgesetzt war und zum anderen dass der Bf häufig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war.

Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

„k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:

„(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am , wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab , geändert:

„(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. ab

a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

2. ab

a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."

„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

2. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."

„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

2. ab um 152,9 €;

3. ab um 155,9 €."

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung  heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Vollwaisen (§ 6 Abs. 4 FLAG 1967) und ihnen gleichgestellte sogenannte "Sozialwaisen" (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. , sowie ; ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.).

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.).

Vollständige Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach der Aktenlage liegen den beiden Gutachten des Sozialministeriumservice alle für die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Urkunden zugrunde.

Zu den am der belangten Behörde und am dem Gericht vorgelegten weiteren Urkunden ist zu sagen, dass diesen gegenüber den Urkunden, die den Gutachtern vorgelegen sind, für die entscheidungsrelevante Frage des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbungsunfähigkeit keine neuen Informationen enthalten.

Auch wenn der Bf als 15jähriger einer für ihn als psychisch belastend empfundenen Befragung durch die Gendarmerie ausgesetzt war, indiziert dieser Umstand in Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen auch bei einer bereits zuvor gegebenen psychischen Beeinträchtigung nicht den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit.

Soweit die Urkunden Zeiträume vor Vollendung des 21. Lebensjahres betreffen, lagen diese dem Sozialministeriumservice entweder vor oder folgte das Sozialministeriumservice in der Anamnese inhaltlich den dort bekundeten Angaben.

Aus lange nach Vollendung des 21. Lebensjahres erstellten Urkunden ist für die hier entscheidende Frage nichts gewonnen. Auch wenn beispielsweise im Entlassungsbericht der Privatklinik H***** vom (./M) in der Anamnese geschrieben wurde, "Seit 1994 Panikstörung und Angsterkrankung, wobei er bereits als Kind schon immer ängstlich gewesen sei", ist dies zum einen keine Feststellung kraft eigenen Wissens des verfassenden Arztes, sondern die Wiedergabe von Angaben des Bf selbst, und zum anderen fand dieser Umstand Eingang jedenfalls in das Gutachten vom 17. / .

Schlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice

Beide Gutachten des Sozialministeriumservice, die den Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einem nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf gelegenen Zeitpunkt feststellen, sind auch schlüssig.

Das Gericht kann es mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt lassen, ob dieser Zeitpunkt erst mit dem stationären Behandlungsbedarf ab März 2012 oder nicht bereits vielmehr - was das Zweitgutachten als "wahrscheinlich" ansieht - bereits mit der behinderungsbedingten Invaliditätspension (ab September 2011) anzusetzen ist.

Dass der Bf infolge eines angeborenen Strabismus sowie Schielens in seiner Sehleistung beeinträchtigt war und ist, führt nicht zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit. Personen mit Sehstörungen sind in der Regel arbeitsfähig, bei der Berufswahl kann auf diese Beeinträchtigung Rücksicht genommen werden. Das Sozialministeriumservice hat zu Recht in diesem Leiden keinen Grund für die Annahme einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gesehen.

Das Sozialministeriumservice sieht den Grund für die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit in einer Panikstörung und einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.

Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass der Grundstein für diese Behinderung bereits in der Jugend des Bf gelegt wurde, dass der Bf unter dem Verhalten seiner Mutter zu leiden hatte, schon im Kindergarten gemobbt wurde und er als mündiger Minderjähriger von der Gendarmerie zum Verdacht einer Straftat verhört wurde, was ihn als unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Menschen zusätzlich belastete.

Es ist auch glaubhaft, dass der Bf bereits in seiner Jugend in psychologischer und in psychiatrischer Behandlung war. Jedoch ergibt sich bereits aus den vorgelegten Befunden, dass mit Therapien immer wieder eine Besserung des Zustandes erreicht werden konnte.

Der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass der Bf zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.

Der laut Befunden durchschnittlich begabte Bf konnte trotz seiner Leiden eine Lehre beginnen und mit der Lehrabschlussprüfung erfolgreich (mit Auszeichnung) beenden.

Der Bf hat im Anschluss an seine Lehre eine Anstellung gefunden und konnte seinem Beruf als technischer Zeichner bis weit über das 21. Lebensjahr hinaus, nämlich 17 Jahre lang ausüben.

Auch wenn  sein Arbeitgeber auf die gesundheitlichen Probleme des Bf Rücksicht genommen hat, handelte es sich nicht um einen Arbeitsplatz in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen, etwa in einer geschützten Werkstätte, sondern um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst als Technischer Kanzleioffizial mit einer der Ausbildung des Bf und seinem Aufgabenbereich Rechnung tragender Entlohnung. Der Bf gehörte während seiner Erwerbstätigkeit auch nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an.

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v. H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v. H. erreicht (vgl. ; ; ).

Dass Sozialministeriumservice hat schlüssig begründet, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetreten ist.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages sind im Beschwerdezeitraum daher nicht gegeben.

Keine Befassung der Staatsanwaltschaft

Da hinsichtlich der im Raum stehenden möglichen strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bf in seiner Kindheit und Jugend jedenfalls Verjährung der Strafbarkeit gemäß §§ 57 f. StGB eingetreten ist, sieht das Bundesfinanzgericht von einer Befassung der Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 78 StPO ab.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102586.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at